Der häufigste Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Sie ist der Standard, der automatisch gilt, wenn Sie keine andere Regelung treffen. Wählen Paare selbst eine andere Regelung, entscheiden sie sich am häufigsten für die Gütertrennung.
Der Güterstand regelt, wie das Vermögen in einer Ehe verwaltet und im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Partners oder einer Partnerin aufgeteilt wird.
Der Standard ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft: Dabei behalten die Partner oder Partnerinnen grundsätzlich ihr eigenes Vermögen; doch am Ende der Ehe wird der finanzielle Zuwachs jedes Partners oder jeder Partnerin während der Ehezeit ermittelt und hälftig aufgeteilt.
Zu den weiteren Möglichkeiten gehören unter anderem die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Beide müssen Sie im Rahmen eines Ehevertrags bei einem Notar oder einer Notarin vereinbaren.
Der Güterstand ist die gesetzliche Regelung, die festlegt, wie das Vermögen und die Vermögenswerte von Ehepartnern und -partnerinnen während ihrer Ehezeit verwaltet und im Fall einer Scheidung oder des Todes aufgeteilt werden. Das bedeutet: Der Güterstand regelt beispielsweise, zu welchen Teilen dem jeweils anderen Ehegatten oder der Ehegattin gegebenenfalls Vermögen gehört, das schon vor der Ehe bestanden hat. Er kann aber auch etwa regeln, wie mit dem sogenannten Zugewinn, also dem Vermögenszuwachs zwischen Eheschließung und Tod oder Zustellung des Scheidungsantrags umgegangen wird: ob dieser also etwa im Fall einer Scheidung hälftig geteilt wird (sogenannter Zugewinnausgleich). Nicht zuletzt regelt der Güterstand, ob die Ehegatten oder -gattinnen für die Schulden des jeweils anderen haften oder nicht.Wer heiratet, kann zwischen verschiedenen Güterstandsmodellen wählen. Legen die Betroffenen kein Modell fest, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1363 so festgelegt.
Heiraten Sie und schließen dabei keinen Ehevertrag mit einer anderen Regelung, ist Ihr Modell automatisch die Zugewinngemeinschaft. Sie ist quasi der gesetzliche Default. Dahinter steckt folgende Regelung: Jeder Partner oder jede Partnerin kommt mit dem eigenen Vermögen in die Ehe oder Partnerschaft. Dieses bleibt Eigentum des- oder derjenigen. Auch was ab der Ehe an Vermögen aufgebaut wird, gehört demjenigen, der es verdient hat. Vermögen, das zusätzlich während der Ehe aufgebaut wird, wird aber ausgeglichen, wenn sich die beiden trennen. Das ist der sogenannte Zugewinnausgleich. Sie berechnen den Zugewinn grundsätzlich, indem Sie vom Endvermögen (zum Beispiel bei einer Trennung) das Anfangsvermögen bei Eheschließung oder Eintragen der Partnerschaft abziehen. Allerdings wird nicht alles einberechnet: So bleiben etwa Schenkungen und Erbschaften an einen der beiden Partner oder Partnerinnen außen vor. Bei einer Trennung wird der gesamte Zugewinn zwischen beiden Personen hälftig geteilt – unabhängig davon, wer wie viel zum Verdienst beigetragen hat. Für die Schulden des oder der anderen haftet der Partner oder die Partnerin jedoch nicht, wenn dies nicht explizit so festgelegt wurde.
Vereinbaren Sie bei einem Notar oder einer Notarin in einem Ehevertrag die Gütertrennung, gibt es keinen Zugewinnausgleich. Jeder Partner oder jede Partnerin behält das eigene Vermögen und wirtschaftet für sich selbst. Bei einer Trennung wird nichts aufgeteilt als das, was Sie klar gemeinsam gekauft haben – zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie, insofern Sie beide im Grundbuch stehen. Steht nur ein Partner oder eine Partnerin im Grundbuch, hat der oder die andere hingegen bei einer Gütertrennung im Trennungsfall häufig keinen Anspruch darauf, auch wenn er oder sie etwa in Modernisierungen investiert hat. Auch bei diesem Modell haftet jeder Partner oder jede Partnerin grundsätzlich für die eigenen Schulden.
