Ein sich umarmendes Paar mittleren Alters sieht zuhause nachdenklich, ernsthaft aus dem bodentiefen Fenster der Wohnküche.

Ehegattentestament: Das sind die Vor- und Nachteile eines gemeinsamen letzten Willens

Den Nachlass regeln
66 Prozent der Deutschen haben laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov aus dem Jahr 2022 kein Testament. Liegt nach dem Tod kein Testament vor, greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Insbesondere für Eheleute und Verpartnerte kann hingegen einiges dafür sprechen, mit einem letzten Willen selbst Einfluss auf das Erbe zu nehmen. Eine Möglichkeit dazu ist es, ein Ehegattentestament aufzusetzen. Über weitere Möglichkeiten informieren wir in unserem Artikel zur Nachlassregelung.

Das Wichtigste in Kürze:

Das bringt ein Ehegattentestament

Wichtig: Wenn Sie nicht verheiratet oder verpartnert sind, können Sie kein Ehegattentestament aufsetzen. Falls Sie überhaupt kein Testament aufsetzen, erbt Ihr unverheirateter und nicht verpartnerter Partner oder Ihre Partnerin in Ihrem Todesfall nichts. Denn dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit einem Testament – oder aber auch einer Lebensversicherung – können Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin wirksam über Ihren Tod hinaus absichern.

Die 3 Möglichkeiten zur Gestaltung eines Ehegattentestaments

Hinweis: Eine Variante des wechselbezüglichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei verfassen die Verheirateten oder Verpartnerten eine gemeinsame letztwillige Verfügung, in der sie einander in der Regel gegenseitig als alleinige Erben beziehungsweise Erbinnen einsetzen. Die Nachkommen werden somit in einem ersten Schritt enterbt. Erst wenn auch der zweite Partner oder die Partnerin stirbt, wird das Erbe an die Kinder verteilt. Das Testament muss handschriftlich von einem der Partner geschrieben und im Anschluss von beiden mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben werden. Bei einem Notar oder einer Notarin fällt für ein Berliner Testament im Vergleich zum Einzeltestament die doppelte Gebühr an.

Aktuelles Urteil zum Berliner Testament

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Fall über das Berliner Testament, zusätzliche Strafklauseln und seine steuerlichen Folgen entschieden (Az. II R 34/20). Trotz Regelung durch das Berliner Testament können Kinder nämlich per Gesetz schon nach dem Tod eines Elternteils ihren Pflichtteil einfordern, was steuerliche Nachteile mit sich bringen kann. Durch bestimmte Strafklauseln im Testament können Eltern versuchen, Begehrlichkeiten seitens der Nachkommen zu unterbinden.

Fordert ein Kind beim Tod des oder der Erstversterbenden seinen Pflichtteil dennoch ein, bekommt es, wenn eine Strafklausel formuliert wurde, auch beim Tod des oder der Letztversterbenden nur den Pflichtteil, also weniger als den vollen gesetzlichen Erbteil. Die sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln können auch noch schärfer formuliert werden. Die Nachkommen sollen damit von der frühzeitigen Forderung des Pflichtteils abgehalten werden. Das Gesetz behandelt das Berliner Testament beim Überschreiten der Freibeträge wie zwei Erbfälle, sodass zweimal Erbschaftsteuer fällig wird – einmal durch den oder die Überlebende und später durch die Nachkommen.

Im Fall des BFH hat eine Tochter geklagt, da das Vermächtnis für sie steuerlich eine Doppelbelastung sei. Im ersten Fall habe die Mutter das Vermächtnis des Vaters versteuern müssen, und nun müsse sie das ebenfalls tun. Der Bundesfinanzhof räumte ein, dass dies für die Steuerpflichtige zwar ungünstig, aber „nicht zu beanstanden“ sei und hat durch sein Urteil die rechtliche Konstruktion des Berliner Testaments als regelkonform bezeichnet. Zusätzlich wurde betont, dass Eheleute mit größerem Vermögen, die ein Berliner Testament aufsetzen wollen, etwaige Nachteile im Vorfeld bedenken sollten.

Lassen Sie sich zum Testament am besten notariell oder anwaltlich beraten.

Vorteile

Das sind wichtige Vorteile eines Ehegattentestaments

  • Sie können den länger lebenden Partner oder die Partnerin wirksam absichern. Das kann insbesondere wichtig sein, wenn diese oder dieser weiter in einer gemeinsamen eigenen Immobilie wohnen möchte.

