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Ein Vater mit einem Kleinkind auf dem Arm sitzt neben einem etwas älteren Mädchen vor einem alten grünen Gartenzaun.

Grundsicherung im Alter: Wer Anspruch hat und wie hoch sie ausfallen kann

Hilfe zum Lebensunterhalt
Wer im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung den eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichend finanzieren kann, kann Grundsicherung nach dem SGB XII beantragen. Die Leistung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern und ist keine Rente, sondern eine steuerfinanzierte Sozialleistung.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung kann erhalten, wer die maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht hat oder mindestens 18 Jahre alt, dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und in Deutschland wohnt.

  • Prüfen Sie Ihren Anspruch, wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 1.101 Euro liegt.

  • Grundsicherung beantragen Sie mit Ihren Einkommens- und Vermögensnachweisen beim Sozialamt. Die Auszahlung erfolgt monatlich ab Antragsmonat.

Was ist Grundsicherung und wann ist sie die richtige Leistung?

Grundsicherung ist eine Sozialleistung für Menschen im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung. Sie umfasst insbesondere Kosten für Lebensunterhalt, Unterkunft, Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung. Bei besonderem Mehrbedarf, etwa bei Schwerbehinderung, kann sie höher ausfallen. Ziel der Grundsicherung ist es, zu verhindern, dass Betroffene in  Altersarmut geraten.

Die Grundsicherung ist weder gesetzliche Rente noch Bürgergeld. Sie gehört zur Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und hat Vorrang vor der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, sollte daher prüfen lassen, ob Grundsicherung die richtige Leistung ist.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?

Sie können den Antrag auf Grundsicherung stellen, wenn Sie in Deutschland leben und außerdem entweder

  • Anspruch kann haben, wer in Deutschland lebt und das Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente erreicht hat. Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht dieses mit 67 Jahren. Wer vorher geboren wurde, kann schon etwas früher ohne Abzüge in Rente gehen.
  • Anspruch kann auch haben, wer mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.

Für den Erhalt der Grundsicherung ist es nicht nötig, dass Sie schon eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Wichtig ist: Eine volle Erwerbsminderung muss dauerhaft vorliegen. Das Gesetz verlangt, dass die Person unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist und es unwahrscheinlich ist, dass diese volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Wer bekommt Leistungen aus der Grundsicherung?

Leistungen erhalten Sie gegebenenfalls, wenn Ihr Einkommen als alleinstehende Person unter 1.101 Euro monatlich liegt und Ihr Vermögen das Schonvermögen (siehe unten) nicht übersteigt. Ob Sie Leistungen aus der Grundsicherung erhalten, hängt also vom Einkommen und Vermögen ab.

Sie sind verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft? Dann zählt auch das Einkommen und Vermögen des Partners oder der Partnerin. Für beide wird die Berechnung, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen, durchgeführt. Das gilt auch dann, wenn nur einer der Ehe- oder Lebenspartner die Grundsicherung beantragt hat.

Hinweis: Auf das Einkommen von Kindern oder Eltern kann nur zurückgegriffen werden, wenn dieses über 100.000 Euro pro Jahr liegt. Mehr zum Thema Elternunterhalt erfahren Sie in unserem Themenratgeber.

Entscheidungshilfe
Passt Grundsicherung zu Ihrer Situation?

1. Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht

→ Grundsicherung im Alter kommt in Betracht.

2. Sie sind mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert

→ Grundsicherung bei Erwerbsminderung kommt in Betracht.

3. Ihr Einkommen oder Vermögen reicht aus

→ Dann besteht kein Anspruch.

4. Sie sind erwerbsfähig

→ Dann ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung regelmäßig nicht die richtige Leistung.

Wie hoch kann die Grundsicherung 2026 sein?

Die Höhe der Grundsicherung ist nicht pauschal, sondern ergibt sich aus Ihrem persönlichen Bedarf minus anrechenbares Einkommen und einsetzbarem Vermögen.

