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Eine junge Frau im Rollstuhl befindet sich in einer Küche Neben ihr steht eine ältere Frau und lächelt sie an. Im Hintergrund steht eine männliche Person, die in der Küche arbeitet. Die Atmosphäre wirkt familiär und unterstützt

Höhere Zuschüsse und Leistungen: Wie Pflegegeld Ihre Familie unterstützt

Mehr Geld ab 2025
Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, stellen sich viele Fragen: Wie kann die notwendige Betreuung organisiert werden? Wie hoch ist die Geldleistung? Und wer hat Anspruch darauf? Das Pflegegeld unterstützt die häusliche Pflege finanziell – denn wer hilft, sollte sich auch helfen lassen.

Das Leben gerät aus den Fugen, wenn jemand in der Familie plötzlich auf ständige Hilfe angewiesen ist. Das eigene Zuhause wird zu einem Ort voller neuer Herausforderungen. In solchen Momenten kann Pflegegeld ein wichtiger Rückhalt sein. Die finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege hilft dabei, den Alltag pflegebedürftiger Menschen liebevoll und selbstbestimmt zu gestalten. Dieses Geld ist mehr als ein Zuschuss – es ist eine Anerkennung und Entlastung für all jene, die täglich Großes leisten, um ihren Angehörigen ein würdiges Leben in vertrauter Umgebung zu ermöglichen.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegebedarf, die ihre Betreuung privat organisieren.

  • Es kann flexibel eingesetzt werden, um die Unterstützung durch Angehörige oder Freunde sicherzustellen.

  • Pflegegeldbeträge werden regelmäßig an die Lebenshaltungskosten angepasst. Zum 1. Januar 2025 wurde die Pflegegeldleistung erhöht, die nächste Anpassung ist im Jahr 2028 vorgesehen.

Was ist Pflegegeld?

Der Pflegezuschuss ist eine wichtige Geldleistung für Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Alter auf Unterstützung im Alltag angewiesen sind. Er wird von der Pflegeversicherung gezahlt und richtet sich an Pflegebedürftige, die in den eigenen vier Wänden von Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden und keine professionelle Pflegehilfe in Anspruch nehmen. Das Geld soll die häusliche Pflege unterstützen.

Das Besondere am Pflegegeld ist, dass es an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt wird. Diese kann dann entscheiden, wofür das Geld verwendet wird. Hauptziel dieser Pflegeleistung  ist es, dass pflegebedürftige Menschen in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können und gleichzeitig die Personen finanziell entlastet werden, die die Betreuung übernehmen. So bekommen Familien mehr Handlungsspielraum in der Gestaltung ihres Pflegealltags. Die Pflegegeldzahlung hilft aber nicht nur dabei, die Kosten und den Aufwand der häuslichen Pflege zu decken, sondern dient auch als Anerkennung für die Pflegenden, die häufig viel Zeit und Energie investieren.

Das Pflegegeld dient vor allem als symbolische Wertschätzung und finanzielle Unterstützung, um zumindest einen Teil der entstehenden Kosten abzufedern. Mit einer vollständigen Abgeltung des tatsächlichen Aufwands oder dem Ersatz eines ausfallenden Gehalts ist es nicht gleichzusetzen. Tatsächlich ist das deutsche Pflegegeld wie eine „Teilkaskoversicherung" konzipiert, die zwar eine gewisse Entlastung bietet, aber oft nicht ausreicht, um den gesamten Pflegeaufwand abzudecken.

Unterschied

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Die Unterstützungszahlung für die private Pflege unterscheidet sich von den Pflegesachleistungen . Diese werden von der Pflegekasse an einen ambulanten Pflegedienst gezahlt, der dann die Betreuung übernimmt. Der Pflegezuschuss aber geht direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Diese kann das Geld nutzen, um Familienmitglieder, Freunde oder andere private – auch ehrenamtliche – Pflegepersonen für ihre Hilfe zu entschädigen. Pflegebedürftige haben auch die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen in sogenannten Kombinationsleistungen zu mischen, um eine individuell passende Pflege sicherzustellen.

In der Praxis bieten die meisten Einrichtungen ähnliche Dienstleistungen – oft auch in einer Kombination von Leistungen, die sowohl Pflege als auch betreutes Wohnen umfassen. So können etwa in einem Altenheim sowohl Menschen wohnen, die nur geringfügige Hilfe benötigen, als auch solche, die intensive Pflege brauchen.

Pflegegeld und Pflegegrad sind eng miteinander verknüpft

Die Höhe der Unterstützung hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab.

Es gibt fünf Pflegegrade, die den Grad der Beeinträchtigung und den daraus resultierenden Pflegebedarf widerspiegeln. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch die Geldleistung der Pflegeversicherung.

