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Ein älterer Mann mit weißem Haar sitzt auf einem Rollator vor einer hellen Hauswand.

Entlastungsbetrag: 1.500 Euro im Jahr für die häusliche Pflege

Unterstützung im Pflegealltag
Die Pflege eines Angehörigen ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Um Pflegende zu entlasten und die Lebensqualität von Pflegebedürftigen zu verbessern, wurde der Entlastungsbetrag eingeführt. Wir zeigen, wie die finanzielle Unterstützung den Pflegealltag erleichtern kann.

Der Entlastungsbetrag hat eine zentrale Bedeutung für viele pflegende Angehörige, da er dazu beiträgt, die Belastungen der häuslichen Pflege zu reduzieren. Mit dem Geld können Pflegebedürftige und ihre Familien notwendige Unterstützungsleistungen, wie Haushaltshilfen, Betreuungsdienste oder teilstationäre Pflege in Anspruch nehmen. Die Unterstützungszahlung soll helfen, die Pflegebedürftigkeit im häuslichen Umfeld besser zu bewältigen und den Alltag zu erleichtern.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Der Entlastungsbetrag unterstützt pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen finanziell bei der Bewältigung des Alltags.

  • Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten monatlich 125 Euro für anerkannte Entlastungsleistungen – das sind 1.500 Euro im Jahr.

  • Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.

Definition: Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist ein wichtiger Bestandteil der Pflegeversicherung. Es handelt sich dabei um eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 125 Euro, die Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zur Verfügung steht – und zwar zusätzlich zu den anderen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung .

Diese Summe kann flexibel für verschiedene anerkannte Entlastungs- und Betreuungsleistungen, unter anderem Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder teilstationäre Pflegeangebote, eingesetzt werden. Die rechtliche Grundlage findet sich in Paragraph 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Die Tabelle zeigt: Die Unterstützungszahlung ist für alle Pflegegrade einheitlich. Das bedeutet, dass unabhängig vom Pflegegrad jede pflegebedürftige Person derzeit 125 Euro pro Monat für anerkannte Entlastungs- und Betreuungsleistungen nutzen kann.

Keine weiteren Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1

Im Gegensatz zu höheren Pflegegraden gibt es für Pflegegrad 1 keine Pflegesachleistungen oder Pflegegeld, der Entlastungsbetrag ist somit eine wichtige Form der Unterstützung.

Zusätzlicher Umwandlungsanspruch für Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 können bis zu 40 Prozent ihrer Pflegesachleistungen in zusätzliche Entlastungsleistungen umwandeln. Dies ermöglicht eine flexiblere Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel.

Erhöhung des Betrags ab dem 01.01.2025

2025 wird der Entlastungsbetrag auf monatlich 130,63 Euro erhöht. Diese Anpassung soll der Inflation und den gestiegenen Kosten für Pflegeleistungen Rechnung tragen und sicherstellen, dass pflegebedürftige Personen weiterhin angemessen unterstützt werden.

Vom Entlastungsbetrag finanzierbare Leistungen

  • Unterstützung im Alltag

    Das Entlastungsgeld kann für verschiedene Dienstleistungen im Alltag eingesetzt werden:

    • Haushaltshilfen: Unterstützung bei Reinigungsarbeiten, Wäschepflege und anderen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.
    • Hausmeisterdienste: Hilfe bei kleineren Reparaturen und handwerklichen Arbeiten im Haushalt. 
    • Alltagsbegleiter: Personen, die Pflegebedürftige im täglichen Leben begleiten, etwa bei Einkäufen, auf Spaziergängen oder dem Weg zu Behörden.
  • Tages- und Nachtpflege

    Tages- und Nachtpflege

    • Tagespflege: Pflegeeinrichtungen, die Pflegebedürftige tagsüber betreuen und versorgen
    • Nachtpflege: Angebote, die die Betreuung während der Nacht sicherstellen, um pflegende Familienmitglieder zu entlasten
  • Kurzzeitpflege

    Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, kann die Unterstützungszahlung für die Unterbringung und Verpflegung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung genutzt werden:

    • Unterkunftskosten für das Zimmer in der Einrichtung
    • Verpflegungskosten für Mahlzeiten und Getränke während des Aufenthalts
  • Ambulante Pflege

    Teile des Geldes können auch für Betreuungsmaßnahmen und Haushaltsunterstützung von ambulanten Pflegediensten verwendet werden:

    • Teilweise Finanzierung von Betreuung und Beaufsichtigung, um die Selbstständigkeit und Sicherheit der Pflegebedürftigen zu gewährleisten
    • Hilfe bei alltäglichen Aufgaben im Haushalt

Wer hat Anspruch auf die Unterstützungszahlung?

