Statistisch betrachtet werden auch in den kommenden Rentnergenerationen Frauen länger leben als ihre Ehemänner. Frauen haben laut Statistischem Bundesamt altersübergreifend eine um mehrere Jahre höhere Lebenserwartung . Wie steht es um die finanzielle Absicherung von Frauen, die verwitwen? Wir beantworten zwölf häufig gestellte Fragen rund um Witwenrente und Co.
Stirbt ein Ehe- oder Lebenspartner, hat der hinterbliebene Partner in den meisten Fällen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Diese Rente wird auch – je nachdem, wer sie bezieht – Witwenrente oder Witwerrente genannt.
Damit Sie als hinterbliebene Frau Witwenrente erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Was viele Frauen nicht wissen: Auch als Geschiedene können Sie nach dem Tod Ihres Exmannes oder Ihrer Exfrau unter Umständen Anspruch auf Leistungen haben. Sie erhalten die sogenannte Erziehungsrente, wenn Sie minderjährige Kinder erziehen oder für die Betreuung eines behinderten Kindes – ohne Altersgrenze – zuständig sind. In diesem Fall müssen Sie allerdings unter anderem selbst mindestens fünf Jahre vor dem Tod des geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners in der Rentenversicherung versichert gewesen sein.
Anfang 2002 wurde das Recht für die Hinterbliebenenrenten reformiert. Für die meisten Hinterbliebenen werden aus Vertrauensschutzgründen aber nach wie vor die alten Regelungen angewendet.
Das alte Recht gilt für:
Das neue Recht gilt für:
Sie wissen nun, ob für Sie das alte oder das neue Recht gilt? Dann wäre im nächsten Schritt zu klären, ob Sie Anspruch auf die große oder die kleine Witwenrente haben.
Wenn für Sie mindestens eines dieser Kriterien zutrifft, erhalten Sie die große Witwenrente:
Erfüllen Sie keines der Kriterien, erhalten Sie die kleine Witwenrente.
Die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwenrente steigt stufenweise auf 47 Jahre (parallel zur Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre).
Todesjahr Ihres Partners | Sie erhalten die große Witwenrente, wenn Sie dieses Alter erreicht haben |
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2022 | 45 Jahre, 11 Monate |
2023 | 46 Jahre |
2024 | 46 Jahre, 2 Monate |
2025 | 46 Jahre, 4 Monate |
2026 | 46 Jahre, 6 Monate |
2027 | 46 Jahre, 8 Monate |
2028 | 46 Jahre, 10 Monate |
Ab 2029 | 47 Jahre |
Mit der großen Witwenrente nach altem Recht erhalten Sie 60 Prozent der Rente Ihres verstorbenen Partners. Wenn Sie nicht erneut heiraten, bleibt dieser Anspruch bis zu Ihrem eigenen Tod bestehen.
Nach neuem Recht erhalten Sie nur noch 55 Prozent, dafür werden Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Für das erste Kind, das Sie in den ersten drei Jahren überwiegend selbst erzogen haben, erhalten Sie einen Zuschlag von rund 60 Euro pro Monat. Für jedes weitere Kind etwa 30 Euro, abhängig davon, ob Sie in den neuen oder alten Bundesländern leben. Auch diese Rente wird zeitlich unbefristet gezahlt, sofern Sie nicht erneut heiraten.
Die kleine Witwenrente nach altem Recht beläuft sich auf 25 Prozent der Rente Ihres verstorbenen Partners. Heiraten Sie nicht erneut, wird die Zahlung unbefristet geleistet. Kinderzuschläge gibt es nicht.
Nach neuem Recht liegt die kleine Witwenrente auch bei 25 Prozent, allerdings wird sie nur noch 24 Monate gezahlt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können.
Als Mutter, die ein oder mehrere Kinder bis zum dritten Lebensjahr überwiegend selbst erzogen hat, erhalten Sie nach neuem Recht Kinderzuschläge: Diese liegen für das erste Kind bei rund 28 Euro pro Monat und für jedes weitere Kind bei etwa 14 Euro. Die konkrete Höhe hängt davon ab, ob Sie in den neuen oder den alten Bundesländern leben.
Nach dem Tod des Partners erhält die Hinterbliebene von der Deutschen Rentenversicherung eine besondere Unterstützung: Die Rente des Verstorbenen wird für die ersten drei Monate nach dem Tod, das sogenannte Sterbevierteljahr, in voller Höhe und auf einen Schlag ausgezahlt. Das eigene Einkommen wird darauf nicht angerechnet. Der Antrag kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Partners über den Rentenservice der Deutschen Post AG gestellt werden. Meist erledigt der Bestatter diese Formalität.
