Eine junge Frau mit langem blonden Pferdeschwanz legt ihren Arm um ihre Großmutter. Sie stehen auf der Wiese eines Grundstücks. Im Hintergrund steht ein schönes altes Wohnhaus. Beide lächeln.

Schenkungssteuer: Diese Freibeträge und Steuersätze gelten 

Schenkung
Ab einem bestimmten Wert fällt bei Schenkungen die Schenkungssteuer an. Diese muss der oder die Beschenkte zahlen. Wer gut plant, kann sie jedoch vermeiden oder zumindest Steuern sparen. Erfahren Sie, wie das klappt.

Wer zu Lebzeiten schenkt, statt später zu vererben, kann seinen Nachkommen unter Umständen einiges an Steuern ersparen. Damit das klappt, gibt es jedoch wichtige Dinge zu beachten.


Das Wichtigste in Kürze:

Wann Schenkungssteuer anfällt – und wann nicht

Erbinnen und Erben müssen unter Umständen Erbschaftssteuer bezahlen. Schenken Sie hingegen ihren Nachkommen höhere Beträge schon zu Lebzeiten, kann Schenkungssteuer (auch: Schenkungsteuer) anfallen. Dabei gelten allerdings relativ hohe Freibeträge. Bleibt der Wert der Schenkung unterhalb des jeweiligen Freibetrags, ist diese für den oder die Beschenkte steuerfrei. Tabelle 1 können Sie die Höhe der Freibeträge entnehmen. Diese sind gemäß §16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch.

Tabelle 1: Das sind die Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Verwandtschaftsgrad des oder der Beschenkten
Freibetrag
Verheiratete oder Verpartnerte
500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder sowie Enkelkinder, deren Eltern schon gestorben sind
400.000 Euro
Enkelkinder, deren Eltern noch leben
200.000 Euro
Urenkel
100.000 Euro
Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Geschiedene und Getrennte sowie alle anderen
20.000 Euro

Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 400.000 Euro. Die Tochter muss diese Schenkung nicht versteuern, da sie einen Freibetrag von 400.000 Euro hat. Übergibt jedoch die Großmutter der Enkelin (deren Eltern noch leben) eine Schenkung im selben Wert, muss die Enkelin davon 400.000 Euro abzüglich des Freibetrags von 200.000 Euro, also insgesamt 200.000 Euro versteuern. Wie viel Steuer auf diese 200.000 Euro anfällt, ergibt sich aus der Steuerklasse und dem jeweiligen Steuersatz, vergleiche folgenden Abschnitt.

So berechnen Sie, wie viel Schenkungssteuer anfällt

Geht der Wert der Schenkung über den jeweiligen Freibetrag hinaus, muss nur der Betrag versteuert werden, der den Freibetrag überschreitet. Welcher Steuersatz dabei gilt, ist abhängig von der Steuerklasse des oder der Beschenkten und dem Wert der Schenkung abzüglich des Freibetrags. Die Steuerklasse des oder der Beschenkten können Sie Tabelle 2 entnehmen. Mit dieser können Sie in Tabelle 3 nachlesen, welcher Steuersatz auf den Betrag anfällt, der den Freibetrag überschreitet.

Tabelle 2: Diese Steuerklassen gelten bei einer Schenkung

Verwandtschaftsgrad
Steuerklasse
Verheiratete oder Verpartnerte, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder und Urenkel
I
Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Geschiedene und Getrennte
II
Alle anderen
III

Tabelle 3: Diese Steuersätze fallen in der jeweiligen Steuerklasse laut Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 19 an

Schenkung nach Abzug des jeweiligen Freibetrags in Höhe von
Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III
bis 75.000 Euro
7 Prozent
15 Prozent
30 Prozent
über 75.000 bis 300.000 Euro
11 Prozent
20 Prozent
30 Prozent
über 300.000 bis 600.000 Euro
15 Prozent
25 Prozent
30 Prozent
über 600.000 bis 6.000.000 Euro
19 Prozent
30 Prozent
30 Prozent
über 6.000.000 bis 13.000.000 Euro
23 Prozent
35 Prozent
50 Prozent
über 13.000.000 bis 26.000.000 Euro
27 Prozent
40 Prozent
50 Prozent
über 26.000.000 Euro
30 Prozent
43 Prozent
50 Prozent

Beispiel: Übergibt die Großmutter der Enkelin (deren Eltern noch leben) eine Schenkung im Wert von 400.000 Euro, muss die Enkelin davon, wie wir im ersten Beispiel gesehen haben, 400.000 Euro abzüglich des Freibetrags von 200.000 Euro, also insgesamt 200.000 Euro versteuern. Wie viel Steuern fallen nun auf diese 200.000 Euro an? Für Enkelkinder gilt laut Tabelle 2 Steuerklasse I. In Steuerklasse I ergibt sich bei 200.000 Euro ein Steuersatz von 11 Prozent, vergleiche Tabelle 3. Die Enkelin muss also für ihre Schenkung von 400.000 Euro 11 Prozent von 200.000 Euro = 22.000 Euro Steuern zahlen.