  • Sie haben mehr Gestaltungsspielraum, als wenn Sie kein Testament aufsetzen und in der Regel die gesetzliche Erbfolge greift. So können Sie etwa den Partner oder die Partnerin auch zum Alleinerben einsetzen. Nach dessen oder deren Tod kann das Testament gegebenenfalls die gerechte Aufteilung des Nachlasses unter den Kindern vorsehen und gestalten.

  • Sie können Streit in der Familie vorbeugen. Dieser kann häufig dadurch entstehen, dass das Paar vor dem Tod keine klare Regelung getroffen hat.

Nachteile

Das können Nachteile eines Ehegattentestaments sein

  • Je nach gewählter Art des Ehegattentestaments ist nach dem ersten Erbfall unter Umständen keine Änderung am Testament mehr möglich. Stirbt also der oder die Erste, kann der oder die Zweite das Testament oft nicht ohne Weiteres ändern. Das gilt, wenn dazu keine entsprechende Klausel (sogenannte Freistellungsklausel) eingefügt wurde.

  • Im Fall einer Scheidung kann ein Ehegattentestament zu Mehraufwand führen. So sollte dieses gegebenenfalls vom Notariat zurückgefordert und physisch zerstört werden, um die Gültigkeit sicher aufzulösen. Im Testament darf dann nicht geregelt sein, dass dieses auch nach einer Scheidung gültig bleibt.

  • Je nach gewählter Variante kann ein Ehegattentestament unter Umständen steuerliche Nachteile haben. Das gilt insbesondere für gemeinsame Kinder: So erbt beim Berliner Testament zum Beispiel in der Regel zunächst der überlebende Partner oder die Partnerin das gesamte Vermögen. Wenn diese oder dieser ebenfalls stirbt, bekommen die gemeinsamen Kinder ihr Erbe von beiden Elternteilen auf einmal. Dadurch überschreitet die Summe bei großem Erbe eher den Freibetrag bei der Erbschaftssteuer.

Häufige Fragen zum Ehegattentestament

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Was regelt ein Ehegattentestament?

Ein Ehegattentestament kann den Nachlass von verheirateten oder verpartnerten Paaren regeln. Dabei spielt in der Regel vor allem die Absicherung des überlebenden Ehegatten oder der Ehegattin eine besondere Rolle.

In bestimmten Fällen kann es für verheiratete oder verpartnerte Paare vorteilhaft sein, ein Ehegattentestament zu verfassen. Zu den Vorteilen kann Folgendes zählen:

  • Sie können den überlebenden Ehegatten oder die Ehegattin wirksam absichern.
  • Sie können Ihren Nachlass als Paar freier selbst gestalten, als wenn Sie kein Testament aufsetzen und in der Regel die gesetzliche Erbfolge greift.
  • Durch klare Regelungen im Testament können Sie späterem Streit in der Familie häufig vorbeugen.

Bei den meisten Ehegattentestamenten haben Sie die Wahl: Sie können diese als Erblasser oder Erblasserin entweder selbst handschriftlich oder in einem Notarbüro verfassen. Ein Berliner Testament muss einer der Partner beziehungsweise Partnerinnen handschriftlich erstellen – im Anschluss müssen beide unterschreiben. Dabei sollten Ort und Datum angegeben werden. Einige Tipps zum Erstellen eines Testaments finden Sie in unserem Artikel 11 wichtige Fakten zum Testament. Um sicherzustellen, dass das Testament gültig ist, aber auch um dieses sicher zu verwahren, empfehlen wir, dieses bei einem Notar oder einer Notarin erstellen zu lassen.

Wenn Sie das Ehegattentestament handschriftlich selbst verfassen und bei sich aufbewahren, fallen keine Kosten an. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich vorab durch eine Anwaltskanzlei für Erbrecht beraten zu lassen. Die Kosten dafür sind nicht einheitlich geregelt. Erkundigen Sie sich daher am besten vorab bei der jeweiligen Anwaltskanzlei.