Die Unterstützung soll gezielt denjenigen zugutekommt, die sie benötigen. Die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen sind:

  • Pflegebedürftige Person: Alle Personen, die in einen der Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft sind, können den Entlastungsbetrag nutzen.  
  • In häuslicher Pflege: Die Pflegebedürftigen müssen zu Hause gepflegt werden. Dies kann durch Angehörige, Freunde oder professionelle Pflegedienste geschehen
Rechtlicher Anspruch (§ 45b SGB XI)

Nach Paragraph 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, Anspruch auf den Entlastungsbetrag, um ihre Pflegepersonen zu entlasten und ihre Selbstständigkeit zu fördern. Der Gesetzestext stellt sicher, dass diese Leistungen zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können.

Voraussetzungen für die Nutzung

  • Das Geld darf nur für Leistungen verwendet werden, die von anerkannten Anbietern erbracht werden. Dies können zugelassene Pflegedienste, qualifizierte Alltagsbegleiter oder je nach Bundesland auch andere zertifizierte Dienstleister sein.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss durch die Einstufung in einen Pflegegrad nachgewiesen sein. Dies erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere zuständige Begutachtungsdienste.
  • Die Summe darf ausschließlich für Entlastungs- und Betreuungsleistungen genutzt werden, die den Alltag der pflegebedürftigen Personen erleichtern und pflegende Familienmitglieder unterstützen.

Entlastungsbetrag: Antrag und Abrechnung

Im engeren Sinne „beantragen“ müssen Sie die Unterstützungszahlung nicht. Sobald Sie einen anerkannten Pflegegrad haben, steht Ihnen die Summe zu. Um die Entlastungsleistungen zu nutzen, müssen Sie nur das Kostenerstattungsprinzip befolgen. Das bedeutet, dass Sie zuerst die Dienstleistungen in Anspruch nehmen und die Kosten selbst bezahlen. Anschließend reichen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse ein.

So funktioniert die Abrechnung:

  1. Wählen Sie Entlastungs- und Betreuungsleistungen aus und nutzen Sie diese. Eine Pflegeberatungsstelle hilft bei der Suche nach anerkannten Angeboten.
  2. Sammeln Sie alle Rechnungen und Quittungen für die in Anspruch genommenen Leistungen.
  3. Reichen Sie die gesammelten Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse ein. Achten Sie darauf, dass alle relevanten Informationen enthalten sind.
  4. Die Pflegekasse prüft die eingereichten Rechnungen und erstattet Ihnen die Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrags. Darüber hinaus gehende Beträge müssen Sie aus eigener Tasche bezahlen.

Abtretungserklärung zur direkten Abrechnung

Eine Alternative zur Kostenerstattung ist die Abtretungserklärung. Durch die Abtretungserklärung können Sie es dem Dienstleister erlauben, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Das vereinfacht den Prozess, da Sie nicht in Vorkasse gehen und keine Rechnungen sammeln müssen.

Betrag ansparen und rückwirkend nutzen

Sie können die Unterstützungszahlung auch rückwirkend nutzen, wenn Sie sie in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft haben. Die Pflegeversicherung erlaubt es, nicht genutzte Beträge auf die folgenden Monate zu übertragen. Diese Ansparung hilft Ihnen, größere Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt zu decken.

Entlastungsbetrag verfällt am 30. Juni des Folgejahres

Damit Sie die angesparten Beträge nutzen können, müssen Sie sie bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ausgeben. Wenn Sie den Betrag zum Beispiel im Jahr 2024 nicht vollständig nutzen, können Sie die verbleibenden Beträge bis zum 30. Juni 2025 für anerkannte Entlastungsleistungen rückwirkend einsetzen oder bewusst ansparen. Nach diesem Datum verfallen die nicht genutzten Beträge und stehen Ihnen nicht mehr zur Verfügung.

Diese Regelungen bieten Ihnen finanzielle Unterstützung genau dann, wenn Sie sie am meisten brauchen.

Umwandlungsanspruch

Umwidmung von Pflegesachleistungen

Der sogenannte Umwandlungsanspruch erlaubt es Ihnen ab Pflegegrad 2, einen Teil Ihres Budgets für ambulante Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umzuwandeln. Wie viel Geld für Pflegesachleistungen zur Verfügung steht, hängt dabei von Ihrem Pflegegrad ab. Bis zu 40 Prozent der Ihnen zustehenden Pflegesachleistungen können Sie für anerkannte Entlastungs- und Betreuungsleistungen verwenden.

Um diesen Anspruch zu nutzen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und genehmigt die Umwidmung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Auswirkungen auf andere Ansprüche

Das sollten Sie beachten: Die Umwandlung der Pflegesachleistungen kann sich auf andere Pflegeleistungen auswirken. Wenn Sie einen Teil der Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen verwenden, steht Ihnen dieser Anteil nicht mehr für die ursprünglichen Pflegesachleistungen zur Verfügung. Es ist wichtig, dies bei Ihrer Planung zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Sie alle benötigten Leistungen optimal nutzen.

Der Umwandlungsanspruch bietet Ihnen zusätzliche Flexibilität, um den Entlastungsbetrag individuell an Ihre Bedürfnisse anzupassen und eine umfassende Unterstützung im Alltag zu gewährleisten.

