Finanzhilfen werden erweitert und verlängert – für Restaurants gelten Sonderregeln
Diese Unterstützung gibt es für die Gastronomie
Restaurants, Bars und Kneipen treffen die erneuten Corona-Einschränkungen und der strenge Lockdown im Winter besonders hart. Dieser gilt vorerst bis zum 15. Februar 2021. Die Bundesregierung sagt weitere Wirtschaftshilfen zu. Die wichtigsten Folgen und alle Neuerungen für die Gastrobranche im Überblick.

Das Wichtigste in Kürze:
- Der Lockdown gilt vorerst bis 15. Februar 2021. Weitere Verlängerungen sind möglich.
- Restaurants, Kneipen und Bars müssen für Gäste komplett geschlossen bleiben.
- Restaurants können Außer-Haus-Verkauf und Lieferung anbieten.
- Die Finanzhilfen zur Kompensation der Umsatzausfälle werden erweitert und verlängert.
- Die November- und Dezemberhilfen wurden zu einem Programm zusammengelegt. Die Auszahlung startete am 2. Februar 2021. Ein Antrag kann bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
- Für Restaurants gilt nun eine Sonderregelung.
Die Überbrückungshilfe II lief bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Nach hohen Umsatzausfällen im letzten Jahr droht der Gastronomie durch den bestehenden Winter-Lockdown vermutlich bis ins Frühjahr hinein eine neue Durststrecke. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
1. Wie unterscheiden sich die Folgen der Schließungen für Restaurants sowie Kneipen und Bars?
Restaurants, Kneipen und Bars sind seit dem 2. November 2020 komplett für Gäste geschlossen. Restaurants haben jedoch die Möglichkeit, Gerichte für den Verzehr außer Haus anzubieten. Auch Lieferungen sind möglich. Auf diese Weise können sie weiterhin Einnahmen erzielen – selbst wenn diese sicherlich geringer als in normalen Monaten ausfallen werden.
Der Verzehr vor Ort hingegen ist grundsätzlich untersagt. Auch alkoholische Getränke dürfen im öffentlichen Raum bis zum 14. Februar 2021 nicht mehr verzehrt werden.
2. Was ist der Hauptkritikpunkt der Gastronomen?
Eines der Hauptprobleme für viele Gastronomen ist, dass sie die Beschränkungen treffen, obwohl sie viel dafür getan haben, Restaurants und Bars zu besonders sicheren Orten zu machen. Neben hohen Investitionen in effektive Luftreinigungsanlagen haben sie auch detaillierte und individuelle Hygienekonzepte entwickelt.
3. Welche Folgen haben die erneuten Lockdown-Maßnahmen für die Branche?
Bereits vor der Entscheidung, Restaurants und Bars ab Anfang November zu schließen, hatte der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) vor den Folgen gewarnt: Rund einem Drittel der 245.000 Betriebe drohe bei einer erneuten Schließung das Aus, erklärte Dehoga-Präsident Guido Zöllick.
Zum damaligen Zeitpunkt waren allerdings die umfangreichen Finanzhilfen der Bundesregierung noch nicht bekannt – allerdings war auch nicht absehbar, wie lange der Lockdown noch dauern wird.
Der Förderhöchstbetrag der Überbrückungshilfe liegt nun pro Montat bei bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen. Bisher lag die Grenze bei 200.000 beziehungsweise 500.000 Euro.
Ausgaben für Hygienemaßnahmen, beispielsweise die Anschaffung von Luftfilteranlagen oder den Ausbau des Außenbereichs, werden bei der Anrechnung der betrieblichen Fixkosten berücksichtigt.
4. Sonderregeln für Restaurants
Für Restaurants gilt ab November eine Sonderregelung.
Bei den Lokalen, die während des Lockdowns Speisen und Getränke im Außerhausverkauf anbieten, werden die Umsätze dieses Verkaufs bei der Umsatzerstattung von 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 herausgerechnet.
