
Mehr zur Teilungsanordnung:
Eine Teilungsanordnung kann ein Erblasser oder eine Erblasserin in einem Testament oder Erbvertrag festlegen. Anders als bei einem Vermächtnis (vergleiche Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 2147 ff.) erhalten die Miterben oder Miterbinnen die zugewiesenen Gegenstände bei der Teilungsanordnung im Rahmen der Erbquote und nicht zusätzlich zum Erbteil. Falls ein Miterbe oder eine Miterbin durch die Teilungsanordnung mehr erhält als ihm nach der Erbquote zusteht, kann eine Ausgleichspflicht gegenüber den anderen Miterben oder Miterbinnen bestehen. Die Teilungsanordnung spielt eine wichtige Rolle bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, da sie mit dazu beitragen kann, den Nachlass gerecht und ohne Streit zu verteilen.
Sie unterscheidet sich vom Vorausvermächtnis, bei dem der oder die Begünstigte einen bestimmten Gegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil erhält. Geregelt ist die Teilungsanordnung im BGB, insbesondere in § 2048.