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Vater mit Baby auf dem Schoß sitzen am Küchentisch vor einem Smart Speaker. Neben ihm sitzt ein Junge im Grundschulalter, der seine Hausaufgaben löst.

Ehegattensplitting: Steuerliche Vorteile für Verheiratete

Wann lohnt es sich?
Relikt der 1950er oder Zukunftsmodell? Das Ehegattensplitting ermöglicht es Ehepaaren, gemeinsam von Steuervorteilen zu profitieren. Doch ist diese Regelung so gerecht, wie sie klingt? Wir zeigen Ihnen, wie das Splitting funktioniert, welche Vor- und Nachteile es hat und warum es immer wieder politisch diskutiert wird.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Das Ehegattensplitting ermöglicht es, das gemeinsame Einkommen von Ehepaaren oder eingetragenen Lebensgemeinschaften steuerlich zu optimieren, wenn die Partnerinnen und Partner unterschiedlich viel verdienen.

  • Kritische Stimmen sind der Meinung, das Splitting sei ein fehlgeleiteter Anreiz für Frauen, weniger zu arbeiten, was sie einem höheren Risiko von Altersarmut aussetzt.

  • Eine mögliche Reform des Ehegattensplittings wird immer wieder diskutiert, doch konkrete politische Pläne gibt es seit dem Ampel-Aus nicht .

Definition und Funktion des Ehegattensplittings

Das Ehegattensplitting ist eine Methode zur Berechnung der Einkommensteuer, die verheirateten Paaren und seit 2013 auch eingetragenen Lebenspartnerschaften zugutekommt – egal, ob im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung. Ziel ist es, die Steuerlast zu reduzieren, indem die Einkommen von Partnerinnen und Partnern gemeinsam berücksichtigt werden.

Steuerliche Vorteile bei Einkommensunterschieden

Das Splitting-Verfahren wirkt sich besonders positiv aus, wenn die Partner ein deutlich unterschiedliches Einkommen haben. Der Grund: Der Steuertarif in Deutschland ist progressiv, das heißt, höhere Einkommen werden prozentual stärker besteuert als niedrige. Durch die Zusammenlegung der Einkommen wird das Gesamtvermögen gleichmäßiger aufgeteilt, und die Steuerlast sinkt.

So funktioniert das Verfahren

Beim Splittingtarif addiert das Finanzamt die Einkommen beider Partner zu einem gemeinsamen Betrag. Anschließend wird dieser Gesamtbetrag halbiert. Auf die Hälfte des Einkommens wird dann die Einkommensteuer berechnet. Die so ermittelte Steuer wird verdoppelt, um die Gesamtschuld des Paares zu ermitteln. Dieses Verfahren führt dazu, dass die Steuerlast oft niedriger ausfällt, als wenn beide Partner separat veranlagt würden.

Zur Veranschaulichung finden Sie nachfolgend eine Vergleichsrechnung.

Beispiel 1: Lisa und Frank sind nicht verheiratet. Lisa hat ein Jahreseinkommen von 15.000 Euro, Frank verdient 45.000 Euro. Beide Einkommen werden getrennt versteuert, was für Lisa 736 Euro Steuern und für Frank 9.537 Euro Steuern bedeutet. Zusammen also 10.273 Euro.

Beispiel 2: Anna und Süleyman haben vor Kurzem geheiratet. Anna und Süleyman verdienen dasselbe wie Lisa und Frank, allerdings werden beide Einkommen zusammen verrechnet und ergeben somit 60.000 Euro. Die Summe wird halbiert. Das Finanzamt berechnet die Einkommenssteuer, die auf 30.000 Euro anfällt und verdoppelt diesen Wert. Dadurch beträgt die Einkommenssteuer 9.400 Euro.

Steuervorteil für das verheiratete Paar: 10.273 Euro – 9.400 Euro = 873 Euro.

