
Mit einer Privatinsolvenz können überschuldete Personen nach drei Jahren schuldenfrei werden.
Die Restschuldbefreiung wird bei Auskunfteien wie der SCHUFA sechs Monate lang gespeichert und dann gelöscht.
Eine Schuldnerberatungsstelle informiert Sie über die in Ihrem Fall beste Option. Wichtig ist es, bei Überschuldung schnell zu handeln.
Was ist eine Privatinsolvenz?
Eine Privatinsolvenz (auch: Verbraucherinsolvenz) ermöglicht es überschuldeten Privatpersonen, ihre Schulden loszuwerden und wirtschaftlich neu zu beginnen. Überschuldet ist, wer seinen Zahlungsverpflichtungen längerfristig nicht mehr nachkommen kann. Dabei müssen Sie zunächst – etwa über eine Schuldnerberatung – versuchen, sich mit Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Funktioniert das nicht, können Sie den Insolvenzantrag stellen. Bei einem Insolvenzverfahren wird das vorhandene Vermögen verwertet und ein Teil des Einkommens über mehrere Jahre zur Schuldentilgung verwendet. Nach Ablauf von 3 Jahren steht im Idealfall die sogenannte Restschuldbefreiung, durch die die verbleibenden Schulden erlassen werden.
Sprechen Sie mit Ihrer Sparkasse über Ihre finanzielle Situation

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Wenn Sie Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können, sollten Sie Hilfe bei einer Schuldnerberatung suchen. Oft gibt es kostenlose Angebote bei Verbraucherzentralen und Kommunen. Auch die Sozialämter der Gemeinden, Städte und Landkreise bieten häufig gratis Beratungen an. Eine kostenpflichtige Alternative sind auf Insolvenz spezialisierte Anwältinnen und Anwälte. Sie können sich auch vertrauensvoll an Ihre Sparkasse wenden. Viele Institute sind darauf vorbereitet, ihren Kundinnen und Kunden Tipps für einen Weg aus der Krise zu geben.
Für wen kommt eine Privatinsolvenz infrage?
Folgende Privatpersonen können eine Verbraucherinsolvenz beantragen:
- Personen in Festanstellung
- Retnerinnen und Rentner
- Arbeitslosengeldempfängerinnen und -empfänger
- Bürgergeldempfängerinnen und -empfänger (beziehungsweise in Zukunft Grundsicherungsempfangende)
Hinweis: Selbstständige können statt eines Privatinsolvenzverfahrens ein sogenanntes Regelinsolvenzverfahren beantragen. Eine Verbraucherinsolvenz ist für ehemals Selbstständige nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn weniger als 20 Gläubigerinnen oder Gläubiger vorhanden sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Genaueres dazu regelt die Insolvenzordnung (InsO) § 304. Eine Voraussetzung, die für alle gilt: Der Lebensmittelpunkt muss in Deutschland liegen.
Ablauf: So funktioniert eine Privatinsolvenz
- Finanzielle Lage überprüfen
Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über Ihre finanzielle Lage und Ihre Möglichkeiten. Erstellen Sie dazu eine Übersicht über alle Schulden, alle Gläubigerinnen und Gläubiger, laufende Ausgaben, Ihr Einkommen und vorhandenes Vermögen. Nutzen Sie eine Schuldnerberatungsstelle oder eine spezialisierte Anwaltskanzlei, um Ihre Optionen zu analysieren.
- Außergerichtliche Einigung versuchen
Bevor Sie einen Insolvenzantrag stellen können, müssen Sie versuchen, sich mit den Gläubigerinnen und Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Dafür schlagen Sie gemeinsam mit Ihrer Beratung einen Schuldenbereinigungsplan vor. Darin erarbeiten Sie eine Lösung, die etwa Ratenzahlungen und den Erlass eines Teils der Schulden vorsieht. Erzielen Sie eine außergerichtliche Einigung, sparen Sie sich die Kosten für Gericht und Treuhänderin oder Treuhänder.
