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Älteres Paar sitzt zu Hause am Laptop; Dokumente liegen auf dem Tisch und das Paar diskutiert.

Testament schreiben: Das sollten Sie beachten

Den letzten Willen verfassen
Wer sicherstellen möchte, dass der eigene Nachlass nach den persönlichen Wünschen verteilt wird, verfasst oft ein Testament. Ob handschriftlich oder notariell – beide Varianten sind in Deutschland gültig, wenn sie bestimmte Vorgaben erfüllen. Erfahren Sie, was dabei zu beachten ist, welche Form sich wann eignet und wie Sie typische Fehler vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Sie können entweder selbst ein Testament aufsetzen oder einen Notar beziehungsweise eine Notarin damit beauftragen.

  • Die Kosten für ein notariell beurkundetes Testament hängen davon ab, welchen Wert der Nachlass zum Zeitpunkt der Testamentserstellung hat.

  • Wer sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, sorgt dafür, dass dieses im Erbfall gefunden wird.

Das bringt ein Testament

Ein Testament ist eine Möglichkeit der Nachlassregelung. Er handelt sich dabei um eine schriftliche Erklärung, in der eine Person (Ausnahme: bei einem Ehegattentestament 2 Personen) festlegt, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll. Es ermöglicht, die gesetzliche Erbfolge zu ändern, bestimmte Personen zu begünstigen oder auch zu enterben sowie weitere Verfügungen zu treffen.

Ein Testament kann handschriftlich selbst verfasst oder notariell beurkundet werden. Voraussetzungen: Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben (unter 18 Jahren geht nur ein notarielles Testament) und es muss die sogenannte Testierfähigkeit vorliegen. Letzteres ist der Fall, wenn Sie die Bedeutung und Folgen des Testaments verstehen. Damit es gültig ist, müssen außerdem bestimmte Formvorgaben eingehalten werden.

Der große Vorteil eines Testaments liegt in den individuellen Gestaltungsmöglichkeiten: Es schafft Klarheit und kann Streit unter den Hinterbliebenen vermeiden. Zudem können sich damit unter Umständen gezielt Erbschaftssteuern optimieren lassen. Wenn Sie hingegen kein gültiges Dokument zur Nachlassregelung hinterlassen, wird Ihr Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt – was nicht immer den persönlichen Vorstellungen entspricht.

Diese 7 Dinge sollten Sie vor der Erstellung des Testaments beachten

Entscheiden Sie sich für die passende Form.

Das Testament muss entweder komplett handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (mit vollem Namen, Ort und Datum). Oder Sie können ein notarielles Testament aufsetzen lassen – in der Regel besonders empfehlenswert bei komplexen Vermögensverhältnissen. Mit einem notariellen Testament, das also bei einem Notar oder einer Notarin erstellt wird, können Sie sicherstellen, dass die Formulierungen rechtssicher sind.

Für ein notarielles Testament gibt es 2 Möglichkeiten: Entweder Sie vereinbaren einen Termin in einem Notarbüro und erklären dort mündlich Ihren letzten Willen. Der Notar oder die Notarin schreibt diesen anschließend auf Basis des Gesprächs auf. Oder Sie verfassen selbst ein Schriftstück, das anschließend ein Notar oder eine Notarin erhält. Für die notarielle Unterstützung fallen Kosten an. Diese sind nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und abhängig von der Höhe des Nachlasswerts. Bei einem zu vererbenden Vermögen von 50.000 Euro liegen die Kosten für ein notarielles Einzeltestament beispielsweise bei 165 Euro zuzüglich einer Dokumentenpauschale und Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Euro sowie Mehrwertsteuer.

Wählen Sie klare und eindeutige Formulierungen.

Unklare oder widersprüchliche Aussagen können zu Streit oder Ungültigkeit führen. Achten Sie daher darauf, eindeutig zu benennen, wer was bekommt, zum Beispiel: „Meine Tochter Anna Schmidt erbt das Haus in der Musterstraße 7 in 12345 Hamburg“. Benennen Sie die Erbinnen und Erben eindeutig.

Beachten Sie Pflichtteile.

Ehepartnerinnen und Ehepartner, Kinder und unter bestimmten Umständen auch Enkelkinder sowie Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht werden. Das Testament verhindert diese Ansprüche also nicht, sondern regelt nur die Erbverteilung. Das bedeutet: Selbst wer enterbt wurde, geht dadurch nicht zwangsläufig leer aus.

Ein Pflichtteilsentzug ist nur in wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, etwa bei schwerwiegenden Verfehlungen. So kann eine pflichtteilsberechtigte Person beispielsweise leer ausgehen, wenn sie für den Tod des Erblassers oder der Erblasserin verantwortlich ist.

