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Seniorenpaar bei der Gartenarbeit. Eine Frau mit grauen Haaren erntet Tomaten während ein Mann in Hintergrund vor einem Gewächshaus steht.

Erbschaftssteuer: Freibeträge, Steuerklassen – so berechnen Sie die Steuer

Erbschaft
Eine Erbschaft wird grundsätzlich vom Staat besteuert. Nicht immer müssen Erbinnen und Erben aber tatsächlich Steuern darauf zahlen. Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt dabei nicht nur von der Höhe des Erbes ab.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die Steuerberechnung beim Erbe ist abhängig von der Höhe des Erbes und vom Verwandtschaftsgrad.

  • Es gibt Freibeträge zwischen 20.000 und 500.000 Euro sowie 3 Steuerklassen mit Steuersätzen zwischen 7 und 50 Prozent. Eheleute und Verpartnerte sowie Kinder unter 28 Jahren können von zusätzlichen Freibeträgen profitieren.

  • Je nach Einzelfall können außerdem sachliche Steuerbefreiungen und weitere Ausnahmen steuerliche Vergünstigungen bewirken.

Davon hängt die Höhe der Erbschaftssteuer ab

Entscheidend beim Berechnen der Höhe der Erbschaftssteuer (vom Gesetzgeber mit nur einem „s“ als „Erbschaftsteuer“ geschrieben) ist neben dem Wert des Erbes auch, wie eng Sie mit dem Erblasser oder der Erblasserin (der Person, die das Erbe hinterlässt) verwandt sind. Denn das Finanzamt bemisst die Erbschaftssteuer unter Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen und 3 Steuerklassen, die von Ihrem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person abhängig sind.

Erbschaftssteuer Freibetrag: Das gilt in Ihrem konkreten Fall

Vom höchsten Steuerfreibetrag profitieren Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen und eingetragene Lebenspartner beziehungsweise -partnerinnen: Sie können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Ansonsten gilt: Je enger Sie mit dem Erblasser oder der Erblasserin verwandt sind, desto höher sind Ihre Freibeträge.

So gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro für jedes Kind oder Stiefkind des oder der Verstorbenen und auch für die Enkelkinder – sofern die Kinder des Erblassers oder der Erblasserin bereits vorher gestorben sind. Leben diese noch, gilt für die Enkelkinder ein Freibetrag von 200.000 Euro. Die Freibeträge für die Urenkelkinder oder auch für Eltern, die von ihren Kindern erben, liegen bei 100.000 Euro, für alle übrigen Erbenden auch ohne Verwandtschaftsverhältnis bei 20.000 Euro.

Die Freibeträge funktionieren dabei so: Liegt der Wert Ihrer Erbschaft unter dem Freibetrag, müssen Sie gar keine Erbschaftssteuer bezahlen. Übersteigt er den Freibetrag, müssen Sie nur den Betrag versteuern, der den Freibetrag übersteigt. Unten finden Sie dazu noch mehrere Beispiele.

Hinweis: Ehe- und Lebenspartner beziehungsweise -partnerinnen und Kinder des oder der Verstorbenen, die auf dessen oder deren finanzielle Unterstützung angewiesen waren, profitieren bei der Besteuerung zudem von zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen. Auch diese erklären wir weiter unten im Text.

Erbschaftssteuer Steuerklassen: Diese der 3 Steuerklassen gilt für Sie

Wenn der Wert Ihrer Erbschaft den jeweiligen Freibetrag übersteigt, müssen Sie den übersteigenden Betrag versteuern. Dafür gibt es 3 Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Der günstigste Steuersatz gilt für Steuerklasse I. Er betrifft Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner beziehungsweise -partnerinnen, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern.
  • Steuerklasse II: Entferntere Verwandte bekommen in Steuerklasse II die zweitgünstigsten Steuersätze. Dazu zählen Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen und getrennte Lebenspartner sowie -partnerinnen.
  • Steuerklasse III: Die höchsten Steuersätze gelten in Steuerklasse III für alle übrigen Erben und Erbinnen, die nicht mit dem Erblasser oder der Erblasserin verwandt sind.

Anhand der folgenden Tabelle können Sie ablesen, welcher Steuersatz für Sie in Ihrer Steuerklasse gilt. Abhängig ist dieser neben Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder der Erblasserin, das die Steuerklasse beeinflusst, auch vom Wert Ihres Erbes, das den Freibetrag übersteigt.

3 Rechenbeispiele für die Höhe der Erbschaftssteuer

  • Beispiel 1:

    Ihr Großvater vererbt Ihnen 220.000 Euro. Da Ihre Eltern noch leben, haben Sie einen Freibetrag von 200.000 Euro. Sie müssen also die Besteuerung von 20.000 Euro in Steuerklasse I an den Fiskus vornehmen: Das sind 7 Prozent der Summe, also 7 Prozent von 20.000 Euro. Das ergibt 1.400 Euro Steuern.

