Oma und Enkelin haben Gartenarbeitsutensilien in den Händen und laufen durch ein Gartentor. Im Hintergrund ist ein Einfamilienhaus zu sehen.

Vererben: Diese Punkte sollten Sie bedenken

Erblasser aufgepasst!
Testament, gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil: Wer richtig vererben möchte, kommt an diesen Begriffen nicht vorbei. Das können Sie tun, damit das Erbe auch tatsächlich bei denjenigen ankommt, für die es bestimmt ist.

Richtig vererben heißt, Klarheit schaffen. Für sich und die Hinterbliebenen. Daher sollten Erblasser und Erblasserinnen schon zu Lebzeiten genau überlegen, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen passieren soll. So erleichtern sie den Hinterbliebenen das Erben und helfen, Streitigkeiten über das Erbe zu vermeiden. Denn oft entstehen diese erst, wenn wichtige Fragen ungeklärt sind.

Das Wichtigste in Kürze:

Die Immobilie, eine Lebensversicherung, Geld: Was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen passiert, das verfügt idealerweise der Erblasser oder die Erblasserin selbst. Denkbar sind verschiedene Varianten. Beispielsweise kann ein naher Verwandter, die beste Freundin oder eine gemeinnützige Organisation den gesamten Nachlass erben – oder auch mehrere Erben Teile davon. Damit die Erbschaft bei der oder den Richtigen ankommt, gibt es aber einiges zu beachten.

Das Testament

Mit einem selbst verfassten Testament bestimmen Erblasser und Erblasserinnen, was mit ihrem Nachlass passieren soll. Schon die Form ist entscheidend: Der Erblasser beziehungsweise die Erblasserin muss das Testament handschriftlich verfassen. Nur so ist der letzte Wille gültig. Ein mit Computer oder Schreibmaschine erstelltes und anschließend unterschriebenes Testament ist ungültig. Rechtsgültig ist ein Testament, wenn es ein Notar oder eine Notarin verfasst hat, der oder die den Wunsch des Erblassers oder der Erblasserin schriftlich festhält. Den Preis für das notarielle Testament regelt das sogenannte Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dabei richten sich die Kosten nach dem Nachlasswert. Für einen Nachlasswert von 10.000 Euro kostet es 75 Euro, für einen Nachlasswert von 250.000 Euro bereits 535 Euro. Welche Aspekte sonst noch beim Verfassen zu beachten sind, erfahren Sie im Artikel Testament.

Der Erbvertrag

Im Unterschied zum Testament wird ein Erbvertrag zwischen mehreren Personen geschlossen. Ein Beispiel: Eine Firmeninhaberin vereinbart mit ihrem Sohn, dass dieser nach ihrem Tod Geschäftsführer des Familienunternehmens wird. Wichtig: Der Erbvertrag muss notariell beglaubigt werden. Für eine spätere Änderung braucht es die Zustimmung aller Unterzeichner und Unterzeichnerinnen. Stirbt eine Vertragspartei, ist eine Änderung nicht mehr möglich. Erbverträge werden genauso wie Testamente häufig von unverheirateten Paaren genutzt, um ihren Nachlass an Partner oder zu vererben. Denn: Allein durch die gesetzliche Erbfolge ginge die unverheiratete andere Hälfte leer aus.

Die gesetzliche Erbfolge

Wer zu Lebzeiten kein Testament und keinen Erbvertrag erstellt, vertraut seine Erbschaft der gesetzlichen Erbfolge an. Das Wichtigste in Kürze: Ehegatten, Kinder und andere nahe Verwandten kommen zuerst als Erben infrage. Gibt es nur entferntere Verwandte wie Eltern oder Geschwister, könnten auch sie erbberechtigt sein. Entscheidend für die Bestimmung des Erbteils ist das Ehegattenerbrecht sowie das sogenannte Ordnungssystem. Weitere Informationen – von Pflichtteil bis zum Unterschied von Verwandten erster Ordnung und zweiter Ordnung – bietet unser Artikel „Das müssen Erben wissen“.

Die Immobilienfrage

Auch für Immobilienbesitzer gibt es bei der Nachlassregelung zahlreiche Punkte zu berücksichtigen. Ganz entscheidend: Wer soll die Immobilie erhalten? Diese Frage ist besonders wichtig, wenn es beispielsweise mehrere Kinder gibt, die erbberechtigt sind. Ist im Testament nicht klar geregelt, wie mit der Immobilie verfahren werden soll, kann ein Verkauf nötig werden, um allen Erbberechtigten ihre jeweiligen Teile der Erbschaft auszahlen zu können. Eine weitere Option: Eine Schenkung zu Lebzeiten. Wie für das Vererben gelten auch für Schenkungen großzügige Freibeträge. Ein Kind kann beispielsweise Vermögen in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei erben. Der Vorteil einer Schenkung: Die bestehenden Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre neu nutzen. Wird die Immobilie schon zu Lebzeiten verschenkt, kann sie allerdings nicht mehr zur Absicherung für das eigene Alter dienen. Denn bei einer Schenkung gehen die Eigentumsrechte auf den Beschenkten über. Mithilfe eines Übergabevertrages lassen sich aber auch bei einer Schenkung bestimmte Dinge vereinbaren – beispielsweise ein Wohnrecht oder ein Rückforderungsrecht, das unter bestimmten Bedingungen greift.