(Quelle: vlh.de, Steuersätze von 2023)

Große Gehaltsunterschiede und traditionelle Rollenverteilung

Das 1958 in Deutschland eingeführte Splitting-Verfahren (engl. splitting = aufteilen) begünstigt Familien, die sich für ein traditionelles Rollenmodell entschieden haben: Eine Person in der Partnerschaft ist die Haupt- oder Alleinverdienende. Der oder die andere verdient nur wenig oder gar nicht und kümmert sich stattdessen um Care-Arbeit wie Kinder und Haushalt.

Kritikerinnen und Kritiker des Ehegattensplittings sehen darin falsche Anreize zur Erwerbslosigkeit und prangern an, dass das Splitting-Verfahren die Chancengleichheit hemme und Altersarmut fördere. Denn wer im Laufe seines Lebens wenig in die Rentenkasse einzahlt, erwirbt fürs Alter auch nur geringe Rentenansprüche. Im Falle einer Trennung ist dies problematisch für den Partner oder die Partnerin mit geringem oder gar keinem Einkommen.

Voraussetzungen und Besonderheiten

Das Ehegattensplitting ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, bietet aber auch in besonderen Lebenslagen – wie Trennung oder Tod – flexible Lösungen. Paare sollten ihre steuerliche Situation regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Voraussetzungen für den Splittingtarif

  1. Verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft

    Das Splittingverfahren steht nur Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften zur Verfügung. Unverheiratete Paare, auch wenn sie in einer langjährigen Partnerschaft leben, können dieses Modell nicht nutzen.

  2. Gemeinsame Veranlagung

    Das Ehegattensplitting setzt voraus, dass beide Partner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt betrachtet dann die Einkünfte beider Partner zusammen. Wenn Sie sich für eine Einzelveranlagung entscheiden, entfällt die Möglichkeit des Splittings.

  3. Wohnsitz in Deutschland

    Beide Partner müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Nur dann können sie von den Regelungen des deutschen Steuerrechts profitieren.

  4. Keine dauerhafte Trennung

    Das Splitting-Verfahren ist nur möglich, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft tatsächlich gelebt wird. Leben die Partner dauerhaft getrennt, gilt die Einzelveranlagung. Eine Ausnahme bildet das Trennungsjahr.

Besonderheiten im Trennungsjahr

Das Trennungsjahr ist eine Übergangszeit, in der das Ehegattensplitting weiterhin angewendet werden kann. Dieses Jahr dient dazu, die Trennung vorzubereiten und rechtlich zu klären. Während dieser Phase bleibt die gemeinsame Veranlagung bestehen, sofern beide Partner zustimmen. Ab dem Jahr nach der Trennung erfolgt in der Regel die Einzelveranlagung.

Beispiel:

Ein Paar trennt sich im März 2025. Für das Steuerjahr 2025 können sie noch das Splittingverfahren nutzen. Ab 2026 wird die Steuer getrennt berechnet.

Einzelveranlagung vor dem Trennungsjahr

Die Einzelveranlagung ist auch vor einem Trennungsjahr und ohne Zustimmung des anderen Partners möglich. Diese Option kann steuerlich sinnvoll sein, zum Beispiel wenn einer der Partner hohe Werbungskosten oder Verluste geltend machen möchte, die bei der Einzelveranlagung besser berücksichtigt werden.

  • Jeder Ehepartner hat das Recht, eine Einzelveranlagung für ein Steuerjahr zu beantragen, unabhängig davon, ob der andere Partner damit einverstanden ist. Dies gilt auch für Jahre, in denen die Ehe formal bestand und kein Trennungsjahr vorliegt.
  • Wenn ein Partner die Einzelveranlagung beantragt, wird das Einkommen jedes Partners getrennt besteuert. In diesem Fall entfällt der Vorteil des Ehegattensplittings.
  • Der Antrag muss fristgerecht beim Finanzamt gestellt werden (in der Regel bis zum Ablauf der regulären Steuererklärungsfrist). Es ist keine Zustimmung des anderen Partners erforderlich.

