Sie kümmern sich seit Jahren liebevoll um einen Angehörigen, sind rund um die Uhr für ihn oder sie da – und plötzlich fordert das Leben von Ihnen eine Pause. Vielleicht durch eine Erkrankung, eine geplante Operation oder einfach einen Moment, in dem Sie erkennen, dass auch Sie sich erholen müssen. Jetzt stellt sich die Frage, wer in Ihrer Auszeit die Pflege übernimmt. Eine kurzzeitige stationäre Betreuung bietet eine verlässliche Möglichkeit, in solchen Momenten Unterstützung und Entlastung zu finden – für Sie und die Person, die Ihnen am Herzen liegt.
Kurzzeitpflege ermöglicht die vorübergehende Betreuung pflegebedürftiger Personen in einer stationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht möglich ist.
Anspruch haben Personen ab Pflegegrad 2. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.774 Euro pro Jahr. Ab dem 1. Juli 2025 ist eine Erhöhung um etwa 4,5 Prozent geplant.
Es bleibt ein Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung, der durch den Entlastungsbetrag reduziert werden kann.
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege bietet pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, vorübergehend in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut zu werden. Diese Pflegeleistung kann notwendig werden, wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht gewährleistet werden kann – beispielsweise, wenn der Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht bereit ist, nach Hause zurückzukehren, oder wenn die pflegende Person selbst erkrankt und vorübergehend ausfällt.
Diese Form der Pflege bietet sowohl den Pflegebedürftigen als auch den Angehörigen mehrere Vorteile: Die pflegebedürftige Person wird professionell betreut und medizinisch versorgt, während Angehörige die nötige Zeit gewinnen, um sich zu regenerieren oder organisatorische Aufgaben zu erledigen. Die Pflegeversicherung übernimmt einen großen Teil der pflegerischen Kosten, sodass die finanzielle Belastung für die Familie überschaubar bleibt.
Gründe für die Inanspruchnahme
Vorübergehende vollstationäre Pflege kann flexibel eingesetzt werden, um in verschiedenen Situationen eine angemessene Betreuung zu gewährleisten. Dazu zählen:
- Entlastung pflegender Angehöriger Pflegende leisten oft über einen langen Zeitraum hinweg intensive Betreuung. Doch auch sie brauchen gelegentlich eine Auszeit, sei es aufgrund einer Krankheit, Erschöpfung oder um persönliche Angelegenheiten zu regeln.
- Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt Nach einem Krankenhausaufenthalt ist es nicht immer möglich, sofort in die häusliche Pflege zurückzukehren. Oft bedarf es einer Phase der Erholung oder weiterer medizinischer Betreuung, die in einer häuslichen Umgebung nicht sichergestellt werden kann.
- Vorbereitung auf die häusliche Pflege In manchen Fällen steht ein pflegebedürftiger Mensch nach einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung plötzlich vor der Herausforderung, langfristige Pflege zu benötigen. Die vorübergehende vollstationäre Betreuung kann in solchen Situationen helfen, die nötige Zeit zu gewinnen, um das Zuhause pflegegerecht umzurüsten, Pflegedienste zu organisieren oder sich selbst auf die zukünftige Pflegeaufgabe vorzubereiten.
- Während einer Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson Wenn die pflegende Person selbst eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen muss, ist die vollstationäre Pflege eine Möglichkeit, die Versorgung des Pflegebedürftigen während dieser Zeit sicherzustellen. In einigen Kliniken gibt es sogar die Möglichkeit, dass der pflegebedürftige Angehörige in der Nähe der Rehaklinik untergebracht wird.
- Bewältigung von Krisensituationen Es gibt Situationen, in denen die Pflege eines Angehörigen unerwartet nicht mehr gewährleistet werden kann – beispielsweise bei plötzlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes der pflegenden Person oder in anderen familiären Krisen.
Wer kann die Kurzzeitpflege nutzen?
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2
Anspruch haben alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2. Das bedeutet, dass bei der betroffenen Person eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wurde. Diese Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder durch andere zuständige Stellen. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen regulären Anspruch auf vorübergehende stationäre Unterbringung über die Pflegeversicherung, können aber den Entlastungsbetrag nutzen, um die Kosten teilweise zu decken. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch Kurzzeitpflege über die Krankenkasse beantragen.
