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Porträt einer älteren Frau zu Hause die ernst in die Kamera schaut.

Was Sie über die Witwer- und Witwenrente wissen sollten

Rentenansprüche von Hinterbliebenen
Der Tod eines engen Familienmitglieds ist ein schwerer Einschnitt im Leben. Die gesetzliche Rentenversicherung federt mit der Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer oder auch Waisen zumindest die finanziellen Folgen ab. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über Voraussetzungen, Höhe und Dauer der Witwer- oder Witwenrente.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Um eine Witwer- oder Witwenrente bekommen zu können, müssen Sie diese nach dem Tod Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

  • Wenn Sie Anspruch auf die Rente haben, können Sie entweder die kleine oder die große Witwenrente erhalten: Die kleine beläuft sich auf 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte.

  • Die große Witwenrente bekommen Sie in Höhe von 55 Prozent. In bestimmten Fällen ist eine große Witwenrente in Höhe von 60 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen möglich.

Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann nach dem Tod des Partners oder der Partnerin Witwer- oder Witwenrente beantragen. Die Hinterbliebenenrente können in bestimmten Ausnahmefällen auch Geschiedene bekommen. Wenn ein oder beide Eltern sterben, gibt es sie außerdem für Kinder unter 18 Jahren sowie während der Ausbildung oder im Studium, bis sie das 27. Lebensjahr vollendet haben. Dabei handelt es sich um die sogenannte Waisenrente.

Voraussetzungen für die Witwer- oder Witwenrente

Unter folgenden Bedingungen haben Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung:

  • Sie waren mit dem oder der Verstorbenen mindestens seit einem Jahr verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verpartnert, als dieser oder diese verstarb. Ausnahme: Bei einem Unfall kann die Jahresfrist entfallen.

  • Der oder die Verstorbene war mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (sogenannte Wartezeit). Ausnahme: Hat der oder die Verstorbene bereits eine Rente bezogen oder ist etwa bei einem Arbeitsunfall umgekommen, entfällt die Wartezeit.

  • Sie heiraten nicht erneut (andernfalls verlieren Sie in der Regel den Anspruch auf Witwer- und Witwenrente).

Hinweis: Witwen- oder Witwerrente können in bestimmten Ausnahmefällen auch Geschiedene beziehen. Das gilt beispielsweise, wenn die folgenden Punkte auf Ihre Situation zutreffen:

  1. Die Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
  2. Sie haben zu Lebzeiten Ihres Ex-Partners oder Ihrer Ex-Partnerin nicht erneut geheiratet.
  3. Sie haben im Jahr vor dem Tod des Partners oder der Partnerin Unterhalt erhalten oder hatten einen Anspruch auf Unterhalt gegen diesen oder diese.
Erziehungsrente: für Geschiedene, die Kinder erziehen

Unter Umständen können Sie auch Anspruch auf die sogenannte Erziehungsrente haben, wenn Ihr Ex-Ehepartner oder Ihre Ex-Ehepartnerin verstorben ist und Sie nicht erneut verheiratet sind. Das gilt, wenn Sie minderjährige Kinder erziehen oder für die Betreuung eines behinderten Kindes – ohne Altersgrenze – zuständig sind. In diesem Fall müssen Sie unter anderem selbst mindestens fünf Jahre vor dem Tod des geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin in der Rentenversicherung versichert gewesen sein (Wartezeit). Es gelten weitere Voraussetzungen. Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Informationen zur Erziehungsrente bekommen Sie in den örtlichen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Dort können Sie auch den Antrag stellen.

Hinweis: Auch ohne Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft kann ein verwitweter Ehepartner oder eine verwitwete Lebenspartnerin Anspruch auf eine Erziehungsrente haben. Das ist der Fall, wenn ein Rentensplitting vorgenommen wurde. Hier gelten dann dieselben Voraussetzungen wie für Geschiedene oder ehemalige Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen.

Höhe der Rentenzahlung für Hinterbliebene

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie die Hinterbliebenenrente auf Antrag zunächst für die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners oder der Partnerin in voller Höhe der Rente des oder der Verstorbenen und auf einen Schlag ausgezahlt (sogenanntes Sterbevierteljahr). Wenn der oder die Verstorbene noch keine Rente bezogen hat, wird die Rente ausbezahlt, auf die er oder sie zu dem Zeitpunkt theoretisch Anspruch gehabt hätte – mit entsprechenden Abschlägen.

