Ein Uhrmacher mit grauen Haaren steht in seinem Laden und hält lächelnd eine alte Schrankuhr in seinen Händen.

Renteneintrittsalter: Wann Sie in Rente gehen können – mit und ohne Abschläge

Zeitpunkt der Altersrente
Renteneintrittsalter, Regelaltersrente, Rentenabschläge und Zuschläge ... Rund um die Rente gibt es viele Begriffe. Doch was bedeuten diese konkret für Sie? Wann können Sie in den Ruhestand gehen? Das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Babyboomer, also alle zwischen 1957 und 1969 geborenen Menschen, erreichen allmählich das Rentenalter: In den nächsten 15 Jahren können ganze 12,9 Millionen Bürgerinnen und Bürger in Deutschland in Altersrente gehen (Daten: Statistisches Bundesamt vom 4. August 2022 ). In diesem Artikel zeigen wir, welche Möglichkeiten dann bestehen.


Das Wichtigste in Kürze:

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um in Regelaltersrente gehen zu können

Um von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente zu bekommen, müssen Sie ein bestimmtes Alter erreicht haben und eine bestimmte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Das Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente ohne Abschläge zeigt die nachfolgende Tabelle. Für diese Rente beträgt die minimale Versicherungszeit fünf Jahre. Sie müssen also das jeweilige Alter aus der Tabelle erreicht und fünf Jahre der gesetzlichen Rentenversicherung angehört haben, um in Regelaltersrente gehen zu können.

Das Renteneintrittsalter der Regelaltersrente wird abhängig vom Jahrgang schrittweise angehoben

Jahrgang
Renteneintrittsalter
Jahr des Renteneintritts
1957
65 Jahre 11 Monate
ab 2023
1958
66 Jahre
ab 2024
1959
66 Jahre 2 Monate
ab 2025
1960
66 Jahre 4 Monate
ab 2026
1961
66 Jahre 6 Monate
ab 2027
1962
66 Jahre 8 Monate
ab 2028
1963
66 Jahre 10 Monate
ab 2029
ab 1964
67 Jahre
ab 2031

Diese Möglichkeiten haben Sie als angehende Rentnerin oder angehender Rentner

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie grundsätzlich vor allem fünf Möglichkeiten:

  1. Sie können die Regelaltersrente ohne Abschläge zu Ihrem in der obigen Tabelle genannten Renteneintrittsalter beantragen.

  2. Sie können die gesetzliche Rente in bestimmten Fällen erhalten, bevor Sie das Renteneintrittsalter aus der obigen Tabelle erreicht haben. Achtung: Auch für diese Altersrenten gelten Voraussetzungen, siehe unten. In vielen Fällen (vergleiche Tabelle unten) müssen Sie dann Abschläge bei der Rente in Kauf nehmen. Wenn Sie zusätzlich einbezahlen, können Sie die Abschläge unter Umständen ausgleichen.

  3. Sie können nach Erreichen des Renteneintrittsalters für die Regelaltersrente außerdem weiterarbeiten und die gesetzliche Rente erst später beantragen. Für jeden Monat, den Sie über die Altersgrenze hinaus arbeiten, bekommen Sie 0,5 Prozent Rentenzuschlag. Dadurch – und durch die Beiträge, die Sie mit Ihrem Einkommen weiterzahlen, – steigt die Rentensumme, die Sie später erhalten.

  4. Sie können vor dem Erreichen des Alters für die Regelaltersrente – frühestens mit 63 Jahren – in Teilrente gehen. Sie bekommen dann einen Teil Ihrer Rente monatlich ausbezahlt, arbeiten aber in geringerem Rahmen weiter. Dadurch zahlen Sie weiter in die gesetzliche Rente ein.

  5. Wenn Sie mindestens das 55. Lebensjahr erreicht haben und Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin damit einverstanden ist, können Sie alternativ in die sogenannte Altersteilzeit gehen. Das bedeutet: Sie halbieren Ihre Arbeitszeit, bis Sie das Alter für Ihre Regelaltersrente oder für eine vorgezogene Altersrente erreicht haben. Dann bekommen Sie je nach Zeitpunkt die Zahlungen Ihrer vorgezogenen oder Ihrer regulären Altersrente.

