Ein Mann in einem blauen T-SHirt sitzt in seiner Küche mit mehreren Papieren in der Hand und denkt nach.

Aktienverluste steuerlich verrechnen – so geht’s

Verlustbescheinigung beantragen
Wer an der Börse mit Aktien, ETFs, Fonds und Derivaten handelt, macht in der Regel nicht immer Gewinne. Allerdings ist es möglich, Verluste mit Gewinnen zu verrechnen und so Steuern zu sparen. Wie das funktioniert und welche Frist Sie beachten müssen, erfahren Sie in unseren Tipps für Ihre Steuererklärung.

Das Wichtigste in Kürze

So viel Volatilität in nur einem Jahr: Anfang Januar 2023 notierte der Dax bei knapp 14.070 Punkten und kletterte Ende Juli auf ein Allzeithoch bei rund 16.470 Punkten. Bis Ende Oktober verlor der deutsche Leitindex auf 14.690 Zähler, um bis Ende November wieder 16.230 Punkte zu erreichen. Auch andere Indizes wie Dow Jones, Nasdaq und TecDax gaben zwischenzeitlich stark nach, um dann wieder anzuziehen. Die Ursachen sind unter anderem der Anstieg der Leitzinsen, die schleppend verlaufende Konjunktur.

Verluste können die Steuerschuld mindern

Viele Anleger und Anlegerinnen dürften in diesem Jahr Verluste realisiert haben, weil sie

Wer jedoch Wertpapiere zu einem geringeren Preis verkauft als gekauft hat, kann diese Verluste beim Finanzamt steuerlich geltend machen und sie mit künftigen Gewinnen verrechnen. Dazu müssen die Verluste aber tatsächlich realisiert worden sein. Buchverluste zählen nicht für die Verlustbescheinigung.

25 Prozent Abgeltungssteuer auf Gewinne

Grundsätzlich müssen Börsengewinne versteuert werden. Wie für Dividenden und Zinsen fallen hierauf 25 Prozent Abgeltungssteuer an. Das regeln die Paragrafen 43-45 des Einkommensteuergesetzes (EstG) zur Kapitalertragsteuer. Auf diese Kapitalerträge wird für Vielverdiener auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent fällig sowie die Kirchensteuer, sollten Sie Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft sein.

Wenn Sie Kapitalgewinne erzielen, behält Ihre Bank oder Ihr Broker die Abgeltungssteuer automatisch ein  und reicht sie an den Fiskus weiter. Es gibt allerdings einen Freibetrag, seit 2023 in Höhe von 1.000 Euro (für zusammenveranlagte Ehepaare: 2.000 Euro). Diesen sogenannten Sparerpauschbetrag kann Ihre depotführende Bank berücksichtigen, wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen.

Verluste und Gewinne werden verrechnet

Wenn Sie Verluste erzielt haben, brauchen Sie keine Abgeltungssteuer zahlen. Das Interessante: Sie brauchen dann auch auf Ihre Gewinne keine Steuer zahlen – zumindest so lange nicht, bis sie Ihre Verluste wieder übersteigen. Erst, wenn Sie wieder in Summe im Plus sind, wird die Steuer fällig. Es werden also die Verluste von den Gewinnen abgezogen, um die Steuerschuld zu ermitteln. Die Verrechnung ist dabei zeitlich unbegrenzt. Wenn Sie als Anlegerin oder Anleger dieses Jahr ein Minus erzielt haben, können Sie es auch noch in vielen Jahren steuerlich geltend machen.

Aktien und Anleihen sind steuerlich getrennt

Dabei können Sie Verluste aus Kapitalanlagen nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen. Eine Verrechnung beispielsweise mit Immobilien ist nicht möglich.

Zudem gibt es zwei Verrechnungstöpfe:

  1. Der Aktienverrechnungstopf: Hier können Sie Gewinne, die Sie mit dem Handel von Aktien erzielen, auch nur mit Verlusten aus Aktiengeschäften verrechnen. Ergibt sich zum Jahresende ein Verlust, wird dieser von der Bank auf das nächste Jahr vorgetragen und mit künftigen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet.
  2. Allgemeiner Verrechnungstopf: In diesem Topf werden die Verluste und Gewinne zusammengeführt, die Sie in allen anderen Anlageklassen wie Derivate (z.B. Knock-Out-Zertifikate und Optionsscheine), ETFs und Fonds erzielt haben. Dazu gehören auch Anleihen, Zinsen und Dividenden. Nicht dazu gehören Mieteinnahmen und Ähnliches. Die Verrechnung erfolgt mit allen positiven Kapitalerträgen einschließlich der Gewinne aus Aktiengeschäften, sofern keine Verrechnung mit Aktienverlusten möglich ist. Ergibt sich zum Jahresende ein Verlust, wird dieser von der Bank auf das nächste Jahr vorgetragen und mit künftigen positiven Einkünften verrechnet.
Rechenbeispiel

Sie haben 1.000 Aktien von Unternehmen A zu 10 Euro je Aktie gekauft.

Kaufwert: 10.000 Euro

Einige Monate später sind sie nur noch 7 Euro wert. Sie verkaufen Ihr Investment.

Verkaufserlös: 7.000 Euro

Verlust 3.000 Euro

Steuerpflicht für die Veräußerung von Aktie A: 0 Euro

Mehr Glück haben Sie mit Unternehmen B. Kaufpreis je Aktie 10 Euro, Anzahl 1.000.

Kaufwert: 10.000 Euro

Sie verkaufen etwas später alle Aktien zu 15 Euro.