Allerdings bleiben die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung verschont – ein Anreiz, um diese Aktivitäten auszuweiten.
Beispielrechnung:
Ein Restaurant hatte im November 2019 einen Gesamtumsatz von 21.000 Euro. 15.000 Euro durch Verzehr der Gäste in den Räumlichkeiten des Restaurants und 6.000 Euro Umsatz durch Speisenverkauf außer Haus. Die Betreiber erhalten daher 11.250 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 15.000 Euro).
Das ist etwas weniger Unterstützung als andere Branchen erhalten, da diese 75 Prozent des kompletten Vergleichsumsatzes von 2019 bekommen.
Restaurants haben aber dafür im Winter 2020 die Chance, deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten und Außerhausverkauf zu erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
5. Wo und wie bekommen Restaurants und Bars die finanzielle Unterstützung ausbezahlt?
Die Auszahlung der Finanzhilfen erfolgt nach Antrag über die Online-Plattform. Je nach Fördersumme muss der Antrag von einem prüfenden Dritten gestellt werden, also beispielsweise einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.
Seit Ende November gelten Regeln für Abschlagszahlungen, damit das Geld schnell bei Betroffenen ankommt – bis zu 50.000 Euro für Unternehmen. Die reguläre Auszahlung ist am 12. Januar 2021 gestartet.
Alle weiteren Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung.
(Stand: 09.02.2021)
Nicht vergessen: EU-Recht begrenzt staatliche Beihilfen!
Das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union begrenzt die Hilfen, die Staaten Unternehmen gewähren dürfen. Für die Corona-Hilfen hat die Bundesrepublik mehrere Ausnahmen genehmigt bekommen. Das bedeutet grob gesagt:
- Hilfen bis zu 1,8 Millionen Euro sind zulässig nach den Ausnahmen, die die EU als sogenannte "Bundesregelung Kleinbeihilfen" genehmigt. Dazu zählen die Sofort- und Überbrückungshilfen und nun auch III, die November- und Dezemberhilfe, der KfW-Schnellkredit sowie andere KfW-Sonderprogrammkredite mit Laufzeiten über sechs Jahre. Erhaltene Kredite aus diesen Programmen sind in voller Höhe mit Zuschüssen auf derselben Grundlage zusammenzurechnen ("zu kumulieren").
- Hilfen bis zu 200.000 Euro sind jetzt seit der Überbrückungshilfe II nach den sogenannten De-minimis-Regeln zusätzlich zulässig. Dabei müssen allerdings alle De-minimis-Beihilfen der zurückliegenden drei Jahre addiert werden.
- Weitere Hilfen bis zu 10 Millionen Euro sind zulässig nach der "Bundesregelung Fixkostenhilfe". Auch dies gilt jetzt ab der Überbrückungshilfe II und diese Zuschüsse dürfen kumuliert den Beihilfehöchstbetrag von 10 Millionen für alle Fixkostenhilfen nicht übersteigen.
- Die Ende Januar 2021 von der EU genehmigte Schadensausgleichsregelung ist der Höhe nach unbegrenzt, gilt aber nur für die November- und Dezemberhilfe. Sie unterscheidet sich zusätzlich von der Fixkostenhilfe, weil sie Zuschüsse nicht nur bis zur Höhe nachgewiesener Verluste, sondern auch entgangener Gewinne erlaubt.
In der Summe können Unternehmen also grob gesagt bei den Überbrückungshilfen II und III unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln bis zu 12 Millionen Euro an Unterstützung in Anspruch nehmen, ohne mit dem EU-Beihilferecht in Konflikt zu kommen. November- und Dezemberhilfe ist unbegrenzt möglich; daraus bereits erhaltene Zahlungen als Kleinbeihilfe und/oder Fixkostenhilfe können per Änderungsantrag auf die Schadensausgleichsregelung umgestellt werden, um zusätzlichen Spielraum für weitere Zahlungen aus Überbrückungshilfe ab Januar 2021 zu erhalten.
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