Um eine Witwer- oder Witwenrente zu bekommen, müssen Sie diese nach dem Tod Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Wenn Sie Anspruch auf die Rente haben, können Sie entweder die kleine oder die große Witwenrente erhalten: Die kleine beläuft sich auf 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Die große Witwenrente bekommen Sie in Höhe von 55 Prozent.
In bestimmten Fällen ist eine große Witwenrente in Höhe von 60 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen möglich.
Die Hinterbliebenenrente ist sicher. Zwar schlug Anfang Juli 2023 die Wirtschaftsweise Monika Schnitzer vor, die Witwenrente abzuschaffen und stattdessen die Rentenbeiträge eines Ehepaares gleichmäßig auf beide Partner aufzuteilen. Doch die Bundesregierung betonte umgehend, dass es hierzu keine Pläne gebe. Eine Idee, die ohnehin nicht die jetzigen Bezugsberechtigten beträfe, denn bei jeder Reform greift der Bestandsschutz. Hinterbliebene können also weiter darauf vertrauen, dass Sie beispielsweise Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung haben.
Hinterbliebene sind Witwen und Witwer, Menschen aus eingetragenen Lebenspartnerschaften – in bestimmten Ausnahmefällen auch Geschiedene – sowie Kinder eines oder einer Verstorbenen. Wenn ein Elternteil oder beide Eltern sterben, gibt es außerdem eine Waisenrente für Kinder unter 18 Jahren beziehungsweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres während der Ausbildung oder im Studium. Diese Renten gibt es, um die Hinterbliebenen finanziell zu unterstützen, damit sie den Verlust des Einkommens abfedern können.
Unter diesen Bedingungen haben Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung:
Sie waren mit dem oder der Verstorbenen mindestens seit einem Jahr verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft (bis 2017 war eine Ehe für gleichgeschlechtliche Paare nicht möglich) eingetragen, als dieser oder diese verstarb. Ausnahme: Bei einem Unfall kann die Jahresfrist entfallen.
Der oder die Verstorbene war mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (sogenannte Wartezeit). Ausnahme: Hat der oder die Verstorbene bereits eine Rente bezogen oder ist etwa bei einem Arbeitsunfall umgekommen, entfällt die Wartezeit.
Sie heiraten nicht jemand anderen (andernfalls verlieren Sie in der Regel den Anspruch auf Witwer- und Witwenrente).
Hinweis: Witwen- oder Witwerrente können in bestimmten Ausnahmefällen auch Geschiedene beziehen. Das gilt beispielsweise, wenn folgende vier Punkte auf Ihre Situation zutreffen:
Außerdem können Sie unter Umständen Anspruch auf die sogenannte Erziehungsrente haben. Das gilt, wenn Sie minderjährige Kinder erziehen oder für die Betreuung eines behinderten Kindes – ohne Altersgrenze – zuständig sind. In diesem Fall müssen Sie unter anderem selbst mindestens fünf Jahre vor dem Tod des geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin in der Rentenversicherung versichert gewesen sein (Wartezeit). Es gelten weitere Voraussetzungen. Informationen zur Erziehungsrente bekommen Sie in den örtlichen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Dort können Sie auch den Antrag stellen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie die Hinterbliebenenrente auf Antrag zunächst für die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners oder der Partnerin in voller Höhe der Rente des oder der Verstorbenen und auf einen Schlag ausgezahlt (sogenanntes Sterbevierteljahr). Wenn der oder die Verstorbene noch keine Rente bezogen hat, wird die Rente ausbezahlt, auf die er oder sie zu dem Zeitpunkt theoretisch Anspruch gehabt hätte – mit entsprechenden Abschlägen.
Im Anschluss haben Sie entweder Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente oder die große Witwen- oder Witwerrente. Erstere beträgt 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Letztere beträgt 55 oder 60 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche der beiden Varianten auf Sie zutrifft.