Die Grundsicherung soll unter anderem folgende Kosten abdecken:

  • den notwendigen Lebensunterhalt
  • Aufwendungen für Miete und Heizung
  • Nebenkosten
  • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
  • Vorsorgebeiträge
  • Gegebenenfalls Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen zum Beispiel bei einer Schwerbehinderung

So wird der Gesamtbedarf ermittelt

Bei der Berechnung der Grundsicherung spielt der Gesamtbedarf eine wichtige Rolle. Die Faustregel zur Berechnung lautet: Grundsicherung = Gesamtbedarf – anrechenbares Einkommen – einsetzbares Vermögen. In der folgenden Tabelle können Sie ablesen, welcher Grundbedarf in diesem Sinne auf Sie zutrifft. Die Stufen entsprechen den Regelbedarfsstufen bei der Sozialhilfe.

Die 563 Euro für Regelbedarfsstufe 1 gelten 2026 weiter; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat angekündigt, dass die Beträge wegen des gesetzlichen Besitzschutzes auf dem Niveau von 2025 bleiben sollen. Die Einordnung der Regelbedarfsstufen 1 bis 3 ergibt sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII.

Rechenbeispiel

Manfred ist Rentner und lebt allein. Er wohnt in einer Mietwohnung, für die er monatlich 450 Euro Miete aufbringen muss. Seine Heizkosten belaufen sich auf 40 Euro. Hinzu kommen Nebenkosten von 60 Euro.

Situation:

Grundbedarf: 563 Euro

Miete: 450 Euro

Heizung: 40 Euro

Nebenkosten: 60 Euro

Berechnung:

563 + 450 + 40 + 60 = 1.113 Euro

Manfred hat einen Gesamtbedarf von 1.113 Euro.

Welche Einkommen zählen?

Bei der Grundsicherung werden grundsätzlich Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Zur Einkommensanrechnung gehören laut Deutscher Rentenversicherung insbesondere Renten und Pensionen, auch aus dem Ausland, sowie weitere Einkünfte.

Das zählt zum Einkommen
  • Einkommen aus einer Berufstätigkeit (außer siehe Tabelle)

  • Renten und Pensionen (außer siehe Tabelle)

  • Erhaltene Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern

  • Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich

  • Mieteinnahmen

  • Pachteinnahmen

  • Krankengeld

  • Zinseinnahmen über 26 Euro pro Jahr

Das zählt nicht zum Einkommen
  • 30 Prozent des Einkommens aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit, ABER: Dieser Anteil darf maximal die Hälfte des normalen Grundsicherungsbetrags der Regelbedarfsstufe 1 ausmachen.

  • Die Rente aus freiwilligen Beiträgen einer zusätzlichen Altersvorsorge ist auf freiwilliger Grundlage bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 224,50 Euro der Bruttorente möglich, sofern 33 Jahre an Grundrentenzeiten erfüllt sind.

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • Keine Ansprüche an Unterhalt von Eltern oder Kindern, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt

  • Elterngeld bis 300 Euro

  • Bis zu 250 Euro aus steuerfreiem Engagement, etwa Ehrenämtern

  • Erhaltene Beträge aus einer freiwilligen Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag

Wie viel Vermögen darf vorhanden sein?

Grundsätzlich ist für den Erhalt von Grundsicherung vorhandenes Vermögen vorerst aufzubrauchen. Nicht berücksichtigt wird ein sogenanntes Schonvermögen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür 10.000 Euro bei Alleinstehenden und 20.000 Euro bei Verheirateten oder Partnern.

Hinweis: Die bisherigen Regelungen zum Schonvermögen gelten voraussichtlich nur bis zum 30. Juni 2026.   

Das zählt zum Vermögen

  • Bargeld

  • Guthaben auf Konten

  • Wertpapiere

  • Immobilien, die über einen angemessenen Wohnraum mit Hausrat hinausgehen

  • Autos

Das zählt nicht zum Vermögen

  • kleinere Barbeträge unterhalb des Schonvermögens

  • Familien- oder Erbstücke mit höherem ideellem Wert (Andenken) als der Verkaufswert

  • angemessener Hausrat

  • eine angemessene selbst genutzte Immobilie (Hausgrundstück oder Eigentumswohnung)

  • angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen einer Riesterrente (bei Auszahlung wird sie aber teilweise als Einkommen berücksichtigt; siehe oben)

Rechenbeispiel

Sabine bekommt eine gesetzliche Rente von 800 Euro (brutto). Sie hat 35 Jahre lang in Vollzeit gearbeitet und dadurch mehr als 33 Grundrentenzeiten gesammelt (vergleiche Grundrente). Deshalb kann sie auf ihre Rente einen Freibetrag geltend machen. Dieser beträgt derzeit 100 Euro. Bei dem Anteil der Rente, der über die 100 Euro hinausgeht, zählen außerdem 30 Prozent nicht zum Einkommen, höchstens umfasst der unberücksichtigte Anteil aber 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Sabine zahlt monatlich insgesamt 90 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung. Sie besitzt kein Vermögen, das über das Schonvermögen hinausgeht.

