Älteres Paar sitzt zu Hause am Laptop; Dokumente liegen auf dem Tisch und das Paar diskutiert.

Von A wie Alleinerbe bis Z wie Zugewinngemeinschaft

11 wichtige Fakten zum Testament
Brauche ich ein Testament? Wenn ja, was muss drinstehen? Erblasserinnen und Erblasser sollten sich diese Fragen stellen und für sich gewissenhaft beantworten. Dafür ist es ratsam, die zentralen Fakten und Begriffe zu kennen.

In Deutschland hat laut einer Umfrage  jeder vierte Mensch ein Testament gemacht oder einen Erbvertrag geschlossen. Damit nach dem Tod das Erbe tatsächlich so verteilt wird, wie es der letzte Wille vorsieht, muss das Testament zahlreiche Voraussetzungen erfüllen.


Das Wichtigste in Kürze:

Brauche ich ein Testament? Alle können, keiner muss

Jeder Bürger und jede Bürgerin können ein Testament verfassen, muss es aber nicht. Letztlich legt jeder selbst fest, ob er oder sie den letzten Willen aufschreiben und damit die eigenen Vermögensverhältnisse für die Zeit nach dem Tod regeln möchte. Auch schon in jungen Jahren ist das möglich: Wer mindestens 16 Jahre alt ist, kann ein Testament vor einem Notar oder einer Notarin machen. Gibt es auch einen zu späten Zeitpunkt? Nein, die Erfahrung zeigt jedoch, dass es besser ist, sich rechtzeitig mit dem Thema zu beschäftigen. Wer zu lange wartet, bereut es vielleicht später. Zum Beispiel, wenn durch eine Krankheit zu wenig Zeit bleibt, den Nachlass in Ruhe nach den eigen Wünschen zu regeln.

Das steht drin: Die richtigen Inhalte

Der zentrale Zweck eines Testaments ist, dass es eine oder mehrere Personen als Erben bestimmt. Das können der Ehepartner oder die Ehepartnerin, die gemeinsamen Kinder, jede andere Person sein – aber auch eine gemeinnützige Organisation. Soll nur eine Person erben, könnte ein entsprechender Passus lauten: „Meine Ehefrau soll alleinige Erbin sein“. Die genannte Person wird dann Rechtsnachfolgerin und tritt in alle Rechten und Pflichten der verstorbenen Person ein. Selbstverständlich können auch mehrere Personen bedacht werden. Die Erben bilden dann eine sogenannte Erbengemeinschaft. Weitere Inhalte könnten beispielsweise Bedingungen sein, an die das Erbe gebunden ist, sowie Personen, die enterbt werden sollen. Sinnvoll ist zudem eine sogenannte salvatorische Klausel, die davor schützt, dass eine unwirksame Klausel das gesamte Dokument ungültig macht. Sie könnte lauten: Sollte eine der enthaltenen Regelungen unwirksam sein, so behalten die anderen Anordnungen trotzdem ihre Wirksamkeit.

Formvollendet: Anforderungen abhängig von der Art des Testaments

Damit ein Testament rechtsverbindlich ist, muss es bestimmte Formalien erfüllen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um ein handschriftliches oder privates Testament, ein öffentliches Testament oder einen Erbvertrag handelt. Jede der drei genannten „Nachlasstypen“ erfordert unterschiedliche Formalien.

Handschriftliches Testament: Jederzeit und überall selbst verfassen

Für ein privates Testament braucht es keinen Notar oder keine Notarin und es entstehen zunächst keine Kosten. Jeder kann es selbst aufsetzen, an jedem Ort. Wichtig ist: Damit es gültig ist, muss das Dokument vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ein mit Computer geschriebenes Dokument mit Unterschrift reicht nicht. Ebenso sollte das handschriftliche Testament eine aussagekräftige Überschrift – z. B. „Mein letzter Wille“ besitzen – so lässt sich die Testierfähigkeit belegen, also die Absicht des Erblassers oder der Erblasserin, überhaupt ein Testament erstellen zu wollen. Weiterhin unverzichtbar sind der vollständige Name des Verfassers oder der Verfasserin und der Geburtsort sowie Ort und Datum der Erstellung. Fehlen die letzten beiden Angaben, ist das Schriftstück zwar nicht automatisch unwirksam. Es könnten jedoch Zweifel über die Gültigkeit entstehen. Wer dem vorbeugen möchte, kann ein notarielles Testament verfassen und somit sicherstellen, dass die Formulierungen rechtskräftig sind.