Bedenken Sie bei minderjährigen Kindern eine Sorgerechtsverfügung.

Für Eltern relevant: Wer soll sich um die Kinder kümmern, falls beide Elternteile versterben? Auch das können Sie im Testament regeln. Sprechen Sie mit der jeweiligen Person offen zu Lebzeiten, da dies mit einer großen Verantwortung verbunden sein kann, die das Leben der betroffenen Person erheblich beeinflussen würde. Wenn Sie im Testament entsprechende Angaben machen, sollte die Person daher ihr Einverständnis klar und sicher formuliert haben.

Entscheiden Sie sich für einen passenden Ort zur Aufbewahrung.

Gesetzlich ist kein bestimmter Ort vorgeschrieben, an dem Sie Ihr Testament aufbewahren müssen. Wichtig ist, dass Sie es so hinterlegen, dass es im Todesfall gefunden wird. Indem Sie es beim Nachlassgericht hinterlegen, ist dies sichergestellt. Notarielle Testamente werden automatisch beim Zentralen Testamentsregister registriert.

Überprüfen Sie Ihr Testament regelmäßig.

Grundsätzlich können Sie Ihr Testament jederzeit neu schreiben. Häufig werden Anpassungen bei größeren Lebensveränderungen vorgenommen, beispielsweise bei Scheidungen, Geburt von Kindern oder einem Immobilienkauf. Falls Sie Anpassungen vornehmen: Achten Sie darauf, nicht mehrere widersprüchliche Testamente aufzubewahren. Vernichten Sie ältere Versionen, die nicht mehr gültig sind.

Lassen Sie sich beraten.

Sie haben Fragen? Nutzen Sie eine rechtliche Beratung durch einen Notar oder eine Notarin oder einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Erbrecht.

Anleitung: Wie Sie ein handschriftliches Testament schreiben

  1. Alles mit der Hand schreiben

    Das gesamte Testament muss eigenhändig und vollständig handschriftlich geschrieben werden – am besten mit einem gut lesbaren Stift. Wichtig: keine Computerausdrucke – sonst ist das Testament ungültig.

  2. Testament deutlich als solches kennzeichnen

    Beginnen Sie zum Beispiel mit der Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“.

  3. Genaue persönliche Angaben machen

    Geben Sie einleitend Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und aktuellen Wohnort an.

    Beispiel: „Ich, Maria Müller, geboren am 5. Mai 1950 in Berlin, wohnhaft in der Musterstraße 1, 12345 Berlin, bestimme Folgendes:“

  4. Klare Bestimmungen treffen

    Wer erbt was? Nehmen Sie klare und eindeutige Angaben vor. Beispiel: „Mein Sohn Max Müller erbt mein Haus in der Musterstraße 7, 12345 Berlin.“

    Mit einem Vermächtnis können Sie darüber hinaus von Ihnen bestimmte Personen mit einzelnen Gegenständen oder Geldbeträgen bedenken. Die Personen, denen Sie etwas vermachen, werden dadurch keine Erben oder Erbinnen im rechtlichen Sinn und auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Sie stehen gegebenenfalls auch nicht auf dem Erbschein. Anders als Erbende haften Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer grundsätzlich auch nicht für Schulden des oder der Verstorbenen. Für die Erbschaftssteuer ist es jedoch nicht relevant, ob der jeweilige Gegenstand oder die Geldsumme geerbt oder vermacht wurde.

    Beispiel: „Ich vermache mein Motorrad meiner Freundin Klara Schmidt.“

  5. Optional: Ersatzerbende angeben

    Es ist keine Pflicht, im Testament Ersatzerbinnen oder Ersatzerben zu nennen. Falls jemand vorverstirbt oder das Erbe ausschlägt, können Sie jedoch auf Wunsch festlegen, wer statt dieser Person erben soll.

    Beispiel: „Mein Sohn Max Müller erbt mein Haus in der Musterstraße 7, 12345 Berlin. Ersatzerbin ist meine Schwester Mathilde Mann.“

  6. Ort und Datum angeben

    Ergänzen Sie Ort und Datum. Das ist sehr wichtig für die Gültigkeit und spätere Einordnung Ihres Testaments, falls es mehrere Versionen gibt.

    Beispiel: „Berlin, den 12. Juni 2025“

  7. Handschriftlich unterschreiben

    Setzen Sie unter den handschriftlich verfassten Text Ihre handschriftliche Unterschrift mit Vor- und Nachnamen.