  • Beispiel 2:

    Ihr Bruder vererbt Ihnen 50.000 Euro. Als Bruder oder Schwester haben Sie einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie müssen also 30.000 Euro in Steuerklasse II versteuern: Das sind 15 Prozent der Summe, also 15 Prozent von 30.000 Euro. Das ergibt 4.500 Euro Steuern.

  • Beispiel 3:

    Ihr Vater vererbt Ihnen 450.000 Euro. Als Kind haben Sie einen Freibetrag von 400.000 Euro. Sie müssen also die Besteuerung von 50.000 Euro in Steuerklasse I vornehmen: Das sind 7 Prozent der Summe, also 7 Prozent von 50.000 Euro. Das ergibt 3.500 Euro Steuern.

    Wichtig: Wie oben erwähnt, profitieren Kinder möglicherweise von weiteren sogenannten Versorgungsfreibeträgen. Diese können die tatsächlich zu bezahlenden Steuern weiter reduzieren. Im Folgenden erfahren Sie mehr dazu.

Wenn der Versorgungsfreibetrag die Erbschaftssteuern zusätzlich reduziert

Prinzipiell können Sie die Erbschaftssteuer auf dem oben beschriebenen Weg berechnen. Für Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen sowie für Kinder des Erblassers oder der Erblasserin, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es allerdings noch einen weiteren Freibetrag: den besonderen Versorgungsfreibetrag. Die Regelungen dazu finden Sie im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 17. In der folgenden Tabelle können Sie die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrags entnehmen:

Beispiel:

Im obigen Beispiel 3 haben wir berechnet, dass Sie als Kind ohne Berücksichtigung des besonderen Versorgungsfreibetrags 3.500 Euro Erbschaftssteuer zahlen müssen. Diese Steuer kann sich durch den besonderen Versorgungsfreibetrag reduzieren. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt von Ihrem Alter ab. Sind Sie älter als 28 Jahre, ist dieser zusätzliche Freibetrag für Kinder für Sie nicht relevant, siehe Tabelle.

Nehmen wir an, dass Sie 25 Jahre alt sind. Ansonsten ist die Situation dieselbe wie in Beispiel 3: Ihr Vater vererbt Ihnen 450.000 Euro. Als Kind haben Sie einen Freibetrag von 400.000 Euro. Außerdem haben Sie aufgrund Ihres Alters einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 10.300 Euro. Das ergibt insgesamt Freibeträge in Höhe von 410.300 Euro. Sie müssen also die Besteuerung von 39.700 Euro in Steuerklasse I vornehmen: Das sind 7 Prozent der Summe, also 7 Prozent von 39.700 Euro. Das ergibt 2.779 Euro Steuern.

Wichtig: Wenn die Erbinnen oder Erben vom Erblasser oder der Erblasserin zusätzlich Versorgungsbezüge bekommen, etwa eine Witwenrente, reduziert sich der besondere Versorgungsfreibetrag entsprechend.

Ausnahmen: In diesen Fällen fällt keine Steuer an

Bei der Erbschaftssteuer gilt eine Reihe von Ausnahmen:

  • So sind Erben und Erbinnen in Steuerklasse I für vererbten Hausrat im Wert von bis zu 41.000 Euro und für andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro von der Steuer befreit. Diese sachlichen Steuerbefreiungen schmälern auch nicht den persönlichen Freibetrag. Bestimmte Gegenstände sind ausgenommen, etwa Wertpapiere, Münzen und Perlen.
  • Angehörige der Steuerklassen II und III sind steuerbefreit für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro. Auch hier gelten die Ausnahmen für bestimmte Gegenstände.
  • Ehepartner oder Ehepartnerinnen und eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen der verstorbenen Person müssen außerdem selbst genutzten Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen nicht versteuern. Das gilt, wenn der Erblasser oder die Erblasserin das Wohneigentum bis zu seinem oder ihrem Tod selbst genutzt hat und Sie als Erbe oder Erbin die geerbte Immobilie mindestens 10 Jahre lang weiter bewohnen. In bestimmten Fällen greift die 10-Jahres-Regel nicht, zum Beispiel wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen ausziehen müssen. Beträgt die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter, können von dieser Ausnahmeregelung auch Kinder und Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind, Gebrauch machen. Lesen Sie dazu auch unsere Ratgeber Immobilie vererben sowie zur Erbschaftssteuer auf Immobilien.

Schenkungssteuer: Wann Sie mit Schenkungen die Erbschaftssteuer umgehen oder reduzieren

Wer seinen Nachlass frühzeitig regeln möchte, kann dies unter anderem durch ein Testament oder einen Erbvertrag für den Fall nach dem Versterben vornehmen – oder Schenkungen zu Lebzeiten veranlassen. Mitunter lässt sich damit im Erbfall eine hohe steuerliche Belastung der Erben und Erbinnen umgehen. Allerdings fällt in bestimmten Fällen stattdessen Schenkungssteuer (auch: Schenkungsteuer) an.

