
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen grundsätzlich Eigentum der Person, die es verdient hat.
Trennen sich die Eheleute, wird jedoch das Vermögen, das zusätzlich während der Ehe aufgebaut wurde, zwischen beiden ausgeglichen. Dabei sind bestimmte Vermögensformen ausgenommen, zum Beispiel Schenkungen.
Im Erbfall ohne Testament gilt Folgendes: Der noch lebende Partner oder die Partnerin bekommt zusätzlich zum Erbteil aus der gesetzlichen Erbfolge einen Ausgleich. Dieser beträgt ein Viertel der Erbschaft.
Das bedeutet die Zugewinngemeinschaft während der Ehe
Liebe, Fürsorge, Vertrauen ... die Motive einer Heirat sind unterschiedlich. Aber wohl die wenigsten Menschen werden vorher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) recherchieren, was eine Ehe für sie in Sachen gesetzlicher Güterstand bedeutet. Dort regelt § 1363 knapp und sachlich, wie das Zusammenleben in der Ehe finanziell in gesetzlicher Sicht aussieht. Das gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird. Die Antwort heißt: Zugewinngemeinschaft.
Die Eheleute behalten dabei jeweils das Vermögen, das sie in die Ehe mitbringen. Ist zum Beispiel Hannah Eigentümerin einer Immobilie und heiratet, bleibt sie weiterhin alleinige Eigentümerin der Immobilie. Auch Vermögen, das nach der Eheschließung aufgebaut wird, bleibt grundsätzlich Eigentum einer Person, wenn es von dieser allein verdient wurde. Hat beispielsweise Mark ein höheres Einkommen als Hannah und ist mit ihr ohne Ehevertrag verheiratet, gehört ihm, was er verdient hat. Ebenso verhält es sich mit ihrem Einkommen.
Hinweis: Trotzdem braucht ein Ehegatte oder eine Ehegattin in der Zugewinngemeinschaft manchmal das Einverständnis der anderen Seite. Das gilt, wenn er oder sie über das gesamte eigene Vermögen auf einmal verfügen möchte. In bestimmten Fällen kann ein Familiengericht diese Zustimmung jedoch ersetzen. Mehr dazu regelt BGB § 1365.
Diese Folgen hat eine Scheidung in einer Zugewinngemeinschaft
Grundsätzlich gehört in einer Zugewinngemeinschaft also weiter beiden das jeweils eigene Vermögen. Hierzu gibt es eine große Einschränkung: Endet die Zugewinngemeinschaft, muss nämlich der Zugewinn ausgeglichen werden. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass sich Hannah und Mark trennen. Nach einem Trennungsjahr kommt unser Beispielpaar zu dem Entschluss, sich scheiden lassen zu wollen. Nun findet in der Regel ein sogenannter Zugewinnausgleich statt.
Das bedeutet: Die beiden ziehen jeweils von ihrem Endvermögen das Anfangsvermögen bei der Eheschließung ab. Als Stichtag für das Endvermögen gilt der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag beim anderen Ehepartner oder der -partnerin zugestellt wird. Geregelt ist das in BGB § 1384. Aus den Werten, die sie jeweils erhalten, bilden sie die Differenz. Davon steht der Seite, die weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte als Ausgleich zu. Dabei ist es nun nicht mehr relevant, dass Mark mehr Geld verdient hat als Hannah. Ihr steht gegebenenfalls ein Ausgleich am Zugewinn zu.
Beispiel: Nehmen wir an, Mark hat während der Ehe 10.000 Euro zusätzlich angespart, bei Hannah sind es 5.000 Euro. Die Differenz beträgt 10.000 – 5.000 = 5.000 Euro. Davon steht Hannah die Hälfte zu. Sie hat dann Anspruch auf einen Zugewinnausgleich von 5.000 : 2 = 2.500 Euro.
Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen? Dann beträgt der Zugewinn 0. Er kann also nicht negativ werden. Bei der Berechnung des Endvermögens können dennoch gegebenenfalls Schulden eingerechnet werden. Dabei haftet der Ehepartner oder die -partnerin jedoch nicht für Schulden des oder der anderen. Es sei denn, es wurde etwas anderes festgelegt.
Um die grundlegende Funktionsweise zu zeigen, haben wir unser Beispiel vereinfacht. Tatsächlich müssen beispielsweise einige Vermögenswerte nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden. Unberücksichtigt bleiben etwa Schenkungen und Erbschaften an einen von beiden. Es handelt sich bei einer Schenkung um eine Immobilie? Dann kann gegebenenfalls ein Wertzuwachs der Immobilie nach der Schenkung in den Zugewinnausgleich mit einberechnet werden. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Familienrecht kann Sie hierzu exakt für Ihren Fall beraten.