- Antrag beim Insolvenzgericht stellen
Scheitert die Einigung, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. Das Gericht prüft die Unterlagen. Nach Möglichkeit wird noch versucht, die Schulden gerichtlich mit der Gläubigerseite zu bereinigen. Bei Erfolg würde es zu einer Art Vergleich kommen. Klappt das nicht oder sieht das Gericht hierzu keine Erfolgschancen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
- Gerichtliches Insolvenzverfahren durchlaufen
Wird das Verfahren eröffnet, wird ein Treuhänder oder eine Treuhänderin zur Insolvenzverwaltung eingesetzt. Wenn Sie möchten, können Sie jemanden vorschlagen. Diese Person prüft Ihre Vermögensverhältnisse, verwertet pfändbares Vermögen und verteilt die vorhandenen Beträge an die Gläubigerseite. Als Schuldnerin oder Schuldner müssen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen und mitwirken.
- Wohlverhaltensphase: Einkommensteile abführen
Anschließend beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, dauert diese Phase drei Jahre lang. In dieser Zeit müssen Sie pfändbare Einkommensteile an den Treuhänder oder die Treuhänderin weiterreichen. Bei Angestellten gehen diese direkt vom Arbeitgeber an die Treuhänderseite. Sie müssen dafür Ihren Arbeitgeber informieren. Wichtig: Eine Privatinsolvenz ist kein Kündigungsgrund.
Ein Teil Ihres Einkommens bleibt Ihnen weiterhin zum Leben. Das sind seit 1. Juli 2025 mindestens 1.555 Euro monatlich. Zum 1. Juli 2026 wird der Betrag auf mindestens 1.587,40 Euro monatlich steigen. Die nächste Anpassung wird dann voraussichtlich zum 1. Juli 2027 erfolgen. Wenn Sie Unterhalt zahlen müssen, ist der geschützte Betrag jeweils höher. Je höher Ihr Einkommen, desto höher ist außerdem auch der Betrag, der Ihnen tatsächlich bleibt.
Hinweis: Während der Wohlverhaltensphase gelten bestimmte Pflichten. Dazu gehört etwa, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um Arbeit zu bemühen. Das gilt nicht für Rentnerinnen und Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Zudem müssen Sie Änderungen bei Einkommen oder Wohnsitz mitteilen. Selbstverständlich dürfen Sie auch keine neuen unangemessenen Schulden aufnehmen.
- Restschuldbefreiung
Am Ende entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Wird sie erteilt, werden die meisten noch offenen Schulden erlassen. Sie kann etwa versagt werden, wenn Schuldnerinnen oder Schuldner gegen ihre Pflichten verstoßen oder falsche Angaben gemacht haben. Wichtig: Vorsätzlich nicht bezahlte Unterhaltsschulden, hinterzogene Steuern und Schulden aus vorsätzlichen Straftaten werden nicht erlassen. Die Restschuldbefreiung wird maximal 6 Monate später auch bei Auskunfteien wie der SCHUFA gelöscht.
Das kostet eine Privatinsolvenz
Für eine Privatinsolvenz fallen oft Kosten zwischen rund 2.000 und 4.000 Euro an. Je nach Umfang der Forderungen sowie der Anzahl der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Höhe der Insolvenzmasse können sie auch höher ausfallen. Die Kosten umfassen:
- Gerichtskosten
- Gebühren für die Treuhänderin oder den Treuhänder
Diese Kosten werden nicht mit der Restschuldbefreiung erlassen. Die Schuldnerinnen und Schuldner müssen sie selbst tragen. Das Gericht kann jedoch einen Zahlungsaufschub gewähren (stunden). Je nach Situation können zusätzlich gegebenenfalls Anwaltskosten und Kosten für die Schuldnerberatung (wenn Sie kein kostenloses Angebot nutzen) anfallen.
Hinweis: Ein Pfändungsschutzkonto bewahrt Ihnen einen Grundfreibetrag vor der Pfändung. Seit 1. Juli 2025 liegt dieser bei 1.555 Euro monatlich (üblicherweise auf 1.560 Euro aufgerundet). Zum 1. Juli 2026 wird der Betrag auf mindestens 1.587,40 Euro monatlich steigen. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein höherer Freibetrag – etwa bei Unterhaltsverpflichtungen. Wenn Ihnen aufgrund von Schulden eine Kontopfändung droht, können Sie damit monatlich weiterhin über den jeweiligen Betrag verfügen. Achtung: Unterhaltsansprüche können trotzdem vollstreckt werden.