Auch wenn Sie das Testament bei einem Notarbüro erstellen lassen, fallen dafür Kosten an. Die Höhe der Notarkosten hängt vom Wert der Erbschaft ab. Für ein Berliner Testament fällt dabei im Vergleich zum Einzeltestament die doppelte Gebühr an. Genaueres zur Höhe der Gebühren regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin kein Testament verfasst hat, das den Nachlass wirksam regelt, gilt in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Das ist eine gesetzlich bestimmte Rangfolge, die zuerst den hinterbliebenen Ehepartner oder die Ehepartnerin berücksichtigt. Gleich danach folgen die sogenannten Erben erster Ordnung: eheliche und nicht eheliche Kinder der oder des Verstorbenen.

Wie viel die Ehegattin oder der Ehegatte erbt, ist vor allem abhängig davon, welche Verwandten zum Zeitpunkt noch leben. Beispielsweise bekommt er oder sie prinzipiell ein Viertel des Vermächtnisses, wenn es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung gibt. Gibt es diese nicht, aber es leben noch die Eltern oder Großeltern des oder der Verstorbenen oder Personen, die von den Eltern abstammen (zum Beispiel Geschwister), erbt der oder die Hinterbliebene die Hälfte. Gibt es keinen Ehevertrag, kann oft zusätzlich jeweils ein Zugewinnausgleich dazukommen. Wenn es nur noch weiter entfernte Verwandte gibt, zum Beispiel Tanten, Onkel, Cousinen oder Cousins, erbt der Ehegatte oder die Ehegattin der oder des Verstorbenen allein.

Das sogenannte Berliner Testament ist eine Variante des Ehegattentestaments. Dabei erstellen die Partner oder Partnerinnen ein gemeinsames Testament, in dem sie einander wechselbezüglich als alleinige Erben oder Erbinnen einsetzen. Diese Testamentsvariante muss handschriftlich von einem der beiden geschrieben und im Anschluss von beiden unterschrieben werden.

In Bezug auf die Form ist es wichtig, dass das Berliner Testament eigenhändig und handschriftlich von einem der Partner oder Partnerinnen geschrieben ist. Beide Ehegatten, Ehegattinnen oder Verpartnerte müssen den letzten Willen daraufhin handschriftlich mit Angabe von Ort und Datum unterschreiben. Hat das Dokument mehrere Seiten, müssen sie jede Seite einzeln unterschreiben.

Inhaltlich muss aus dem Berliner Testament nicht nur indirekt, sondern klar und deutlich hervorgehen, dass der jeweils andere als Alleinerbe oder Alleinerbin eingesetzt wird. Wer sichergehen möchte, dass die letztwillige Verfügung auch gültig ist, sollte sich am besten an einen Notar oder eine Notarin wenden und das Testament dort aufsetzen und verwahren lassen.

Nein, das ist nicht immer der Fall. Das Berliner Testament ist eine Variante des Ehegattentestaments. Darin setzt sich das Ehepaar oder verpartnerte Paar wechselbezüglich als Alleinerbe oder Alleinerbin ein. Neben dieser Variante gibt es weitere Möglichkeiten, zum Beispiel ein gleichzeitig gemeinschaftliches Testament oder ein gegenseitiges Testament.

Das kommt auf das Testament und die darin getroffenen Vereinbarungen an. Bei bestimmten Arten des Ehegattentestaments ist nach dem Tod des ersten Partners oder der ersten Partnerin keine Änderung am Testament mehr möglich, wenn dazu keine Freistellungsklausel eingefügt wurde.

Bei sehr großem Erbe kann es steuerlich unter Umständen von Nachteil sein, dass die Eheleute einander beim Berliner Testament zunächst als alleinige Erben beziehungsweise Erbinnen einsetzen. Nach dem zweiten Erbfall bekommen gegebenenfalls vorhandene Kinder dadurch das Erbe von beiden auf einmal. So überschreiten sie eher den Freibetrag bei der Erbschaftssteuer.

Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute in der Regel wechselbezüglich als Alleinerbende ein. Es ist damit eine Variante des wechselbezüglichen Testaments. Damit ein Berliner Testament gültig ist, gilt es jedoch einiges zu beachten.

Inhaltlich muss beispielsweise klar und deutlich formuliert sein, dass der jeweils andere Partner oder die Partnerin das gesamte Vermögen zunächst allein erbt. Wenn die Eheleute beispielsweise Kinder haben, enthält das Berliner Testament außerdem Angaben dazu, dass die Kinder etwa nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten oder der Ehegattin erben.

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