Ihre 4 Schritte zum Entlastungsbetrag von 1.500 Euro im Jahr

  1. In einen Pflegegrad einstufen lassen

    Der erste Schritt ist, dass Sie einen Pflegegrad bei der Pflegeversicherung beantragen und feststellen lassen. Nach der Begutachtung und Einstufung durch den Medizinischen Dienst wird die entsprechende Pflegestufe festgelegt.

  2. Leistungen in Anspruch nehmen

    Nachdem Ihr Pflegegrad bewilligt wurde, können Sie anerkannte Entlastungs- und Betreuungsleistungen nutzen.

  3. Rechnungen sammeln

    Damit Ihnen die Kosten erstattet werden können, müssen Sie die Rechnungen der erbrachten Leistungen sammeln. Alternativ können Sie eine Abtretungserklärung an einen Dienstleister unterzeichnen.

  4. Bei der Pflegekasse einreichen

    Die gesammelten Rechnungen werden bei der Pflegekasse eingereicht, die dann die Erstattung des Entlastungsbetrags vornimmt. Wenn Sie eine Abtretungserklärung nutzen, rechnet der Dienstleister direkt mit der Pflegekasse ab.

Unterschiedliche Regelungen der Bundesländer

Die Regelungen zum Entlastungsgeld sind im Wesentlichen bundesweit einheitlich, jedoch gibt es einige Unterschiede in der Ausgestaltung der Entlastungsleistungen und der Bewertung anerkannter Angebote:

  • Zertifizierungen

    Die Bundesländer legen fest, welche Anbieter von Entlastungsleistungen anerkannt sind. Dies können Pflegedienste, Einzelpersonen oder Organisationen sein, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Mancherorts gibt es spezifische Listen von anerkannten Anbietern, die regelmäßig aktualisiert werden. In anderen Regionen sind die landesrechtlichen Vorgaben weniger streng, solange die Grundvoraussetzungen erfüllt sind.

  • Vielfalt der Angebote

    Die Art und Weise, wie Entlastungsleistungen angeboten und organisiert werden, kann je nach Bundesland unterschiedlich sein. Manche Länder haben ein breiteres Spektrum an anerkannten Dienstleistungen, wie zum Beispiel spezielle Betreuungsgruppen oder besondere Programme für Demenzkranke.

  • Zuschüsse und Zusatzleistungen

    Einige Länder bieten zusätzliche Zuschüsse oder spezifische Programme. Diese können über die bundesweit festgelegten Leistungen hinausgehen und zusätzliche Entlastung bieten.

  • Verfahren

    Die Abrechnung des Entlastungsbetrag kann variieren. In manchen Regionen gibt es vereinfachte Verfahren oder digitale Lösungen, während andere auf traditionellere Methoden setzen.

  • Beratung und Unterstützung

    Manche Bundesländer bieten umfangreichere Beratungsdienste und Informationsmaterialien an.

  • Es ist wichtig, sich bei der zuständigen Pflegekasse oder dem regionalen Pflegestützpunkt über die spezifischen Regelungen und Angebote in Ihrem Bundesland zu informieren. So können Sie sicherstellen, dass Sie alle verfügbaren Leistungen optimal nutzen und die bestmögliche Unterstützung erhalten.

Vorsorge ist entscheidend

Der Entlastungsbetrag ist eine wertvolle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien. Er erleichtert den Alltag durch die Kostenübernahme für anerkannte Pflege- und Betreuungsleistungen. Für eine umfassende Absicherung im Pflegefall ist jedoch eine weitergehende Vorsorge unerlässlich. Eine private Pflegezusatzversicherung kann hier eine wichtige Rolle spielen. Informieren Sie sich frühzeitig über verschiedene Optionen der Altersvorsorge,  um finanziellen Belastungen im Pflegefall vorzubeugen.  

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Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

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Wer kann den Entlastungsbetrag abrechnen?

Pflegebedürftige selbst oder deren gesetzliche Vertreter können das Entlastungsgeld abrechnen. Durch eine Abtretungserklärung können sie es aber auch dem Pflege- oder Betreuungsdienstleister erlauben, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.

Sie müssen den Entlastungsbetrag bis spätestens 30. Juni des Folgejahres abrechnen. Wenn Sie den Betrag in einem Kalenderjahr nicht vollständig genutzt haben, können Sie die nicht verwendeten Mittel in die Folgemonate übertragen und bis zum 30. Juni des nächsten Jahres verwenden. Nach diesem Stichtag verfallen nicht genutzte Beträge.

Nein, die Summe wird nicht ausgezahlt, sondern kann nur für anerkannte Leistungen verwendet werden.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen umfassen verschiedene Angebote, die den Alltag von Pflegebedürftigen erleichtern, wie Haushaltshilfen, Betreuungsdienste und teilstationäre Pflege.

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