Beispiel: Ein Paar trennt sich im März 2025. Für das Jahr 2024 kann einer der Partner rückwirkend die Einzelveranlagung beantragen, selbst wenn der andere Partner eine gemeinsame Veranlagung bevorzugt. Die Steuerberechnung erfolgt dann individuell für jeden Partner.

Eine steuerliche Beratung ist in solchen Fällen sehr empfehlenswert.

Freie Wahl der Eheleute

Ob bei der Einkommensteuer als Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung vorgegangen wird, kann jedes Ehepaar für sich entscheiden. Zum Ehegattensplitting ist kein Partner und keine Partnerin verpflichtet. Die Entscheidung kann individuell nach der besseren Wahl geschehen. Sollten Sie kein Interesse am Splittingverfahren haben, können Sie dies dem Finanzamt in der Steuererklärung schriftlich mitteilen. Dann werden einzelne Steuererklärungen eingereicht und das eigene Einkommen und das des Partners oder der Partnerin einzeln verrechnet.

Tipp: Nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner, um individuelle Effekte für Ihre Situation zu berechnen.

Sonderregelungen bei Tod eines Partners

Wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner verstirbt, kann das Splitting im Jahr des Todes weiterhin angewendet werden. Für das darauffolgende Jahr greift die sogenannte Gnadensplitting-Regelung. Diese ermöglicht es dem überlebenden Partner, einmalig das Splittingverfahren zu nutzen, auch wenn er oder sie nun allein veranlagt wird. Dies soll die finanzielle Belastung nach dem Verlust abmildern.

Bei internationalen Ehen

Leben die Partner in verschiedenen Ländern, können sie das Splitting nur nutzen, wenn sie beide steuerlich in Deutschland ansässig sind. Das Einkommen, das im Ausland erzielt wird, kann dabei unter Umständen anders bewertet werden. Diese Fälle erfordern oft eine individuelle steuerliche Beratung.

Vor- und Nachteile des Ehegattensplittings

Der Splittingtarif kann einige Haushalte spürbar entlasten, ist jedoch nicht unumstritten – als ein Relikt aus einer Zeit, in der traditionelle Rollenbilder dominierten. Ob das Splitting sinnvoll ist, hängt stark von der individuellen Einkommensverteilung und den persönlichen Lebenszielen ab. In modernen Familienmodellen, in denen beide Partner gleichberechtigt arbeiten, verliert es an Bedeutung und Relevanz.

Die Vor- und Nachteile im Überblick

Vorteile
Vorteile des Splittings
  • Wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere oder kein eigenes Einkommen hat, sinkt die gemeinsame Steuerlast oft erheblich.

  • Klassische Ein-Verdiener-Haushalte profitieren stark – also Konstellationen, in denen ein Partner berufstätig ist und der andere sich um Haushalt oder Familie kümmert.

  • Das Splitting erlaubt Paaren, ihre finanzielle und berufliche Aufteilung frei zu gestalten, ohne durch das Steuerrecht benachteiligt zu werden. Dadurch bleibt die Wahl zwischen Vollzeit, Teilzeit oder einer beruflichen Pause leichter möglich.

  • Im Trennungsjahr können Paare den Splittingtarif weiterhin nutzen, was in einer schwierigen Phase finanzielle Stabilität bieten kann.

Nachteile
Nachteile des Splittings
  • Paare, die ähnliche oder gleich hohe Einkommen haben, profitieren kaum oder gar nicht vom Splitting. Dies betrifft viele moderne Familien, in denen beide Partner berufstätig sind und etwa gleich viel verdienen.

  • Das Verfahren begünstigt Haushalte, in denen ein Partner beruflich zurücksteckt oder nicht arbeitet. Dadurch kann eine langfristige finanzielle Abhängigkeit entstehen, was insbesondere bei Trennung oder Scheidung problematisch wird. Denn durch geringere Erwerbstätigkeit zahlt einer oder eine weniger in Renten- und Sozialversicherungssysteme ein und baut somit auch weniger Vermögen auf.

