
Wer in Altersrente ist, darf in Deutschland inzwischen unbegrenzt dazuverdienen.
Bei der Witwer- oder Witwenrente wird eigenes Einkommen angerechnet, wenn es den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Seit Juli 2025 gilt ein höherer Freibetrag.
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.
Altersrentnerinnen und Altersrentner können unbegrenzt hinzuverdienen
Wenn Sie bis zu Ihrem regulären Renteneintrittsalter gearbeitet haben, können Sie im Anschluss als Rentnerin oder Rentner unbegrenzt hinzuverdienen. Dasselbe gilt seit 1. Januar 2023 auch für Menschen, die eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. In beiden Fällen spielt es keine Rolle, wie viel Geld Sie für Ihre Beschäftigung erhalten. Dies wirkt sich nicht auf die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus. .
Diese Regelung gilt für alle Rentnerinnen und Rentner in Deutschland, unabhängig davon, wann diese in Rente gegangen sind. Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, Ihren Job bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden.

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Was viele jedoch vergessen: die Steuern. Auch nach Rentenbeginn müssen Sie in vielen Fällen Steuern zahlen. Ob und wie viel, hängt von Ihrem Renteneintrittsjahr, Ihrer Rentenhöhe und dem steuerlichen Grundfreibetrag ab. Letzterer liegt für 2025 bei 12.096 Euro für einzeln veranlagte Rentnerinnen und Rentner. Für gemeinsam Veranlagte sind es 24.192 Euro. Liegt das jährliche steuerpflichtige Einkommen darunter, zahlen Sie keine Steuern. In unserem Ratgeber zur Rentenversteuerung erfahren Sie, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in Ihrem Fall Steuern anfallen.

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Neben den Steuern auf die Altersrente, ist auch der Hinzuverdienst steuerpflichtig. Rentnerinnen und Rentner, die ohne Hinzuverdienst keine Steuern zahlen mussten, müssen durch die Arbeit nun mitunter steuerliche Abgaben leisten. Allerdings können Sie auch als Rentnerin oder Rentner einige Ausgaben, die Sie haben, von der Steuer absetzen. Dadurch kann sich Ihre Steuerlast eventuell reduzieren oder ganz wegfallen.
Tipp: Beachten Sie die Rentenabzüge . Auch auf den Hinzuverdienst fallen in der Regel Abzüge an, etwa für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

