Familien bekommen in Deutschland während der Elternzeit finanzielle Unterstützung vom Staat. Zwischen 300 und 1800 Euro Elterngeld gibt es pro Monat. Die genaue Höhe ist abhängig vom Einkommen, das vor der Geburt des Kindes bestand.
Übernimmt ein Elternteil allein die Erziehung des Kindes, hat er Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld. Teilen sich Paare diese Aufgabe, erhöht sich der Anspruch um weitere zwei Monate. Alleinerziehende können generell bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen.
Durch die Variante Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus können Mütter und Väter in Teilzeit arbeiten und trotzdem anteilig Elterngeld beziehen.
Bei der Beantragung von Elterngeld ist einiges zu beachten, zum Beispiel der richtige Zeitpunkt.
In den Monaten vor der Geburt Ihres Kindes gibt es viel zu tun: Kinderzimmer einrichten, den passenden Kinderwagen suchen oder die ersten Strampler auswählen. Zur Vorbereitung auf die neue Familienzeit gehört aber auch die finanzielle und berufliche Planung: Wer bleibt zu Hause? Wer kümmert sich vorwiegend um das Kind? Wer übernimmt welche Aufgaben im Haushalt und in der Erziehung? Wann wollen und können Sie wieder ins Berufsleben einsteigen?
Um all diese Fragen leichter beantworten zu können, greift der Staat frischgebackenen Eltern und erziehungsberechtigten unter die Arme und sorgt für mehr finanzielle Sicherheit. Denn das Elterngeld fängt den Ausfall des Einkommens während der Elternzeit auf. Bis 2007 konnten Familien Erziehungsgeld beantragen. Seit der Einführung des Elterngelds haben Mütter und Väter in Deutschland deutlich mehr Zeit und Möglichkeiten, sich um ihre Kinder zu kümmern. Gleichzeitig können Sie Familie und Beruf besser unter einen Hut bekommen.
Derzeit gibt es aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Haushaltsperre in der Politik. Das bedeutet, dass zurzeit unklar ist, wie staatliche Förderungen und Entlastungen zukünftig ausfallen werden. Das Urteil kann Auswirkungen auf den aktuellen Haushalt des Jahres 2023 und die kommenden Jahre haben.
Jeder Elternteil oder jede erziehungsberechtigte Person, der die Erziehung allein übernimmt, hat einen Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld. Wenn Sie sich die Erziehung mit ihrem Partner oder Ihrer Partnerin teilen, liegt er bei insgesamt 14 Monaten. Beide Elternteile müssen in diesem Fall mindestens zwei Monate Elterngeld beantragen, maximal möglich sind zwölf. Da vor allem Männer lediglich den Mindestanspruch nutzen, hat sich für diese sogenannten Partnermonate der Begriff Vätermonate eingebürgert.
Auch Väter können selbstverständlich so lange wie gesetzlich möglich für den Nachwuchs sorgen und zu Hause bleiben. Immer mehr Männer nehmen diese Möglichkeiten heutzutage in Anspruch, damit die Mütter rechtzeitig wieder ins Arbeitsleben eintauchen können. Elterngeld kann auch bezogen werden, wenn beide Elternteile oder Erziehungsberechtigte gleichzeitig in Elternzeit sind. Ab April 2024 wird die Gesamtdauer von 14 Monaten beibehalten, jedoch wird die Möglichkeit, gemeinsam zu Hause zu bleiben und gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes auf einen Monat beschränkt. Diese Änderung gilt nicht für Frühchen und Mehrlingsgeburten. Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.
Diese staatliche Leistung steht jedem zu, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und sein Kind im eigenen Haushalt betreut. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) legt zudem fest, dass Sie während des Bezugszeitraums nicht voll berufstätig sein dürfen.
Neben den leiblichen Eltern eines Kindes können auch Eltern von Stief- und Adoptivkindern Elterngeld beantragen. Auch Verwandte zweiten oder dritten Grades sind berechtigt, wenn sie aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern die Erziehung eines Kindes übernehmen.
