Insolvenzrecht: Das gilt jetzt für Unternehmen

Längere Frist für überschuldete Firmen und mehr Chancen auf wirtschaftlichen Neuanfang

Die bestehenden Lockerungen im Insolvenzrecht werden abermals verlängert, um eine Pleitewelle zu verhindern. Bis zum 30. April 2021 soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert werden. Zudem sind zum Jahresanfang zwei neue Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Alles, was Sie jetzt wissen müssen.

Mann schaut besorgt auf sein Smartphone.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unternehmen, die sich während der Corona-Krise überschuldet haben, bekommen mehr Zeit. Für sie ist die Insolvenzantragspflicht nun bis Ende April 2021 ausgesetzt. Die neue Regelung gilt ab 1. Februar 2021.
  • Bis dahin gilt für Schuldnerinnen und Schuldner, die noch auf die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen Hilfsgelder warten, eine Aussetzung der Insolvenzantragsfrist bis Ende Januar 2021. Voraussetzung: Die Unternehmen müssen bis zum 31.12.2019 gesund gewesen sein.
  • Die Bundesregierung hat zudem das Sanierungs- und Insolvenzrecht grundlegend reformiert. Das Gesetzespaket sieht unter anderem einen Rechtsrahmen für Restrukturierungen vor, mit deren Hilfe Insolvenzen abgewendet werden sollen.
  • Für Firmen, die bereits zahlungsunfähig sind, greift die Sonderregelung seit 1. Oktober 2020 nicht mehr. Sie sind jetzt wieder verpflichtet, Insolvenz anzumelden.

Welche Unternehmen können die Fristverlängerung nutzen?

Unternehmen, die sich im Zuge der Corona-Pandemie überschuldet haben und vor der Insolvenz stehen, können den Aufschub nutzen, um sich vor dem Aus zu retten.

Von einer Überschuldung nach dem Insolvenzrecht spricht man, wenn zu leistende Zahlungen in Summe höher sind als die Posten auf der Habenseite und der Fortbestand der Firma als unwahrscheinlich gilt.

Weil die Coronakrise viele grundsätzlich gesunde Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage gebracht hat, ist für sie die Pflicht, Insolvenz zu beantragen, zunächst bis Ende Januar 2021 ausgesetzt worden. Das gilt aber nur für Unternehmen, die noch auf Hilfsgelder warten.

Im Januar 2021 wurde bekannt gegeben, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht darüber hinaus bis zum 30. April 2021 verlängert werden soll. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Februar 2021 und schließen somit nahtlos an die vorherigen an.

Die Unternehmen dürfen bis 31.12.2019 nachweislich nicht überschuldet gewesen sein.

Außerdem wurde Ende 2020 das Insolvenz- und Sanierungsrecht dauerhaft reformiert, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Davon sollen Unternehmen profitieren, die unverschuldet durch Covid-19 ins Straucheln geraten sind, aber ein überzeugendes Geschäftsmodell für einen wirtschaftlichen Neuanfang haben, so Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (mehr dazu unten).

Durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens  wurde die sogenannte Restschuldbefreiung für Schuldnerinnen und Schuldner von sechs auf drei Jahre herabgesetzt. Das gilt rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.

Für welche Unternehmen ist die Fristverlängerung am 1. Oktober 2020 ausgelaufen?

Für Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, greift seit Oktober wieder die reguläre Insolvenzantragspflicht. Wenn sie also Forderungen wie Löhne, Lieferantenrechnungen oder Mieten nicht mehr bezahlen können, müssen sie Insolvenz anmelden.

Gegebenenfalls kann die Liquidität betroffener Unternehmen durch die staatliche Überbrückungshilfe oder andere Hilfsmaßnahmen wie das Kurzarbeitergeld gesichert werden. Beide Programme wurden von der Bundesregierung verlängert.

Das neue Sanierungs- und Insolvenzrecht

Unabhängig von der Corona-Pandemie und deren Folgen hat die Regierung schon länger an einer Reform des Insolvenzrecht gearbeitet. Ende 2020 wurde das Sanierungs- und Insolvenzrechtsgesetz vom Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Ziel ist es, dass sich Firmen in finanzieller Schieflage, aber mit einem soliden Geschäftsmodell, auch ohne Insolvenzverfahren besser sanieren können. 

Unternehmen, die eine Mehrheit ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer Sanierungsperspektive überzeugen, können ihr Sanierungskonzept künftig auch ohne Insolvenzverfahren umsetzen.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Das " Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrecht" sieht einen Rechtsrahmen für Restrukturierungen vor, um Insolvenzen besser abwenden zu können. Schuldner bekommen so neue Möglichkeiten. „Unternehmen, die eine Mehrheit ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer Sanierungsperspektive überzeugen, können ihr Sanierungskonzept künftig auch ohne Insolvenzverfahren umsetzen“, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht.

Unternehmen erhalten die Möglichkeit, belastende Verträge anzupassen oder zu beenden. Das ist sogar ohne Zustimmung der Gegenseite möglich, falls für das Unternehmen ansonsten die Insolvenz unausweichlich wird.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung mit Verzicht auf Bestellung eines Insolvenzverwalters ist indes nur bei guter und solider Vorbereitung des Vorhabens möglich. Diesen Unternehmen soll aber auch ein rechtssicheres Verfahren zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet werden.

(Stand: 29.01.2021)


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