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Nahaufnahme eines Briefes mit dem Titel Rentenauskunft

So hoch sind die Rentenabzüge

Gesetzliche Rente
Die Steuern auf die gesetzliche Rente steigen. Aber auch Sozialabgaben schlagen im Ruhestand zu Buche. Verschaffen Sie sich einen Überblick.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Investitionen in eine Altersvorsorge werden zunehmend von der Steuerpflicht befreit. Stattdessen werden jedoch Renteneinkünfte zunehmend steuerpflichtig.

  • Abhängig vom Renteneintrittsjahr und der Höhe der Jahresbruttorente im zweiten Jahr des Rentenbezugs werden gesetzliche Renten unterschiedlich hoch besteuert.

  • Neben Steuern fallen auch bestimmte Sozialabgaben auf die Rente an, nämlich für Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Mit diesen Rentenabzügen müssen Sie rechnen

Bereits seit 2005 gibt es in Deutschland die sogenannte nachgelagerte Besteuerung auf die gesetzliche Altersrente. Ihr Ziel: Geld, das Menschen für die Altersvorsorge zurücklegen, soll zunehmend von der Steuerpflicht befreit werden. Stattdessen werden jedoch Renteneinkünfte zunehmend steuerpflichtig.

Neben Steuern fallen außerdem Sozialabgaben auf die Rente an, nämlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rentnerinnen und Rentner zahlen jedoch keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

So hoch sind die Rentenabzüge in Form von Steuern

Auf die gesetzliche Altersrente können Steuern anfallen, wenn diese den steuerlichen Grundfreibetrag im Jahr überschreitet. 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro für einzeln Veranlagte beziehungsweise 24.192 Euro für Ehepaare.

Der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, richtet sich dabei nach dem Jahr des Renteneintritts, also wann Sie in Rente gegangen sind. Wer 2025 erstmals Rente bezieht, muss beispielsweise grundsätzlich 83,5 Prozent seiner Rente versteuern. Das bedeutet umgekehrt: 16,5 Prozent der Rente sind steuerfrei. Aus diesem steuerfreien Anteil lässt sich der sogenannte Rentenfreibetrag in Euro errechnen. Ausschlaggebend für diesen ist neben dem Jahr des Renteneintritts die Höhe der Jahresbruttorente im 2. Jahr des Rentenbezugs. Denn für dieses Jahr wird der prozentuale Anteil (hier: 16,5 Prozent) auf die Jahresbruttorente erhoben. Bis zum erhobenen Betrag fallen keine Steuern an. Und: Wer nach Abzug des Rentenfreibetrags mit seinen Renteneinkünften unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von oben liegt, muss keine Steuern zahlen.

Wie hoch der Rentenfreibetrag ist, ergibt sich dadurch individuell. Der Eurobetrag wird für jeden Neurentner und jede Neurentnerin einmalig erhoben und bleibt auch in den Folgejahren gleich hoch. Das gilt trotz Rentensteigerungen.

Der steuerpflichtige Anteil steigt für Neurentnerinnen und Neurentner jedes Folgejahr um 0,5 Prozent an. Das gilt, bis ab 2058 Renten zu 100 Prozent steuerpflichtig sind. Je höher die Rente und eventuelle weitere Einkünfte sind, desto höher ist der individuelle Steuersatz auf den steuerpflichtigen Anteil. Nicht zuletzt können steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner aber auch bestimmte Ausgaben von der Steuer absetzen, beispielsweise außergewöhnliche Belastungen und Spenden. So lässt sich die Steuerlast deutlich reduzieren.

Tipp: In unserem Ratgeber speziell zur Rentenversteuerung finden Sie genaue Beträge, Berechnungen und Beispiele für die Steuer auf die Rente.

 

So hoch sind die Rentenabzüge in Form von Sozialabgaben

Von der gesetzlichen Rente werden zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Rentnerinnen und Rentner, die gesetzlich krankenversichert sind, zahlen aktuell 7,3 Prozent der Bruttorente als Beitrag zur Krankenversicherung. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (durchschnittlich rund 2,5 Prozent).

Zur Pflegeversicherung beträgt der Beitrag seit der jüngsten Erhöhung im Juli 2025 3,6 Prozent für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern und 4,2 Prozent für solche ohne Kinder.

 

Beispiel:

Brigitte bekommt eine Rente von 1.000 Euro brutto. Für die Krankenversicherung zahlt sie davon 7,3 Prozent: 1.000 Euro x 0,073 = 73 Euro

Sie muss außerdem einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 1,6 Prozent leisten: 1.000 x 0,016 = 16 Euro

Für die Pflegeversicherung fallen 3,6 Prozent an, weil Brigitte eine Tochter hat: 1.000 x 0,036 = 36 Euro

Insgesamt zahlt Brigitte also auf ihre Rente von 1.000 Euro Sozialabgaben von 73 + 16+ 36 = 125 Euro.

Wichtiger Unterschied: Rentenabzüge und Rentenabschläge

Rentenabzüge und Rentenabschläge sind zwei unterschiedliche Begriffe, die oft verwechselt werden. Rentenabzüge betreffen Beträge, die von der monatlichen Bruttorente einbehalten werden, insbesondere für Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie fallen regelmäßig an und reduzieren die Nettorente, die tatsächlich auf dem Konto ankommt.