  • Unverheiratete Paare, Alleinerziehende oder Patchwork-Familien können das Ehegattensplitting nicht nutzen, obwohl sie oft ähnliche oder sogar größere finanzielle Herausforderungen haben. Diese Regelung wird daher als nicht zeitgemäß und unfair angesehen.

Diskussion um die Abschaffung des Ehegattensplittings

Der Splittingtarif ist seit Jahren ein zentrales Thema in der Steuerpolitik. Kritikerinnen und Kritiker sehen ihn als überholt an, während Befürworterinnen und Befürworter ihn als notwendige Entlastung für Familien verteidigen.

Die Ampel-Koalition plante, ab dem 1. Januar 2030 die Steuerklassen 3 und 5 abzuschaffen – stattdessen sollten Ehepaare automatisch in die Steuerklasse 4 mit dem Faktorverfahren eingeordnet werden. Mit der Steuerklasse 4 sollte bereits die monatliche Lohnsteuerbelastung des Zweitverdieners im Vergleich zur Steuerklasse 5 sinken und das Nettoeinkommen steigen. Dadurch wäre schon im monatlichen Lohnsteuerabzug der steuerliche Vorteil berücksichtigt. Ziel war es, eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung zwischen Ehepartnern zu erreichen und Anreize für eine gleichmäßigere Erwerbstätigkeit zu schaffen. Nach dem Scheitern der Ampel-Koalition und den bevorstehenden Neuwahlen im Februar 2025 ist derzeit jedoch unklar, ob und in welcher Form die geplante Steuerreform umgesetzt wird. Die politischen Parteien haben teils sehr gegensätzliche Positionen, die den Ausgang der Debatte weiterhin offenhalten:

  • Die aktuelle Rumpfkoalition aus SPD und den Grünen setzen sich für die Abschaffung des Ehegattensplittings ein. Beide Parteien fordern eine Reform, die sich stärker an den Bedürfnissen moderner Familien orientiert. Dabei wird oft das sogenannte Familiensplitting als Alternative genannt, das Kinder und deren Bedürfnisse stärker berücksichtigt.
  • Bereits vor dem Ausscheiden der FDP aus der Regierung hat sich die Partei klar für den Erhalt des Ehegattensplittings ausgesprochen. FDP-Parteichef Christian Lindner argumentierte, dass eine Abschaffung zu einer höheren Steuerbelastung für Millionen von Ehepaaren führen würde.
  • Auch CDU und CSU sprechen sich entschieden gegen eine Abschaffung aus. Sie sehen im Splittingtarif eine zentrale Maßnahme, um Familien und traditionelle Haushaltsmodelle finanziell zu entlasten. CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt bezeichnete die Debatte als „einen Angriff auf die Mitte der Gesellschaft”. Die Union betont, dass viele Familien auf die finanzielle Entlastung angewiesen sind, insbesondere in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten.
  • Die Linke fordert eine komplette Abschaffung und plädiert für ein sozial gerechteres Steuersystem. Sie sieht das Splitting als eine Förderung wohlhabender Paare und fordert stattdessen gezielte Steuererleichterungen für Geringverdienende und Alleinerziehende.

Für Ihre Finanzplanung in Ehe und Partnerschaft bedeutet die aktuelle politische Unsicherheit, dass die bestehenden Steuerklassen 3 und 5 vorerst weiterhin gelten. Es ist jedoch sinnvoll, die Entwicklungen ab den Neuwahlen im Februar 2025 aufmerksam zu verfolgen, aktuelle Steuertipps zu beachten und sich gegebenenfalls steuerlich eingehend beraten zu lassen.