Hat der Verstorbene selbst noch keine Rente bezogen, wird an die Witwe die Rente ausbezahlt, auf die er zu dem Zeitpunkt theoretisch Anspruch gehabt hätte – mit entsprechenden Abschlägen.
Auch hier unterscheiden sich altes und neues Recht. Immer auf die Witwenrente angerechnet werden Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld sowie die eigene Rente. Wenn Sie noch berufstätig sind, kann es also sein, dass Sie wegen eines zu hohen Gehalts zunächst keine Witwenrente erhalten.
Nach neuem Recht werden zusätzlich auch Einkommensarten wie Vermögenseinkommen, Betriebsrenten oder Renten aus privaten Rentenversicherungen angerechnet. Die Riester-Rente ist davon ausgenommen.
Wichtig zu wissen: Ihr Einkommen wird nicht eins zu eins auf Ihre Witwenrente angerechnet. Die Rentenversicherung ermittelt ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie von den einzelnen Einkommenswerten jeweils einen pauschalen Betrag abzieht. Von diesem Nettoeinkommen werden wiederum nur 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet – und das auch erst, wenn der monatliche Freibetrag überschritten wird.
Dieser Freibetrag liegt in den neuen Bundesländern bei 810 Euro, in den alten Bundesländern bei 845 Euro. Pro Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente steigt der Freibetrag um 171 Euro (Ost) oder 179 Euro (West).
Für die Witwenrente gelten dieselben Steuervorgaben wie für eine reguläre Altersrente: Durch einen Freibetrag bleibt ein Teil der Witwenrente steuerfrei, der Rest wird besteuert. Erfahren Sie mehr über Rentenabzüge.
Die Antragsformulare finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung . Sie können die ausgefüllten Formulare per Post zurückschicken oder in einer der Beratungsstellen der Rentenversicherung abgeben. Dort können Sie sich auch beraten lassen.
Bei einer Heirat erlischt ihr Anspruch auf Witwenrente. Als Starthilfe für Ihre neue Ehe können Sie aber einmalig eine Rentenabfindung erhalten. Diese beläuft sich auf zwei Jahresbeträge der Witwenrente, die Sie in den vergangenen zwölf Kalendermonaten im Durchschnitt erhalten haben.
Da die kleine Witwenrente nach neuem Recht auf zwei Jahre befristet ist, wird Ihnen in diesem Fall nur der noch nicht verbrauchte Restbetrag ausgezahlt.
Bei vielen Betriebsrenten ist eine Absicherung für Hinterbliebene vorgesehen. Schauen Sie sich die Klauseln genau an. In diesem Bereich kommt es auch immer wieder zu Änderungen der Rechtslage durch aktuelle Urteile. Es kann also sinnvoll sein, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Bei der Riester-Rentenversicherung hängt es vom Todeszeitpunkt sowie von den genauen Vertragsvereinbarungen ab, ob Sie als Erbin eine Rente erhalten. Hat der Versicherte eine Hinterbliebenenrente mit dem Anbieter abgeschlossen, gehen die eingezahlten Beiträge sowie Überschüsse an die Kinder oder den Ehepartner. Dieser Hinterbliebenschutz kostet allerdings Geld und schmälert die Rente.
Bei Riester-Fondssparplänen und Banksparplänen lässt sich ein solcher Hinterbliebenenschutz nicht vereinbaren. Hier zählt der Zeitpunkt, wann der Sparer stirbt: War er jünger als 85 Jahre, erhalten die Erben das angesparte Kapital. Stirbt der Ehepartner hingegen mit dem 85. Geburtstag oder später, können Erben nichts mehr beanspruchen.
Stirbt der Partner in jungen Jahren, sind die Rentenansprüche – egal welcher Art – gering. Eine Risikolebensversicherung sorgt bei jüngeren Paaren, selbst bei jenen ohne Trauschein, für Sicherheit: Sie schützt den Partner ab dem ersten Beitragsmonat.
„Während man mit der Kapitallebensversicherung die Familie absichert und zusätzlich eine Altersvorsorge aufbaut, dient die Risikolebensversicherung allein dem Schutz der Angehörigen. Deshalb ist sie auch günstiger“, erklärt Stefanie Reimers vom Verband öffentlicher Versicherer den Unterschied. „Die Risikolebensversicherung eignet sich jedoch nicht nur für junge Menschen. Eine Absicherung kann bis ins hohe Alter sinnvoll sein.“
Der wichtigste Rat für alle Frauen, die noch ein paar Jahre bis zu ihrem eigenen Renteneintritt haben, lautet aber: Machen Sie Ihren Lebensstandard im Alter nicht vom Verdienst oder der Rente Ihres Partners abhängig. Sondern sorgen Sie selbst vor!