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Erwerbsminderungsrente:  Staatliche Absicherung bei Unfällen oder Krankheiten 

Höhe und Anspruch
Ein schwerer Unfall, eine plötzliche Erkrankung: Schon kann das eigene Einkommen in Gefahr geraten – oder ganz wegbrechen. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente soll die schlimmsten finanziellen Folgen abfedern. Wer sie bekommt, wie hoch sie ausfällt und was Sie beachten sollten.
Stand:21. August 2026
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) können Versicherte bekommen, wenn sie aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung auf absehbare Zeit nicht mehr arbeiten können.

  • Wer weniger als 6 Stunden, aber noch mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann, bekommt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

  • Wie hoch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist, hängt hauptsächlich von 4 Faktoren ab: den persönlichen Entgeltpunkten, dem aktuellen Rentenwert, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor.

  • Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hilft darüber hinaus, den Lebensstandard bei Berufsunfähigkeit zu sichern.

Was ist die Erwerbsminderungsrente – und wer hat Anspruch?

Wer nach dem 2. Januar 1961 geboren ist, kann im Fall einer plötzlichen Erwerbsminderung Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente haben. Wer vor diesem Datum geboren ist, hat bei einer Berufsunfähigkeit stattdessen oft noch Anspruch auf die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente (auch: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit). Diese staatliche Unterstützung gilt nur noch für diese Gruppe, da sie nach der Reform 2001 von der Erwerbsminderungsrente abgelöst wurde.

Erhalten können die Erwerbsminderungsrente sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Selbstständige.

Zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Voraussetzungen, Kindererziehungszeiten und Anspruchsverlust

  • Ein Anspruch besteht, wenn

  • es nicht möglich ist, die Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wiederherzustellen.

  • Sie aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht mehr mindestens 6 Stunden pro Tag arbeiten können und

  • Dabei gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“: Vor einer Erwerbsminderungsrente wird zunächst geprüft, ob Rehabilitationsmaßnahmen, eine Arbeitserprobung oder eine berufliche Wiedereingliederung infrage kommen.

  • Weitere Voraussetzungen

  • Sie haben das Renteneintrittsalter, in dem Sie ohne Abschläge gesetzliche Altersrente bekommen, noch nicht erreicht.

  • Sie waren insgesamt mindestens 5 Jahre gesetzlich rentenversichert. Hierbei zählen Kindererziehungszeiten (3 Jahre pro Kind ab Geburtsjahr 1992, davor 2,5 Jahre) voll als reguläre Beitragsjahre mit hinein.

  • Sie haben in den 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. In diesen 3 Jahren muss die Mitgliedschaft nicht an einem Stück bestanden haben. Auch hier gelten Zeiten der Kindererziehung als Pflichtbeitragszeiten. Zudem verlängern Kindererziehungszeiten (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) den 5-jährigen Zeitraum in die Vergangenheit, falls in dieser Zeit keine Beiträge gezahlt wurden.

  • Wann der Anspruch entfällt

  • Besserung des Zustands: Wenn sich Ihre Gesundheit so weit verbessert, dass Sie wieder mindestens 6 Stunden täglich arbeiten können.

  • Altersrente: Sobald Sie die reguläre Altersgrenze erreichen (die Erwerbsminderungsrente wird dann automatisch in eine Altersrente umgewandelt).

  • Arbeitszeit: Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, bei der Sie die erlaubte tägliche Stundengrenze (je nach Rentenart unter 3 oder unter 6 Stunden) dauerhaft überschreiten.

  • Zu hoher Verdienst: Wenn Ihr zusätzliches Einkommen die jährlichen Hinzuverdienstgrenzen so weit überschreitet, dass die Rente rechnerisch auf null sinkt.

Volle oder teilweise Erwerbsminderung – was gilt wann?

Entscheidend ist, wie viele Stunden Sie pro Tag noch erwerbstätig sein können – und zwar nicht nur in Ihrem bisherigen Beruf, sondern in jeder denkbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

  • Volle Erwerbsminderung

    Sind Sie nicht mehr in der Lage, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, liegt eine volle Erwerbsminderung vor. Sie erhalten dann die volle Erwerbsminderungsrente – also den doppelten Rentenartfaktor gegenüber der teilweisen Erwerbsminderung.

  • Teilweise Erwerbsminderung

    Können Sie noch mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden pro Tag arbeiten, gelten Sie als teilweise erwerbsgemindert. Sie haben dann Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente.