Situation:

Rente: 800 Euro (brutto)

Freibetrag: 100 Euro

Bei dem Betrag darüber hinaus zählen 30 Prozent nicht zum Einkommen.

Berechnung:

800 – 100 = 700 Euro Einkommen ohne Freibetrag

700 x 0,3 = 210 Euro zählen nicht zum Einkommen

700 – 210 = 490 Euro zählen als Einkommen.

Das bedeutet: Rein rechnerisch würden 210 + 100 = 310 Euro nicht zum Einkommen gerechnet werden.

Prüfung:

Maximal die Hälfte des Grundsicherungs-Regelsatzes bleibt dabei unangetastet.

Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro

50 Prozent = 563 / 2 = 281,50 Euro

Sabine überschreitet mit 310 Euro die Höchstgrenze, die nicht zum Einkommen gerechnet werden darf. Daher wird der Betrag auf die Höchstgrenze herabgesetzt, also auf 281,50 Euro.

Es ergibt sich somit, dass folgendes Einkommen zählt: 800 – 281,50 Euro = 518,50 Euro

Davon darf sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, also 518,50 – 90 Euro = 428,50 Euro

Sabines Einkünfte zählen in einem Umfang von 428,50 Euro.

Werden Kinder oder Eltern zur Kasse gebeten?

Bei der Grundsicherung gilt ein wichtiger Schutz: Auf Unterhalt von Kindern oder Eltern wird grundsätzlich erst dann zurückgegriffen, wenn deren Jahreseinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Außerdem wird vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird, solange nichts anderes bekannt ist.

Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zur früher häufig befürchteten „Sozialhilfe-Haftung“ durch Angehörige.

Wie beantragen Sie Grundsicherung Schritt für Schritt?

Grundsicherung muss beim zuständigen örtlichen Sozialamt beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung kann Anträge aber entgegennehmen und an das Sozialamt weiterleiten.

  • Schritt 1: Zuständiges Sozialamt kontaktieren

    Über Grundsicherung entscheiden die Sozialämter. Deshalb sollte der Antrag direkt dort gestellt werden.

  • Schritt 2: Antrag frühzeitig einreichen

    Die Leistung beginnt frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Eine Nachzahlung für davorliegende Monate erfolgt grundsätzlich nicht.

  • Schritt 3: Nachweise beifügen

    Der Antrag verlangt leistungsrelevante Angaben und Nachweise. Im Formular der Deutschen Rentenversicherung wird ausdrücklich auf Einkommensnachweise der letzten 12 Monate verwiesen, etwa Steuerbescheid, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid oder Gehaltsbescheinigungen. Welche weiteren Unterlagen im Einzelfall nötig sind, sollte direkt mit dem zuständigen Sozialamt geklärt werden, weil viele Fragen – etwa zur Angemessenheit der Wohnkosten – örtlich individuell beurteilt werden.

  • Schritt 4: Bewilligungszeitraum beachten

    Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag nötig, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen. Dabei ist die Weiterbeantragung deutlich einfacher und weniger aufwendig als die Erstbeantragung.

Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie vor dem Antrag bereitlegen

  • ausgefüllter Antrag auf Grundsicherung
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate: zum Beispiel Rentenbescheid, Steuerbescheid, Kindergeldbescheid oder Gehaltsnachweise
  • Unterlagen zu Ihrer Wohnsituation, wenn das Sozialamt diese anfordert, weil die Unterkunftskosten individuell geprüft werden

Welche Fehler beim Antrag sollten Sie vermeiden?

Diese vier Fehler können Sie Geld oder die Leistung kosten:

Den Antrag zu spät stellen

Die Grundsicherung startet nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung.

Von der kleinen Rente automatisch auf einen Anspruch schließen

Eine niedrige Rente allein reicht nicht als Entscheidung. Maßgeblich sind auch Wohnkosten, weiteres Einkommen, Vermögen und die individuelle Bedarfslage.