Im Anschluss haben Sie entweder Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente oder die große Witwen- oder Witwerrente. Erstere beträgt 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Letztere beträgt 55 oder 60 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, welche der beiden Varianten auf Sie zutrifft.

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Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn alle folgenden Punkte auf Sie zutreffen:
  • Wenn Sie jünger als 47 Jahre sind.

  • Sie sind nicht erwerbsgemindert.

  • Sie erziehen derzeit kein minderjähriges Kind oder eines, das aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (altersunabhängig).

    Hinweis: Die kleine Witwen- oder Witwerrente können Sie höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners oder der Ehepartnerin/Lebenspartnerin beziehen. Für den Fall, dass Sie vor 2002 geheiratet haben und eine Ehepartei vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt für Sie das „alte Recht“. Dann bekommen Sie die kleine Witwen- oder Witwerrente noch unbegrenzt.

Die große Witwer- oder Witwenrente erhalten Sie, wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:
  • Wenn Sie im Todesjahr das Mindestalter für die große Witwenrente laut untenstehender Tabelle erreicht haben. Zwischen 2025 und 2028 steigt das Mindestalter für die große Witwenrente jedes Jahr um 2 Monate.

    Beispiel: Ist das Todesjahr 2026, müssen Sie für die große Witwenrente bei Eintritt des Todesfalls mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt sein. Im Fall, dass das Todesjahr 2029 oder später ist, müssen Sie mindestens 47 Jahre alt sein. Wir haben Ihnen unten zusätzlich eine Tabelle mit den Altersgrenzen eingefügt.

  • Sie sind erwerbsgemindert beziehungsweise nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.

  • Sie erziehen derzeit ein minderjähriges Kind oder eines, das aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (altersunabhängig).

    Hinweis: Sie bekommen 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Für den Fall, dass Sie vor 2002 geheiratet haben und eine Ehepartei vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt für Sie das „alte Recht“. Dann beträgt Ihre große Witwenrente 60 Prozent.

    Zusätzlich werden gegebenenfalls Kindererziehungszeiten berücksichtigt: Für das erste Kind, das Sie in den ersten drei Jahren überwiegend selbst erzogen haben, erhalten Sie einen Zuschlag von 81,57 Euro pro Monat. Für jedes weitere Kind 40,79 Euro. Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Juli 2025 angehoben.

Draufsicht auf alte Fotos in der Hand einer Seniorin.

Die Altersgrenzen für die große Witwen- oder Witwerrente

Beispiel: So berechnen Sie die Rentenhöhe

Lisa hat Joachim im Jahr 2004 geheiratet. Sie haben keine Kinder bekommen. Im Jahr 2025 ist Joachim gestorben. Er hatte eine Rente von monatlich 1.000 Euro. Auf Antrag erhält Lisa zunächst auf einen Schlag 3 Monate der Rente ausbezahlt (Sterbevierteljahr), also 3.000 Euro.

Lisa ist bei Joachims Tod älter als 46 Jahre und 4 Monate. Sie hat daher nach dem Sterbevierteljahr auf Antrag Anspruch auf die große Witwenrente. Sie kann also 55 Prozent von 1.000 Euro Rente bekommen. Das sind 550 Euro.

Hinweis: Allerdings kann Lisa tatsächlich weniger Witwenrente bekommen, wenn ihre eigenen Einkünfte einen bestimmten Freibetrag überschreiten. Mehr dazu erfahren Sie unten.

Die Dauer der Rentenzahlung für Hinterbliebene

Die große Witwer- oder Witwenrente wird zeitlich unbegrenzt gezahlt, sofern Sie nicht wieder heiraten. Die kleine Witwer- oder Witwenrente bekommen Sie hingegen entweder zwei Jahre lang ausbezahlt oder unbegrenzt. Meist ist Ersteres der Fall. In der Tabelle sehen Sie, in welchen Fällen welche Version zutrifft.

Wichtig: Wenn Sie die kleine Witwen- oder Witwerrente für zwei Jahre zeitlich begrenzt erhalten und ein oder mehrere Kinder bis zum dritten Lebensjahr überwiegend selbst erzogen haben, bekommen Sie zusätzlich Kinderzuschläge: Diese wurden zum 1. Juli 2025 erhöht und liegen derzeit für das erste Kind bei 37,08 Euro pro Monat und für jedes weitere Kind bei  18,54 Euro.

