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Ein Vater mit einem Kleinkind auf dem Arm sitzt neben einem etwas älteren Mädchen vor einem alten grünen Gartenzaun.

Grundsicherung: Wer sie bekommt – und wie viel

Hilfe zum Lebensunterhalt
Wer keine oder nur eine geringe Altersrente hat oder durch eine volle Erwerbsminderung dauerhaft kein ausreichendes Einkommen erzielt, soll nicht in die Armut abrutschen. Verhindern soll das die Grundsicherung.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf die Grundsicherung.

  • Dafür müssen die Betroffenen entweder das Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert und über 18 Jahre alt sein.

  • Erfüllen Sie die Voraussetzungen und liegt Ihr monatliches Einkommen insgesamt unter 1.062 Euro, sollten Sie einen Antrag stellen, um Ihren Anspruch auf Grundsicherung prüfen zu lassen.

Darum gibt es die Grundsicherung

Die Grundsicherung wurde eingeführt, um Menschen zu unterstützen, die im Alter oder mit einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung für ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht komplett selbst aufkommen können. Sie sollen damit unter anderem die nötigen Lebenshaltungskosten, Unterkunft, Heizung sowie Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abdecken können. Für Menschen mit einem bestimmten Mehrbedarf – zum Beispiel aufgrund einer Schwerbehinderung – kann mehr gezahlt werden.

Ziel der Grundsicherung ist es, zu verhindern, dass die Betroffenen in Armut geraten. So soll auch die Altersarmut in Deutschland gelindert und eine grundlegende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichergestellt werden. Die Grundsicherung finanziert sich aus Steuern. Es handelt sich dabei also nicht um eine Form der gesetzlichen Rente.

Hinweis: Auch wer eine kleine Rente bekommt, kann unter Umständen Anspruch auf die Grundsicherung haben.

Voraussetzungen: Wer den Antrag auf Grundsicherung stellen kann

Sie können den Antrag auf Grundsicherung stellen, wenn Sie in Deutschland leben und außerdem entweder

  • auf Dauer voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind oder
  • das Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente erreicht haben. Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht dieses mit 67 Jahren. Wer vorher geboren wurde, kann schon etwas früher ohne Abzüge in Rente gehen.

Hinweis: Für den Erhalt der Grundsicherung ist es nicht nötig, dass Sie schon eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Wer Leistungen aus der Grundsicherung bekommt

Ob Sie Leistungen aus der Grundsicherung erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und Vermögen Sie haben. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt in einer Faustregel, dass Sie Ihren Anspruch prüfen lassen sollten, wenn Ihr gesamtes Einkommen als alleinstehende Person unter 1.062 Euro monatlich liegt.

Sie sind verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft? Dann zählt auch das Einkommen und Vermögen des Partners oder der Partnerin. Für beide wird die Berechnung, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen, durchgeführt. Das gilt auch dann, wenn nur einer der Ehe- oder Lebenspartner die Grundsicherung beantragt hat.

Hinweis: Auf das Einkommen von Kindern oder Eltern kann nur zurückgegriffen werden, wenn dieses über 100.000 Euro pro Jahr liegt. Mehr zum Thema Elternunterhalt erfahren Sie in unserem Themenratgeber.

Sozialstatistik
Zahl der Bedürftigen steigt

Mehr als 1,2 Millionen Menschen haben zum Ende des Jahres 2024 Leistungen der Grundsicherung bezogen. Laut Statistischem Bundesamt stieg die Empfängerzahl vor allem bei den Älteren (um 7,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat). Demnach erhielten im Dezember 2024 rund 739.000 Menschen die Leistung. Die Grundsicherung im Alter macht derzeit 58,6 Prozent aller Empfängerinnen und Empfänger aus.

Wie Sie die Grundsicherung berechnen

Wenn Sie die Grundsicherung beantragen, wird diese für Sie berechnet. Anhand der folgenden 3 Schritte können Sie Ihren Anspruch jedoch auch selbst überschlagen. Wir zeigen Ihnen, wie es geht – und geben jeweils ein Beispiel.

Gesamtbedarf ermitteln

Bei der Berechnung der Grundsicherung spielt der Bedarf eine wichtige Rolle. In der folgenden Tabelle können Sie ablesen, welcher Grundbedarf in diesem Sinne auf Sie zutrifft. Die Stufen entsprechen den Regelbedarfsstufen bei der Sozialhilfe.

Zum Grundbedarf werden bestimmte Kosten addiert. Dazu gehören vor allem:

  • Miete
  • Heizung
  • Nebenkosten
  • Gegebenenfalls Mehrbedarf bei einer Schwerbehinderung

Der Grundbedarf und die genannten Kosten ergeben zusammen den Gesamtbedarf.

