Mit der Geburt eines Kindes ist nichts mehr wie vorher. Für Eltern beginnt ein ganz besonderer Lebensabschnitt. Mit dem neuen Familienmitglied stehen auch neue Anschaffungen und laufende Kosten an. Um Geringverdienende damit nicht finanziell zu überfordern, gewährt der Staat ab diesem Zeitpunkt bis grundsätzlich zum 25. Lebensjahr den Kinderzuschlag. Er unterstützt damit Familien mit niedrigen Einkommen, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften können – den ihres Kindes jedoch nicht.
Eltern mit geringen Einkommen erhalten den Kinderzuschlag unter bestimmten Voraussetzungen.
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Zuschuss je Kind bis zu 250 Euro monatlich. Die exakte Höhe hängt beispielsweise vom tatsächlichen Einkommen der Eltern ab.
Eltern können den Antrag bei der Familienkasse stellen. In der Regel wird die Leistung jeweils für sechs Monate gewährt.
Der Kinderzuschlag gilt als wichtiges Instrument, um die Kinderarmut in Deutschland einzudämmen. Das Bundesfamilienministerium hat die Leistung im Januar 2023 auf 250 Euro monatlich erhöht. Der Kinderzuschlag heißt umgangssprachlich auch Kindergeldzuschlag oder Kindergeldzuschuss. Er soll Familien davor schützen, aufgrund der Geburt ihres Kindes vorschnell Bürgergeld beantragen zu müssen. Doch wer hat Anspruch?
Geringverdienende können Anspruch auf den Zuschuss erheben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Extratipp: Um zu ermitteln, ob ein Antrag erfolgsversprechend ist, hat die Bundesagentur für Arbeit das Online-Tool KiZ-Lotse entwickelt.
Eltern und Alleinerziehende beantragen den Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse. Dafür füllen sie beispielsweise den Antrag online aus. Anschließend drucken sie ihn aus und senden das Original unterschrieben und mit den geforderten Nachweisen – zum Beispiel den Einkommensnachweise der vergangenen sechs Monate – an die Familienkasse. Die Leistung wird in der Regel für sechs Monate gewährt und kann anschließend durch einen erneuten Antrag verlängert werden.
Das Einkommen der vergangenen sechs Monate ist für die Höhe des Kinderzuschlags entscheidend. Daraus ermittelt die Familienkasse das Durchschnittseinkommen. Dieser Wert entscheidet darüber, ob der Antrag bewilligt wird und wie hoch die finanzielle Unterstützung ausfällt. Eine Einkommensobergrenze für den Bezug gibt es seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr.
Folgende Beispiele können als Anhaltspunkte dienen, wann Familien Kinderzuschlag bekommen:
Was beeinflusst die Höhe der Leistung noch? Wertpapiere, Bargeld oder Sparguthaben, die gewisse Freibeträge übersteigen. Auch die Einkünfte des Kindes werden angerechnet – allerdings nur zu 45 Prozent.
Rechenbeispiel: Erzielt das Kind selbst ein Einkommen von 100 Euro pro Monat – zum Beispiel durch Babysitten – wird dieser Betrag zu 45 Prozent auf die bis zu 205 Euro angerechnet. Demnach würde der Zuschlag nach Abzug der 45 Euro noch 160 Euro betragen. Übrigens: Auch Unterhalt oder Waisenrente gelten als zu berücksichtigende Einkommen.
Ein neuer Job mit verändertem Einkommen oder ein Umzug: Es gibt zahlreiche Gründe, warum sich Lebensumstände ändern. Wichtig ist: Solche und andere Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe des Kinderzuschlags haben, der Familienkasse unbedingt zeitnah mitteilen. Zu dieser Mitwirkungspflicht sind Antragstellende gesetzlich verpflichtet. So sinkt das Risiko, dass eventuell zu viel gezahlte Leistungen im Nachhinein zurückgefordert werden.
Extratipp: Weitere Informationen zum Kindergeldzuschlag erhalten Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit .
Geringverdienende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die staatliche Unterstützung. Neben einer Mindestgrenze beim Einkommen zählen dazu u.a. auch das Alter des Kindes oder der Bezug von Kindergeld. Stichwort Kindergeld: Den Kinderzuschlag zahlt die Familienkasse ergänzend dazu.
Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Leistung, die Geringverdienende unter gewissen Voraussetzungen erhalten. Die Idee dahinter: Finanzielle Unterstützung für Geringverdiener, deren Einkommen für sie selbst reicht, jedoch nicht oder nur knapp für die gesamte Familie. So soll verhindert werden, dass sie aufgrund der Geburt eines Kindes vorschnell Bürgergeld beantragen müssen. Die staatliche Leistung wird zusätzlich zum Kindergeld gewährt.
Eine Höchsteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag gibt es seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr. Aus dem Durchschnittseinkommen der vergangenen sechs Monate wird die tatsächliche Höhe der Unterstützung errechnet. Anspruch hätten beispielsweise Alleinerziehende mit einem Kind, einer Warmmiete von 500 Euro und einem Brutto Verdienst rund 1.700 Euro bis 2.500 Euro brutto. Ebenfalls berechtigt wäre eine Paarfamilie (Doppelverdiener) mit zwei Kindern, einer Warmmiete von 1.000 Euro und einem Bruttogehalt rund 2.800 bis 4.200 Euro.
Um den Zuschlag zu beantragen, müssen Antragstellende verschiedene Nachweise erbringen. In der Regel zählen dazu Lohn- oder Gehaltsnachweise, Rentenbescheid, Elterngeldbescheid oder BaföG-Bescheid. Sollten darüber hinaus weitere Nachweise erforderlich sein, weist die Familienkasse im Rahmen der Bearbeitung des Antrags darauf hin.
Eltern und Alleinerziehende mit geringen Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Kinderzuschlag – und können ihn bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Zu den Voraussetzungen zählen beispielsweise eine Mindestgrenze beim Einkommen sowie Aspekte wie das Alter des Kindes oder der Bezug von Kindergeld.