    Beispiel: „Maria Müller“

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Häufige Fragen zum Testament

  1. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Testierfreiheit. Das bedeutet: Durch eine letztwillige Verfügung, etwa ein Testament oder einen Erbvertrag, können Sie bestimmen, was nach dem Tod mit Ihrem Vermögen passieren soll. Begrenzt wird die Testierfreiheit etwa durch Pflichtteilsansprüche.

    Dabei können Sie ein Testament auf 2 Arten erstellen: handschriftlich, indem Sie Ihren letzten Willen eigenhändig niederschreiben, datieren und unterschreiben, oder notariell, indem Sie diesen von einem Notar oder einer Notarin beurkunden lassen. Wenn die Voraussetzungen eingehalten werden, sind beide Formen grundsätzlich rechtsgültig. Die notarielle Variante bietet zusätzliche Rechtssicherheit, während das handschriftliche Testament dafür ohne formellen Aufwand möglich ist.

  2. Die wichtigsten Inhalte, die in einem Testament stehen sollten:

    • Überschrift, zum Beispiel „Testament“ oder „Mein letzter Wille“
    • Persönliche Angaben: vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnort
    • Erbinnen und Erben mit Namen und gegebenenfalls Verwandtschaftsverhältnis
    • Verteilung des Vermögens: genaue Angaben, wer was bekommt
    • Optional: Ersatzerbende für den Fall, dass ein Erbe oder eine Erbin nicht annimmt oder verstirbt
    • Optional: Vermächtnisse: bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge an einzelne Personen
    • Ort und Datum zur zeitlichen Einordnung
    • Unterschrift mit Vor- und Nachnamen
  3. Alleinerbe oder Alleinerbin bedeutet, dass eine einzelne Person im Testament bestimmt wird, das gesamte Vermögen des oder der Verstorbenen zu erben. Diese Person tritt dann rechtlich vollständig in die Fußstapfen des Erblassers oder der Erblasserin – sie übernimmt nicht nur das Vermögen (zum Beispiel Geld oder Immobilien), sondern grundsätzlich auch mögliche Schulden. In bestimmten Fällen kann ein Nachlassinsolvenzverfahren Erbinnen und Erben einen Schutz vor den Schulden bieten.

    Eine besondere Möglichkeit für Eheleute, die sich gegenseitig im Testament zu Alleinerbenden machen wollen, ist ein sogenanntes Berliner Testament: Stirbt dabei ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin, erbt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin in der Regel zunächst das gesamte Vermögen allein. Nach dem zweiten Erbfall geht dieses gegebenenfalls meist auf die Kinder über.

  4. Ein Testament kann sinnvoll sein, wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vermögen nach dem Tod nach den eigenen Wünschen verteilt wird. Unter anderem kann es sich besonders lohnen, wenn Paare nicht verheiratet sind, in einer Patchworkfamilie leben oder jemand bestimmte Personen bewusst bevorzugen oder ausschließen möchte. Auch bei größeren Vermögenswerten oder Immobilien kann ein Testament helfen, Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Wer minderjährige Kinder hat, kann zusätzlich eine Sorgerechtsverfügung treffen. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge.

  5. Ein handschriftliches Testament ist ungültig, wenn es nicht vollständig mit der Hand geschrieben wurde – zum Beispiel, wenn es am Computer verfasst und nur handschriftlich unterschrieben wurde. Auch eine fehlende Unterschrift oder kein Datum können zur Ungültigkeit führen. Unklare oder widersprüchliche Formulierungen machen das Testament möglicherweise anfechtbar. Ist der Erblasser oder die Erblasserin beim Verfassen nicht testierfähig (zum Beispiel wegen Krankheit), kann das Testament ebenfalls unwirksam sein. Zudem darf kein gesetzlicher Formfehler vorliegen, etwa können Unverheiratete kein gemeinschaftliches Testament errichten.

  6. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, selbst wenn ein Testament etwas anderes bestimmt.

    Beispiel: Würde ein Kind nach gesetzlicher Erbfolge 1/2 des Nachlasses erben, hat es im Fall der Enterbung Anspruch auf 1/4 des Wertes als Pflichtteil – in Geld, nicht in Form von Gegenständen.

    Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel:

    • Ehegatten und Ehegattinnen
    • Kinder und Adoptivkinder
    • Enkelkinder (wenn das Kind bereits verstorben ist)
    • Eltern (nur, wenn keine Nachkommen vorhanden sind)

    Das Testament kann den Pflichtteil nicht abschaffen, aber unter bestimmten Bedingungen kann er durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag notariell ausgeschlossen werden.

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