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Bei der Hinterbliebenenrente gibt es einen Freibetrag für den Hinzuverdienst
Wenn Sie eine Witwer- oder Witwenrente erhalten, gelten andere Regelungen als bei den Altersrenten. Um sie in vollem Umfang zu bekommen, dürfen Sie gewisse Freibeträge beim Zuverdienst nicht überschreiten. Das gilt unabhängig davon, ob Sie selbst schon in Altersrente sind oder nicht. Ausschlaggebend hierbei sind Ihre Nettoeinkünfte.
Der grundsätzliche Freibetrag liegt für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 bei 1.076,86 Euro pro Monat. Pro Kind mit Anspruch auf Waisenrente steigt der Freibetrag gegebenenfalls um 228,42 Euro. Liegt Ihr Einkommen darunter, wird die Rente nicht gekürzt. Übersteigt es den Freibetrag, wird der darüber liegende Anteil zu 40 Prozent auf Ihre Witwer- oder Witwenrente angerechnet. Die Rente wird entsprechend gekürzt.
Beispiel: So funktioniert der Freibetrag bei der Witwer- oder Witwenrente
Lisa R. ist Witwe und erhält Witwenrente. Zusätzlich hat sie ein Nettoeinkommen von insgesamt 1.500 Euro monatlich. Das übersteigt den obigen Freibetrag um 423,14 Euro monatlich. 40 Prozent von 423,14 Euro sind 169,26 Euro. Die Witwenrente wird durch den Hinzuverdienst um 169,26 Euro gekürzt.
Waisen sind von der Hinzuverdienstgrenze ausgenommen. Die Regelungen für die Witwer- und Witwenrente gelten für diese Hinterbliebenen also nicht. Sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen.
Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrentnerinnen und Erwerbsminderungsrentner müssen einen Hinzuverdienst bei ihrem Rentenversicherungsträger melden. Bei der Erwerbsminderungsrente gelten unterschiedliche Grenzen beim Hinzuverdienst:
• Bekommen Sie eine Rente, weil sie teilweise vermindert erwerbsfähig sind, ergibt sich 2025 eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens rund 39.322 Euro jährlich. Wie hoch die Grenze bei Ihnen ist, hängt von persönlichen Faktoren ab.
• Beziehen Sie Rente bei voller Erwerbsminderung, liegt die Grenze 2025 bei 19.661,25 Euro.
• Bei der Erwerbsminderungsrente für Bergleute besteht eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens 43.202,32 Euro jährlich (Stand: 2025). Wie hoch die Grenze bei Ihnen ist, hängt von persönlichen Faktoren ab.
Die angegebenen Hinzuverdienstgrenzen gelten dabei immer pro Kalenderjahr. Überschreitet Ihr Einkommen die jeweilige Grenze, wird der darüberliegende Betrag durch zwölf geteilt. Auf die Erwerbsminderungsrente werden davon werden 40 Prozent angerechnet. Achtung: Arbeiten Sie mehr, als es Ihrer Erwerbsminderung entspricht, kann Ihr Rentenanspruch entfallen.
Beispiel: So funktioniert die Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente
Thomas W. erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Von Januar bis Juli 2025 arbeitet er an Arbeitstagen zusätzlich eine Stunde täglich. Dafür verdient er monatlich 1.000 Euro. Pro Jahr sind das bei 6 Monaten 6.000 Euro. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung liegt bei 19.661,25 Euro. Sein Verdienst liegt darunter. Die Erwerbsminderungsrente wird also nicht gekürzt.
Beispiel: So funktioniert die Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente
Thomas W. erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Von Januar bis Juli 2025 arbeitet er an Arbeitstagen zusätzlich eine Stunde täglich. Dafür verdient er monatlich 1.000 Euro. Pro Jahr sind das bei 6 Monaten 6.000 Euro. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung liegt bei 19.661,25 Euro. Sein Verdienst liegt darunter. Die Erwerbsminderungsrente wird also nicht gekürzt.
Finanzen im Ruhestand einfach im Blick
Häufige Fragen zum Hinzuverdienst in der Rente
Ja, Sie können gleichzeitig Rente und Gehalt beziehen. Ob und in welcher Höhe Ihr Verdienst angerechnet wird, hängt davon ab, ob Sie eine Altersrente, eine Hinterbliebenenrente oder eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Zu einer Altersrente können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt mittlerweile unabhängig davon, ob Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder nicht.
Es gibt keinen festen monatlichen steuerfreien Betrag für Rentnerinnen und Rentner. Ob und wie viel Einkommensteuer anfällt, hängt von der Gesamthöhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Grundsätzlich gilt der jährliche Grundfreibetrag. Für das Jahr 2025 liegt dieser 12.096 Euro für einzeln Veranlagte beziehungsweise 24.192 Euro für gemeinsam veranlagte Personen. Liegen die Einkünfte darunter, fällt keine Einkommensteuer an.
Liegt Ihr Gesamteinkommen darüber, bedeutet das jedoch nicht in jedem Fall, dass Sie Steuern zahlen müssen. So haben Rentnerinnen und Rentner zusätzlich einen individuellen Rentenfreibetrag. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Außerdem können sie bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen.
Ja, das ist möglich. Denn bei Bezug einer Altersrente können Sie grundsätzlich unbegrenzt dazuverdienen. Die gesetzliche Altersrente wird dadurch nicht gekürzt. Achten Sie jedoch auf steuerliche Auswirkungen.
Bei der Erwerbsminderungsrente hängt die Höhe des erlaubten Hinzuverdienstes von Ihrer individuellen Situation ab. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente dürfen Sie 2025 19.661,25 Euro hinzuverdienen. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt der Betrag höher.
Zum Hinzuverdienst bei der Altersrente zählen alle Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Dazu gehören insbesondere Löhne und Gehälter aus abhängiger Beschäftigung sowie Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit. Auch Einkünfte aus Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen werden berücksichtigt. Nicht zum Hinzuverdienst zählen hingegen Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalerträge aus Zinsen und Dividenden.
In der Einzahlphase müssen Beiträge von bis zu 644 Euro jährlich vom Bruttoeinkommen nicht versteuert werden. Außerdem fallen auf Einzahlungen von bis zu 322 Euro jährlich keine Sozialabgaben an (Stand: 2025).
Wichtig: In der Auszahlphase können dennoch Steuern auf die Betriebsrente anfallen. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen in der Auszahlphase zudem in bestimmten Fällen an, wenn Sie einen festgelegten Freibetrag überschreiten.
Das ist abhängig vom Modell, für das sich Ihr Arbeitgeber entschieden hat. Häufig haben Sie auch die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten bei der Auszahlung, etwa Einmalauszahlung, lebenslanger Rente oder einer Kombination aus einmaliger Teilauszahlung und anschließender geringerer lebenslanger Rente.


