Am 1. Januar 2005 begann die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ . Das heißt, seit 2005 und bis 2040 steigt jährlich der Anteil der Rente, den Sie versteuern müssen. So müssen Rentner, die 2023 in Rente gegangen sind, 83 Prozent ihrer Rente versteuern. Der Rentenfreibetrag liegt bei 17 Prozent.
Wenn Sie im Jahr 2040 erstmalig Rente beziehen, müssen Sie Ihre Rente bereits zu 100 Prozent versteuern. Der Rentenfreibetrag sinkt dann auf Null. Schauen Sie in der nachfolgenden Tabelle, in welchem Jahr Sie in Rente gehen und wie hoch der Anteil Ihrer zu versteuernden Rente dann ist.
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in Prozent | Prozentsatz für Rentenfreibetrag |
---|---|---|
2023 | 83 | 17 |
2024 | 84 | 16 |
2025 | 85 | 15 |
2026 | 86 | 14 |
2027 | 87 | 13 |
2028 | 88 | 12 |
2029 | 89 | 11 |
2030 | 90 | 10 |
2031 | 91 | 9 |
2032 | 92 | 8 |
2033 | 93 | 7 |
2034 | 94 | 6 |
2035 | 95 | 5 |
2036 | 96 | 4 |
2037 | 97 | 3 |
2038 | 98 | 2 |
2039 | 99 | 1 |
Als Rentner oder Pensionär profitieren Sie von mehreren Steuerfreibeträgen. Prüfen Sie also beim Finanzamt genau, welche Steuerfreibeträge Sie geltend machen können. Hinzu kommen viele tägliche Ausgaben, die Ihre Steuern mindern können: zum Beispiel verschiedene Beiträge für Versicherungen (beispielsweise eine private Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung), Spenden, Gewerkschaftsbeiträge, Kirchensteuer oder Ausgaben für Ihre medizinische Versorgung. Eine Steuererklärung kann Ihnen dabei helfen, Ihre tatsächliche Steuer zu senken.
Sollten Sie weniger Rente bekommen als 9.984 Euro im Jahr, zahlen Sie keine Steuern. Das ist der Grundfreibetrag. Bei verheirateten Rentnern gilt die doppelte Summe.
Als Rentner müssen Sie auch Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Gesetzlich versicherte Rentner kommen meist besser weg. Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner pflichtversichert sind, liegt der aktuelle Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt davon die Hälfte, die andere Hälfte bezahlen Sie als Rentner. Einen möglichen Zusatzbeitrag Ihrer Krankenversicherung müssen Sie ebenfalls zur Hälfte tragen.
Als freiwillig versicherter Rentner zahlen Sie auf ihre gesetzliche Rente grundsätzlich den gesamten Beitragssatz von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich ist. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger allerdings einen Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozentpunkten des Beitragssatzes.
Sind Sie privat krankenversichert, zahlen Sie eigenständig Ihre Beiträge. Dafür gibt es unter Umständen Zuschüsse.
Sind Sie als Rentner krankenversicherungspflichtig, zahlen Sie in der Regel auch Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese werden zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt aktuell 2,35 Prozent. Die Beiträge tragen Sie als Rentner in voller Höhe.
Als freiwillig oder privat krankenversicherter Rentner zahlen Sie die Beiträge zur Pflegeversicherung vollständig selbst.
Entscheidend ist, ob Sie Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind oder ob Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. In der Regel zahlen Sie als Pflichtversicherter für folgende Einkommen keine Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung:
Sind Sie freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert, zahlen Sie auf diese Einkommen derzeit 14 Prozent an die Kranken- und Pflegeversicherung.
Sollten Sie eine Betriebsrente über Ihren Arbeitgeber abgeschlossen haben, müssen Sie ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Und das ganz unabhängig davon, ob Sie pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Dies gilt für folgende Betriebsrenten:
In diesem Fall zahlen Sie in der Regel 14,6 Prozent an die Kranken- und Pflegeversicherung. Pflichtversicherte haben hier noch einen kleinen Vorteil: Sie zahlen keine Beiträge, wenn Ihre Betriebsrente monatlich nicht mehr als 138,25 Euro beträgt. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Auch dann darf der Betrag nicht höher liegen als 138,25 Euro.