Aktuell liegen die monatlichen Beträge zwischen 347 Euro für Pflegegrad 2 und 990 Euro für Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1gibt es keinen Anspruch auf Pflegegeld, da hier der Unterstützungsbedarf als zu gering eingestuft wird. Allerdings steht Personen mit Pflegegrad 1 – wie allen anderen Bedürftigen von Pflegegrad 2 bis 5 – der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich zur Verfügung.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann für haushaltsnahe Dienstleistungen, Unterstützung im Alltag oder für einen ambulanten Pflegedienst genutzt werden. Hier müssen Pflegebedürftige die Leistungen zunächst selbst bezahlen und können dann die Rechnungen bei ihrer Pflegekasse zur Erstattung einreichen.

Wie wird Pflegegeld beantragt?

Um das Geld zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Dieser Antrag wird geprüft, und der Medizinische Dienst führt eine Begutachtung durch, um den Pflegegrad festzustellen. Die Voraussetzungen und die Höhe für den Bezug werden regelmäßig kontrolliert, um sicherzustellen, dass die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen angemessen unterstützt werden.

Den Pflegezuschuss nutzen und selbstbestimmt verwenden

Ein großer Vorteil der Unterstützungszahlung ist ihre Flexibilität. Pflegebedürftige können selbst entscheiden, wofür sie das Geld nutzen möchten, solange ihre Pflege dadurch sichergestellt ist. Es gibt daher diverse Möglichkeiten, es einzusetzen:

  1. Aufwandsentschädigung leisten: Ein wesentlicher Zweck ist die finanzielle Anerkennung für Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helferinnen, die die Betreuung im häuslichen Umfeld übernehmen. Diese Menschen leisten sehr viel, und dies oft zusätzlich zu ihren beruflichen und anderen familiären Verpflichtungen. Das Pflegegeld kann dazu beitragen, ihren Einsatz zu würdigen und ihnen eine gewisse finanzielle Entlastung zu bieten. 
  2. Pflegehilfsmittel finanzieren: Pflegebedürftige können mit dem Geld notwendige Hilfsmittel anschaffen, die den Pflegealltag erleichtern. Dazu gehören beispielsweise Pflegebetten, Inkontinenzprodukte oder Aufstehhilfen. Solche Hilfsmittel sind oft unverzichtbar, um eine angemessene und sichere Fürsorge zuhause zu gewährleisten. 
  3. Entlastungsangebote organisieren: Die Pflegegeldzahlung kann auch dafür eingesetzt werden, zeitweise Entlastung für pflegende Angehörige zu organisieren. Das kann eine Tagespflegeeinrichtung sein oder ein ambulanter Pflegedienst, der stundenweise übernimmt. Diese Angebote ermöglichen pflegenden Angehörigen dringend benötigte Pausen. 
  4. Haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen: Neben der direkten Pflege können auch Dienstleistungen finanziert werden, die den Alltag der Pflegebedürftigen erleichtern, wie etwa eine Hilfe im Haushalt, bei der Reinigung, beim Einkaufen oder bei anderen alltäglichen Aufgaben. 

Höhe des Pflegegeldanspruchs

Die Höhe der Geldleistung richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf einer Person – dieser wird individuell ermittelt und im entsprechenden Pflegegrad festgelegt. Je höher der Pflegegrad, desto intensiver ist der Pflegebedarf und entsprechend höher das Pflegegeld.

Die Pflegegrade 1-5

  • Die Pflegegeldbeträge wurden zuletzt im Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Seitdem werden folgende Beträge gezahlt:

  • Pflegegrad 1

    Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf eine Pflegegeldzahlung. Stattdessen können sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat nutzen. Dieser hilft, kleinere Hilfen im Alltag zu finanzieren.

  • Pflegegrad 2

    Ab diesem Pflegegrad besteht ein Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Die monatliche Auszahlung beträgt 347 Euro. Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn die Person einen erheblichen Unterstützungsbedarf hat, der regelmäßige Hilfe im Alltag erfordert, aber noch nicht intensiv ist.

  • Pflegegrad 3

    Personen mit Pflegegrad 3 erhalten monatlich 599 Euro. Sie gelten als schwer beeinträchtigt, und benötigen bereits deutlich mehr Unterstützung in ihrem Alltag, beispielsweise bei der Körperpflege, Mobilität oder Nahrungsaufnahme.

  • Pflegegrad 4

    Bei Pflegegrad 4 wird ein Betrag von 800 Euro pro Monat ausgezahlt. Dieser Grad zeigt an, dass die Person in hohem Maße pflegebedürftig ist und intensive Unterstützung benötigt – oft rund um die Uhr.

  • Pflegegrad 5

    Der höchste Pflegegrad ist Pflegegrad 5, der für Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorgesehen ist. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt hier 990 Euro monatlich. Personen in dieser Pflegestufe müssen umfassend betreut und unterstützt werden, meist durch mehrere Pflegepersonen.