Die Höhe des Elterngelds liegt zwischen 300 und 1800 Euro und wird pro Lebensmonat ausbezahlt. Um zu erfahren, wie viel Ihnen zusteht, müssen Sie einen Blick auf Ihr Nettoeinkommen werfen, das Sie vor der Geburt Ihres Kindes erhalten haben. Wenn Sie in einer Festanstellung gearbeitet haben, zählen die letzten zwölf Monate vor der Entbindung beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes.
Sie sind selbstständig? Dann wird das Elterngeld anhand der Einnahmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr berechnet. Das gilt auch für sogenannte Mischeinkünfte, die sich aus Einkommen aus nichtselbstständigen und selbstständigen Einkünften zusammensetzen. Liegt noch kein aktueller Steuerbescheid vor, können Sie vorläufig auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen.
Das Elterngeld beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des bisherigen Einkommens. Je niedriger das zugrundeliegende Einkommen ist, desto näher liegt der Elterngeldsatz am bisherigen Gehaltsniveau. Auch wenn Sie nicht arbeiten, haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Studentinnen und Studenten, Hausfrauen und -männer etwa bekommen den Mindestsatz von 300 Euro pro Lebensmonat.
Zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe gibt es den Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums . Zudem bietet er die Möglichkeit, die Elternzeit beider Elternteile zu planen und verschiedene Elterngeldvarianten zu kombinieren. Beachten Sie bei der Planung, dass sich der Bemessungszeitraum des Elterngeldes auf die Lebensmonate ihres Kindes und nicht auf Kalendermonate bezieht.
Wichtig zu beachten: Das Elterngeld wird bei Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe und Kinderzuschlag komplett als Einkommen angerechnet. Das gilt auch für den Mindestbetrag von 300 Euro. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Leistungsbezieher beziehungsweise die -bezieherin vor der Geburt des Kindes gearbeitet hat. Die Höhe des Freibetrags hängt auch hier vom Einkommen ab und liegt bei maximal 300 Euro.
Beim Elterngeld gibt es außerdem eine Einkommensgrenze: Wenn beide Elternteile zusammen ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro pro Jahr haben, haben sie keinen Anspruch auf Elterngeld.
Wenn das kombinierte, zu versteuernde Einkommen beider Elternteile mehr als 300.000 Euro pro Jahr beträgt, haben sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 250.000 Euro.
Die Einkommensgrenze für das Elterngeld wird jedoch stufenweise gesenkt. Ab April 2024 wird sie für Paare von 300.000 Euro auf 200.000 Euro jährliches Einkommen gesenkt. Ab April 2025 wird eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro gelten. Für Alleinerziehende wird die Grenze ab April 2024 bei 150.000 Euro liegen. Der Geburtstag des Kindes wird hierbei als maßgeblich angesehen. Eltern, deren Kinder bis zum 31. März 2024 geboren werden, sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Die Obergrenze bezieht sich nicht auf das Brutto-Gehalt, sondern auf das zu versteuernde Einkommen, welches sich aus dem Brutto-Einkommen unter Berücksichtigung von Werbungskosten, anderen Ausgaben und Freibeträgen ergibt. Das zu versteuernde Einkommen ist daher immer niedriger als das Brutto-Einkommen.
Mit dem Basis-Elterngeld können sich Mütter, Väter und Erziehungsberechtigte ganz auf die Erziehung konzentrieren, da der Staat den Lohnausfall zu großen Teilen auffängt. Seit mehreren Jahren gibt es zudem das Elterngeld Plus. Mit dieser Variante können Sie zum einen den Auszahlungszeitraum verlängern – etwa wenn Sie sich auch für eine längere Elternzeit finanzielle Unterstützung sichern wollen. Denn jeder Elternteil kann bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen. Zum anderen haben Sie durch Elterngeld Plus die Möglichkeit, nach der Geburt Ihres Kindes im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung schneller wieder ins Berufsleben zurückzukehren.