Erbschafts- und Schenkungssteuer sind im selben Gesetz des deutschen Steuerrechts geregelt. Bis auf die Versorgungsfreibeträge gelten bei Schenkungen regelmäßig die gleichen Freibeträge wie im Erbfall.

Die Steuerfreiheit der Beträge ist aber nur einmal in 10 Jahren gewährt. Das bedeutet: Um die steuerliche Belastung für die Erbenden optimal zu verringern, muss die Schenkung mindestens 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin erfolgen. Das lässt sich selten verlässlich planen.

Was tun, wenn Sie Schulden erben?

Ein Erbe besteht nicht immer nur aus Einkünften. Mitunter erbt man auch Verbindlichkeiten. Es empfiehlt sich daher, das Erbe möglichst schnell und umfassend zu prüfen. Nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls können Sie beim Nachlassgericht ein Erbe ausschlagen.

Erbfall ist nicht gleich Erbfall

Bei dem Erwerb von Betriebsvermögen aus einem Erbe, bei Erbengemeinschaften oder anderen besonderen Umständen gelten mitunter abweichende Regeln für die Erbschaftssteuer. Lassen Sie sich daher rechtzeitig und umfassend beraten, wie sich die steuerlichen Auswirkungen in Ihrem Einzelfall gestalten.

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Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer

  1. In Deutschland hängt der Steuersatz der Erbschaftsteuer von der Höhe des Erbes sowie dem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab und beträgt zwischen 7 und 50 Prozent: Nahe Angehörige wie Ehepartner oder Ehepartnerinnen sowie Kinder (Erbschaftssteuerklasse I) zahlen niedrigere Sätze von 7 bis maximal 30 Prozent, entferntere Verwandte (Erbschaftssteuerklasse II) 15 bis 43 Prozent und sonstige Erben (Steuerklasse III) 30 bis 50 Prozent.

    Dabei gelten zusätzlich teilweise hohe Freibeträge. Je näher verwandt und je geringer der Betrag über dem Freibetrag liegt, desto niedriger ist der Steuersatz. Die Freibeträge liegen beispielsweise bei 500.000 Euro für Ehepartner beziehungsweise -partnerinnen und 400.000 Euro für Kinder. Wer weniger als den im jeweiligen Fall geltenden Freibetrag erbt, muss keine Erbschaftssteuern zahlen.

  2. Der steuerfreie Betrag („Freibetrag“) bei Erbschaften hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Ehepartner und Ehepartnerinnen haben beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro und Enkelkinder von 200.000 Euro, falls deren Eltern noch leben. Bei Geschwistern liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro. Nicht verwandte Personen haben ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 Euro. In bestimmten Fällen erhöhen sich die Freibeträge (etwa zusätzlicher Versorgungsfreibetrag).

  3. Ob und gegebenenfalls wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verkehrswert des Hauses oder der Wohnung und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder der Erblasserin ab. In unserem Ratgeber zur Erbschaftssteuer auf Immobilien erfahren Sie mehr.

  4. Die Erbschaftssteuer kann auf Immobilien vor allem in folgenden Fällen entfallen:

    • Der Verkehrswert der geerbten Immobilie liegt unter dem jeweils gültigen Freibetrag.
    • Ehepartner oder Ehepartnerinnen und eingetragene Lebenspartner oder -partnerinnen der verstorbenen Person müssen außerdem selbst genutzten Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen nicht versteuern.
    • Beträgt die Wohnfläche der Immobilie maximal 200 Quadratmeter, können von dieser Ausnahmeregelung auch Kinder und Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind, Gebrauch machen.
  5. Kinder zahlen Erbschaftssteuer gemäß Erbschaftssteuerklasse I, abhängig vom Wert des Erbes nach Abzug eines Freibetrags von 400.000 Euro pro Kind. Beträgt die Erbschaft also unter 400.000 Euro pro Kind, fällt keine Erbschaftssteuer an.

    Der Steuersatz für Erbschaften, deren Wert den Freibetrag übersteigt, liegt zwischen 7 Prozent (bei einem steuerpflichtigen Betrag bis 75.000 Euro) und maximal 30 Prozent (bei mehr als 26 Millionen Euro). Je höher die steuerpflichtige Summe, desto höher der Prozentsatz.

    Durch Eigennutzung von Immobilien kann die Steuer unter bestimmten Bedingungen entfallen oder reduziert werden. Für Kinder unter 28 Jahren kann außerdem zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gelten.

  6. Als Ehepartner oder Ehepartnerin kann Erbschaftssteuer anfallen, wenn das geerbte Vermögen den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt. Zusätzlich gilt ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 265.000 Euro, der jedoch bei Versorgungsbezügen (etwa Witwer- oder Witwenrente) entsprechend reduziert wird beziehungsweise entfällt. Ein gegebenenfalls diese Werte übersteigender Betrag wird dann gestaffelt mit 7 Prozent bis maximal 30 Prozent versteuert, je höher das Erbe, desto höher der Steuersatz. Bei geerbten Immobilien kann die Steuer jedoch unter bestimmten Umständen vollständig entfallen.

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