  • Sonderfall: Verschlossenheit des Arbeitsmarkts

    Wer teilweise erwerbsgemindert ist, aber auf dem Arbeitsmarkt keinen seiner Restleistungsfähigkeit entsprechenden Job findet, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

  • Was nicht zählt: Die Art der Erkrankung oder der bisherige Beruf sind für die Einstufung nicht ausschlaggebend. Die Deutsche Rentenversicherung prüft ausschließlich die verbleibende tägliche Arbeitsfähigkeit – auf Basis ärztlicher Gutachten.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente – und wie berechnet sie sich?

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) wird individuell berechnet und hängt von vier Faktoren ab:

  1. Ihren persönlichen Entgeltpunkten (inkl. Zurechnungszeit),
  2. dem aktuellen Rentenwert,
  3. dem Zugangsfaktor und
  4. dem Rentenartfaktor.

Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente liegt für viele Betroffene deutlich unter Ihrem bisherigen Einkommen.

0Euro

beträgt die durchschnittliche volle Erwerbsminderungsrente pro Monat

0Euro

beträgt die durchschnittliche teilweise Erwerbsminderungsrente pro Monat

Quelle: Deutsche Rentenversicherung (2026) für 2024

Diese 4 Faktoren bestimmen Ihre Rentenhöhe

  • 1. Entgeltpunkte mit Zurechnungszeit

    Entgeltpunkte – auch Rentenpunkte genannt – spiegeln wider, wie viel und wie lange Sie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wer mehr als den Jahresdurchschnitt aller Versicherten verdient, sammelt mehr als einen Punkt pro Jahr; wer weniger verdient, entsprechend weniger. Da erwerbsgeminderte Personen oft nur wenige Punkte sammeln konnten, gewährt die Deutsche Rentenversicherung eine

    Zurechnungszeit: Sie rechnet so, als hätten Sie bis zum 67. Lebensjahr weiter Beiträge gezahlt – auf Basis des bisherigen Durchschnitts. Von 2019 bis 2031 wird diese Zurechnungszeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert.

  • 2. Aktueller Rentenwert

    Der Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt in Euro wert ist. Er wird jährlich angepasst. Zum 1. Juli 2026 wurde er von 40,79 Euro auf 42,52 Euro angehoben.

  • 3. Zugangsfaktor

    Wer Erwerbsminderungsrente vor dem regulären Rentenalter bezieht, erhält für jeden Monat des früheren Bezugs einen Abschlag von 0,3 Prozentpunkten – der maximale Abschlag liegt bei 10,8 Prozent (entspricht einem Zugangsfaktor von 0,892).

  • 4. Rentenartfaktor

    Bei voller Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor 1, bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5 – also die Hälfte.

  • Die Formel zur Berechnung

    Entgeltpunkte (inkl. Zurechnungszeit und Zuschuss) x Rentenwert x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor = monatliche Erwerbsminderungsrente (brutto)

    Vom Bruttobetrag werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern abgezogen.

  • Zuschüsse – wer bekommt wie viel?

    Seit Juli 2024 erhalten Bestandsrentner einen pauschalen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente, um deren finanzielle Nachteile gegenüber neueren Rentenjahrgängen auszugleichen:

    • Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014: automatisch 7,5 Prozent Zuschlag
    • Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018: automatisch 4,5 Prozent Zuschlag
  • Die Neuerung bei der Auszahlung

    Von Juli 2024 bis November 2025 wurde dieser Zuschlag aus technischen Gründen als separate, zweite Überweisung ausgezahlt. Seit Dezember 2025 ist die Übergangslösung vorbei: Der Zuschlag wird nun direkt über die persönlichen Entgeltpunkte berechnet und kommt verlässlich in einer einzigen, kombinierten monatlichen Überweisung zusammen mit der regulären Rente auf das Konto.

    Wer ab 2019 neu in Erwerbsminderungsrente geht, erhält diesen Zuschlag nicht. Diese Personen profitieren stattdessen direkt von den gesetzlich stark verlängerten Zurechnungszeiten bei der Rentenberechnung.

Rechenbeispiel
Erwerbsminderungsrente mit 57 Jahren

Steffen K. ist 57 Jahre alt und musste im Januar 2025 aufgrund einer schweren Erkrankung voll erwerbsgemindert in Rente gehen. Da sein Rentenbeginn nach 2019 liegt, erhält er keinen nachträglichen Bestandsrentner-Zuschlag. Stattdessen profitiert er direkt von den stark verlängerten Zurechnungszeiten, die sein Rentenkonto fiktiv aufstocken.

