
Gesetzlich Versicherte können Familienangehörige beitragsfrei mitversichern.
Für die Aufnahme in die Familienkrankenversicherung müssen Kinder oder Eheleute bestimmte Voraussetzungen erfüllen – sie dürfen beispielsweise eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten.
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Möglichkeit, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern.
Seit 1989 gibt es die Familienversicherung in ihrer heutigen Form. Das Konzept des kostenlosen Versicherungsschutzes für die Familie bietet nur die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) an. Bei der privaten Krankenversicherung bezahlt jedes Mitglied der Familie einen eigenen Beitrag.
Mehr als 16 Millionen Menschen sind in Deutschland kostenfrei in einer Familienversicherung mitversichert. Damit gesetzlich Versicherte ihre Kinder, die Ehepartnerin oder den Ehepartner, Menschen in eingetragenen Lebensgemeinschaften sowie im Haushalt lebende Enkelkinder aufnehmen lassen können, müssen sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Ein Überblick über Einkommens- und Altersgrenzen sowie den Unterschied zur privaten Krankenversicherung.
Diese Voraussetzungen gelten
Wer familienversichert ist, erhält sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse – mit Ausnahme von Krankengeld. Damit die Mitversicherung funktioniert, gelten für Angehörige folgende Voraussetzungen:
- Personen müssen in Deutschland leben oder sich größtenteils hier aufhalten.
- Sie dürfen nicht selbst krankenversichert sein, nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit.
- Sie dürfen nur ein geringes oder kein Einkommen haben. Die Einkommensgrenzen liegen 2025 monatlich bei maximal 535 Euro beziehungsweise mit Minijob bei 556 Euro.
- Bestimmte Berufsgruppen sind von der Familienversicherung ausgeschlossen. Dazu zählen zum Beispiel Menschen mit Beamtenstatus, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Geistliche.
- Auch hauptberuflich Selbstständige sind von der Familienversicherung ausgeschlossen.
Diese Punkte müssen in jedem Fall erfüllt sein, um eine Mitversicherung zu ermöglichen. Erfüllen Angehörige die Voraussetzungen nicht, benötigen sie eine eigene Krankenversicherung.
Kinder sind bis mindestens zum 18. Lebensjahr mitversichert
Ein häufiger Grund, über eine Familienversicherung nachzudenken, ist die Geburt eines Kindes. Wer als Mutter oder Vater in der gesetzlichen Krankenkasse ist, kann seine Tochter oder seinen Sohn beitragsfrei mitversichern. Sind beide Eltern oder Erziehungsberechtigte dort versichert, können sie selbst entscheiden, bei wem das Kind mitversichert wird. Ebenfalls aufnahmeberechtigt sind Stief-, Adoptiv- und Enkelkinder, wenn die Antragstellenden deren Lebensunterhalt bestreiten. Haben familienversicherte Kinder bereits selbst Kinder, sind diese ebenfalls beitragsfrei mitversichert. Die Familienversicherung besteht grundsätzlich so lange, bis die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sind sie anschließend noch nicht erwerbstätig, bleibt der Versicherungsschutz bis zum 23. Lebensjahr bestehen. Absolvieren sie eine Berufsausbildung oder ein Studium, verschiebt sich die Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr. Bei einem Dienst, wie einem freiwilligen ökologischen Jahr, kann die Versicherung auch um den jeweiligen Zeitraum – höchstens aber um 12 Monate – über das 25. Lebensjahr hinausreichen. Keine Altersgrenze gibt es für Kinder, die aufgrund einer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Partnerin oder Partner mitversichern
Neben den Nachkommen können Sie auch ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner ohne Zusatzkosten familienversichern. Wichtig hierbei: Das ist nur für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften möglich, nicht für eheähnliche Gemeinschaften. Für Eheleute gelten, wie für die Kinder, bestimmte Einkommensgrenzen. Grundsätzlich dürfen die Angehörigen nur ein geringes eigenes Einkommen haben. Die Grenze liegt bei einem Gesamteinkommen – also das Bruttogehalt plus zusätzliche Zahlungen wie Weihnachtsgeld – von 535 Euro im Monat (Stand 2025). Zu diesem Betrag kommt noch die Werbungskostenpauschale von 102,50 Euro pro Monat hinzu, die angerechnet werden kann. Verdienen sie mehr, müssen sie sich selbst versichern. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem sie den entsprechenden Einkommensbescheid erhalten. Wer ein höheres Gesamteinkommen gegenüber der Kasse verschweigt, muss damit rechnen, dass die Krankenkasse den Status rückwirkend aufhebt und Beiträge nachträglich einfordert.
So funktioniert die Aufnahme
Um Angehörige in die Familienversicherung aufzunehmen, müssen Sie ihre Krankenkasse darüber informieren. Laden Sie den Antrag für die Aufnahme in die Familienversicherung bequem von der Website Ihrer Krankenkasse herunter, füllen Sie ihn aus und senden Sie ihn zurück. Erfüllen die Personen die Anforderungen, kommt die Bestätigung über die Aufnahme. Krankenkassen überprüfen in regelmäßigen Abständen (meist einmal im Jahr), ob die Bedingungen für den Versicherungsschutz weiterhin bestehen – also beispielsweise Kinder noch unter die Altersgrenze fallen.