Stand: Dezember 2024

Konsequenzen einer möglichen Abschaffung
500.000 neue Vollzeitkräfte, aber Schwächere werden benachteiligt

Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung  (RWI) stellte in einer Studie fest, dass eine reguläre Besteuerung aller Eheleute besonders für das Wirtschaftswachstum und das Bruttoinlandsprodukt (BIP) positive Auswirkungen haben könnte. Es wird mit einer halben Million zusätzlicher Vollzeitarbeitskräfte gerechnet und das BIP könnte einmalig um 1,5 Prozent steigen. Dadurch könnten Staatsschulden verringert werden.

Das Nettoeinkommen von Partnern mit unterschiedlichen Einkommen würde jedoch ohne Ehegattensplitting durch die höhere Besteuerung sinken. Sozial schwächeren Paaren drohten Nachteile und Verluste, die außergewöhnliche Belastungen nach sich ziehen könnten. Die Politik müsste diesen Aspekt berücksichtigen und für einen Ausgleich sorgen. Beispielsweise durch eine Erhöhung des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrags.

Argumente in der Debatte

Vorteile
Argumente für die Reform
  • Das Ehegattensplitting wird oft kritisiert, weil es traditionelle Rollenbilder anstelle von Chancengleichheit und Gleichberechtigung fördert.

  • Nur Paare mit großen Einkommensunterschieden profitieren; dies ist ungerecht gegenüber modernen Partnerschaften und Alleinerziehenden.

  • Die Reform könnte den Weg für ein Familiensplitting freimachen (kinderzentrierte Förderung).

Nachteile
Argumente gegen die Abschaffung
  • Es drohen finanzielle Schwierigkeiten für Ein-Verdiener-Haushalte, die in Deutschland weiterhin weit verbreitet sind.

  • Eine Abschaffung könnte dazu führen, dass Paare mit großen Einkommensunterschieden mehr Steuern zahlen.

  • Eine Abschaffung könnte verfassungsrechtliche Hürden mit sich bringen, denn das Splitting basiert auf dem geschützten Prinzip der Förderung von Ehe und Familie.

Steuererleichterung für Ihre Partnerschaft?

Der Splittingtarif bietet vielen Paaren finanzielle Vorteile, ist aber nicht für jede Lebenssituation optimal. Es lohnt sich, die eigene Situation regelmäßig zu prüfen. Die Diskussion um eine Abschaffung des Splitting zeigt zudem, dass sich die steuerliche Förderung von Familien künftig grundsätzlich verändern könnte. Während SPD und Grüne auf eine Reform hinarbeiten, dürften Union und FDP den Erhalt des Status quo verteidigen. Eine umfassende Überarbeitung des Steuermodells könnte langfristig jedoch unumgänglich werden, um es an moderne Lebensformen (unverheiratete Paare, Patchwork-Familien, Alleinerziehende) anzupassen.

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Häufige Fragen zum Ehegattensplitting

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Was ist das Ehegattensplitting?

Das Splitting wurde 1958 in Deutschland eingeführt, um eine niedrigere Steuerlast für Ehepaare zu ermöglichen. Es gilt für verheiratete und verpartnerte Paare. Diese geben gemeinsam eine Steuererklärung ab und werden „zusammen veranlagt“. Die Eheleute gelten demnach steuerlich als eine Person. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Ehe- oder Lebenspartner können dem Finanzamt mitteilen, dass sie stattdessen eine Einzelveranlagung wünschen, bei der beide Partner individuell besteuert werden.

Geben verheiratete oder verpartnerte Paare eine gemeinsame Steuererklärung ab, wird die Einkommenssteuer nach dem Splitting-Verfahren berechnet. Dazu wird das Jahreseinkommen der Eheleute zusammengerechnet und als ein einziges steuerpflichtiges Einkommen behandelt. Das Finanzamt halbiert im Anschluss den Betrag und berechnet für eine Hälfte die Einkommenssteuer. Diese wird zuletzt verdoppelt und ergibt die Einkommenssteuer, die vom Ehepaar bezahlt werden muss.

