Liebevolles, frisch verheiratetes Seniorenpaar, das sich am Hochzeitstag vor dem Wald  küsst

Zugewinngemeinschaft: So funktioniert der Standard beim Güterstand

Rund ums Eheleben
Wer in Deutschland heiratet, und keine andere Regelung trifft, lebt automatisch im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Was das für Sie und Ihren Partner oder Ihre Partnerin bedeutet, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Die einen wollen alles teilen. Die anderen trennen ihr Vermögen. Viele gehen Mischformen aus beidem ein. Wofür Sie sich entscheiden, ist Ihre Sache. Unternehmen Sie bei Eheschließung jedoch nichts, um Ihren Güterstand selbst festzulegen, leben Eheleute rechtlich betrachtet im gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. 


Das Wichtigste in Kürze:

Das bedeutet die Zugewinngemeinschaft während der Ehe

Liebe, Fürsorge, Vertrauen ... die Motive einer Heirat sind meist so geartet, dass wohl die wenigsten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) recherchieren werden, was eine Ehe für sie in Sachen gesetzlicher Güterstand bedeutet. Tatsächlich regelt das BGB in § 1363 knapp und sachlich, wie das Zusammenleben in der Ehe finanziell aus gesetzlicher Sicht aussieht, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird. Die Antwort heißt: Zugewinngemeinschaft.

Die Eheleute behalten dabei jeweils das Vermögen, das sie in die Ehe mitbringen. Ist zum Beispiel Hannah Eigentümerin einer Immobilie und heiratet, bleibt sie weiterhin alleinige Eigentümerin der Immobilie. Und auch Vermögen, das nach der Eheschließung aufgebaut wird, bleibt grundsätzlich Eigentum einer Person, wenn es von dieser allein verdient wurde. Hat beispielsweise Mark ein höheres Einkommen als Hannah und ist mit ihr ohne Ehevertrag verheiratet, gehört ihm, was er verdient hat. Ebenso verhält es sich mit ihrem Einkommen.

Hinweis: Trotzdem braucht ein Ehegatte oder eine Ehegattin in der Zugewinngemeinschaft das Einverständnis des oder der anderen, wenn er oder sie über das gesamte eigene Vermögen auf einmal verfügen möchte. In bestimmten Fällen kann ein Familiengericht diese Zustimmung jedoch ersetzen. Mehr dazu regelt BGB § 1365.

Was bei einer Scheidung passiert

Grundsätzlich gehört in einer Zugewinngemeinschaft also weiter jedem oder jeder das eigene Vermögen. Hierzu gibt es eine große Einschränkung: Endet die Zugewinngemeinschaft, muss nämlich der Zugewinn ausgeglichen werden: Nehmen wir für unser Beispiel an, dass sich Hannah und Mark trennen und nach dem Trennungsjahr scheiden lassen wollen. Nun findet in der Regel ein sogenannter Zugewinnausgleich statt.

Das bedeutet: Die beiden ziehen jeweils von ihrem Endvermögen das Anfangsvermögen bei der Eheschließung ab. Als Stichtag für das Endvermögen gilt in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag beim anderen Ehepartner oder der -partnerin zugestellt wird. Aus den Werten, die sie jeweils erhalten, bilden sie die Differenz. Davon steht demjenigen oder derjenigen, der oder die weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte als Ausgleich zu. Dabei ist es nun nicht mehr relevant, dass Mark mehr Geld verdient hat als Hannah. Hannah steht gegebenenfalls ein Ausgleich am Zugewinn zu. Nehmen wir an, Mark hat während der Ehe 10.000 Euro zusätzlich angespart. Hannah hat 5.000 Euro mehr angespart als bei Eheschließung. Die Differenz beträgt also 10.000 – 5.000 = 5.000 Euro. Davon steht Hannah die Hälfte zu. Sie hat also dann Anspruch auf einen Zugewinnausgleich von 5.000/2 = 2.500 Euro.

Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen, beträgt der Zugewinn 0. Er kann also nicht negativ werden. Bei der Berechnung des Endvermögens können dennoch gegebenenfalls Schulden eingerechnet werden. Dabei haftet der Ehepartner oder die -partnerin jedoch nicht für Schulden des anderen, wenn nichts anderes festgelegt wurde.

Hinweis: Um die grundlegende Funktionsweise zu zeigen, haben wir unser Beispiel vereinfacht. Tatsächlich müssen beispielsweise einige Vermögenswerte nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden. Unberücksichtigt bleiben etwa Schenkungen und Erbschaften an einen von beiden. Handelt es sich bei einer Schenkung jedoch um eine Immobilie, kann gegebenenfalls ein Wertzuwachs der Immobilie nach der Schenkung in den Zugewinnausgleich mit einberechnet werden. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Familienrecht kann Sie hierzu exakt für Ihren Fall beraten.

Was im Erbfall passiert

Stirbt einer der Ehepartner oder Ehepartnerinnen in der Zugewinngemeinschaft vor der anderen, kann es ebenfalls zum Zugewinnausgleich kommen. Das gilt, wenn der oder die Verstorbene kein Testament hinterlässt. Der oder die Überlebende bekommt dann zusätzlich zum Anteil aus der gesetzlichen Erbfolge pauschal ein Viertel aus der Erbschaft als Zugewinnausgleich.

Wie groß der Anteil des Ehemannes oder der Ehefrau insgesamt ist, ist dann abhängig davon, welche Verwandten außerdem noch leben. Hat das Ehepaar Kinder oder Enkel, erbt der überlebende Partner oder die Partnerin ein Viertel als Anteil aus der gesetzlichen Erbfolge plus ein Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, also die Hälfte. Gibt es keine Kinder oder Enkel, doch leben noch die Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen oder die Großeltern, erbt der überlebende Ehegatte oder die Ehegattin die Hälfte als Anteil aus der gesetzlichen Erbfolge plus ein Viertel als pauschalen Zugewinn, also drei Viertel der Erbschaft. Leben keine der genannten Verwandten mehr, erbt der überlebende Ehepartner oder die -partnerin allein.

Alternativen beim Güterstand: Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der häufigste Güterstand in der Ehe. Doch es gibt weitere Möglichkeiten, die je nach Situation sinnvoll sein können. In unserem Ratgeber zum Güterstand stellen wir Ihnen die Modelle der Gütertrennung und Gütergemeinschaft vor. Darüber hinaus sind bestimmte Mischformen zulässig.

Wer mit seinem Ehepartner oder seiner -partnerin also gern selbst festlegen möchte, welcher Güterstand gilt, hat dazu zahlreiche Optionen. Gut zu wissen ist dabei auch, dass Sie Ihren Güterstand jederzeit gemeinsam ändern können – auch nachdem Sie geheiratet haben. Ein Notar oder eine Notarin kann Sie dazu fachlich beraten. Zu Steuerfragen in Sachen Güterstand sollten Sie zusätzlich eine Steuerberatung hinzuziehen.

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