Das verhindert eine Mitgliedschaft in der Familienversicherung
Es gibt auch Konstellationen innerhalb einer Partnerschaft, die die Aufnahme von Angehörigen verhindern.
Bei einem verheirateten Ehepaar ist der Mann privat versichert und sein Lebenspartner gesetzlich. Übersteigt nun das monatliche Gesamteinkommen des Privatversicherten ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 6.150 Euro brutto) und ist zudem höher als das seines Partners, ist die Aufnahme eines Angehörigen in die Familienversicherung ausgeschlossen. Für das Kind müssten die Eltern oder Erziehungsberechtigten in diesem Fall eine eigene Krankenversicherung kostenpflichtig in der PKV oder in der GKV abschließen.
Ein weiterer Hinderungsgrund besteht, wenn das Familienmitglied hauptberuflich selbstständig ist, also mehr als 18 Stunden pro Woche dafür aufwendet. Wer arbeitslos wird und Arbeitslosengeld (ALG I) erhält, kann ebenso nicht gesetzlich familienversichert sein. Für den Zeitraum des Bezugs ist die Person „pflichtversichert“ – die Beiträge übernimmt die Arbeitsagentur.
Für werdende Mütter, die vor Beginn des Mutterschutzes nicht in der GKV waren, sondern beispielsweise privat versichert, besteht kein Anspruch auf die Aufnahme in die Familienversicherung. Das gilt auch für die Zeit nach der Entbindung oder den Start der Elternzeit.
Sorglos ist einfach
Häufige Fragen zur Familienversicherung
Familienversicherte erhalten dieselben Leistungen, als wenn sie selbst versichert wären. Einzige Ausnahme: Das Krankengeld entfällt für sie.
Gesetzlich Versicherte können bei ihrer Krankenkasse beantragen, dass sie Angehörige kostenfrei in die Familienversicherung aufnimmt. Erfüllen die Familienmitglieder entsprechende Voraussetzungen, beispielsweise Alters- und Einkommensgrenzen, gibt die Kasse dem Antrag statt und bestätigt die Aufnahme.
Die Ehepartnerin oder der Ehepartner ist nicht automatisch mit krankenversichert. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann eine Aufnahme in die Familienversicherung bei der Krankenkasse beantragen. Eine Aufnahme kann erfolgen, wenn gewisse Anforderungen erfüllt sind: So darf etwa das eigene Gesamteinkommen – also das Bruttogehalt plus zusätzliche Zahlungen wie Weihnachtsgeld – 535 Euro im Monat zuzüglich Werbungskosten von derzeit 102,50 nicht überschreiten.
Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos mitversichert werden. Daher gilt für die Familienkrankenversicherung: Die Kosten für die Krankenversicherung nach der Aufnahme von Kindern, der Ehepartnerin oder des Ehepartners beziehungsweise einer Partei aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind genauso hoch, wie der bisherige Beitrag der oder des gesetzlich Versicherten. Entscheidend ist allein, dass die Mitversicherten die Bedingungen hinsichtlich Einkommen oder Alter erfüllen.
Für den Verbleib in der Familienversicherung gibt es strikte Einkommensgrenzen. So dürfen Mitversicherte ein Einkommen von 535 Euro monatlich zuzüglich Werbungskostenpauschale von 102,50 monatlich nicht überschreiten. Menschen mit Minijob dürfen bis zu 556 Euro im Monat verdienen. In Ausnahmefällen darf diese Minijob-Grenze bis zu zweimal im Kalenderjahr überschritten werden, sofern im Jahresmittel die Grenze eingehalten wird.
Kinder sind in der Regel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr familienversichert. Ohne eigenes Einkommen bleibt der Versicherungsschutz bis zum 23. Lebensjahr bestehen. Durch eine Berufsausbildung oder ein Studium verlängert sich diese Altersgrenze bis zum 25. Lebensjahr. Ein freiwilliges ökologisches Jahr oder ein vergleichbarer Dienst können die Versicherung auch über das 25. Lebensjahr hinaus verlängern – um den jeweiligen Zeitraum und maximal um 12 zusätzliche Monate.
Sie können das eigene Kind kostenlos in der Familienversicherung mitversichern lassen, wenn Sie selbst gesetzlich versichert sind. Sind beide Elternteile oder Erziehungsberechtigte gesetzlich versichert, können sie frei entscheiden, bei wem das Kind mitversichert wird. Dafür stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Ist ein Partner oder eine Partnerin privat versichert, kann es bei Überschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze sein, dass das Kind nicht in die Familienversicherung aufgenommen wird. Es benötigt dann in diesem Fall eine eigene Krankenversicherung.