Mit der 10-Jahres-Frist Steuern sparen bei der Schenkung

Der Freibetrag für die Schenkungssteuer gilt jeweils für zehn Jahre. Dadurch ergibt sich eine einfache Möglichkeit, um Steuern zu sparen: Schenkungen können aufgeteilt werden. Unser obiges Beispiel zeigt das deutlich: Schenkt die Großmutter der Enkelin, deren Eltern noch leben, auf einmal 400.000 Euro, muss die Enkelin dafür 22.000 Euro Steuern bezahlen. Schenkt die Großmutter allerdings 200.000 Euro und zehn Jahre später noch einmal 200.000 Euro, muss die Enkelin aufgrund ihres Freibetrags von 200.000 Euro keine Steuern bezahlen.

Sie können bei Schenkungen mit hohem Wert also Steuern sparen, indem Sie früh mit dem Schenken in Teilen beginnen. So kann der oder die Beschenkte den jeweiligen Freibetrag mehrfach nutzen. Durch gezielte Berechnung kann die Schenkungssteuer oft umgangen werden. Vergessen Sie aber nicht, die Schenkung dem Finanzamt zu melden. Beschenkte haben dafür drei Monate Zeit, nachdem sie von der Schenkung erfahren haben.

Häufige Fragen zur Schenkungssteuer

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Wie viel Geld darf ich ohne Schenkungssteuer verschenken?

Das ist abhängig davon, wen Sie beschenken. Es gelten grundsätzlich dieselben Freibeträge wie bei einer Erbschaft (ohne Berücksichtigung des sogenannten besonderen Versorgungsfreibetrags):

  • Ehepartner, Ehepartnerin oder eingetragene Lebenspartnerschaft: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern schon gestorben sind: 400.000 Euro
  • Enkel, deren Eltern noch leben: 200.000 Euro
  • Urenkel: 100.000 Euro
  • Alle anderen: 20.000 Euro

Ja, Schenkerinnen und Schenker sowie Beschenkte müssen das Finanzamt innerhalb von drei Monaten informieren. Bei den Beschenkten beginnt die Frist, nachdem sie von ihrer Schenkung erfahren haben. Das fordert Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 30 Anzeige des Erwerbs.

Ja, eine Überweisung kann eine Schenkung sein. Überschreitet der als Schenkung überwiesene Betrag den jeweils geltenden Freibetrag, kann deshalb Schenkungssteuer anfallen.

Die Höhe der Schenkungssteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad innerhalb der Familie sowie vom Wert der Schenkung. Je nach Verwandtschaftsverhältnis der oder des Beschenkten zum oder zur Schenkenden gelten unterschiedlich hohe Freibeträge. Unterhalb dieser fällt keine Schenkungssteuer an. Bei einer Schenkung an den Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise an eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen liegt der Freibetrag beispielsweise bei 500.000 Euro. Schenken Sie an Kinder, Stiefkinder oder Enkelkinder, deren Eltern schon gestorben sind, gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro. An Urenkel sind Schenkungen bis zu 100.000 Euro für den Beschenkten steuerfrei.

Bleibt der Wert der Schenkung unterhalb des jeweils geltenden Freibetrags, ist diese für den oder die Beschenkte steuerfrei. Der Freibetrag gilt jeweils für zehn Jahre. Dadurch können Sie auch bei höheren Schenkungen Steuern umgehen, indem Sie stets unterhalb des Freibetrags schenken und gegebenenfalls mit einer Frist von zehn Jahren dazwischen auf mehrere Schenkungen aufteilen.

Bei Schenkungen mit hohem Wert kann unter Umständen Schenkungssteuer anfallen.

Eine Ausnahme sowohl bei einer Schenkung als auch einer Erbschaft bildet das sogenannte Familienheim. Das bedeutet: Verschenken Sie eine Immobilie, bei der es sich um Ihr Zuhause und das Ihrer Familie handelt, an Ihren Ehepartner, Ihre Ehepartnerin, Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft oder an Ihre Kinder, die ebenfalls darin wohnen und mindestens zehn Jahre weiterhin dort ihren Hauptwohnsitz haben, kann die Schenkung grundsätzlich steuerfrei sein.

Bei der Schenkung von Immobilien, bei denen es sich nicht um das sogenannte Familienheim handelt, spielt deren Verkehrswert eine entscheidende Rolle. Liegt dieser unter dem jeweiligen Freibetrag des oder der Beschenkten, ist die Schenkung steuerfrei. Liegt er darüber, muss der Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht, mit dem jeweiligen Steuersatz bei der Schenkungssteuer (auch: Schenkungsteuer) versteuert werden.

Je nach Land, in dem die Immobilie steht, gelten unterschiedliche Rechtsordnungen mit verschiedenen Regelungen. Wenn die Schenkungssteuer in beiden Staaten – also im Land, in dem die Immobilie steht und in Deutschland – anfällt, kann die ausländische Steuer in manchen Fällen ganz oder teilweise auf die deutsche angerechnet werden. Sprechen Sie zur Schenkung von Auslandsimmobilien unbedingt frühzeitig mit Ihrer Steuerberatung, um sich konkret für Ihren Fall beraten zu lassen. 

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