In besonderen Fällen: Pflegebedürftige ohne Pflegegrad
Für Menschen mit Pflegegrad 1 oder ohne anerkannten Pflegegrad übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die vorübergehende vollstationäre Betreuung nur, wenn andere Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen. Dies gilt insbesondere nach schweren Krankheiten oder Krankenhausaufenthalten, wenn vorübergehend ein erhöhter Pflegebedarf besteht, der nicht durch häusliche Pflege abgedeckt werden kann.
Dauer, Kosten und Zuschüsse
Maximale Dauer des Aufenthalts
Die stationäre Pflege auf Zeit kann für maximal acht Wochen im Jahr genutzt werden. Das entspricht 56 Tagen, die entweder am Stück oder verteilt auf mehrere Aufenthalte genutzt werden können, während gleichzeitig die häusliche Pflege vorbereitet oder reorganisiert werden kann.
Wer zahlt die Kurzzeitpflege?
Die Kosten werden in erster Linie von der Pflegeversicherung übernommen, sofern die pflegebedürftige Person mindestens den Pflegegrad 2 hat. Die Pflegekasse übernimmt dabei derzeit bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr für pflegerische Leistungen. Allerdings deckt die Pflegekasse nur die reinen Pflegekosten. Weitere Kosten in der Pflegeeinrichtung müssen von der pflegebedürftigen Person selbst als Eigenanteil getragen werden.
Eigenanteil: Zusammensetzung der Kosten
Die Gesamtkosten für die Pflegeüberbrückung setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
- Pflegekosten: Diese decken die pflegerischen Leistungen ab, die die Pflegeeinrichtung für den Pflegebedürftigen erbringt und werden zum Großteil von der Pflegeversicherung getragen.
- Unterkunft und Verpflegung: Diese Kosten beinhalten die Übernachtung und Verpflegung in der Pflegeeinrichtung. Der Preis hierfür liegt in der Regel zwischen 30 und 40 Euro pro Tag, kann aber je nach Einrichtung und Region auch höher ausfallen. Diese müssen selbst getragen werden.
- Investitionskosten: Sie decken die allgemeinen Betriebskosten der Einrichtung ab, zum Beispiel für Instandhaltung, Modernisierung und Verwaltung. Diese Kosten müssen ebenfalls von den Pflegebedürftigen übernommen werden und können variieren, oft betragen sie 10 bis 20 Euro pro Tag.
Der Eigenanteil für einen Tag in der vorübergehenden stationären Pflege kann daher zwischen 40 und 60 Euro betragen, wenn man Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammenrechnet. In einigen Einrichtungen, besonders in städtischen oder privat geführten Heimen, können die Kosten auch höher ausfallen.
Entlastungsbetrag für Unterkunft und Verpflegung nutzen
Um die finanziellen Belastungen zu reduzieren, können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag nutzen. Dieser steht allen Pflegebedürftigen bereits ab Pflegegrad 1 zu und beträgt 125 Euro monatlich, also insgesamt bis zu 1.500 Euro pro Jahr.
Zuschüsse kombinieren
Falls der Eigenanteil trotz Nutzung des Entlastungsbetrags zu hoch ist, gibt es die Möglichkeit, dass die Pflegekasse einen Teil des Budgets für Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege überträgt. Einfacher ausgedrückt: Die Budgets der beiden Pflegeformen können kombiniert werden. Damit lässt sich der Betrag auf derzeit bis zu 3.386 Euro im Jahr erhöhen. In besonderen finanziellen Notlagen kann auch das Sozialamt Unterstützung leisten, wenn der Eigenanteil die finanziellen Möglichkeiten der pflegebedürftigen Person übersteigt.
Erhöhung der Zuschüsse im Jahr 2025
Ab dem 1. Juli 2025 sollen die Zuschüsse durch die Pflegeversicherung um etwa 4,5 Prozent erhöht werden: Sie wird dann bis zu 1.854 Euro pro Jahr für die vorübergehende vollstationäre Pflege übernehmen. Zudem wird im Jahr 2025 das Budget für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vollständig zusammengelegt und kann flexibler genutzt werden. Dadurch stehen insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, die nach Bedarf für beide Pflegeformen eingesetzt werden können.