Beispiel:

Julien ist Rentner und lebt allein. Er wohnt in einer Mietwohnung, für die er monatlich 450 Euro Miete aufbringen muss. Seine Heizkosten belaufen sich auf 40 Euro. Hinzu kommen Nebenkosten von 60 Euro.

Situation:

Grundbedarf: 563 Euro

Miete: 450 Euro

Heizung: 40 Euro

Nebenkosten: 60 Euro

Berechnung:

563 + 450 + 40 + 60 = 1.113 Euro

Julien hat einen Gesamtbedarf von 1.113 Euro.

Anzurechnendes Einkommen und Vermögen berechnen

Im nächsten Schritt wird Ihr Einkommen ermittelt. In der folgenden Tabelle sehen Sie, was vor allem zum Einkommen zählt – und was nicht.

Vorteile
Das zählt zum Einkommen
  • Einkommen aus einer Berufstätigkeit, außer siehe rechts

  • Renten und Pensionen, außer siehe rechts

  • Erhaltene Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern

  • Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich

  • Mieteinnahmen

  • Pachteinnahmen

  • Krankengeld

  • Zinseinnahmen über 26 Euro pro Jahr

Nachteile
Das zählt nicht zum Einkommen
  • 30 Prozent des Einkommens aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit, höchstens aber 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1

  • Unter anderem bei einer Riester-Rente in der Auszahlphase gibt es einen Freibetrag von 100 Euro, zusätzlich zählen 30 Prozent des über dem Freibetrag liegenden Betrages nicht zum Einkommen, höchstens aber 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Gleiches gilt auch für auf freiwilliger Grundlage beruhende Anteile von gesetzlichen Renten sowie für alle gesetzlichen Renten, wenn mindestens 33 Grundrentenzeiten vorliegen. 

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • Keine Ansprüche an Unterhalt von Eltern oder Kindern, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt

  • Elterngeld bis 300 Euro

  • Bis zu 250 Euro aus steuerfreiem Engagement, etwa Ehrenämtern

  • Erhaltene Beträge aus einer freiwilligen Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag

Beiträge, die Sie zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung leisten, dürfen Sie bei der Berechnung vom Einkommen abziehen.

Außerdem wird das Vermögen berücksichtigt. Dabei zählt als Vermögen zum Beispiel Bargeld und das Geld auf dem Konto, wenn es das sogenannte Schonvermögen von 10.000 Euro überschreitet (bei Verheirateten oder Verpartnerten 20.000 Euro). Außerdem zählen unter anderem Wertpapiere, Immobilien oder Autos dazu. Ein angemessenes Grundstück mit einer selbstgenutzten Wohnung und einem angemessenen Hausrat zählen übrigens nicht. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Schonvermögen.

Beispiel:

Julien bekommt eine gesetzliche Rente von 800 Euro (brutto). Er hat 35 Jahre lang in Vollzeit gearbeitet und dadurch mehr als 33 Grundrentenzeiten gesammelt (vergleiche Grundrente). Deshalb kann er auf seine Rente einen Freibetrag geltend machen. Dieser beträgt derzeit 100 Euro. Bei dem Anteil der Rente, der über die 100 Euro hinausgeht, zählen außerdem 30 Prozent nicht zum Einkommen, höchstens umfasst der unberücksichtigte Anteil aber 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Julien zahlt monatlich insgesamt 90 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung. Er besitzt kein Vermögen, das über das Schonvermögen hinausgeht.

Situation:

Rente: 800 Euro (brutto)

Freibetrag: 100 Euro

Bei dem Betrag darüber hinaus zählen 30 Prozent nicht zum Einkommen.

Berechnung:

800 – 100 = 700 Euro Einkommen ohne Freibetrag

700 x 0,3 = 210 Euro zählen nicht zum Einkommen

700 – 210 = 490 Euro zählen als Einkommen.

Das bedeutet: Rein rechnerisch würden 210 + 100 = 310 Euro nicht zum Einkommen gerechnet werden.

Prüfung:

Höchstens dürfen 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nicht zum Einkommen gerechnet werden.

Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro

50 Prozent = 563 / 2 = 281,50 Euro

Julien überschreitet mit 310 Euro die Höchstgrenze, die nicht zum Einkommen gerechnet werden darf. Daher wird der Betrag auf die Höchstgrenze herabgesetzt, also auf 281,50 Euro.

Es ergibt sich somit, dass folgendes Einkommen zählt: 800 – 281,50 Euro = 518,50 Euro

Davon darf er die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, also 518,50 – 90 Euro = 428,50 Euro

Juliens Einkünfte zählen in einem Umfang von 428,50 Euro.

