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Monteur mit Leiter, zieht sich an eine Hochspannungsleitung entlang

Erwerbsminderungsrente: Das bekommen Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeitsfähig sind

Staatliche Absicherung bei Unfällen oder Krankheiten
Ein schwerer Unfall, eine plötzliche Erkrankung: Schon kann das eigene Einkommen in Gefahr geraten – oder ganz wegbrechen. Die Erwerbsminderungsrente soll die schlimmsten finanziellen Folgen abfedern. Da die staatliche Unterstützung allein oft nicht ausreicht, sollten Sie auch privat vorsorgen.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente können Versicherte bekommen, wenn sie aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung auf absehbare Zeit nicht mehr arbeiten können – oder weniger als 6 Stunden am Tag.

  • Wie hoch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist, hängt hauptsächlich von 4 Faktoren ab: den persönlichen Entgeltpunkten, dem aktuellen Rentenwert, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor.

  • Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hilft darüber hinaus, den Lebensstandard bei Berufsunfähigkeit zu sichern.

Wer Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat

Wer nach dem 2. Januar 1961 geboren ist, kann im Fall einer plötzlichen Erwerbsminderung Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente haben. Wer vor diesem Datum geboren ist, hat bei einer Berufsunfähigkeit stattdessen oft noch Anspruch auf die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Diese staatliche Unterstützung gilt nur noch für diese Gruppe, da sie nach der Reform 2001 von der Erwerbsminderungsrente abgelöst wurde.

Erhalten können die Erwerbsminderungsrente sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Selbstständige.

Das sind die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Ein Anspruch besteht, wenn

  • Sie aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht mehr mindestens 6 Stunden pro Tag arbeiten können und
  • es nicht möglich ist, die Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wiederherzustellen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie haben das Renteneintrittsalter, in dem Sie ohne Abschläge gesetzliche Altersrente bekommen, noch nicht erreicht.
  • Sie waren insgesamt mindestens 5 Jahre gesetzlich rentenversichert.
  • Sie haben in den 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. In diesen 3 Jahren muss die Mitgliedschaft nicht an einem Stück bestanden haben.

Höhe der Erwerbsminderungsrente: Davon hängt sie ab

Wie viel Erwerbsminderungsrente Sie bekommen, hängt zunächst vom Grad der Beeinträchtigung ab – also davon, wie stark Ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Die halbe Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) steht Ihnen zu, wenn Sie täglich noch mindestens 3 Stunden, aber unter 6 Stunden arbeiten können (teilweise Erwerbsminderung). Anspruch auf die volle EM-Rente haben Sie, wenn Sie weniger als 3 Stunden pro Tag berufstätig sein können (volle Erwerbsminderung).

Die monatliche Rentenauszahlung ist außerdem von individuellen Faktoren abhängig, beispielsweise davon, wie viele Jahre und welche Summen Sie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wichtig ist auch der Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsminderung eintritt: Beginnt sie sehr früh, wird simuliert, wie die weiteren Beitragszahlungen ausgesehen hätten. Die durchschnittlichen Beiträge der zurückliegenden Versicherungsjahre werden dann auch für die (eigentlich) noch kommenden Arbeitsjahre angenommen und ein Zuschlag gewährt. Die Rentenversicherung rechnet so, als hätten Sie auch weiterhin Beiträge gezahlt – das nennt man Zurechnungszeit.

Außerdem gibt es seit Juli 2024 zusätzlich einen Zuschuss auf die Erwerbsminderungsrente. Personen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 begonnen hat, bekommen automatisch 7,5 Prozent Zuschuss. Wer zwischen 1. Juli 2024 und 31. Dezember 2029 in die Erwerbsminderungsrente eintritt, bekommt 4,5 Prozent.

Ab Dezember 2025 wird dieser Zuschuss nicht mehr auf die Rentenhöhe, sondern direkt auf die Entgeltpunkte (Rentenpunkte) berechnet. Der größte Unterschied wird dabei für die meisten Betroffenen darin liegen, dass die Summe nun auf einmal monatlich überweisen wird – nicht wie zwischen Juli 2024 und November 2025 in 2 separaten Überweisungen.

Allerdings wird für den vorzeitigen Rentenantritt andererseits nach wie vor ein Abschlag fällig: Für jeden Monat, den Sie früher Rente beziehen als eigentlich vorgesehen, werden von der monatlichen Rente 0,3 Prozentpunkte abgezogen. Der maximale Abschlag liegt jedoch weiterhin bei 10,8 Prozent.