Wann Sie vor Erreichen des Renteneintrittsalters der Regelaltersrente in den Ruhestand gehen können

In bestimmten Fällen haben Sie die Möglichkeit, vor Erreichen des Renteneintrittsalters für die Regelaltersrente in den Ruhestand zu gehen. Dabei müssen Sie oft, aber nicht immer Abzüge bei Ihren Rentenzahlungen in Kauf nehmen, die sogenannten Abschläge. In der folgenden Tabelle haben wir Ihnen die häufigsten Fälle zusammengestellt:

Situation/Fall
Mindestalter bei Renteneintritt
Mit oder ohne Abschlag?
Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung (besonders langjährig Versicherte)
(aktuell schrittweise Anhebung auf) 65 Jahre
ohne
Versicherte mit einer Schwerbehinderung und mit mindestens 35 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung
(aktuell schrittweise Anhebung auf) 65 Jahre
ohne
Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung (langjährig Versicherte)
63 Jahre
mit
Versicherte mit einer Schwerbehinderung und mit mindestens 35 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung
(aktuell schrittweise Anhebung auf) 62 Jahre
mit

Erwerbsminderungsrente bei Unfällen oder Krankheiten

Wenn das Einkommen aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls wegbricht, kann die gesetzliche Erwerbsminderungsrente die schlimmsten finanziellen Folgen abfedern. 

Rechenbeispiel: So hoch sind die Abschläge, wenn Sie früher in Altersrente gehen

Wenn sie auf mindestens 35 Versicherungsjahre zurückblicken können, können Versicherte ohne Schwerbehinderung mit Abschlägen ab 63 Jahren in den Ruhestand gehen. Für Menschen mit Behinderung ist das ab 62 Jahren möglich.¹ Die Abschläge sind je geringer, desto näher Sie an Ihrem Renteneintrittsalter der Regelaltersrente sind: Denn jeder Monat, den Sie vor diesem Termin in Rente gehen, kostet Sie 0,3 Prozent Abzug auf die gesamte Laufzeit Ihrer Rente. Wenn Sie ein Jahr vor Erreichen des Renteneintrittsalters Ihrer Regelaltersrente in Ruhestand gehen, beträgt der Abzug bei Ihrer Rente also 0,3 x 12 = 3,6 Prozent. Die maximale Abschlagshöhe ist jedoch auf 14,4 Prozent festgelegt.

Beispiel: Anne möchte ein Jahr vor Ihrem Renteneintrittsalter der Regelaltersrente in den Ruhestand gehen. Sie hat Anspruch auf eine Bruttorente von 1.000 Euro. Weil Sie auf einen Abschlag von 3,6 Prozent kommt, erhält Sie 3,6 Prozent von 1.000 Euro weniger, also 36 Euro weniger. Das bedeutet, dass Sie eine Bruttorente von 1.000 – 36 = 964 Euro monatlich bekommt. Dieser Abzug gilt nicht nur bis zum Renteneintrittsalter der Regelaltersrente, sondern dauerhaft auch darüber hinaus.

Wichtig: Durch zusätzliche Einzahlungen können Sie die Abschläge unter Umständen ganz oder teilweise ausgleichen. Dabei sollten Sie genau berechnen, ob sich das finanziell lohnt – oder eine andere Anlageform vielversprechender ist. Wir unterstützen Sie gern.

So können Sie zusätzlich fürs Alter vorsorgen

Die gesetzliche Rente reicht in der Regel allein nicht aus, um im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten. Deshalb ist eine zusätzliche Altersvorsorge nötig. Je früher Sie diese abschließen, desto weniger müssen Sie monatlich einbezahlen, um Ihre Rente entsprechend aufzustocken. Doch selbst kurz vor Rentenbeginn können Sie noch einiges tun, um fürs Alter vorzusorgen. Nutzen Sie unsere Beratung zur Sparkassen-Altersvorsorge.