Ein Beispiel verdeutlicht die Methode:

  • Partner A verdient 60.000 Euro brutto im Jahr, Partner B 20.000 Euro brutto.
  • Zusammen ergibt das ein Gesamteinkommen von 80.000 Euro.
  • Dieses Einkommen wird halbiert (40.000 Euro) und die Steuer für diese Hälfte berechnet.
  • Die Steuer auf die 40.000 Euro wird dann verdoppelt, um die gesamte Steuerlast des Paares zu ermitteln.

Ohne das Ehegattensplitting müsste jeder Partner für sein eigenes Einkommen Steuern zahlen. Dadurch könnte die Gesamtsteuer höher ausfallen.

Je höher der Einkommensunterschied zwischen Eheleuten ist, umso höher sind die steuerlichen Vorteile beim Splittingtarif. Am meisten lohnt sich er sich, wenn ein Partner oder eine Partnerin gar kein Einkommen hat, da das gesamte Einkommen dann zu günstigeren Steuersätzen besteuert wird. Der steuerliche Vorteil steigt jedoch nicht mit einem niedrigeren Gesamteinkommen, sondern mit der Höhe des Einkommensunterschieds zwischen den Partnern.

Die Zusammenveranlagung von Eheleuten findet in der Regel in den Steuerklassenkombinationen

  • 3 und 5 Anwendung (diese Kombination lohnt sich, wenn ein Partner ein deutlich höheres Einkommen hat (Hauptverdiener) und der andere wenig oder gar nicht verdient (Zweitverdiener).
  • 4 und 4 – diese Kombination ist ideal, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen haben.

Im Todesjahr des Ehepartners oder der Ehepartnerin hat der Witwer oder die Witwe die Möglichkeit, einmalig noch die Zusammenveranlagung mit dem oder der Verstorbenen zu wählen – dies nennt sich Gnadensplitting beziehungsweise Witwensplitting. Voraussetzung ist, dass die Zusammenveranlagung auch vor dem Tod bestand.

Dem Splittingverfahren liegt die Vorstellung einer traditionellen Rollenverteilung zugrunde. Es gibt eine hauptverdienende Person, die die Familie versorgt, während der andere Partner oder die Partnerin weniger oder gar nicht arbeitet. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Frauen, die sich stattdessen beispielsweise um die Kinder kümmern. Aus Sicht von Chancengleichheit und Gleichberechtigung ist dieses Modell daher schwierig, da so die Abhängigkeit vom Partner und – bei Trennung die Gefahr von Altersarmut – gefördert werden. Die nicht oder nur wenig arbeitende Person zahlt weniger in die Rentenkasse ein, erhält demnach im Alter weniger Geld und bleibt auch im Ruhestand abhängig von Partner oder Partnerin.

Die Diskussion um das Ehegattensplitting schwelt schon länger, da es als veraltetes Modell gilt, das moderne Familienmodelle benachteiligt. Die geplante Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 für Ehepaare, die ursprünglich für 2030 vorgesehen war, wird nach dem Scheitern der Ampel-Koalition Ende 2024 und den anstehenden Neuwahlen im Februar 2025 neu bewertet. Parteien wie die SPD und die Grünen fordern eine Abschaffung oder Reform, um das Steuersystem gerechter und familienfreundlicher zu gestalten. Gleichzeitig sprechen sich Union und FDP klar für den Erhalt des Splittingtarifs aus .

Eine Abschaffung des Ehegattensplittings steht derzeit nicht unmittelbar bevor. Zwar fordern SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine Reform, doch die Umsetzung hängt von der neuen Regierung nach den Neuwahlen im Februar 2025 ab. Sollte eine Koalition zustande kommen, die sich für eine Abschaffung ausspricht, könnten bis 2030 konkrete Schritte folgen. Allerdings gibt es auch verfassungsrechtliche Hürden, da Ehe und Familie besonderen Schutz genießen. Aktuell bleibt der Splittingtarif also bestehen, aber die politische Diskussion wird weitergeführt.

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