Wenn das Todesjahr 2023 ist, sind Sie jünger als 46 Jahre. Zwischen 2024 und 2028 wird die Altersgrenze zwischen kleiner und großer Witwen- oder Witwerrente jedes Jahr um 2 Monate angehoben. Beispiel: Ist das Todesjahr 2024, müssen Sie für die kleine Witwenrente bei Eintritt des Todesfalls unter 46 Jahre und 2 Monate alt sein. Im Fall, dass das Todesjahr 2029 oder später ist, müssen Sie unter 47 Jahre alt sein.
Sie sind nicht erwerbsgemindert beziehungsweise seit dem 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.
Sie erziehen derzeit kein minderjähriges Kind oder eines, das aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (altersunabhängig).
Sie bekommen 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte.
Wenn das Todesjahr 2023 ist, sind Sie 46 Jahre alt oder älter. Zwischen 2024 und 2028 steigt das Mindestalter für die große Witwenrente jedes Jahr um 2 Monate. Beispiel: Ist das Todesjahr 2024, müssen Sie für die große Witwenrente bei Eintritt des Todesfalls mindestens 46 Jahre und 2 Monate alt sein. Im Fall, dass das Todesjahr 2029 oder später ist, müssen Sie mindestens 47 Jahre alt sein.
Sie sind erwerbsgemindert beziehungsweise seit dem 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.
Sie erziehen derzeit ein minderjähriges Kind oder eines, das aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (altersunabhängig).
Sie bekommen 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte.
Zusätzlich werden gegebenenfalls Kindererziehungszeiten berücksichtigt: Für das erste Kind, das Sie in den ersten drei Jahren überwiegend selbst erzogen haben, erhalten Sie einen Zuschlag von rund 60 Euro pro Monat. Für jedes weitere Kind etwa 30 Euro.
Ausnahme: Wenn Sie zusätzlich zu den obigen Voraussetzungen vor Januar 2002 geheiratet haben und Sie selbst oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt Ihre große Witwen- oder Witwerrente 60 statt 55 Prozent der Rente. Kindererziehungszeiten können Sie dann jedoch nicht berücksichtigen.
Die große Witwer- oder Witwenrente erhalten Sie immer zeitlich unbegrenzt, – insofern Sie nicht wieder heiraten oder sich erneut verpartnern. Die kleine Witwer- oder Witwenrente bekommen Sie hingegen entweder zwei Jahre lang ausbezahlt oder unbegrenzt. Meist ist Ersteres der Fall. In der Tabelle sehen Sie, in welchen Fällen welche Version zutrifft.
Sie haben nach 2002 geheiratet oder Ihre Lebenspartnerschaft eingetragen.
Weder Sie noch Ihr Partner oder Ihre Partnerin ist vor dem 2. Januar 1962 geboren.
Sie haben vor Januar 2002 geheiratet.
Sie selbst oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin ist vor dem 2. Januar 1962 geboren.
Nach Ablauf des Sterbevierteljahres, also der ersten drei Monate nach dem Tod des Partners oder der Partnerin, wird Ihr eigenes Einkommen grundsätzlich zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dabei können Sie jedoch einiges abziehen.
Zunächst haben Sie einen Freibetrag. Wenn Sie in den alten Bundesländern wohnen, liegt dieser aktuell bei 950,93 Euro, in den neuen bei 937,73 Euro. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, erhöht sich dieser Wert noch einmal. Nur Ihre Einkünfte, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden also angerechnet. Hierfür ermittelt die Rentenversicherung ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie je nach Einkommenswert jeweils einen pauschalen Betrag abzieht. Erst von diesem Nettoeinkommen werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Was als eigenes Einkommen gilt, ist jedoch unterschiedlich: Immer auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden Ihr eigenes Erwerbseinkommen sowie regelmäßige Erwerbsersatzeinkommen. Letztere sind zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie Ihre eigene Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und Sie oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren wurden, werden darüber hinaus keine weiteren Einkünfte angerechnet. Falls das nicht auf Sie zutrifft, werden zusätzlich gegebenenfalls als Ihre Einkünfte angerechnet:
Wichtig: Ein Teil der Witwenrente bleibt aufgrund des Freibetrags steuerfrei Den Rest müssen Sie wie eine reguläre Altersrente versteuern.
