
Mehr zur Testierfreiheit:
Dies geschieht durch eine letztwillige Verfügung, etwa ein Testament oder einen Erbvertrag. Allerdings unterliegt die Testierfreiheit gesetzlichen Grenzen. So können bestimmte Erben oder Erbinnen etwa durch das Pflichtteilsrecht einen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen.
Ein wesentliches Kriterium für eine wirksame Verfügung ist die Testierfähigkeit des Erblassers oder der Erblasserin. Diese setzt die Geschäftsfähigkeit voraus. Liegen Zweifel daran vor, etwa aufgrund von Demenz, kann ein Gericht eine Entscheidung treffen. Dabei kann nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin ein Gutachten eingeholt werden, um eine mögliche Testierunfähigkeit zu prüfen.
Zusätzlich kann ein Testament unwirksam sein, wenn es gegen die Sittenwidrigkeit verstößt. Um Streit zu vermeiden, kann ein Notar oder eine Notarin die Verfügung beurkunden. Falls dennoch Unklarheiten bestehen, entscheidet letztlich das Gericht über die Gültigkeit des Testaments.