Bereiten Sie sich gegebenenfalls emotional darauf vor, dass Menschen von Ihrer Insolvenz erfahren werden. Insolvenzanträge werden auf der Website insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Weil ein Teil des Einkommens gepfändet wird, lässt sich normalerweise auch nicht vermeiden, dass es der Arbeitgeber erfährt. Während der Speicherfristen der SCHUFA (bis 6 Monate nach Restschuldbefreiung) kann unter anderem ein Wohnungswechsel schwieriger werden. Denn Vermieterinnen und Vermieter fordern oft eine SCHUFA-Auskunft.
Unterstützung bei Schulden: Eine Auswahl an Hilfsangeboten
Die Beraterinnen und Berater vieler kostenloser Angebote prüfen gemeinsam mit Ihnen Ihre finanzielle Situation, helfen beim Sortieren der Unterlagen und unterstützen bei Verhandlungen mit Gläubigerinnen und Gläubigern. Hilfe bekommen Sie etwa bei:
- Verbraucherzentralen
- Caritas
- Diakonie
- Arbeiterwohlfahrt
- kommunalen Beratungsstellen
Sie können sich auch an Ihre Sparkasse wenden. Viele Institute begleiten Kundinnen und Kunden bei der Stabilisierung ihrer finanziellen Lage.
Zusammenfassung:
Die Privatinsolvenz ist ein Weg aus der Überschuldung. Sie kann Ihnen helfen, nach etwa drei Jahren schuldenfrei zu werden. Zuerst müssen Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zu einigen. Scheitert das, kann ein gerichtliches Verfahren folgen. Dabei wird pfändbares Vermögen verwertet und ein Teil Ihres Einkommens abgeführt. Während dieser Zeit müssen Sie bestimmte Regeln einhalten. Am Ende kann das Gericht die Restschuldbefreiung erteilen. Dann werden die meisten Schulden erlassen. Einige Schulden, zum Beispiel Geldstrafen oder vorsätzlich nicht bezahlter Unterhalt, bleiben bestehen. Eine frühzeitige Beratung kann Ihnen helfen, den für Sie richtigen Ausweg zu finden.
Sie möchten mehr über die Privatinsolvenz und mögliche Alternativen erfahren?
Häufige Fragen zur Privatinsolvenz
Bislang nicht. Aber es ist mittlerweile möglich, die Antragsformulare online herunterzuladen. Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich oder per Post an das Insolvenzgericht übermitteln.
Für den Antrag auf Privatinsolvenz müssen Sie verschiedene Unterlagen und Nachweise einreichen, damit das Gericht Ihre finanzielle Situation vollständig prüfen kann. Dazu gehören unter anderem:
- Vollständiges Gläubigerverzeichnis (alle Gläubigerinnen und Gläubiger mit Anschrift, Forderungshöhe und Aktenzeichen)
- Forderungsübersicht/Schuldenaufstellung
- Einkommensnachweise, zum Beispiel Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide über Sozialleistungen
- Nachweise über laufende Ausgaben, zum Beispiel Miete, Versicherungen, Unterhalt etc.
- Vermögensübersicht, zum Beispiel Kontoguthaben, Fahrzeuge, Immobilien, Wertgegenstände
- Kontoauszüge der letzten Monate
- Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch (zwingend erforderlich)
- Ausgefüllte amtliche Formulare (Insolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung)
Je nach Einzelfall kann das Gericht weitere Unterlagen anfordern. Wichtig ist, dass alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind, da sonst Nachteile bis hin zur Versagung der Restschuldbefreiung drohen können.
Ja, auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichen alle Insolvenzgerichte die bei ihnen eingereichten Verfahren.
Prinzipiell wird Ihr Vermögen verwertet. Dazu gehört auch Ihr Auto. Sie können dieses jedoch unter Umständen behalten, wenn Sie es zwingend brauchen, um zum Arbeitsplatz zu kommen. Auch bei Schwerbehinderung oder aus anderen Gründen, die ein Auto unbedingt notwendig machen, kann dieses ausgenommen werden.