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beträgt die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente pro Monat

Quelle: Deutscher Bundestag, 10.12.2024

Berechnung der Erwerbsminderungsrente: Das brauchen Sie dafür

Sie möchten wissen, wie viel Rente Sie bei Erwerbsminderung erhalten würden? Der einfachste Weg ist der Blick in Ihre Renteninformation. Dort ist der monatliche Betrag für eine volle Erwerbsminderung auf Basis Ihrer aktuellen Daten angegeben.

Möchten Sie selbst nachrechnen, können Sie das anhand der nachfolgenden Formel. Dazu brauchen Sie folgende Daten, um den Wert selbst zu überschlagen:

  • Entgeltpunkte mit Zurechnungszeiten: Die Entgeltpunkte werden auch Rentenpunkte genannt. Wie viele Sie bereits haben, steht ebenfalls in Ihrer Renteninformation. Ein Rentenpunkt entspricht dabei etwa dem jährlichen Durchschnittsverdienst aller Versicherten (brutto). Verdienen Sie mehr als der Durchschnitt, bekommen Sie mehr als einen Punkt. Verdienen Sie weniger, erhalten Sie weniger als einen Punkt. Weil Personen, die schon in jungen Jahren erwerbsgemindert sind, nur wenige Entgeltpunkte sammeln konnten, wird diesen eine Zurechnungszeit gewährt. Von 2019 bis 2031 wird die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Das bedeutet: Die Zurechnungszeit ist dann 2031 die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Vor 2031 sind es einige Monate weniger. Die genaue Zurechnungszeit in Ihrem Fall erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
  • Rentenwert: Der Rentenwert wird jedes Jahr neu angepasst. Zum 1. Juli 2025 wird er von 39,32 Euro auf 40,79 Euro angehoben.
  • Zugangsfaktor: Würden Sie unter die Rentnerinnen und Rentner gehen, wenn Sie die Altersgrenze für Ihre Regelaltersrente erreicht haben, wäre Ihr Zugangsfaktor 1. Bei der Erwerbsminderungsrente müssen die Abzüge pro Monat berücksichtigt werden. Wie oben erklärt, sind das für jeden Monat, den Sie früher Rente beziehen als eigentlich vorgesehen, Abzüge von 0,3 Prozentpunkte von der monatlichen Rente. Der maximale Abschlag liegt bei 10,8 Prozent. Mit diesen maximalen 10,8 Prozent Abzug läge Ihr Zugangsfaktor bei 89,2 Prozent, also 0,892.
  • Rentenartfaktor: Für die volle Erwerbsminderungsrente liegt dieser bei 1, für die teilweise Erwerbsminderungsrente bei 0,5.

Berechnung der Erwerbsminderungsrente: Diese Formel ist entscheidend

Entgeltpunkte mit Zurechnungszeiten und Zuschuss x Rentenwert x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor = monatliche Rentenhöhe der Erwerbsminderungsrente (brutto)

Rechenbeispiel: Erwerbsminderungsrente mit 57 Jahren

Steffen K. ist 57 Jahre alt und erhält aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung seit Januar 2025 die volle Erwerbsminderungsrente. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er 25 Entgeltpunkte durch seine bisherige Erwerbstätigkeit gesammelt. Zusätzlich berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung als Zurechnungszeit 10 weitere Entgeltpunkte.

Wichtig: Wir nehmen hier für unser Beispiel 10 weitere Entgeltpunkte als Zurechnungszeit an. Wie viele in einem konkreten Fall berücksichtigt werden, hängt vom Alter bei Eintritt der Erwerbsminderung und den bisherigen Entgeltpunkten ab, siehe oben.

Insgesamt kommt er somit auf 25 + 10 = 35 Entgeltpunkte inklusive Zurechnungszeiten.

Sein Zuschuss (vergleiche oben) beträgt durch den Rentenbeginn im Januar 2025 4,5 Prozent.

Gesamtsumme der Entgeltpunkte inklusive Zurechnungszeiten und Zuschuss: 25 + 10 + 0,45 = 35,45 Entgeltpunkte.

Die volle Erwerbsminderungsrente pro Monat beträgt somit für Steffen K.:

Entgeltpunkte mit Zurechnungszeiten und Zuschuss x Rentenwert x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor = monatliche Rentenhöhe der Erwerbsminderungsrente (brutto)

35,45 x 40,79 x 0,892 x 1 = 1.289,84 Euro monatliche Erwerbsminderungsrente

Von diesem Bruttobetrag werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern abgezogen.

Hinweis: Steuern werden nur dann fällig, wenn die Höhe den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Dieser liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro.