Pflegegeld während der vorübergehenden stationären Pflege
Wenn ein Pflegebedürftiger für eine gewisse Zeit in eine vollstationäre Einrichtung geht, wirkt sich das direkt auf das Pflegegeld aus, das sonst für die häusliche Pflege gezahlt wird. Für die Tage, an denen der Pflegebedürftige stationär betreut wird, wird das Pflegegeld in der Regel um 50 Prozent gekürzt. Die Kürzung soll verhindern, dass doppelte Leistungen für dieselbe Pflegezeit in Anspruch genommen werden.
Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es jedoch für den ersten und letzten Tag des Aufenthalts in der Kurzzeitpflege. Für diese beiden Tage wird das Pflegegeld in voller Höhe ausgezahlt, unabhängig davon, ob an diesen Tagen der Pflegebedürftige noch in der Einrichtung ist oder bereits wieder nach Hause zurückgekehrt ist. Sobald der Pflegebedürftige wieder in sein häusliches Umfeld zurückkehrt, wird das Pflegegeld ohnehin wieder in voller Höhe ausgezahlt, um sicherzustellen, dass die Pflegefinanzierung nahtlos fortgesetzt werden kann.
Es klingt abgedroschen, aber: Planen Sie frühzeitig.
Wenn absehbar ist, dass eine vorübergehende Pflege notwendig wird, sollten Sie sich umgehend bei der Pflegekasse über die erforderlichen Unterlagen informieren.
Suchen Sie nach einem geeigneten Kurzzeitpflege-Platz
Nicht alle Pflegeheime bieten eine Pflegeüberbrückung an, und oft sind die verfügbaren Plätze begrenzt. Informationen über zugelassene Einrichtungen erhalten Sie direkt bei der Pflegekasse, über Pflegeberatungsstellen oder online in speziellen Datenbanken wie dem Zentrum für Qualität in der Pflege .
Stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse.
Nachdem Sie eine geeignete Einrichtung gefunden haben, sollten Sie die notwendigen Unterlagen, einschließlich des Antrags, so schnell wie möglich bei der Pflegekasse einreichen. Dies kann entweder über ein spezielles Formular erfolgen, das auf den Websites der Pflegekassen verfügbar ist, oder formlos per Brief. Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person oder einem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
Wichtige Angaben im Antrag:
Geben Sie an, wann die Pflegeüberbrückung beginnen und enden soll. - Nennen Sie das Pflegeheim, in dem die stationäre Pflege stattfinden soll. Diese Einrichtung muss von der Pflegekasse zugelassen sein. - Falls das Budget der Verhinderungspflege zur Deckung der Kosten herangezogen werden soll, können Sie dies bereits im Antrag angeben.
Warten Sie auf die Rückmeldung der Pflegekasse.
Ihre Pflegekasse wird Ihnen bestätigen, wenn die stationäre Pflege auf Zeit bewilligt wurde. Diese Bestätigung sollte alle Details zu den übernommenen Kosten und eventuellen Eigenanteilen enthalten. Sobald Sie die Rückmeldung erhalten haben, können Sie die Kurzzeitpflege-Einrichtung verbindlich buchen.
Bereiten Sie die Abrechnung nach.
In der Regel rechnet die vollstationäre Pflegeeinrichtung die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab, sodass Sie sich um die finanzielle Abwicklung grundsätzlich nicht kümmern müssen. Überprüfen Sie aber, ob noch ein offener Eigenanteil zu begleichen ist. Falls Sie zudem noch Entlastungsbeträge oder Verhinderungspflege-Budgets nutzen können, sollten Sie die entsprechenden Anträge zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen.
Wichtig für Ihre Planung: So vermeiden Sie hohe Kosten
Kurzzeitpflege bietet eine wichtige Entlastung für pflegende Angehörige und eine sichere Übergangslösung für Pflegebedürftige. Behalten Sie bei Ihrer Entscheidung für ein Pflegeheim aber unbedingt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Blick, da diese nicht von der Pflegekasse übernommen werden. Informieren Sie sich daher gründlich über die finanziellen Rahmenbedingungen der verschiedenen Einrichtungen und nutzen Sie alle verfügbaren Zuschüsse, um Ihren Eigenanteil zu minimieren. Eine private Pflegezusatzversicherung kann zudem helfen, finanziellen Belastungen frühzeitig vorzubeugen.