  • Persönliche Entgeltpunkte: Steffen hat bis zu seiner Erkrankung 25 Rentenpunkte angespart.
  • Zurechnungszeit: Durch die gesetzliche Verlängerung bekommt er fiktiv 10 zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben.
  • Gesamte Entgeltpunkte: 25 + 10 = 35 Punkte

Die Rentenformel für das Jahr 2026 (Bruttobetrag):

35 (Entgeltpunkte) x 42,52 € (aktueller Rentenwert 2026) x 0,892 (Zugangsfaktor bei maximalem Abschlag von 10,8 % – weil der Rentenbeginn mehr als 36 Monate vor der regulären Altersgrenze liegt) x 1,0 (Rentenartfaktor für volle EM-Rente) = ca. 1.327 Euro brutto im Monat

 Hinweis: Von diesem Bruttobetrag werden noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Diese liegen für Rentner im Jahr 2026 bei ca. 12 bis 13 Prozent (je nach Bundesland, Krankenkassen-Zusatzbeitrag und Kinderstatus).

Steffen K. verbleiben damit rund 1.160 Euro netto auf dem Konto.

Wie groß ist die Versorgungslücke – und was bedeutet das für Ihren Lebensstandard?

Die Erwerbsminderungsrente federt den schlimmsten Fall ab – aber sie ersetzt kein Einkommen. Wer durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten kann, steht oft vor einer Lücke, die den gewohnten Alltag grundlegend verändert.

So groß ist die Lücke konkret

Ein Arbeitnehmer mit 3.000 Euro Nettoeinkommen, der aufgrund einer schweren Krankheit voll erwerbsgemindert wird, erhält im Durchschnitt rund 1.041 Euro Erwerbsminderungsrente – also nur rund ein Drittel seines bisherigen Einkommens. Je früher die Erwerbsminderung eintritt, desto geringer fällt die Erwerbsminderungsrente aus, weil weniger tatsächliche Beitragsjahre für die Berechnung zur Verfügung stehen. Die Rentenversicherung gleicht dies zwar durch die Zurechnungszeit teilweise aus, dennoch bleibt die Lücke in den meisten Fällen erheblich.

Steuerpflicht und Steuerfreibetrag: Was Rentner wissen müssen

Die Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich steuerpflichtig – allerdings nur, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Dieser liegt im Jahr 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende. Wer ausschließlich die Erwerbsminderungsrente bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, bleibt in vielen Fällen unterhalb dieser Grenze und zahlt keine Einkommensteuer.

Allerdings gilt: Rentner, die zusätzlich eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder andere Einkünfte beziehen, können schnell steuerpflichtig werden. Der steuerfreie Anteil der Rente (der sogenannte Rentenfreibetrag) richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und sinkt für spätere Jahrgänge schrittweise. Wer im Jahr 2026 neu in die Erwerbsminderungsrente eintritt, hat einen festen Rentenfreibetrag von 14 Prozent (86 Prozent der Rente sind steuerpflichtig). Eine individuelle Steuerberatung ist in diesen Fällen sinnvoll.

Behinderung und Erwerbsminderung: Doppelte Belastung, doppelter Bedarf

Wer aufgrund einer anerkannten Behinderung erwerbsgemindert ist, hat unter Umständen Anspruch auf zusätzliche steuerliche Entlastungen – etwa den Behinderten-Pauschbetrag. Dieser liegt je nach Grad der Behinderung (GdB) zwischen 384 und 7.400 Euro jährlich und mindert die Steuerlast zusätzlich. Dennoch schließt er die finanzielle Versorgungslücke nicht – er verringert sie allenfalls geringfügig.

Rechtliche Praxis bei psychischen Erkrankungen

Psychische Erkrankungen sind mittlerweile der häufigste Grund für den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. In der sozialrechtlichen Praxis ist dabei entscheidend: Die Rentenversicherung darf einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil eine medizinische Diagnose schwer messbar ist. Ausschlaggebend ist immer die dokumentierte, tatsächliche Auswirkung der Erkrankung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit und das Leistungsvermögen im Erwerbsleben. Da fast jeder zweite Rentenantrag im ersten Anlauf abgelehnt wird, lohnt sich bei psychischen Leiden fast immer der Widerspruch mit Unterstützung von Fachanwälten oder Sozialverbänden.