Diese Einkünfte werden auf die Witwen- und Witwerrente angerechnet

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres, also der ersten drei Monate nach dem Tod des Partners oder der Partnerin, wird Ihr eigenes Einkommen grundsätzlich zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dabei können Sie jedoch einiges abziehen.

Zunächst haben Sie einen Freibetrag. Dieser wurde zum 1. Juli 2025 angehoben und liegt nun bei 1.076,86 Euro. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, erhöht sich dieser Wert noch einmal. Nur Ihre Einkünfte, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden also angerechnet. Hierfür ermittelt die Rentenversicherung ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie je nach Einkommenswert jeweils einen pauschalen Betrag abzieht. Erst von diesem Nettoeinkommen werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Was als eigenes Einkommen gilt, ist jedoch unterschiedlich: Immer auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden Ihr eigenes Erwerbseinkommen sowie regelmäßige Erwerbsersatzeinkommen. Letztere sind zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie Ihre eigene Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und Sie oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren wurden, werden darüber hinaus keine weiteren Einkünfte angerechnet. Falls das nicht auf Sie zutrifft, werden zusätzlich gegebenenfalls als Ihre Einkünfte angerechnet:

  • Einkünfte aus Zinsen
  • Gewinne aus Verkäufen
  • Miet- oder Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten sowie Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen (Ausnahme: Erträge aus der Riester-Rente werden nicht angerechnet.)
  • Elterngeld

Wichtig: Ein Teil der Witwenrente bleibt aufgrund des Freibetrags steuerfrei. Den Rest müssen Sie wie eine reguläre Altersrente versteuern.

Beispiel: Einkommensanrechnung bei einer Witwenrente ab 1. Juli 2025

Frau Müller erhält eine monatliche Witwenrente von 400 Euro. Zusätzlich arbeitet sie und verdient 2.100 Euro brutto im Monat. Damit die Rentenversicherung den anrechenbaren Betrag ermitteln kann, werden davon pauschal 40 Prozent (840 Euro) für Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Von 2.100 Euro bleiben also 1.260 Euro als rechnerisches Nettoeinkommen übrig. Davon wird der aktuelle gesetzliche Freibetrag von 1.076,86 Euro abgezogen. Es verbleiben 183,14 Euro, die über dem Freibetrag liegen. Von diesem Betrag werden 40 Prozent, also 73,26 Euro, auf die Witwenrente angerechnet.

Das bedeutet: Statt der ursprünglich 400 Euro bekommt Frau Müller künftig 326,74 Euro Witwenrente im Monat ausgezahlt.

Berechnung:

Rechnerischer Nettoverdienst:

2.100 € – 840 € = 1.260 €

Abzug des Freibetrags (1.076,86 €):

1.260 € – 1.076,86 € = 183,14 €

40 % des übersteigenden Betrags:

40 % von 183,14 € = 73,26 €

Anrechnung auf die Witwenrente:

400 € – 73,26 € = 326,74 €

So beantragen Sie die Hinterbliebenenrente

Sie können den Antrag auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung online stellen. Alternativ können Sie die Antragsformulare auch im PDF-Format herunterladen, ausdrucken und händisch ausfüllen. Schicken Sie die Formulare daraufhin per Post an die Deutsche Rentenversicherung oder geben Sie sie in einer der örtlichen Beratungsstellen der Rentenversicherung ab. Dort können Sie gegebenenfalls auch weitere Fragen stellen.

Checkliste: Diese Unterlagen brauchen Sie für den Antrag

  • Heiratsurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde

  • Sterbeurkunde der versicherten Person

  • Nachweis über die Berufsausbildung des oder der Verstorbenen

  • Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass

  • Bankverbindung

  • Versichertenkarte und Anschrift Ihrer Krankenkasse

  • Angaben über die Krankenversicherung der verstorbenen Person ab 01.01.1996, wenn diese keine Rente erhalten hat

  • Ihre Steuer-Identifikationsnummer

  • Aktueller Rentenbescheid oder letzte Rentenanpassungsmitteilung

  • Höhe Ihres Bruttoeinkommens

Wenn auf Ihren Fall zutreffend, kommen folgende Unterlagen hinzu:

  • Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung

  • Nachweis über den Bezug einer Unfallrente

  • Angaben zum Antragsdatum eines bereits gestellten Antrags auf das Sterbevierteljahr