Anpassung

Wann wird das Pflegegeld erhöht?

Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wird die häusliche Pflegeunterstützung in regelmäßigen Abständen erhöht. Trotz steigender Lebenshaltungskosten soll so die Pflege zuhause so weiterhin eine tragfähige Option bleiben.

Nach der Erhöhung vom 1. Januar 2024 um 5 Prozent fand die jüngste Erhöhung zum 1. Januar 2025 statt: diesmal um 4,5 Prozent. Damit soll sichergestellt werden, dass die Pflegegeldbeträge der Inflation und dem erhöhten Pflegebedarf gerecht werden. 2028 könnte dann die nächste Erhöhung anstehen – denn das Gesetz sieht reguläre Anpassungen alle drei Jahre vor.

Voraussetzungen, damit Sie Pflegegeld erhalten

  • Um das Geld zu erhalten, müssen Sie und die Pflegepersonen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad

    Sie müssen als pflegebedürftig eingestuft sein und mindestens den Pflegegrad 2 haben. Ihr Pflegegrad wird durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder einer anderen unabhängigen Gutachterstelle festgestellt.

  • Private Pflege durch eine geeignete Pflegeperson

    Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Betreuung nicht durch einen professionellen Pflegedienst, sondern durch Angehörige, Freundschaften oder andere nahestehende Personen erfolgt. Die Personen müssen in der Lage sein, die notwendige Unterstützung zu leisten.

  • Wohnsituation

    Die Pflege muss regelmäßig und im häuslichen Umfeld stattfinden – also in Ihrem eigenen Zuhause, dem Haushalt Ihrer Pflegeperson oder einer betreuten Wohnform. Pflegegeld wird nicht gezahlt, wenn Sie in einem Pflegeheim oder einer anderen stationären Einrichtung betreut werden.

So beantragen Sie Pflegegeld

  1. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die zur Krankenkasse der pflegebedürftigen Person gehört. Das Antragsformular ist dort erhältlich und kann oft auch online heruntergeladen werden.
  2. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder eine andere zuständige Begutachtungsstelle, eine Begutachtung durchzuführen. Ein Gutachter oder eine Gutachterin besucht die pflegebedürftige Person zuhause, um den Unterstützungsbedarf zu ermitteln und den passenden Pflegegrad festzulegen. Hinweis: Die Kriterien und Abläufe für die Feststellung des Pflegegrades sind jedoch einheitlich und basieren auf dem Begutachtungsinstrument des Pflegeversicherungsgesetzes (§15 SGB ).
  3. Nach der Bewilligung erfolgt die monatliche Auszahlung des Gelds direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person oder, auf Wunsch, auf das Konto der Pflegeperson.

Ausführliche Informationen zum Antragsprozess finden Sie auf unserer Seite Pflegegeld beantragen. Dort finden Sie zudem Tipps, wie Sie den Antrag korrekt ausfüllen, um eine schnelle Bearbeitung sicherzustellen.

Flexible finanzielle Unterstützung für Angehörige, Rentner und weitere Personen

Die Pflegegeldzahlung unterstützt verschiedene Personengruppen, die in der häuslichen Pflege tätig sind. So können Familienmitglieder die Geldleistung nutzen, um die Pflege zuhause finanziell abzusichern – unabhängig davon, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Auch Rentnerinnen und Rentner können sie erhalten. Zudem können nicht-verwandte Personen, die regelmäßig und in erheblichem Umfang pflegen, von der Leistung profitieren:

Pflegende Angehörige

Sie erbringen die Hauptleistung in der privaten Pflege – Schätzungen zufolge bewältigen 5 bis 7 Millionen Menschen in Deutschland den Großteil der Pflege. Sie kümmern sich um pflegebedürftige Eltern, Großeltern, Partner oder Kinder. Neben der finanziellen Anerkennung für den zeitlichen und körperlichen Aufwand können Angehörige mit dem Pflegeunterstützungsgeld notwendige Hilfsmittel für die Pflege anschaffen. Dies hilft, den Pflegealltag zu bewältigen, ohne dass pflegende Angehörige einen eigenen finanziellen Nachteil haben.

Rentnerinnen und Rentner

Auch für Personen in Rente, die Angehörige pflegen oder selbst von ihren Angehörigen gepflegt werden, ist die Geldleistung eine finanzielle Absicherung. Diese ist besonders wichtig, da viele Seniorinnen und Senioren durch ihre Rente allein möglicherweise nicht in der Lage wären, die notwendigen finanziellen Mittel für eine umfassende Pflege aufzubringen.