Notarielles Testament: Auf der sicheren Seite

Ein öffentliches oder notarielles Testament wird mit Unterstützung eines Notars erstellt. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Der Erblasser oder die Erblasserin vereinbart einen Termin in einem Notarbüro – erklärt dort mündlich den letzten Willen. Der Notar oder die Notarin schreibt ihn anschließend auf Basis des Gesprächs auf. Die Alternative: Ein selbstverfasstes Schriftstück, das anschließend ein Notar oder eine Notarin erhält. So haben Erblasser oder Erblasserinnen die Sicherheit, dass das Dokument die formalen Anforderungen erfüllt. Für die notarielle Unterstützung fallen Kosten an, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt sind – und sich an der Höhe des Nachlasswertes orientieren. Sie liegen bei einem zu vererbenden Vermögen von 10.000 Euro bei 75 Euro, bei 500.000 bei 935 Euro.

Gemeinschaftliches und Berliner Testament: Die Kinder sollen warten

Eheleute können auch ein gemeinschaftliches Testament erstellen – dies ist privat und notariell möglich. Im Fall eines privaten Testaments verfasst eine Ehepartei das Dokument, das dann von beiden unterschrieben werden muss. Auch ein öffentliches Testament können Eheleute gemeinsam mit notarieller Hilfe schreiben. Bei Eheleuten mit gemeinsamen Kindern besonders beliebt ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei bestimmen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und legen fest, dass beim ersten Erbfall nur der überlebende Partner oder die Partnerin erbt – und zum Beispiel die gemeinsame Immobilie erhält. So kann er oder sie weiterhin dort wohnen. Ein weiterer Passus könnte besagen, dass erst nach dem Tod beider Eheleute die Kinder erben.

Der Erbvertrag: Gemeinsame Vereinbarung für die Zeit nach dem Tod

Ein Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament und regelt den Nachlass häufig deutlich umfangreicher. Er wird zwischen zwei oder mehr anwesenden Parteien beschlossen – in Anwesenheit eines Notars oder einer Notarin. Anders als nur die Verteilung des Vermögens, fixiert der Erbvertrag meist eine gemeinsame Vereinbarung der Vertragsparteien. Ein Beispiel: Im Fall einer Unternehmensnachfolge vereinbaren die Firmeninhaberin und ihr Sohn schon zu Lebzeiten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Betrieb nach dem Tod der Erblasserin auf den Sohn übergeht. Sind beide einverstanden, wird der Erbvertrag beschlossen. Eine Veränderung des Erbvertrages ist dann nur noch möglich, wenn beide Parteien zustimmen. Häufig werden Erbverträge auch von unverheirateten Partnern genutzt, um sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge hätten sie ansonsten keinen Anspruch auf das Erbe des anderen.

Gesetzliche Erbfolge: Kein Testament, kein Problem

Existiert kein letzter Wille oder ist der vorhandene ungültig, regelt die gesetzliche Erbfolge die Verteilung des Erbes. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches legen fest, welche Verwandten nach dem Gesetz erbberechtigt sind. Das sogenannte Ordnungssystem teilt sie dazu nach dem Verwandtschaftsgrad in verschiedene Ordnungen ein – von direkten Nachkommen wie eigene Kinder (erste Ordnung) bis hin zu weiter entfernten Verwandten wie Onkel oder Tanten (dritte Ordnung). Auch Eheleute haben einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe, der nach dem Ehegattenerbrecht geregelt ist. Lebte das Paar in einer Zugewinngemeinschaft, beträgt der Anteil für den Partner oder die Partnerin 50 Prozent des Erbes. Weitere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge bietet unser Artikel „Das müssen Erben wissen“. Übrigens: Wer mit der Verteilung seines Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist, braucht keinen letzten Willen verfassen. Wer seinen Nachlass anderweitig aufteilen möchte, sollte ihn niederschreiben.

Überarbeitung: Stets auf dem aktuellen Stand

Erblasser und Erblasserinnen können ihr bestehendes handschriftliches Testament anpassen und aktualisieren. Das kann sinnvoll sein, wenn sich im Laufe der Zeit Änderungen am Vermögen ergeben – oder eine neue Bewertung, wer welchen Erbteil erhalten soll. Änderungen des eigenhändigen Testaments sollten Erblasser oder Erblasserinnen ebenfalls handschriftlich vornehmen, mit Ort und Datum versehen und mit dem kompletten Namen unterzeichnen. Die Änderung eines öffentlichen Testaments ist mit Unterstützung eines Notars oder einer Notarin möglich. Gleiches gilt für die Änderungen eines Erbvertrages, denen jedoch alle Vertragsparteien zustimmen müssen.