Urteil
Strengere Beweisregeln bei psychischen Erkrankungen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18. März 2025 (Az. L 13 R 276/22) die Hürden für Erwerbsminderungsrenten bei psychischen Leiden (wie z. B. Depressionen oder Angststörungen) deutlich erhöht. Eine Rente wird nur gewährt, wenn die Erkrankung die gesamte Lebensführung dominiert, während zuvor oft der Nachweis einer schweren Erkrankung und ärztliche Behandlungen ausreichten. Anlass für die Verschärfung war eine Einzelklage, bei der das Gericht die Glaubwürdigkeit des Betroffenen aufgrund von Diskrepanzen zwischen Erkrankung und privater Leistungsfähigkeit als nicht gegeben ansah. Ein allgemeines Ende der EM-Rente für alle psychisch Erkrankten leitet sich daraus nicht ab.

Die Versorgungslücke ist kein Einzelfall

Die finanzielle Lücke zwischen Erwerbsminderungsrente und früherem Einkommen trifft die meisten Betroffenen hart – unabhängig davon, ob die Ursache eine chronische Krankheit, ein Unfall oder eine Behinderung ist. Wer frühzeitig privat vorsorgt, schützt nicht nur seinen Lebensstandard, sondern behält auch im Ernstfall finanzielle Handlungsfähigkeit.

So stellen Sie den Antrag richtig – und diese Fehler sollten Sie vermeiden

Den Antrag für die Erwerbsminderungsrente stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Das ist beispielsweise mit dem Formular online auf deren Website möglich. Nach der Beantragung prüft die Deutsche Rentenversicherung Ihren Anspruch und bewilligt die Rente, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Erwerbsminderungsrente reicht nicht – BU-Rente als Ergänzung

Sie haben Ihre gesetzliche Erwerbsminderungsrente überschlagen oder sich über Ihre Renteninformation dazu informiert? Dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie feststellen: Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente würde im Fall der Fälle nicht ausreichen, um Ihren gewohnten Lebensstandard zu halten.

Daher ist es sinnvoll, die Versorgungslücke zwischen Ansprüchen aus der gesetzlichen Versicherung und dem bisherigen Einkommen durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu schließen. Wird der Versicherungsbetrag in der richtigen Höhe gewählt, ist der individuelle Lebensstandard auch im Fall der Berufsunfähigkeit umfassend abgesichert. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt deshalb neben der Privathaftpflichtversicherung zu den wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt.

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Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente

  1. Die Erwerbsminderungsrente läuft nicht einfach weiter – sie wird automatisch in die reguläre Altersrente umgewandelt. Die Höhe bleibt dabei in der Regel gleich. Sie müssen nichts beantragen, die Deutsche Rentenversicherung veranlasst die Umstellung von sich aus. Durch den gesetzlichen Besitzschutz ist zudem garantiert, dass Ihre neue Altersrente nicht niedriger sein darf als Ihre bisherige Erwerbsminderungsrente.

  2. Ja, aber nur in begrenztem Umfang. Bei voller Erwerbsminderungsrente dürfen Sie im Jahr 2026 jährlich bis zu 20.763 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze bei mindestens 41.527 Euro, der genaue Wert wird individuell berechnet. Verdienen Sie mehr, wird die Rente anteilig gekürzt. Wichtig ist auch der Umfang der ausgeübten Tätigkeit: Wer trotz voller EM-Rente regelmäßig 3 Stunden oder mehr am Tag arbeitet, kann seinen Rentenanspruch komplett verlieren.

  3. In der Regel dauert die Bearbeitung 3 bis 6 Monate. Die Deutsche Rentenversicherung muss medizinische Gutachten einholen und Ihre Versicherungszeiten prüfen. Das kostet Zeit. In komplexen Fällen kann es auch länger dauern.

    • Wichtig: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich.
    • Beachten Sie jedoch eine Besonderheit: Wird die Rente zeitlich befristet gewährt, startet die monatliche Auszahlung gesetzlich erst ab dem 7. Kalendermonat nach dem Eintritt Ihrer Erwerbsminderung.
  4. Sie können innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einlegen – schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Klageweg vor dem Sozialgericht, der für Sie gerichtsgebührenfrei ist. Es lohnt sich, dabei rechtliche Unterstützung zu suchen, zum Beispiel über einen Sozialverband wie den VdK oder SoVD. Viele Ablehnungen werden im Widerspruchs- oder Klageverfahren erfolgreich angefochten.

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