Andere Pflegepersonen

Die finanzielle Pflegehilfe kann auch an nicht-verwandte Personen gezahlt werden, wenn diese die Pflege übernehmen. Dazu gehören Freunde, Nachbarinnen oder ehrenamtliche Helfer, die regelmäßig und unentgeltlich pflegebedürftige Personen unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Betreuung nicht professionell oder gegen Entgelt erfolgt.

Kombination mit anderen Leistungen

Es ist möglich, die Geldzahlung der Pflegeversicherung mit anderen Pflegeleistungen zu kombinieren, wie zum Beispiel:

1. Pflegesachleistungen

Sie werden direkt an ambulante Pflegedienste gezahlt. Diese übernehmen die Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Person, etwa bei der Körperpflege, Mobilitätshilfe oder medizinischen Versorgung. Die Sachleistungen können teilweise in Anspruch genommen werden, während der Rest des Anspruchs als anteilige Pflegegeldleistung ausgezahlt wird. Wenn beispielsweise ein professioneller Pflegedienst einige Stunden pro Woche kommt und der Rest der Fürsorge von Angehörigen übernommen wird, kann der verbleibende Anspruch prozentual ausgezahlt werden. Diese sogenannte Kombinationsleistung ermöglicht eine flexible Pflegegestaltung.

2. Verhinderungspflege

Dies ist eine Leistung, die genutzt werden kann, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub. In dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Betreuung. Der Pflegezuschuss wird während der Verhinderungspflege für einen Zeitraum für bis zu sechs Wochen im Jahr weitergezahlt, jedoch nur zur Hälfte des regulären Pflegegeldbetrags. Dies sichert die Kontinuität der häuslichen Pflege auch bei Abwesenheit der Hauptpflegeperson.

3. Kurzzeitpflege

Auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt einer pflegebedürftigen Person, wird der Pflegezuschuss für bis zu acht Wochen im Jahr anteilig weitergezahlt.

Neu ab 1. Juli 2025: das Entlastungsbudget

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst

Ab dem 1. Juli 2025 wird ein gemeinsames Entlastungsbudget  für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr eingeführt. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können dann über das Jahr verteilt frei entscheiden, wie und wann sie welche Leistungen nutzen.

Bis dahin werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege streng getrennt, und ungenutzte Mittel aus einem der Bereiche können nur eingeschränkt oder gar nicht übertragen werden.

4. Tages- und Nachtpflege

Bei dieser teilstationären Pflegeoption werden Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung betreut, leben aber weiterhin zuhause. Es ist auch bei diesem Modell möglich, sowohl eine Pflegegeldzahlung als auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege beeinflusst das Pflegegeld nicht, da diese Leistungen nicht auf das Pflegegeld angerechnet werden.

Pflegezusatzversicherung

Die Bedeutung und die Grenzen des Pflegegeldes

Das Pflegeunterstützungsgeld spielt eine entscheidende Rolle in der häuslichen Pflege. Es erleichtert oder ermöglicht mitunter sogar erst, dass Pflegebedürftige weiterhin in der vertrauten Umgebung des eigenen Zuhauses leben können. Allerdings reicht die Geldleistung der Pflegekasse allein oft nicht aus, um die tatsächlichen Pflegekosten zu decken. Wenn Sie oder ein Familienmitglied pflegebedürftig werden, kann dies neben der emotionalen auch schnell zu einer finanziellen Belastung werden. 

Mit einer Pflegezusatzversicherung  können Sie die hohen Kosten reduzieren, die privat auf Sie zukommen können. Es ist entscheidend, dass Sie sich frühzeitig mit den Möglichkeiten der finanziellen Absicherung im Pflegefall auseinanderzusetzen – damit Sie im Ernstfall gut versorgt sind.

Stand: 20.01.2025

Früh absichern lohnt sich

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Häufige Fragen und Antworten

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Was darf ich mit dem Pflegegeld machen?

Sie können die Geldleistung der Pflegeversicherung frei verwenden, um die häusliche Pflege sicherzustellen, Pflegehilfsmittel anzuschaffen und haushaltsnahe Dienstleistungen zu organisieren. Der Betrag dient vor allem als Aufwandsentschädigung für pflegende Angehörige, kann aber auch für Pflegehilfsmittel und Unterstützung im Haushalt eingesetzt werden. Das Pflegegeld ist grundsätzlich nicht zweckgebunden, weshalb seine Verwendung auch nicht aufwändig nachgewiesen werden muss.

Der Betrag wird monatlich im Voraus ausgezahlt – direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person oder, auf Wunsch, auch auf das Konto der pflegenden Person. Voraussetzung ist, dass die Pflege regelmäßig erbracht wird und die häusliche Pflege sichergestellt ist.

Das Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder nahestehenden Personen gepflegt werden.

Es steht allen Personen zu, die von der Pflegeversicherung als pflegebedürftig anerkannt werden und die häusliche Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen organisieren.

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