Verkaufserlös: 15.000 Euro

Gewinn: 5.000 Euro

Steuerpflicht für die Veräußerung von Aktie B: (5.000 Euro – 801 Euro) x 25/100 = 1.049,75 Euro

(= 5.000 Euro Gewinn minus 801 Euro Freibetrag, multipliziert mit 25 Prozent)

Durch das Verrechnen der Aktienverkäufe, reduziert sich die zu zahlende Steuer:

Verlust von A + Gewinn von B = -3.000 Euro + 5.000 Euro = 2.000 Euro

Abzüglich Freibetrag bleiben 1.199 Euro zu versteuernder Aktiengewinn: 2.000 Euro – 801 Euro = 1199 Euro.

Ihre Abgeltungsteuer beträgt demnach:

1.199 Euro x 25/100 = 299,75 Euro.

Sollten Sie mit Aktie A Verluste realisiert haben, aber nur mit dem Verkauf von Anleihen Gewinne, können Sie diese nicht miteinander verrechnen, da beide Anlageklassen einem unterschiedlichen Verlusttopf angehören. Einbußen aus Anleihegeschäften können hingegen mit positiven Kapitalerträgen aus ETFs oder Fonds verrechnet werden, weil alles zum gleichen Verlusttopf gehört.

Kauf- und Verkaufskosten beachten

Beachten Sie, dass Sie für die richtige Verlustverrechnung noch verschiedene Kosten einbeziehen können: Kosten für Kauf und Verkauf werden vom Bruttogewinn abgezogen und erhöhen gleichermaßen den erzielten Nettoverlust, was die Steuerlast senkt.

Erlös aus der Veräußerung

minus Veräußerungskosten (wie Bankspesen)

minus Anschaffungskosten

minus Anschaffungsnebenkosten (wie Bearbeitungsgebühren)

= Veräußerungsgewinn 

All das macht Ihre Sparkasse, Ihre Bank oder Ihr Broker in der Regel automatisch.

Wenn Sie bei verschiedenen Banken Depots haben

Die Verlustverrechnung ist auch möglich, wenn Sie Depots bei verschiedenen Banken oder Online-Brokern haben. Dann müssen Sie jedoch eine Verlustbescheinigung beantragen. Diese geben Sie in der Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigt dann die bescheinigten Verluste und verrechnet Sie mit etwaigen positiven Kapitalerträgen anderer Kreditinstitute, die Sie sich ebenfalls haben bescheinigen lassen. 

Wichtige Frist: Die Verlustbescheinigung müssen Sie bis zum 15. Dezember eines Jahres bei dem Broker oder Kreditinstitut beantragen, bei dem Sie Ihr Depot haben.

Sollten Sie die Frist verpassen, können Sie dennoch von der Verlustverrechnung profitieren. Dann allerdings nur noch, wenn Sie in der Folge beim gleichen Broker oder der gleichen Bank künftig Gewinne erzielen. Mit den Gewinnen anderer Depots können Sie die Verluste nach der Frist nicht mehr ausgleichen.  

Häufige Fragen zur Verrechnung von Aktienverlusten

Wenn Sie Kapitalvermögen mit Wertpapieren aufbauen und dabei Gewinne realisieren, müssen Sie gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) eine Kapitalertragsteuer abführen. Diese wird auch Abgeltungsteuer genannt und beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Für die Steuerpflichtigen gibt es einen Freibetrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Damit Ihre Sparkasse, Bank oder Ihr Broker diesen automatisch berücksichtigt, können Sie einen Freistellungsauftrag stellen. Sobald Sie ihn einreichen, gilt er für das Steuerjahr, also ab dem 1. Januar für das eingereichte Jahr.

Wer durch die Veräußerung von Wertpapieren Geld verliert, kann diese nutzen, um künftig Steuern zu sparen. So ist eine Verrechnung beispielsweise eines Aktienverlustes mit Aktiengewinnen möglich. Dabei gibt es keine zeitliche Begrenzung. Wenn Sie als Anlegerin oder Anleger dieses Jahr ein Minus realisiert haben, können Sie es auch noch in vielen Jahren steuerlich geltend machen. Wie lange Sie Aktienverluste mit Gewinnen verrechnen können, ist zeitlich unbegrenzt.

Alle Wertpapiergeschäfte, die Sie als Anlegerin oder Anleger bei demselben Broker oder derselben Bank durchführen, werden automatisch verrechnet. Haben Sie Depots bei unterschiedlichen Banken und wollen Sie die dort erzielten Gewinne und Verluste vom Finanzamt miteinander verrechnen lassen, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung.

Ja. Sie können sich für Ihre Steuererklärung Ihre Verluste bescheinigen lassen, die dann von steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden. So müssen Sie weniger Steuern zahlen. Gesetzlich geregelt ist die Verlustverrechnung im EstG. In der Regel setzt Ihre Bank sie automatisch um. Aktiv werden müssen Sie, wenn Sie Depots bei verschiedenen Kreditinstituten oder Brokern haben.

In Deutschland können Verluste aus Kapitalanlagen, einschließlich Aktien, mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Dazu tragen Sie die Verluste in der Anlage KAP (Kapitalerträge) Ihrer Steuererklärung ein. Der Verlust wird mit positiven Kapitalerträgen verrechnet, und wenn die Verluste höher sind als die Gewinne, können Sie den verbleibenden Verlust auf die nächsten Jahre vortragen.

In Deutschland können Verluste aus Kapitalanlagen, einschließlich Aktien, unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Wenn die Verluste höher sind als die Gewinne, können Sie den verbleibenden Verlust auf die nächsten Jahre vortragen. Es gibt keine zeitliche Begrenzung für den Verlustvortrag.

Sie können Verluste aus Kapitalanlagen, einschließlich Aktien, steuerlich geltend machen. Verluste werden mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet, und wenn die Verluste die Gewinne übersteigen, können Sie den verbleibenden Verlust auf die nächsten Jahre vortragen.

Stand: 04.12.2023

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