Erben: Das passiert bei einer Zugewinngemeinschaft im Todesfall
Im Todesfall einer der Eheleute kann es ebenfalls zum Zugewinnausgleich kommen. Das gilt vor allem, wenn die verstorbene Person kein Testament hinterlässt. Der oder die Hinterbliebene bekommt dann in der Regel zusätzlich zum Anteil aus der gesetzlichen Erbfolge pauschal ein Viertel aus der Erbschaft als Zugewinnausgleich.
Wie groß der Anteil des Ehemannes oder der Ehefrau insgesamt ist, hängt dann davon ab, welche Verwandten noch leben. Hat das Ehepaar Kinder oder Enkel, erbt der überlebende Partner oder die Partnerin ein Viertel als Anteil aus der gesetzlichen Erbfolge – plus ein Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich. Zusammen ergibt das die Hälfte des Erbes. Gibt es keine Kinder oder Enkel, doch leben noch die Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen oder die Großeltern? Dann erbt der überlebende Ehegatte oder die Ehegattin die Hälfte als Anteil aus der gesetzlichen Erbfolge plus ein Viertel als pauschalen Zugewinn, also drei Viertel der Erbschaft. Leben keine der genannten Verwandten mehr, erbt der überlebende Ehepartner oder die -partnerin allein.
Alternativen: modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der häufigste Güterstand in der Ehe. Doch es gibt weitere Möglichkeiten. Dazu gehören die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Darüber hinaus sind bestimmte Mischformen zulässig.
Dazu gehört etwa die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Mit ihr lässt sich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich abwandeln. Ehepaare können dabei per notariellem Ehevertrag individuell bestimmen, welche Vermögenswerte bei einer Scheidung oder im Todesfall vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder besonders berücksichtigt werden sollen. Ziel ist es oft, spezifische Interessen oder Vermögenswerte einer Seite zu schützen. Zugleich sollen die Vorteile der Zugewinngemeinschaft erhalten bleiben. Sie bedarf zwingend einer notariellen Beurkundung.
Sie möchten mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer -partnerin gern selbst vereinbaren, welche Regelungen gelten sollen? Dann haben sie dazu zahlreiche Optionen. Gut zu wissen ist dabei, dass Sie Ihren Güterstand jederzeit gemeinsam ändern können. Das geht auch, nachdem Sie geheiratet haben. Ein Notar oder eine Notarin kann Sie dazu fachlich beraten. Zu Steuerfragen in Sachen Güterstand sollten Sie zusätzlich eine Steuerberatung hinzuziehen.
Gemeinsam planen – auch finanziell
Häufige Fragen zur Zugewinngemeinschaft
Nicht zum Zugewinn gehören insbesondere Vermögenswerte, die ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin bereits vor der Ehe besaß. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schenkungen und Erbschaften, die eine Seite während der Ehe erhält. Lediglich deren Wertsteigerungen während der Ehezeit gelten gegebenenfalls als Zugewinn.
Des Weiteren bleiben Gegenstände des persönlichen Gebrauchs grundsätzlich außen vor. Dazu gehört zum Beispiel Kleidung. Schließlich zählen auch Vermögenswerte nicht zum Zugewinn, die explizit in einem Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurden.
Grundsätzlich gehört beiden Eheleuten weiterhin das eigene Vermögen. Es wird also nach der Hochzeit nicht alles vergemeischaftlicht. Gleiches gilt für Vermögen, das gegebenenfalls nach der Eheschließung dazukommt.
Die Zugewinngemeinschaft endet durch eine Scheidung? Dann kann der Wertzuwachs, den das Paar in der Ehe erzielt hat, durch einen Zugewinnausgleich ausgeglichen werden. Stirbt ein Ehegatte oder eine -gattin, ohne ein Testament zu hinterlassen, gibt es ebenfalls einen Zugewinnausgleich. Letzterer beträgt meist pauschal ein Viertel aus der Erbschaft – zusätzlich zum Anteil aus der gesetzlichen Erbfolge.
Die Zugewinngemeinschaft kann beispielsweise folgende Nachteile haben:
- Ausgleichspflicht bei Scheidung: Eine Seite muss im Scheidungsfall einen finanziellen Zugewinnausgleich an die andere leisten.
- Haftungsrisiken bei Schulden: Zwar haftet grundsätzlich jede und jeder für eigene Schulden. Im Konfliktfall können unklare Vermögensverhältnisse und gemeinsame Anschaffungen aber zu Streitigkeiten führen.
- Komplexität bei Vermögensermittlung: Im Scheidungsfall muss festgestellt werden, wer wie viel während der Ehe erwirtschaftet hat. Das führt oft zu aufwendigen Berechnungen und Konflikten.