Online: Sie können Anträge auf Rente für Hinterbliebene, Witwen und Witwer oder Waisen sowie die dazugehörigen Bescheinigungen und Merkblätter auf der Website der Deutschen Rentenversicherung (DRV) online stellen. Haben Sie alle notwendigen Dokumente parat, planen Sie etwa 45 Minuten für die elektronische Antragstellung ein.
Postalisch: Alternativ können Sie die Antragsformulare auch im PDF-Format herunterladen, ausdrucken und händisch ausfüllen. Schicken Sie die Formulare daraufhin per Post an Ihre regional zuständige Deutsche Rentenversicherung oder geben Sie die Papiere in einer der örtlichen Beratungsstellen der Rentenversicherung ab.
Junge Witwen oder Witwer (bei Todesfall 2023: 45 Jahre alt oder jünger), die nicht erwerbsgemindert sind und kein minderjähriges Kind erziehen, bekommen 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Wer älter ist, erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht, bekommt 55 Prozent.
Unter bestimmten Umständen sind auch 60 Prozent möglich. Das gilt, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und Sie selbst oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren sind.
Einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben Sie, …
Sowohl für die kleine als auch für die große Witwer- oder Witwenrente müssen Sie bis vor dem Tod des Partners oder der Partnerin in der Regel mindestens ein Jahr lang verheiratet gewesen oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, um einen Anspruch zu haben. Dieses Minimum entfällt, wenn es sich um einen Unfalltod handelt. Ob Sie die große oder kleine Witwenrente bekommen, ist nicht von der Dauer der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft abhängig.
Mit der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2023 haben sich auch die Freibeträge erhöht. Neu ist, dass diese Freibeträge nun in gleicher Höhe in den alten und neuen Bundesländern gelten.
Grundsätzlich wird Einkommen angerechnet, das über den aktuellen Freibetrag hinausgeht. Dieser liegt seit 1. Juli 2023 bei 992,64 Euro. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, erhöht sich dieser Wert pro Kind. Der Freibetrag liegt nun bei 210,56 Euro pro waisenrentenberechtigtem Kind.
Ihre Einkünfte, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden in der Regel zu 40 Prozent angerechnet, wobei es Ausnahmen gibt. Hierfür ermittelt die Rentenversicherung ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie je nach Einkommenswert jeweils einen pauschalen Betrag abzieht. Von diesem Nettoeinkommen werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Tipp: Unter bestimmten Umständen werden nicht alle Einkünfte einbezogen. Informieren Sie sich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung konkret für Ihren Fall.
Ja, natürlich. Die Witwer- oder Witwenrente ist geschlechtsunabhängig.
Zunächst muss dafür mindestens einer der folgenden Aspekte auf Sie zutreffen:
Außerdem müssen Sie nach dem sogenannten alten Recht veranschlagt werden. Das trifft zu, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und Sie selbst oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesem Fall beträgt Ihre große Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte.
Die große Witwer- oder Witwenrente bekommen Sie, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllen und zusätzlich mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:
Die kleine Witwen- oder Witwerrente bekommen Sie, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllen sowie Folgendes auf Sie zutrifft:
Ihre Hinterbliebenenrente wird gekürzt, wenn Ihr eigenes Einkommen einen bestimmten Freibetrag überschreitet.
Vor allem wenn der Ehepartner oder die -partnerin in
jungen Jahren stirbt, haben Sie in der Regel nur Anspruch auf eine geringe
Rente. Eine Risikolebensversicherung sorgt
für Sicherheit: Sie schützt den Partner oder die Partnerin ab dem ersten
Beitragsmonat. Das geht übrigens mit und ohne Trauschein und ist grundsätzlich
in jedem Alter sinnvoll. Mit einer Kapitallebensversicherung sichern
Sie die Familie ab und bauen zusätzlich eine Altersvorsorge auf. Der wichtigste Rat für alle, die noch ein paar Jahre
bis zu ihrem eigenen Renteneintritt haben, lautet: Machen Sie Ihren
Lebensstandard im Alter nicht vom Verdienst oder der Rente Ihres Partners oder
Ihrer Partnerin abhängig. Sorgen Sie eigenständig vor!