Der Staat erbt mit: Erbschaftsteuer und Freibeträge beachten

Wer sein Vermächtnis vererbt, sollte darauf achten, dass ab bestimmten Freibeträgen für die Begünstigten auch Erbschaftsteuer anfällt. Die Höhe der Grenzen richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder zur Erblasserin. Für Eheleute liegt sie beispielsweise bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro. Übersteigt das Erbe die Freibeträge, müssen die Erben Erbschaftsteuer zahlen. Die Steuersätze richten sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Vermögens. Sie reichen von 7 bis 50 Prozent. Erblasser oder Erblasserinnen können durch eine durchdachte Aufteilung des Erbes dafür sorgen, dass die zu zahlende Erbschaftsteuer möglichst gering ausfällt – und der Nachlass die Begünstigten nicht finanziell belastet. Weitere Infos zu Erbschaftsteuer und Freibeträgen im Artikel „Richtig Vererben“.

Verwahrung: Nach der Erstellung ist vor der Verwahrung

Wird das private oder gemeinschaftliche Testament zu Hause verwahrt, besteht das Risiko, dass es nicht gefunden wird. Oder es eine Person wissentlich zurückhält, die beispielsweise nicht berücksichtigt wurde. Daher ist es für Erblasser und Erblasserinnen ratsam, auch einen privat erstellten letzten Willen beim zuständigen Nachlassgericht, einer Abteilung des Amtsgerichts, zu hinterlegen. Das kostet rund 75 Euro sowie 18 Euro für die Registrierung im zentralen Testamentsregister. Neben dem Antrag auf Hinterlegung sind hierfür der Personalausweis und die Geburtsurkunde notwendig. Als Beleg erhält der Erblasser oder die Erblasserin einen Hinterlegungsschein. Notariell erstellte Testamente hinterlegt der Notar oder die Notarin direkt beim Amtsgericht. Es bewahrt die Dokumente auf und trägt sie im zentralen Testamentsregister ein. So ist der letzte Wille doppelt abgesichert. Im Erbfall informiert dann das Gericht meist bereits wenige Wochen nach dem Tod schriftlich die Erben.

Häufige Fragen zum Testament

Ein handschriftliches Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und lesbar sein. Zudem braucht es eine Unterschrift, damit es rechtsgültig ist. Auch muss es den vollständigen Namen des Verfassers oder der Verfasserin und den Geburtsort enthalten sowie idealerweise Ort und Datum der Erstellung. Eine aussagekräftige Überschrift wie „Mein letzter Wille“ unterstreicht die sogenannte Testierfähigkeit, also die Absicht des Verfassers oder der Verfasserin, mit dem vorliegenden Schriftstück tatsächlich ein handschriftliches Testament erstellen zu wollen.

Ein Testament ist ohne Notar gültig, wenn es bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt. Es muss beispielsweise vollständig handschriftlich verfasst, lesbar sowie unterschrieben sein.

Für ein handschriftliches Testament gelten bestimmte formelle Voraussetzungen. Ungültig ist es zum Beispiel, wenn es der Erblasser oder die Erblasserin mit dem Computer verfasst und nur handschriftlich mit der eigenen Unterschrift versehen hat. Auch wenn es unleserlich ist, kann es ungültig sein.

Durch ein Testament kann eine bestimmte Person als Alleinerbe eingesetzt werden. Dennoch steht bestimmten Personen, die in enger Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser oder zur Erblasserin stehen – wie Kinder oder Eheleute – ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Diesen können sie einfordern, auch wenn im Testament etwas anderes verfügt wurde. Der Pflichtteil entspricht 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Dieser berechnet sich anhand des sogenannten Ordnungssystems und ist abhängig davon, welche anderen Erbberechtigten es gibt.

Wer seine Vermögensverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod regeln möchte, kann ein Testament erstellen. Sinnvoll ist die Erstellung grundsätzlich, wenn es etwas zu vererben gibt. Ein weiterer Grund: Die Verteilung des Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge weicht von den eigenen Vorstellungen ab. Dann sollten Erblasser oder Erblasserinnen ihren letzten Willen schriftlich festhalten.

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