Im Gegensatz zum Basis-Elterngeld wird das Elterngeld Plus nicht automatisch durch einen Zuverdienst gekürzt. Ein Monat Basis-Elterngeld entspricht dabei zwei Monaten Elterngeld Plus. Das heißt: Der maximale Anspruch liegt bei 28 Monaten, die Höhe der Leistung zwischen 150 und 900 Euro. Besonders für Selbstständige kann Elterngeld Plus interessant sein, da Zahlungen aus Aufträgen vor der Geburt oder Einkünfte aus dem laufenden Geschäft nicht sofort zu Abzügen beim Elterngeld führen.
Auch Paare, die ihre Familienzeit flexibel und gleichberechtigt gestalten wollen, sollten diese Variante in Betracht ziehen. Solange die Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht voll erwerbstätig sind, können sie auch auf den Partnerschaftsbonus zurückgreifen. Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin beide in Teilzeit arbeiten, können Sie sich weitere zwei bis vier Monate Elterngeld Plus sichern. Mit dem Partnerschaftsbonus erhöhen Sie Ihren Elterngeldanspruch also auf bis zu 32 Monate.
Wichtig dabei: Die Arbeitszeit ist während des Elterngeldbezugs gedeckelt – sie darf maximal 32 Stunden pro Woche betragen. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, müssen Sie beide mindestens 24 Stunden pro Woche arbeiten.
Seit der letzten Überarbeitung des BEEG bekommen Eltern von Frühchen mehr Elterngeld. Je nachdem, wie viele Wochen zu früh Ihr Baby geboren wurde, erhöht sich der Anspruch auf Basis-Elterngeld um bis zu vier Monate.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es noch weitere Zuschüsse. Etwa wenn Sie ein weiteres Kind erwarten. Der sogenannte Geschwisterbonus beträgt zehn Prozent des zugesagten Elterngelds, mindestens jedoch 75 Euro (bei Elterngeld Plus mindestens 37,5 Euro). Ausbezahlt wird dieser ab Geburt ihres jüngsten Kindes bis zum dritten Geburtstag des älteren Geschwisterkinds.
Wer Zwillinge, Drillinge oder noch mehr Kinder auf einmal erwartet, der erhält einen Mehrlingszuschuss: Neben dem normalen Elterngeldbetrag für das erste Kind gibt es für jedes weitere Kind 300 Euro pro Monat, bei Bezug von Elterngeld Plus sind es 150 Euro.
Nach der Geburt Ihres Kindes steht die Welt erst einmal Kopf. Daher sollten Sie schon vor der Entbindung den Antrag vorbereiten. Das Wichtigste ist das richtige Formular – dieses ist für jedes Bundesland unterschiedlich. Für den Antrag müssen die Einkommensnachweise der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt des Kindes beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes zusammengestellt werden. Selbstständige müssen den letzten Steuerbescheid oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mit einreichen.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Bescheinigung über die Höhe des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkasse und über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Auch der Nachweis des Arbeitgebers über die Vereinbarung zur Elternzeit gehört dazu.
Dem Antrag müssen Sie zudem eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses (bei ausländischen Antragsstellern eine Meldebescheinigung und der Aufenthaltstitel) hinzufügen. Dann fehlt eigentlich nur noch ein Dokument: eine Geburtsurkunde im Original. Viele Standesämter fertigen eine speziell für die Elterngeldstelle ausgewiesene Version der Geburtsurkunde an.
Wichtig: Der Antrag sollte spätestens drei Monate nach der Geburt des Kindes eingereicht werden, da das Elterngeld nur maximal drei Monate rückwirkend ausbezahlt wird.
Der Elterngeldantrag kann in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen bereits digital beantragt werden. Er kann aber auch – wie in allen anderen Bundesländern – bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Über das Familienportal des Familienministeriums können Sie die Elterngeldstelle Ihrer Region finden.