Wie Sie die Erwerbsminderungsrente beantragen

Den Antrag für die Erwerbsminderungsrente stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Das ist beispielsweise mit dem Formular online auf deren Website möglich. Nach der Beantragung prüft die Deutsche Rentenversicherung Ihren Anspruch und bewilligt die Rente, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt Sie zusätzlich

Sie haben Ihre gesetzliche Erwerbsminderungsrente überschlagen oder sich über Ihre Renteninformation dazu informiert? Dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie feststellen: Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente würde im Fall der Fälle nicht ausreichen, um Ihren gewohnten Lebensstandard zu halten.

Daher ist es sinnvoll, die Versorgungslücke zwischen Ansprüchen aus der gesetzlichen Versicherung und dem bisherigen Einkommen durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu schließen. Wird der Versicherungsbetrag in der richtigen Höhe gewählt, ist der individuelle Lebensstandard auch im Fall der Berufsunfähigkeit umfassend abgesichert. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt deshalb neben der Privathaftpflichtversicherung zu den wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt.

Lassen Sie sich zu passenden Versicherungen für Ihre Lebenssituation beraten

Sie wollen Ihren Versicherungsschutz überprüfen? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern zu verschiedenen Versicherungen.
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Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente

  1. Die Erwerbsminderungsrente schützt versicherte Personen, die aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung oder eines Unfalls nur noch stark eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können. Anspruch auf Leistungen besteht für Versicherte, wenn sie auf absehbare Zeit weniger als 6 Stunden täglich erwerbsfähig sind, und zwar nicht nur im eigenen, sondern in allen denkbaren beruflichen Tätigkeiten. Man unterscheidet zwischen teilweiser Erwerbsminderung (3 bis unter 6 Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit) und voller Erwerbsminderung (weniger als 3 Stunden). Es gelten bestimmte Voraussetzungen.

    • Sie haben das Renteneintrittsalter, in dem Sie ohne Abschläge gesetzliche Altersrente bekommen, noch nicht erreicht.
    • Sie sind nicht mehr in der Lage, mindestens 6 Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein.
    • Es ist nicht möglich, die Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wiederherzustellen.
    • Sie haben mindestens 5 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
    • Zudem müssen Sie in den vergangenen 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben. Dies muss kein zusammenhängender Zeitraum sein.
  2. Einen pauschalen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei bestimmten Krankheiten gibt es nicht, entscheidend ist vielmehr die Auswirkung der Erkrankung auf die Erwerbsfähigkeit. Typische Erkrankungen, die häufig zu einer Erwerbsminderung führen, sind schwere orthopädische Erkrankungen, psychische Erkrankungen, neurologische Erkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Krebsleiden.

    Wichtig ist, dass ärztlich nachgewiesen wird, dass durch die Erkrankung langfristig eine Erwerbsfähigkeit von weniger als 6 Stunden täglich besteht. Die Rentenversicherung prüft individuell anhand ärztlicher Gutachten, ob eine Erwerbsminderung vorliegt.

  3. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird individuell berechnet. 2024 lag die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente bei 972 Euro pro Monat.

  4. Die Erwerbsminderungsrente wird anhand von 4 Faktoren berechnet:

    • den persönlichen Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung
    • dem aktuellen Rentenwert
    • dem Zugangsfaktor
    • dem Rentenartfaktor

    Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der Höhe und Dauer der bisherigen Einzahlungen in die Rentenkasse. Dabei werden zusätzlich sogenannte Zurechnungszeiten berücksichtigt. Der aktuelle Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt derzeit wert ist. Zum 1. Juli 2025 wird er von 39,32 Euro auf 40,79 Euro angehoben. Er wird jährlich angepasst. Der Zugangsfaktor berücksichtigt die Abzüge für den früheren Renteneintritt. Der Rentenartfaktor beträgt 1 bei voller und 0,5 bei teilweiser Erwerbsminderung.

    Die Formel zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente lautet:

    Entgeltpunkte inklusive Zurechnungszeiten und Zuschuss x Rentenwert x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor = monatliche Rentenhöhe der Erwerbsminderungsrente (brutto)

    Vom so erhaltenen Bruttobetrag werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eventuell Steuern abgezogen.

  5. Den Antrag auf Erwerbsminderung erhalten Sie zum Beispiel als Download-Paket auf der Website der Deutschen Rentenversicherung oder in einer der örtlichen Beratungsstellen.

  6. Volle Erwerbsminderung heißt, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, mindestens 3 Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt Ihre erwerbsbezogene Leistungsfähigkeit zwischen 3 und weniger als 6 Stunden. Der Grad der Erwerbsminderung entscheidet darüber, wie hoch die staatliche Unterstützung ausfällt.

  7. Seit Januar 2025 dürfen Betroffene mehr zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen:

    • Bei voller Erwerbsminderung gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 19.661 Euro.

    Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze mindestens bei rund 39.322 Euro. Der tatsächliche Wert wird individuell berechnet.

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