- Fehlende Transparenz: Ohne Ehevertrag können je nach Einzelfall Missverständnisse entstehen. Das kann daraus resultieren, dass vor der Eheschließung nicht angesprochen wurde, wie die Vermögen gehandhabt werden soll.
- Möglicherweise problematische Wertsteigerungen: Geschenktes oder geerbtes Vermögen bleibt beim Zugewinnausgleich bei einer Scheidung grundsätzlich außen vor. Wertsteigerungen solcher Vermögensgegenstände während der Ehe können dennoch ausgeglichen werden.
Stirbt einer der beiden Eheleute in der Zugewinngemeinschaft, kann der andere Ehegatte oder die -gattin einen Zugewinnausgleich bekommen. Das gilt etwa, wenn der Erblasser oder die Erblasserin beim Tod kein Testament hinterlässt. Der oder die Überlebende bekommt dann zusätzlich zum Anteil aus der gesetzlichen Erbfolge ein Viertel aus der Erbschaft als Zugewinnausgleich. Mit einem Ehegattentestament können Sie mit Ihrem Ehepartner oder der -partnerin eine andere Regelung für Ihren Todesfall festlegen.
Im Todesfall eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin erfolgt die Berechnung des Zugewinns oft pauschal. Der gesetzliche Erbanteil der überlebenden Person erhöht sich dann pauschal um ein Viertel. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist oder wie hoch dieser konkret war. Alternativ kann der Ehepartner oder die Ehepartnerin den konkreten Zugewinn rechnerisch ermitteln lassen.
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine individuelle Anpassung der regulären Zugewinngemeinschaft. Diese ist durch einen Ehevertrag möglich. Paare können damit bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausschließen oder Sonderregelungen treffen. Das kann beispielsweise zum Schutz eines Betriebs im Scheidungsfall sinnvoll sein. Ziel ist es meist, Nachteile der gesetzlichen Regelung zu vermeiden und individuelle Bedürfnisse gezielt zu berücksichtigen. Diese Variante bietet Flexibilität und Rechtssicherheit, erfordert jedoch einen notariell beurkundeten Ehevertrag.
Die Kosten ergeben sich aus den notariell festgelegten Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dabei hängen die tatsächlichen Kosten vom Vermögenswert ab. Zusätzlich fallen normalerweise Anwaltskosten für die Beratung an. Detaillierte Beispiele finden Sie in unserem Ratgeber zu den Kosten eines Ehevertrags.
Sie beginnt in der Regel mit der Eheschließung. Stichtag ist die Heirat im Standesamt.
Bei einer Gütergemeinschaft gehört alles, was die Ehegatten oder -gattinnen in die Ehe einbringen und während der Ehe an Vermögen hinzuverdienen, beiden gemeinsam. Dabei können Ausnahmen festgelegt werden.
Bei der Zugewinngemeinschaft ist das grundsätzlich nicht der Fall. Dort behält jede oder jeder während der Ehe das eigene Vermögen – wenn nichts anderes festgelegt wurde. Das geht etwa im Rahmen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft.
Ein wichtiger Unterschied liegt außerdem bei Scheidung vor: In einer Gütergemeinschaft steht jedem die Hälfte vom gemeinschaftlichen Vermögen zu – wobei wiederum Ausnahmen festgelegt werden konnten. Umgekehrt haften Sie jedoch auch gegenseitig in vollem Umfang für die Schulden des oder der jeweils anderen.
Bei einer Zugewinngemeinschaft steht der anderen Person nur die Hälfte des Zugewinns zu. Der Zugewinn ist die Wertsteigerung, die die Eheleute gegebenenfalls bei Zugang des Scheidungsantrags im Vergleich zum Anfangsvermögen bei Eheschließung erwirtschaftet haben. Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen, beträgt der Zugewinn 0. Er kann nicht negativ werden.
Wenn Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben, kann der Zugewinnausgleich aufgrund einer Scheidung in bestimmten Fällen entfallen. Das kann etwa gelten, wenn Sie und Ihr Ehegatte oder Ihre -gattin während der Ehe den gleichen Wertzuwachs erwirtschaftet haben. Oder wenn oder es keinen Wertzuwachs gibt. Möglich ist auch, dass beide freiwillig darauf verzichten.
Außerdem entfällt er, wenn Sie diesen in einem gültigen Ehevertrag ausgeschlossen haben. Das kann auch der Fall sein, wenn Sie sich im Ehevertrag für einen Güterstand entschieden haben, der keinen Zugewinnausgleich vorsieht, etwa eine Gütertrennung.