Neben dem Elterngeld haben Sie weitere Möglichkeiten und Ansprüche auf finanzielle Unterstützung: So erhalten Eltern unabhängig vom Einkommen für jedes Kind Kindergeld.
Viele Mütter haben über ihre Krankenkasse und den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlungen während des Mutterschutzes – das sogenannte Mutterschaftsgeld. In Thüringen, Sachsen und Bayern können Eltern außerdem Landeserziehungsgeld beantragen.
Alleinerziehende haben die Möglichkeit Unterhaltszuschuss beim Jugendamt beantragen.
Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach den Einkünften vor der Geburt eines Kindes. Sie beträgt zwischen 65 bis 100 Prozent des bisherigen Einkommens. Der Mindestsatz beim Basis-Elterngeld beträgt 300, der Höchstsatz 1800 Euro. Wer sich für Elterngeld Plus entscheidet, kann monatlich zwischen 150 bis 900 Euro erhalten.
Der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit beträgt 36 Monate. Elterngeld kann hingegen nur für maximal 14 Monate im Basis-Elterngeld oder 32 Monate im Elterngeld Plus bezogen werden.
Paare können für insgesamt 14 Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld beantragen. Dabei müssen beide einen Antrag stellen und mindestens zwei sowie maximal zwölf Monate Elterngeld beziehen. Nimmt nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch, ist dieses auf höchstens zwölf Monate begrenzt. Alleinerziehende haben grundsätzlich einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.
Wer sich für Elterngeld Plus entscheidet, hat einen maximalen Anspruch von 28 Monaten auf Elterngeld. Weitere vier Monate können durch die Nutzung des Partnerschaftsbonus hinzukommen.
Der Bemessungszeitraum orientiert sich beim Elterngeld an den Lebensmonaten des Kindes, nicht an Kalendermonaten.
Neben dem Basis-Elterngeld gibt es Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus. Beim Basis-Elterngeld erhält man monatlich den vollen zugesprochenen Elterngeldbetrag (zwischen 300 und 1800 Euro). Ein Monat Basis-Elterngeld entspricht zwei Monaten Elterngeld Plus.
Bei Elterngeld Plus erhalten Eltern für jeden Lebensmonat einen Betrag zwischen 150 und 900 Euro. Zusätzlich können Eltern in dieser Zeit zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten. Den Partnerschaftsbonus können Eltern in Anspruch nehmen, wenn beide gleichzeitig mindestens zwei und maximal vier Monate in Teilzeit (24 bis 32 Stunden pro Woche) arbeiten. In diesem Zeitraum besteht Anspruch auf Elterngeld Plus.
Die Elterngeld-Varianten können kombiniert werden. Basis-Elterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.
Das Elterngeld kann erst nach der Geburt eines Kindes beantragt werden. Der Antrag sollte binnen der ersten drei Lebensmonate gestellt werden, da die Leistung nur drei Monate rückwirkend ausgezahlt wird. Ein digitaler Elterngeldantrag ist bereits in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen möglich. Er kann aber auch – wie in allen anderen Bundesländern – bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden.
Neben dem Formular für den Elterngeldantrag müssen noch weitere Unterlagen bei der Elterngeldstelle eingereicht werden. Dazu zählt eine Ausweiskopie (Personalausweis, Reisepass, bei ausländischen Antragstellern Aufenthaltstitel und Meldebescheinigung). Arbeitnehmerinnen und -nehmer reichen Lohnabrechnungen der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes ein. Ebenfalls werden eine Bestätigung des Arbeitgebers über die vereinbarte Elternzeit und Nachweise über die erhaltenen Zahlungen im Rahmen des Mutterschutzes benötigt. Selbstständige weisen ihre Einkünfte durch den letzten Steuerbescheid oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach. Wer während des Elterngeldbezugs arbeiten möchte, muss die erwarteten Einkünfte sowie die vereinbarte Arbeitszeit anmelden.