Häufige Fragen zum Renteneintrittsalter

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Welche Jahrgänge dürfen ohne Abschlag vor 67 in Rente gehen?

Wer 1963 oder früher geboren ist und mindestens fünf Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, kann ohne Abschlag vor 67 Jahren in Rente gehen. Bis 2031 wird diese Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Der reguläre Rentenbeginn durch Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente ist bei den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit 67 Jahren. Unter Umständen ist es möglich, früher in Rente zu gehen. Das gilt, wenn Sie mindestens 35 beziehungsweise 45 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Bei 45 Versicherungsjahren müssen Sie für eine Rente ab 65 Jahren nicht weniger Geld in Kauf nehmen. Bei 35 Versicherungsjahren ist eine Rente ab 63 Jahren mit Abschlägen möglich. Menschen mit einer Schwerbehinderung können mit 35 Versicherungsjahren auch früher mit Abschlag in Rente gehen. Derzeit wird die Altersgrenze für sie schrittweise auf 62 Jahre angehoben. 

Aktuell wird das Alter für die Regelaltersrente bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre erhöht. Die Anhebung erfolgt stufenweise nach Jahrgang: Wer 1957 geboren ist, kann ab 2023 mit 65 Jahren und 11 Monaten in Rente gehen. Wer 1958 geboren ist, kann ab 2024 mit 66 Jahren in Rente gehen. Ab Jahrgang 1959 bis Jahrgang 1963 erhöht sich das reguläre Renteneintrittsalter mit jedem Jahrgang um zwei Monate: So kann Jahrgang 1959 ab dem Jahr 2025 mit 66 Jahren und 2 Monaten in Rente gehen, Jahrgang 1960 ab dem Jahr 2026 mit 66 Jahren und 4 Monaten usw. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann für die Regelaltersrente ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren.

Das geht beziehungsweise ging ohne Abschläge, wenn Sie vor 1953 geboren sind. Wenn Sie danach geboren wurden, sind Sie vom stufenweisen Anheben des Rentenalters betroffen. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, ist nach 45 Versicherungsjahren eine abschlagsfreie Rente mit 65 Jahren möglich.

Wenn Sie 1964 oder später geboren sind, liegt Ihr Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente bei 67 Jahren. Wer älter ist, kann aktuell noch früher in Regelaltersrente gehen. Für Jahrgang 1963 geht das mit 66 Jahren und 10 Monaten, für Jahrgang 1962 mit 66 Jahren und 8 Monaten. Für Jahrgang 1961 beträgt das Eintrittsalter für die Regelaltersrente 66 Jahre und 6 Monate, für 1960 sind es 66 Jahre und 4 Monate. Wer 1959 geboren wurde, erreicht es mit 66 Jahren und 2 Monaten, 1958 mit 66 Jahren. Wer 1957 geboren wurde, kann aktuell noch mit 65 Jahren und 11 Monaten im Jahr 2023 unter die Rentnerinnen und Rentner gehen.

Das ist eine persönliche Frage, die sich nicht pauschal beantworten lässt. Neben finanziellen Aspekten spielt unter anderem eine Rolle, wie viel Spaß Ihnen Ihr Beruf macht und welche anderen Pläne Sie gegebenenfalls haben. Auch das Umfeld kann entscheidend sein, etwa wenn der Partner oder die Partnerin bereits im Ruhestand ist.

Packen Sie Ihre Altersvorsorge an!

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¹Wenn Sie vor dem Jahr 1952 geboren oder entlassene Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus dem Bergbau sind, können Sie unter Umständen bereits mit einem Mindestalter von 60 Jahren in den Ruhestand gehen. Nutzen Sie unbedingt frühzeitig das Beratungsangebot der Deutschen Rentenversicherung, um sich für Ihren konkreten Fall beraten zu lassen.

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