Im Gegensatz dazu beziehen sich Rentenabschläge auf dauerhafte Kürzungen der Rente, wenn jemand vorzeitig in den Ruhestand geht, beispielsweise bei der Frührente. Zu diesen Rentenabschlägen kann es dann kommen, wenn zu Beginn der Rente das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht ist und außerdem die Voraussetzungen für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung) nicht erfüllt sind. Die Abschläge betragen in der Regel 0,3 Prozent der Rentenzahlungen pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts und bleiben lebenslang bestehen.

Während Rentenabzüge also laufende finanzielle Verpflichtungen sind, handelt es sich bei Rentenabschlägen um eine dauerhafte Kürzung der Rente, zu der es oft aufgrund eines früheren Renteneintritts kommen kann. In welchen Fällen und in welcher Höhe Rentenabschläge genau anfallen, behandeln wir detailliert in unserem Artikel zum Themenbereich Rente mit 63.

Wann eine Rente ohne Abzüge möglich ist

Wenn Ihre Altersente den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreitet, zahlen Sie keine Steuern. Im Jahr 2024 betrug dieser 11.784 Euro. Im Jahr 2023 lag er bei 10.908 Euro. Für das Jahr 2025 wurde der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro erhöht. Bei verheirateten Rentnerinnen und Rentnern gilt jeweils die doppelte Summe.

Wer nach Abzug des oben erläuterten Rentenfreibetrags mit seinen Renteneinkünften unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt, muss ebenfalls keine Steuern zahlen. Weil auch Rentnerinnen und Rentner bestimmte Ausgaben von der Steuer absetzen können, gibt es auch darüber hinaus Möglichkeiten, die eigene Steuerlast zu reduzieren.

Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie bei der gesetzlichen Rente hingegen in Kauf nehmen. Bei anderen Altersrenten jedoch nicht immer: Entscheidend ist, ob Sie pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind oder ob Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. In der Regel zahlen Sie als Pflichtversicherter beziehungsweise Pflichtversicherte für folgende Einkommen keine Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Mieteinkünfte

Wichtig: Sind Sie freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert, zahlen Sie auf diese Einkommen derzeit 14,6 Prozent plus individuellen Zusatzbeitrag an die Kranken- und Pflegeversicherung. Pflichtversicherte in der KVdR können dadurch deutliche Vorteile genießen. Rentnerinnen und Rentner, die privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, können jedoch einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten. Das gilt, wenn sie Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Informieren Sie sich am besten direkt bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können den Zuschuss bereits direkt mit Ihrer Rente beantragen.

Sonderfall Betriebsrente: Das gilt für die Rentenabzüge

Sollten Sie eine Betriebsrente über Ihren Arbeitgeber abgeschlossen haben, müssen Sie ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dabei gibt es jedoch einen Freibetrag für die Krankenversicherung von Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung: 2025 liegt dieser bei 187,25 Euro pro Monat. Er wird von der monatlichen Betriebsrente abgezogen. Nur auf den verbleibenden Betrag fallen die prozentualen Krankenversicherungsbeiträge an. Für alle, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gibt es keinen Freibetrag.

Die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt für folgende Betriebsrenten:

  • Betriebsrenten aus einer Direktversicherung
  • Pensionen aus einer über den Arbeitgeber abgeschlossenen Riester-Rente
  •  Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk

Dabei zahlen Sie in der Regel 14,6 Prozent an die Krankenversicherung zuzüglich kassenindividuellem Zusatzbeitrag. Zur Pflegeversicherung beträgt der Beitrag derzeit wie in der gesetzlichen Rente 3,6 Prozent für Rentnerinnen mit Kindern und für solche ohne Kinder 4,2 Prozent (seit Juli 2025).

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Häufige Fragen zu Rentenabzügen

  1. Von der gesetzlichen Rente werden in Deutschland grundsätzlich Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

  2. Die Höhe der Steuern ist abhängig vom Renteneintrittsjahr sowie vom Einkommen. Für die Krankenversicherung müssen gesetzlich krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner derzeit 7,3 Prozent der gesetzlichen Bruttorente plus einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (durchschnittlich rund 2,5 Prozent) aufbringen. Zur Pflegeversicherung werden seit der jüngsten Erhöhung im Juli 2025 3,6 Prozent für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern und 4,2 Prozent für solche ohne Kinder fällig.

    Für bestimmte Personengruppen und Renten gelten Ausnahmen. So zahlen etwa Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) keine Sozialabgaben auf die Riester-Rente.

  3. Auf die gesetzliche Rente fallen grundsätzlich Abzüge wie Steuern und Sozialabgaben an. Oft zielt diese Frage jedoch auf die Rentenabschläge bei einem früheren Rentenbeginn als dem regulären Renteneintrittsalter ab: Je später Sie geboren sind, desto mehr wird das reguläre Renteneintrittsalter derzeit angehoben – bis zu maximal 67 Jahren (für alle, die mit Jahrgang 1964 oder später geboren sind). Versicherte können abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie mindestens die für ihren Jahrgang geltende Regelaltersgrenze für das Renteneintrittsalter erreicht haben. Spätestens ist das mit 67 Jahren der Fall.

    Alternativ ist eine abschlagsfreie Frührente für besonders langjährig Versicherte in der Deutschen Rentenversicherung möglich. Zu diesen gehört, wer 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten vorweisen kann. Er oder sie kann spätestens mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Je nach Jahrgang kann das auch schon etwas früher möglich sein.

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