  • Sozialversicherungsausweis der DDR der verstorbenen Person

  • Geburtsnachweise für die Kinder

  • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld, inklusive Aktenzeichen

  • Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen

  • Wenn eine dritte Person den Antrag stellt: Vollmacht oder Betreuungsurkunde sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass

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Häufige Fragen zur Hinterbliebenenrente

  1. Junge Witwen oder Witwer (bei Todesfall 2025: jünger als 46 Jahre und 4 Monate alt), die nicht erwerbsgemindert sind und kein minderjähriges Kind erziehen, bekommen 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Wer älter ist, erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht, bekommt 55 Prozent.

    Unter bestimmten Umständen sind auch 60 Prozent möglich. Das gilt, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und Sie selbst oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren sind.

  2. Einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben Sie, …

    • wenn Sie mit dem oder der Verstorbenen mindestens ein Jahr lang verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verpartnert waren, als dieser oder diese verstarb. Bei einem Unfall kann die Jahresfrist entfallen.
    • wenn außerdem der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Ausnahme: Hat der oder die Verstorbene bereits eine Rente bezogen oder ist etwa bei einem Arbeitsunfall umgekommen, entfällt die Wartezeit.
    • wenn Sie zudem niemand anderen geheiratet haben.
  3. Die Dauer der Witwen- oder Witwerrente hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Alter, Familienstand und bestimmten persönlichen Voraussetzungen. Hier die wichtigsten Punkte:

    Unterscheidung: kleine und große Witwenrente

    1. Kleine Witwenrente

    • Wird gezahlt, wenn keine Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt sind.
    • Dauer: in der Regel für 24 Monate (2 Jahre) nach dem Tod des Ehepartners.
    • Gilt für Menschen die alte Regelung (Ehe wurde vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren), dann wird die kleine Witwenrente so lange gezahlt, wie die Voraussetzungen bestehen
    • Voraussetzung: Die Ehe muss mindestens 1 Jahr bestanden haben.

    1. Große Witwenrente

    • Wird gezahlt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    • Der überlebende Ehepartner ist mindestens 47 Jahre alt (von 2029 an gilt diese Altersgrenze dauerhaft).
    • Oder er zieht ein eigenes Kind (oder ein Kind des Verstorbenen) unter 18 Jahren groß.
    • Oder er ist erwerbsgemindert.
    • Dauer: lebenslang, solange keine neue Ehe geschlossen wird.

    Ende der Witwenrente

    • Die Rente endet, wenn der überlebende Partner erneut heiratet.
    • Es gibt dann eine Abfindung in Höhe von etwa zwei Jahresrenten.
    • Auch bei Tod des Berechtigten endet die Zahlung selbstverständlich.
  4. Sowohl für die kleine als auch für die große Witwer- oder Witwenrente müssen Sie bis vor dem Tod des Partners oder der Partnerin in der Regel mindestens ein Jahr lang verheiratet gewesen oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, um einen Anspruch zu haben. Dieses Minimum entfällt, wenn es sich um einen Unfalltod handelt. Ob Sie die große oder kleine Witwenrente bekommen, ist nicht von der Dauer der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft abhängig.

  5. Grundsätzlich wird Einkommen angerechnet, das über den aktuellen Freibetrag hinausgeht. Dieser wurde zum 1. Juli 2025 angehoben und liegt nun bei 1.076,86 Euro. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, erhöht sich dieser Wert pro Kind.

    Ihre Einkünfte, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden in der Regel zu 40 Prozent angerechnet, wobei es Ausnahmen gibt. Hierfür ermittelt die Rentenversicherung ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie je nach Einkommenswert jeweils einen pauschalen Betrag abzieht. Von diesem Nettoeinkommen werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

    Tipp: Unter bestimmten Umständen werden nicht alle Einkünfte einbezogen. Informieren Sie sich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung konkret für Ihren Fall.

  6. Ja. Die Witwer- oder Witwenrente ist geschlechtsunabhängig.

  7. Die große Witwer- oder Witwenrente bekommen Sie, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllen und zusätzlich mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

    • Bei Todesjahr 2025 sind Sie 46 Jahre und 4 Monate alt oder älter. Bei einem Todesjahr zwischen 2025 und 2028 steigt das Mindestalter für die große Witwenrente jedes Jahr um 2 Monate. Beispiel: 2026 müssen Sie für die große Witwenrente bei Eintritt des Todesfalls mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt sein. Im Fall, dass das Todesjahr 2029 oder später ist, müssen Sie für die große Witwenrente 47 Jahre alt oder älter sein.
    • Sie sind erwerbsgemindert oder seit dem 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.
    • Sie erziehen aktuell ein Kind unter 18 Jahren oder eines, das aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (altersunabhängig).
  8. Die kleine Witwen- oder Witwerrente bekommen Sie, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllen sowie Folgendes auf Sie zutrifft:

    • Sie jünger als 47 Jahre alt sind.
    • Sie sind nicht erwerbsgemindert oder seit dem 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.
    • Sie erziehen aktuell kein Kind unter 18 Jahren.

    Trifft einer der Punkte nicht auf Sie zu, können Sie unter Umständen die große Witwenrente beantragen.

  9. Ihre Hinterbliebenenrente wird gekürzt, wenn Ihr eigenes Einkommen einen bestimmten Freibetrag überschreitet.

  10. Nahezu alle Einkunftsarten, die Sie neben der Hinterbliebenenrente beziehen, dazu gehört auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, werden zu 40 Prozent auf Ihre gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet. Allerdings nur dann, wenn Ihre Einkünfte einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Dazu werden vorab für die Einkommensanrechnung von den Bruttobeträgen Ihres Einkommens pauschale Beträge, je nach Einkommensart, abgezogen, um Ihr Nettoeinkommen zu erhalten. Nur der Betrag, der den aktuellen Freibetrag überschreitet, wird dann auf die Rente angerechnet. Der monatliche Freibetrag 2025 beträgt einheitlich 1076,86 Euro.

  11. Nach dem neuen Recht erhält eine Witwe oder ein Witwer eine Rente, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Die Ehe musste mindestens ein Jahr bestanden haben. Der oder die Verstorbene musste mindestens fünf Jahre rentenversichert gewesen sein. Der überlebende Part darf nicht erneut geheiratet haben. Die große Witwenrente gibt es ab 47 Jahren, bei Kindererziehung oder Erwerbsminderung, sonst nur die kleine Witwenrente für 24 Monate.

  12. Zunächst muss dafür mindestens einer der folgenden Aspekte auf Sie zutreffen:

    • Wenn das Todesjahr 2025 ist, sind Sie mindestens 46 Jahre und 4 Monate alt. Zwischen 2025 und 2028 steigt das Mindestalter für die große Witwenrente jedes Jahr um 2 Monate. Beispiel: Ist das Todesjahr 2026, müssen Sie für die große Witwenrente bei Eintritt des Todesfalls mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt sein, 2027 mindestens 46 Jahre und 8 Monate usw. Im Fall, dass das Todesjahr 2029 oder später ist, müssen Sie mindestens 47 Jahre alt sein.
    • Sie sind erwerbsgemindert beziehungsweise seit dem 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.
    • Sie erziehen derzeit ein minderjähriges Kind oder eines, das aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (altersunabhängig).

    Außerdem müssen Sie nach dem sogenannten alten Recht veranschlagt werden. Das trifft zu, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und Sie selbst oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesem Fall beträgt Ihre große Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte.

  13. Vor allem wenn der Ehepartner oder die -partnerin in jungen Jahren stirbt, haben Sie in der Regel nur Anspruch auf eine geringe Rente. Eine Risikolebensversicherung sorgt für Sicherheit: Sie schützt den Partner oder die Partnerin ab dem ersten Beitragsmonat. Das geht übrigens mit und ohne Trauschein und ist grundsätzlich in jedem Alter sinnvoll. Mit einer Kapitallebensversicherung sichern Sie die Familie ab und bauen zusätzlich eine Altersvorsorge auf. Der wichtigste Rat für alle, die noch ein paar Jahre bis zu ihrem eigenen Renteneintritt haben, lautet: Machen Sie Ihren Lebensstandard im Alter nicht vom Verdienst oder der Rente Ihres Partners oder Ihrer Partnerin abhängig. Sorgen Sie mit einer privaten Rentenversicherung selbst vor. Wir beraten Sie gern zu Möglichkeiten der Altersvorsorge wie der Riester-Rente (zum Beispiel mit Riester-Banksparplan), Rürup-Rente oder Sofortrente.

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