Vermögen vererben – Steuerfreibeträge abhängig vom Verwandtschaftsgrad

Werden hohe Vermögen vererbt, bedeutet das für die Erbenden unter Umständen hohe Steuerzahlungen. Es lohnt sich daher, sich frühzeitig einen Überblick über die eigenen Geld- und Vermögenswerte zu verschaffen. Anschließend steht die Überlegung an, wer welchen Teil des Erbes bekommen soll – und welche Erbschaftsteuer dann für die Begünstigten anfällt. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten für Eheleute und Kinder großzügige Freibeträge – für Eheleute 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro. Erst oberhalb dieser Grenzen fällt Erbschaftsteuer an. In drei Steuerklassen reicht diese von 7 bis 50 Prozent – abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zu Erblasser oder Erblasserin (siehe Tabelle). Um den Begünstigten möglichst wenig Steuerbelastung aufzubürden, können Erblasser und Erblasserinnen folgende Punkte vorab klären:

Steuerklassen und Freibeträge

Verwandtschaftsgrad
Steuerklasse
Freibetrag
Eheleute, eingetragene Lebenspartner
I
500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder
I
400.000 €
Enkel (wenn deren Eltern verstorben sind)
I
400.000 €
Enkel
I
200.000 €
Urenkel
I
100.000 €
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern im Erbfall
I
100.000 €
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern im Schenkungsfall
II
20.000 €
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Eheleute, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
II
20.000 €
Alle Übrigen (auch nicht eheliche Lebensgefährten)
IIII
20.000 €

Quelle: §15, §16 ErbStG

Erbengemeinschaft – viele erbende Personen, viel Abstimmungsbedarf

In vielen Fällen fällt ein Erbe nicht an eine Person alleine, sondern es entsteht eine Erbengemeinschaft, in der mehrere Personen erben. Ein Beispiel: Ein Witwer mit drei Kindern stirbt und vererbt eine Immobilie, ohne ein Testament aufgesetzt zu haben. Somit greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser erben die drei Kinder zu gleichen Teilen – und bilden eine Erbengemeinschaft. Nun entsteht das Problem, wie die Immobilie zu gleichen Teilen aufgeteilt werden kann. Ein Verkauf wäre möglich, da dadurch liquide Mittel geschaffen würden, die dann zu gleichen Teilen aufgeteilt werden könnten. Knackpunkt bei solch einer Erbengemeinschaft: Die Mitglieder müssen sich auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, dabei kommt es leicht zu Streitigkeiten. Erblasser und Erblasserinnen sollten daher die Aufteilung idealerweise bei der Regelung ihres Nachlasses bedenken. Eine sogenannte Teilungsanordnung im Testament kann Abhilfe schaffen. Sie teilt jedem Erben und jeder Erbin vorab einen spezifischen Vermögensteil zu, in der Höhe seiner gesetzlich vorbestimmten Erbquote. Somit sinkt das Risiko möglicher Erbstreitigkeiten.

Fazit:

Wenn Sie sich rechtzeitig und gewissenhaft um Ihren Nachlass kümmern, können Sie Ihren Nachkommen das Erben erleichtern. Zudem schaffen Sie Klarheit, dass Ihr Vermögen dort ankommt, wo es ankommen soll. Mit der richtigen Strategie und kompetenter Beratung lässt sich das Vererben optimal planen – und die Steuerlast für die Begünstigten reduzieren.

Häufige Fragen zum Vererben

Es gibt zahlreiche Punkte, die ein Testament enthalten muss, damit es rechtskräftig ist. Wird es ohne notarielle Unterstützung verfasst, muss der Erblasser oder die Erblasserin den letzten Willen selbst handschriftlich festhalten und unterschreiben. Zudem gehören Ort und Datum unbedingt ins Testament. Auch sollte es klar formuliert sein und detailliert festlegen, wer welchen Teil des Nachlasses erhält.

Die Kosten für ein Testament regelt das sogenannte Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Preis ist somit bei jedem Notar und jeder Notarin gleich. Die tatsächlichen Kosten richten sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Bei einem Nachlasswert von 10.000 Euro betragen sie beispielsweise 75 Euro, bei einem Nachlasswert von 250.000 Euro 535 Euro. Hinzu kommen administrative Kosten für die Hinterlegung beim Amtsgericht (75 Euro) sowie eine Einmalzahlung für die Eintragung im Testamentsregister der Bundesnotarkammer (15 Euro).

Die Höhe der steuerlichen Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Eheleute können beispielsweise 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro. Bei weiter entfernteren Verwandten verringert sich die Grenze entsprechend. Übersteigt das Erbe den Freibetrag, müssen die Begünstigten Erbschaftsteuer zahlen. Die Höhe der Steuersätze richtet sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad sowie der Höhe des vererbten Vermögens. Auch hier gilt der Grundsatz: Je enger die Verwandtschaftsbeziehung, desto geringer die Steuerlast.

Ob schenken steuerlich günstiger ist oder vererben, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gelten die gleichen Steuersätze und Freibeträge. Wichtig zu wissen: Bei einer Schenkung oder Teilschenkung zu Lebzeiten können Beschenkte Freibeträge alle zehn Jahre wieder in Anspruch nehmen. Bei einer Schenkung gehen jedoch auch die Eigentumsrechte auf die Beschenkten über. Letztlich hängt die Frage, ob vererben oder schenken günstiger ist, von vielen Faktoren ab – beispielsweise, welche Form das Vermögen hat und wer es erhalten soll.

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