zum Inhalt springen
Seitliche Nahaufnahme von einem Arm mit orangefarbenen Pullover. Die Hand zieht ein Buch aus einem Bücherregal.

Testierfähigkeit

Kurz und einfach erklärt
Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein rechtsgültiges Testament oder eine letztwillige Verfügung zu errichten.

Mehr zur Testierfähigkeit:

Die Testierfähigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und eng mit der Geschäftsfähigkeit verknüpft: Nach BGB § 2229 kann ein rechtsgültiges Testament nur errichten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige brauchen dafür keine Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten. Wer noch unter 18 Jahre alt ist, kann jedoch nur ein notarielles Testament aufsetzen lassen. Ein eigenhändiges Testament ohne Notar oder Notarin kann erst ab 18 Jahren aufgesetzt werden. Voraussetzung für die Testierfähigkeit ist außerdem, dass der Erblasser oder die Erblasserin die Bedeutung und die Folgen des Testaments versteht.

Testierunfähigkeit liegt demnach vor, wenn das nicht der Fall ist, zum Beispiel wegen „krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung“ des Erblassers oder der Erblasserin (BGB § 2229). Grundsätzlich wird die Testierfähigkeit bei volljährigen Personen vermutet, kann aber durch bestimmte Krankheiten – etwa Demenz – beeinträchtigt sein. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit kann ein ärztliches Gutachten eingeholt werden. Ein Notar oder eine Notarin prüft die Testierfähigkeit bei der Beurkundung eines Testaments.

Im Streitfall entscheidet das Gericht nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin über dessen oder deren Testierfähigkeit. Dazu zieht das Nachlassgericht einen Sachverständigen oder eine Sachverständige hinzu. Diese Person überprüft, ob der Erblasser oder die Erblasserin entsprechend erkrankt war, als das Testament aufgesetzt wurde. Lag zu diesem Zeitpunkt eine Testierunfähigkeit vor, ist das Testament ungültig. Die Testierfähigkeit ist Voraussetzung für die Ausübung der gesetzlich garantierten Testierfreiheit, die es dem Erblasser oder der Erblasserin ermöglicht, grundsätzlich frei über das eigene Vermögen zu verfügen.

 

Machen Sie mehr aus Ihrem Geld

Wir helfen Ihnen bei allen wichtigen Finanzfragen persönlich weiter. Erreichen Sie hier Ihre Sparkasse vor Ort.
Zu meiner Sparkasse

Das könnte Sie auch interessieren