Vom Gesamtbedarf das anzurechnende Einkommen und Vermögen abziehen

Zählendes Einkommen und Vermögen werden schließlich vom Gesamtbedarf abgezogen. Der verbleibende Betrag entspricht der Grundsicherung. In der Regel wird diese monatlich ausbezahlt.

Beispiel:

Für Julien haben wir in Schritt 1 einen Gesamtbedarf von 1.113 Euro ermittelt.

Seine Einkünfte zählen in einem Umfang von 428,50 Euro.

Für den Gesamtbedarf fehlen also 1.113 Euro – 428,50 = 684,50 Euro.

Julien bekommt pro Monat eine Grundsicherung in Höhe von 684,50 Euro ausbezahlt.

So beantragen Sie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Um die Grundsicherung zu beantragen, wenden Sie sich an das für Sie zuständige Sozialamt im Bereich Grundsicherung. Dort erhalten Sie die erforderlichen Antragsformulare, die Sie ausfüllen und mit allen Nachweisen (zum Beispiel Personalausweis, Einkommensnachweise, Mietvertrag) einreichen müssen.

Reichen Sie Ihren Antrag am besten so früh wie möglich ein, damit Ihnen die Leistung ab dem Antragsmonat gewährt werden kann. Sie wird gegebenenfalls für 12 Monate bezahlt. Danach können Sie erneut einen Antrag stellen, wenn Sie die Voraussetzungen weiterhin erfüllen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Träger der Sozialhilfe oder an die Deutsche Rentenversicherung.

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Häufige Fragen zur Grundsicherung:

  1. Die Grundsicherung bemisst sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe der Sozialhilfe und den angemessenen Wohn- und Heizkosten sowie weiteren Aspekten. Der monatliche Grundbedarf für alleinstehende Erwachsene liegt derzeit (Stand März 2025) bei 563 Euro monatlich. Für Paare verringert sich der Regelsatz pro Person auf 506 Euro.

    Zusätzlich werden unter anderem die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, wenn sie als angemessen gelten. Somit hängt der endgültige Betrag von individuellen Umständen wie Wohnsituation und persönlichem Bedarf ab.

  2. Die Grundsicherung im Alter erhalten bedürftige Menschen, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Außerdem können auch Personen die Grundsicherung beantragen, die bedürftig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sowie mindestens 18 Jahre alt sind. Voraussetzungen sind, dass diese in Deutschland leben und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Auch das Einkommen eines Partners oder einer Partnerin wird gegebenenfalls berücksichtigt. Der Anspruch besteht nur, wenn keine anderen vorrangigen Leistungen (zum Beispiel Rente) den Lebensbedarf decken. Die Beantragung erfolgt in der Regel beim zuständigen Sozialamt.

  3. Die Grundsicherung für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner geht derzeit (Stand März 2025) von einem Grundbedarf von 563 Euro im Monat aus. Zusätzlich werden unter anderem angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Dadurch kann der Gesamtbetrag deutlich höher ausfallen. Gegebenenfalls kommen noch bestimmte Mehrbedarfe hinzu, zum Beispiel bei gesundheitlichen Einschränkungen. Die konkrete Höhe wird für jeden Einzelfall ermittelt.

  4. Ein Rentner oder eine Rentnerin kann die Grundsicherung im Alter beantragen, wenn er oder sie in Deutschland lebt und die gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat. Voraussetzung ist außerdem, dass das eigene Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen.

  5. Nein, Grundsicherung und Bürgergeld sind nicht dasselbe. Bürgergeld (früher Hartz IV) richtet sich primär an erwerbsfähige Menschen ohne Arbeit, während die Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung Menschen unterstützt, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können und die Altersgrenze erreicht haben oder nicht mehr arbeitsfähig sind.

  6. Für die Grundsicherung nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) gilt in der Regel ein Schonvermögen von 10.000 Euro für Alleinstehende. Das bedeutet, dass bis zu dieser Grenze vorhandene Ersparnisse in Bar oder auf dem Konto nicht angerechnet werden.

    Für Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebende liegt der Betrag bei 20.000 Euro. Übersteigt das Konto- bzw. Gesamtvermögen diese Beträge, muss es in der Regel für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.

  7. Der Unterschied zwischen Grundsicherung und Bürgergeld liegt vor allem in der Zielgruppe und der gesetzlichen Grundlage:

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich an Personen, die entweder das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können – und wird in der Regel beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises beantragt, in dem die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Sie ist im Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

    Das Bürgergeld hingegen ist eine Leistung für erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter, die vorübergehend hilfebedürftig sind, und wird nach den Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt. Sie wird beim zuständigen Jobcenter beantragt.

    Während das Bürgergeld also auch Maßnahmen zur Arbeitsförderung umfasst, ist die Grundsicherung vorrangig auf die Sicherung des Existenzminimums ohne Erwerbsverpflichtung ausgerichtet.

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