Die Gütergemeinschaft geht noch einen Schritt über die Zugewinngemeinschaft hinaus: Alles, was die Ehegatten oder -gattinnen in die Ehe einbringen und während der Ehe an Vermögen hinzugewinnen, gehört beiden, wenn nichts anderes festgelegt wird. Im BGB § 1416 heißt es dazu: „Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.“
Bei einer Trennung steht nicht nur jedem oder jeder die Hälfte des Zugewinns zu, sondern grundsätzlich die Hälfte des Gesamtguts. Umgekehrt haften Sie jedoch auch gegenseitig in vollem Umfang für die Schulden des oder der jeweils anderen. Es ist möglich, Ausnahmen zu definieren, die dennoch weiter einer Person gehören oder bestimmte Schulden auszunehmen. Die Gütergemeinschaft war früher häufig, ist mittlerweile aber selten geworden. Sie kann nicht zuletzt steuerlich komplexe Auswirkungen haben.
Diese drei Möglichkeiten, Ihren Güterstand zu regeln, sind nicht verpflichtend. Möglich ist auch, dass Sie sich beispielsweise für eine Mischform nach Situation entscheiden, etwa dass im Todesfall die Zugewinngemeinschaft gilt, bei einer Scheidung aber die Gütertrennung.
Nicht zuletzt können Sie einen einmal gewählten Güterstand auch wieder ändern lassen. Lassen Sie sich dafür bei einem Notar oder einer Notarin beraten. Weil die einzelnen Güterstände auch steuerliche Auswirkungen haben, sollten Sie außerdem den Rat einer Steuerberatung hinzuziehen.
Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind und keine anderweitige Regelung (Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag) getroffen haben, ist Ihr Güterstand automatisch die Zugewinngemeinschaft. Das ist gesetzlich so im BGB § 1363 festgelegt.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein Standardgüterstand, der automatisch gilt, wenn Ehepartner oder -partnerinnen keinen Ehevertrag schließen oder Verpartnerte keinen Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen haben. Dabei behalten beide Ehegattinnen oder Ehegatten ihr persönliches Vermögen von vor der Eheschließung. Für die Zeit während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wird der Vermögenszuwachs ermittelt. Das ist der sogenannte Zugewinn. Im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines der beiden wird der Zugewinn zwischen beiden zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Hinweis: Vom Zugewinn sind bestimmte Vermögen ausgeschlossen. Das gilt beispielsweise für Schenkungen und Erbschaften an einen der Partner oder Partnerinnen.
Drei häufig genannte Modelle sind:
Der Unterschied zwischen Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft liegt in der Art und Weise, wie das Vermögen der Ehepartner oder -partnerinnen während der Ehezeit verwaltet und bei einer Scheidung oder beim Tod eines der beiden aufgeteilt wird:
Wenn Sie ohne Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag geheiratet beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, leben Sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft, vgl. BGB § 1363. Wer einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen hat und ein abweichendes Modell festgelegt hat, konnte dies bisher im Güterrechtsregister eintragen lassen und dort einsehen. Zum 1. Januar 2023 wurde das Güterrechtsregister jedoch abgeschafft.
Ja, Sie können Ihren Güterstand gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin über ein Notarbüro ändern lassen. Das geht, indem Sie dort einen Ehevertrag schließen.
Der Güterstand regelt, wie das Vermögen und die Vermögenswerte während der Ehezeit oder eingetragenen Lebenspartnerschaft verwaltet und im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Partners oder einer Partnerin aufgeteilt werden. Dazu gehören folgende Aspekte: