Klar, das Ausfüllen von Steuererklärungen gehört nicht gerade zu den populärsten Zeitvertreiben. Und wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Steuerklasse I oder in der IV ist – und keine Nebeneinkünfte oder etwa große Sonderzahlungen erhielt – mag sich freuen, nicht Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Hier sorgt in der Regel die Firma dafür, dass ihre Steuern und Abgaben vollständig und korrekt an die Empfangsberechtigten Ämter und Sozialversicherungen fließen.
Dennoch wird es sich meist lohnen, die Einkommensteuererklärung freiwillig abzugeben. Nur, wer eine solche Steuererklärung einreicht, kann zum Beispiel vom Lohsteuerjahresausgleich profitieren. Dafür räumt das Finanzamt sogar vier Jahre Zeit bis zur Abgabe ein. Denn diese Steuererklärung ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Das heißt: Das Finanzamt fordert nicht zu einer Abgabe auf. Wer also jetzt noch eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2019 abgeben möchte, kann diese nur noch bis zum 31. Dezember 2023 bei seinem Finanzamt einreichen – danach ist es zu spät.
Auch wenn es schwerfällt: Es lohnt es sich, innere Widerstände zu überwinden und noch eine oder sogar mehrere freiwillige Steuererklärungen einzureichen – und sich im nächsten Jahr über einen unverhofften Geldsegen zu freuen.
Mit dem Job zusammenhängende Kosten werden vom Finanzamt per Werbungskostenpauschale mit der jährlichen Steuerschuld verrechnet. Pauschal billigt das Finanzamt jedem Steuerpflichtigen 1.000 Euro (bis 2021) beziehungsweise 1.200 Euro (ab 2022) Werbungskosten zu. Nicht selten liegen die tatsächlichen Arbeitskosten aber höher. Dann heißt es: Belege sammeln.
Jeder Euro, den die Jobkosten über der Werbungskostenpauschale liegen und der in der Steuererklärung geltend gemacht wird, verringert die veranlagte Einkommensteuer. Das lässt sich ausnutzen, indem Sie solche Ausgaben eventuell noch vorziehen: Wer beispielweise 2023 privat eine Fortbildung plant, kann diese jetzt bezahlen und die Kosten bereits in der Steuererklärung für 2022 absetzen.
Auch wer für die Arbeit längere Strecken pendelt, häufig verreist oder eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz mietet, kann die entstandenen Kosten absetzen. Geltend machen lassen sich auch eigene Anschaffungen fürs Homeoffice. Jede private Investition in die Büroausstattung zu Hause kann steuerlich relevant sein.Arbeitsmittel für Bücher und Büroausstattung bis 800 Euro netto können vollständig im Jahr des Kaufs abgesetzt werden. Überschreiten die Anschaffungskosten – etwa für einen Bürostuhl oder einen Schreibtisch – diesen Betrag, müssen die Kosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgeteilt werden.
Seit dem Steuerjahr 2021 gilt die 800 Euro-Obergrenze jedoch nicht mehr für Personal, Computer, Peripheriegeräte und Software. PC, Drucker, Monitore und Co. können nun im Jahr des Kaufs steuerlich vollständig abgesetzt werden. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten ist nicht mehr erforderlich. Mit dem Steuersparrechner der Stiftung Warentest lässt sich herausfinden, wie viel Steuern sich durch zusätzliche Jobkosten sparen lassen.
In fast jedem Haushalt fallen hin und wieder Renovierungs- und Reparaturarbeiten an. Handwerkerechnungen sind zwar oft kostspielig, ein Teil des Geldes lässt sich aber mit der Steuererklärung zurückholen. Denn 20 Prozent der in einer Handwerksrechnung enthaltenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Die jährliche Höchstgrenze für die Geltendmachung von Handwerkerleistungen beträgt 6.000 Euro. Jährlich werden also maximal bis zu 1.200 Euro als Rabatt zur Steuer anerkannt. Wer den Höchstbetrag 2022 bereits ausgeschöpft hat, sollte Renovierungs- und Reparaturen daher, wenn möglich, ins nächste Jahr verschieben.
Damit Handwerksausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, muss der Handwerker oder Betrieb eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Diese muss zudem per Überweisung oder elektronisch bezahlt werden. Barzahlungen gegen Quittung reichen dem Finanzamt nicht als Nachweis. Erforderlich ist ferner, dass Arbeits- und Fahrtkostenanteile in der Rechnung separat ausgewiesen werden, da gegebenenfalls enthaltene Materialkosten steuerlich nicht absetzbar sind.
Auch hohe Ausgaben für Krankheit und zur Linderung von Krankheitsfolgen können die persönliche Steuerlast senken. Darunter fallen unter anderem private Zahlungen für Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie sowie für Krankenhausaufenthalte, Kuren und Medikamente.
Über ein ganzes Jahr gerechnet können hier schnell höhere Summen zusammenkommen. Überschreiten die nachweisbaren Krankheitskosten die steuerlich zumutbare Grenze, erkennt das Finanzamt sie als außergewöhnliche Belastung an. Wer seine individuelle, steuerliche Belastungsgrenze fast erreicht oder bereits überschritten hat, kann überlegen, anstehende Krankheitskosten in das laufende Steuerjahr zu holen und beispielsweise eine benötigte Brille noch im Dezember zu kaufen und – ganz wichtig – noch vor dem Jahreswechsel zu bezahlen.
Wie hoch die Belastungsgrenze bei Krankheitskosten im konkreten Einzelfall ist, hängt vom Jahreseinkommen und der Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder ab. Laut Stiftung Warentest beträgt die zumutbare Belastung eines kinderlosen Arbeitnehmers, der Einkünfte in Höhe von 50.000 Euro hat, rund 2.846 Euro.
Weitere außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts können Pflegekosten, Bestattungs- oder Unterhaltkosten sein. Auch hier kann es sich lohnen zu prüfen, ob die steuerlich relevante zumutbare Belastung im veranlagten Steuerjahr überschritten wurde.
Deutschland ist ein Land der Spenderinnen und Spender. Im Rekordjahr 2021 wurden hierzulande 5,8 Milliarden Euro gespendet. Was viele Spenderinnen und Spender nicht wissen: Vorausgesetzt, dass sich die jeweilige Spende nachweisen lässt und die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers vom Finanzamt anerkannt wird, können Spenden die eigene Steuerlast mindern. Spenderinnen und Spendern gegenüber zeigt sich der Staat sogar besonders großzügig: Bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte können Steuerpflichtige für ihre Spenden absetzen.
Für Spenden bis jeweils 300 Euro reicht als Nachweis ein Bareinzahlungs- oder Kontobeleg. Empfänger, Kontonummer, Buchungstag und Spendenbetrag müssen auf der Buchungsbestätigung zu erkennen sein. Liegt der Einzelspendenbetrag über dieser Grenze, fordert das Finanzamt eine Spendenquittung beziehungsweise eine formale Zuwendungsbescheinigung des Empfängers. Mit dem Spendenrechner der Stiftung Warentest können Sie ermitteln, wie viel Steuern Sie mit Ihrer Spende sparen.
Dieser Tipp wendet sich an Eheleute und eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen. Manche Partnerschaften gehen vorm Jahresende noch schnell die Ehe ein, andere sollten zumindest prüfen, ob ihre Lohnsteuerklasse für sie noch passend ist. Gerade kurz vor dem Jahresende kann dies sinnvoll sein. Denn Eheleute und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner haben die Wahl, sich für die Steuerklasse IV beziehungsweise IV plus Faktor für beide Parteien oder für die Kombination der Steuerklassen III und V zu entscheiden. Durch den Faktor berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil bereits während des Jahres.
Bei annähernd gleichen Einkommen der Parteien wird für beide meist die Steuerklasse IV empfohlen. Verändert sich vorhersehbar das Verhältnis der Einnahmen zwischen den Partnern und Partnerinnen im kommenden Jahr erheblich, etwa durch eine anstehende Beförderung oder einen anderen Job, kann sich der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination lohnen. Die Kombination der beiden Steuerklassen III und V ist bei stark unterschiedlichen Einkommen steuerlich oft vorteilhaft, könnte längerfristig aber für eine Partei auch Nachteile mit sich bringen: Der bessere Verdienst (in Klasse III) wird günstiger besteuert, der geringere Verdienst (in Klasse V) überproportional hoch. Da gilt es sorgfältig abzuwägen.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die über Aktien, Fonds, Dividenden oder andere Geldanlagen Gewinne gemacht haben, haben Anspruch auf den sogenannten Sparerpauschbetrag. Dieser Freibetrag liegt bei der Einkommensteuer für Singles bei 801 Euro, für Verheiratete bei 1.602 Euro. Dazu müssen bei den Banken Freistellungaufträge eingerichtet werden. Es lohnt also, zu schauen, wo die höchsten Gewinne erzielt wurden – und dort auch den Freibetrag auszuschöpfen beziehungsweise diesen bei den jeweiligen Finanzinstituten aufzusplitten und klug anzupassen.
Haben die Kapitalanlagen Verluste gebracht, können diese gegengerechnet werden. Jedoch müssen dafür Verlustbescheinigungen von den Geldinstituten ausgestellt werden – und das geht nur bis zum 15. Dezember.
Wer noch bis 31.12.2022 eine Arbeitnehmertätigkeit aufgenommen und von keinem anderen Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten hat – kann die Pauschale in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Vollzeit-, Teilzeit-, Midi- oder Mini-Job handelt.