Freibeträge nicht prüfen

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, erhält einen relevanten Freibetrag. Dieser kann sowohl den Anspruch auf Grundsicherung erhöhen als auch die Höhe der Leistung verbessern. Der volle Freibetrag wird ab 35 Jahren Grundrentenzeiten gewährt. Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, erfüllt sicher die Voraussetzungen für den maximalen Freibetrag, der durch die Grundrente in der Grundsicherung gewährt wird.

Wohnkosten ungeprüft ansetzen

Welche Unterkunftskosten als angemessen gelten, entscheidet der örtliche Träger. Deshalb lohnt sich die Rückfrage beim Sozialamt, besonders vor einem Umzug oder neuen Mietvertrag.

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Die häufigsten Fragen zur Grundsicherung – schnell beantwortet

  1. Die Grundsicherung beträgt mindestens 563 Euro monatlich für Alleinstehende (Stand März 2025). Für Paare verringert sich der Regelsatz pro Person auf 506 Euro. Die Grundsicherung bemisst sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe der Sozialhilfe und den angemessenen Wohn- und Heizkosten sowie weiteren Aspekten.

    Zusätzlich werden unter anderem die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, wenn sie als angemessen gelten. Somit hängt der endgültige Betrag von individuellen Umständen wie Wohnsituation und persönlichem Bedarf ab.

  2. Die Grundsicherung im Alter erhalten bedürftige Menschen, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Außerdem können auch Personen die Grundsicherung beantragen, die bedürftig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sowie mindestens 18 Jahre alt sind. Voraussetzungen sind, dass diese in Deutschland leben und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Auch das Einkommen eines Partners oder einer Partnerin wird gegebenenfalls berücksichtigt. Der Anspruch besteht nur, wenn keine anderen vorrangigen Leistungen (zum Beispiel Rente) den Lebensbedarf decken. Die Beantragung erfolgt in der Regel beim zuständigen Sozialamt.

  3. Die Grundsicherung für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner geht derzeit (Stand März 2026) von einem Grundbedarf von 563 Euro im Monat aus. Zusätzlich werden unter anderem angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Dadurch kann der Gesamtbetrag deutlich höher ausfallen. Gegebenenfalls kommen noch bestimmte Mehrbedarfe hinzu, zum Beispiel bei gesundheitlichen Einschränkungen. Die konkrete Höhe wird für jeden Einzelfall ermittelt.

  4. Ein Rentner oder eine Rentnerin kann die Grundsicherung im Alter beantragen, wenn er oder sie in Deutschland lebt und die gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat. Voraussetzung ist außerdem, dass das eigene Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen.

  5. Nein, Grundsicherung und Bürgergeld sind nicht dasselbe. Bürgergeld (früher Hartz IV) richtet sich primär an erwerbsfähige Menschen ohne Arbeit, während die Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung Menschen unterstützt, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können und die Altersgrenze erreicht haben oder nicht mehr arbeitsfähig sind.

  6. Für die Grundsicherung nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) gilt in der Regel ein Schonvermögen von 10.000 Euro für Alleinstehende. Das bedeutet, dass bis zu dieser Grenze vorhandene Ersparnisse in Bar oder auf dem Konto nicht angerechnet werden.

    Für Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebende liegt der Betrag bei 20.000 Euro. Übersteigt das Konto- bzw. Gesamtvermögen diese Beträge, muss es in der Regel für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.

  7. Grundsicherung gilt für Rentner und dauerhaft Erwerbsgeminderte (SGB XII), Bürgergeld für erwerbsfähige Hilfebedürftige (SGB II).

    Genauer: Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich an Personen, die entweder das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können – und wird in der Regel beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises beantragt, in dem die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Sie ist im Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

    Das Bürgergeld hingegen ist eine Leistung für erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter, die vorübergehend hilfebedürftig sind, und wird nach den Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt. Sie wird beim zuständigen Jobcenter beantragt.

    Während das Bürgergeld also auch Maßnahmen zur Arbeitsförderung umfasst, ist die Grundsicherung vorrangig auf die Sicherung des Existenzminimums ohne Erwerbsverpflichtung ausgerichtet.

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    Wer zahlt, wenn die Eltern gepflegt werden müssen? Zuerst die Pflegeversicherung, dann die Eltern, dann das Sozialamt. Kinder zahlen nur, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt.