
Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen lassen sich bei der Kapitalertragsteuer grundsätzlich miteinander verrechnen.
Einschränkung: Verluste, die Sie beim Handel mit Aktien einfahren, können Sie nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen.
Seit dem Jahressteuergesetz 2024 können Sie Verluste aus Termingeschäften wieder ohne Begrenzung mit Gewinnen verrechnen. Das gilt auch rückwirkend in allen offenen Fällen.
Wann Steuern auf Kapitalerträge anfallen
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Gewinne durch Wertpapierverkäufe, Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge versteuern. Es gibt jedoch einen steuerlichen Freibetrag: den sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Derzeit 1.000 Euro (2.000 Euro für steuerlich gemeinsam veranlagte Personen) können Sie aus Kapitalerträgen steuerfrei einnehmen. Alles darüber hinaus müssen Sie mit 25 Prozent versteuern. Dazu kommt immer ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Wenn Sie Kapitalerträge erzielen, behält Ihre Sparkasse, Bank oder Ihr Broker die Kapitalertragsteuer als sogenannte Abgeltungssteuer automatisch ein. Sie reicht sie für Sie an das Finanzamt weiter. Dabei kann das Institut den Freibetrag sofort mitberücksichtigen. So wird direkt weniger – oder wenn Sie unter dem Freibetrag bleiben – keine Steuer abgeführt. Voraussetzung: Sie haben dem Institut einen Freistellungsauftrag erteilt.
Wann Verluste und Gewinne steuerlich verrechnet werden können – und wann nicht
Sie haben Wertpapiere zu einem geringeren Preis verkauft als gekauft? Dann können Sie diese Verluste grundsätzlich steuerlich geltend machen. Sie werden dann mit aktuellen oder künftigen Gewinnen aus Ihren Kapitalerträgen verrechnet. Das kann Steuern sparen.
Dabei gelten vor allem folgende Voraussetzungen:
- Um Verluste und Gewinne aus Kapitalerträgen bei verschiedenen Sparkassen, Banken oder Brokern zu verrechnen, müssen Sie bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres eine Verlustbescheinigung für Ihre Steuererklärung beantragen. Diese bekommen Sie bei dem Institut, bei dem Sie die Verluste eingefahren haben. Wenn Verluste mit Gewinnen beim selben Institut verrechnet werden sollen, brauchen Sie keine Bescheinigung.
- Aktienverluste dürfen Sie nur mit Aktiengewinnen verrechnen, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Anlageklassen. Ein Beispiel: Sollten Sie beim Verkauf von Aktie A Verlust gemacht haben, aber nur mit dem Verkauf von Anleihen Gewinne eingespielt haben, können Sie diese nicht miteinander verrechnen. Denn beide Anlageklassen gehören einem unterschiedlichen Verlustverrechnungstopf an. Betrachten wir die Töpfe genauer.
Es gibt 2 wichtige Verrechnungstöpfe für Kapitalerträge
- Topf für Aktienverluste:
Verluste, die Sie mit dem Handel von Aktien erzielen, können Sie nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen. Umgekehrt können Sie Aktiengewinne aber sehr wohl mit Verlusten aus anderen Anlageklassen verrechnen – falls keine Aktienverluste eingetreten sind. Übersteigen die Aktienverluste die Aktiengewinne, wird der restliche Verlust von der Sparkasse oder Bank auf das nächste Jahr vorgetragen. Er kann mit künftigen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Das nennt sich Verlustvortrag.
- Allgemeiner Verrechnungstopf:
In diesem Topf werden alle anderen Verluste und Gewinne zusammengeführt, die Sie miteinander verrechnen dürfen. Dazu gehören zum Beispiel Gewinne und Verluste aus ETFs und aktiv gemanagten Fonds, Gewinne aus Zinsen und Dividenden. Nicht dazu gehören Mieteinnahmen von Immobilien und Ähnliches. Wichtig: Die Verrechnung erfolgt auch mit den Gewinnen aus Aktiengeschäften, sofern keine Verrechnung mit Aktienverlusten möglich ist (vergleiche Ersteren). Ergibt sich zum Jahresende in diesem allgemeinen Topf ein Verlust, wird dieser auf das nächste Jahr vorgetragen und mit künftigen positiven Einkünften verrechnet.
Früher durften Termingeschäfte – etwa der Handel mit Futures, Optionen und CFDs – nur bis zu einem Maximalverlust von 20.000 Euro verrechnet werden.
Beispiel: Wenn eine Traderin in einem Jahr mit Termingeschäften 50.000 Euro Gewinn und 70.000 Euro Verlust gemacht hat, musste sie 30.000 Euro fiktiven Gewinn versteuern. Sie durfte also maximal Verluste in Höhe von 20.000 Euro mit ihren entsprechenden Gewinnen verrechnen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist diese Beschränkung bei der Verlustverrechnung wieder weggefallen. Für die Traderin aus unserem Beispiel bedeutet das: Sie kann jetzt die vollen 70.000 Euro Verlust mit ihren 50.000 Euro Gewinn verrechnen: 50.000 Euro – 70.000 Euro = –20.000 Euro. Sie hat also einen Verlust von 20.000 Euro gemacht. Sie muss darauf keine Steuern zahlen.
Beispiel 1: So viel Steuern zahlen Sie ohne Verlustverrechnung
Angenommen, Sie haben eine bestimmte Stückzahl von Aktie A und Aktie B in Ihrem Depot. Seit dem Kauf ist der Kurs von Aktie A leider drastisch gefallen. Sie glauben nicht mehr an eine Besserung und entscheiden sich zum Verkauf. Der Verkaufspreis liegt leider weit unter dem Kaufpreis. Sie machen einen Verlust von insgesamt 3.000 Euro. Da Sie einen Verlust gemacht haben, fallen keine Kapitalertragsteuern an.
Zum Glück entwickelt sich Aktie B besser: Der Kurs steigt und Sie können zu einem höheren Preis verkaufen, als Sie gekauft haben. Insgesamt machen Sie mit dem Verkauf ihres Pakets von Aktie B einen Gewinn von 5.000 Euro.
Befinden sich Aktie A und B in einem Depot bei derselben Sparkasse, Bank oder demselben Broker, werden Ihre Gewinne und Verluste nun automatisch verrechnet. Sie müssen dazu normalerweise nicht aktiv werden. Nur bei unterschiedlichen Instituten müssen Sie die Verrechnung veranlassen. Damit Sie sehen, wie stark sich das lohnt, berechnen wir zunächst, wie viel Steuern Sie zahlen müssten, wenn es keine Verlustverrechnung gäbe.
Das Institut, bei dem Sie Aktie B im Depot hatten, würde also Abgeltungssteuer auf einen Gewinn von 5.000 Euro für Sie ans Finanzamt abführen müssen. Die Abgeltungssteuer beziehungsweise Kapitalertragsteuer beträgt derzeit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Steuer plus gegebenenfalls Kirchensteuer. Nehmen wir an, dass Sie in keiner Kirche sind. Sie haben außerdem ein Anrecht auf einen Freibetrag in Höhe von derzeit 1.000 Euro. Ihr Institut kann diesen berücksichtigen, wenn Sie einen Freistellungsauftrag eingereicht haben (siehe oben). Wie viel Steuern würden abgeführt?
5.000 Euro Gewinn – 1.000 Euro Freibetrag = 4.000 Euro
Die Abgeltungssteuer würde demnach 25 Prozent auf 4.000 Euro (= 1.000 Euro) plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (55 Euro) = 1.055 Euro betragen.
Ohne Verlustverrechnung müssten Sie also 1.055 Euro Kapitalertragssteuer auf Ihren Gewinn aus dem Verkauf von Aktie B zahlen.
Beispiel 2: So viel Steuern zahlen Sie mit Verlustverrechnung
Doch halt! Sie können den Verlust aus dem Verkauf von Aktie A mit dem Gewinn aus dem Verkauf von Aktie B verrechnen:
Gewinn – Verlust = bereinigter Gewinn
5.000 Euro – 3.000 Euro = 2.000 Euro bereinigter Gewinn
Abzüglich des Freibetrags bleiben 1.000 Euro zu versteuernder Aktiengewinn, denn:
2.000 Euro – 1.000 Euro = 1.000 Euro.
Ihre Abgeltungsteuer beträgt demnach dank Verlustverrechnung:
25 Prozent von 1.000 Euro = 250 Euro Kapitalertragsteuer
Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent auf 250 Euro = 13,75 Euro
250 Euro + 13,75 Euro = 263,75 Euro
Mit Verlustverrechnung müssen Sie also 263,75 Euro Kapitalertragssteuer zahlen.
Das bedeutet: Durch die Verlustverrechnung reduziert sich die zu zahlende Steuer um 1.055 – 263,75 Euro = 791,25 Euro. Sie sehen also, es lohnt sich!
Sie müssen Gewinne und Verluste normalerweise nicht selbst verrechnen
Ihre Sparkasse, Ihre Bank oder Ihr Broker verrechnet Ihre Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen automatisch im jeweils passenden Verrechnungstopf. Sie erhalten dazu eine sogenannte Erträgnisaufstellung direkt in Ihr elektronisches Postfach. Diese Aufstellung weist Ihre Gewinne beziehungsweise Verluste aus. Sie gibt auch direkt an, in welcher Höhe das Institut gegebenenfalls Abgeltungssteuer für Sie ans Finanzamt abgeführt hat. Transaktionsgebühren und bestimmte laufende Kosten – etwa bei Fonds – sind bei den ausgewiesenen Werten bereits berücksichtigt.
Wenn Sie Depots bei verschiedenen Instituten haben
Die Verlustverrechnung ist auch möglich, wenn Sie Depots bei verschiedenen Sparkassen, Banken oder Online-Brokern haben. Möchten Sie zwischen mehreren Depots verrechnen, geht das über die Steuererklärung. Beantragen Sie dafür eine Verlustbescheinigung. Diese bekommen Sie bei dem Institut, bei dem Sie Verluste gemacht haben. Die Verlustbescheinigung müssen Sie bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres angefragt haben.
Die Daten aus der Bescheinigung geben Sie in Ihrer Steuererklärung in Anlage KAP an. Das Finanzamt berücksichtigt dann die bescheinigten Verluste. Es verrechnet Sie, je nach Verrechnungstopf, mit etwaigen positiven Kapitalerträgen bei anderen Kreditinstituten. Haben Sie zu viel Abgeltungssteuern bezahlt, erhalten Sie eine Rückerstattung.
Sollten Sie die Frist verpassen, können Sie dennoch von einer Verlustverrechnung profitieren. Denn wenn Sie keinen Antrag stellen, übertragt das Institut, bei dem Sie Verluste gemacht haben, diese ins folgende Steuerjahr. Erzielen Sie künftig Gewinne im entsprechenden Verrechnungstopf beim jeweiligen Institut, werden Verluste und Gewinne verrechnet.
Wenn Sie Ihr Depot wechseln
Gut zu wissen: Bei einem Depotwechsel können bestehende Verlusttöpfe oft gemeinsam mit Wertpapieren übertragen werden. Voraussetzung ist, dass das neue Depot auf denselben Namen läuft wie das alte (kein Gläubigerwechsel). Es ist nicht möglich, bestehende steuerliche Verlusttöpfe auf eine andere Person zu übertragen.
Kreuzen Sie zum Übertragen Ihrer bestehenden Verlusttöpfe auf dem Formular zum neuen Depot an, dass steuerliche Daten mitübertragen werden sollen. Informieren Sie am besten vorab das neue und das alte Institut. So gehen Sie sicher, dass die Daten übertragen werden.
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Häufige Fragen zur Verlustverrechnung
Das geht zeitlich unbegrenzt. Wenn Sie als Anlegerin oder Anleger dieses Jahr Verluste mit Aktien realisiert haben, können Sie diese grundsätzlich auch noch in vielen Jahren steuerlich verrechnen. Beachten Sie jedoch die Verlustverrechnungsbeschränkungen: Sie können Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnen, nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen. Geregelt sind die steuerlichen Details im Einkommensteuergesetz (EStG), § 20.
Alle Wertpapiergeschäfte, die Sie als Anlegerin oder Anleger bei demselben Broker, derselben Sparkasse oder Bank durchführen, werden automatisch verrechnet. Haben Sie Depots bei unterschiedlichen Instituten und wollen Sie die dort erzielten Gewinne und Verluste vom Finanzamt miteinander verrechnen lassen, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung. Steuerpflichtige können die Verrechnung dann über die Steuererklärung vornehmen lassen.
Haben Sie nur bei einer Sparkasse oder Bank ein Depot, müssen Sie nicht selbst aktiv werden. Aktienverluste und Aktiengewinne verrechnet das Institut dann automatisch.
Haben Sie jedoch Aktienverluste im Depot bei einem Institut und Aktiengewinne bei einem anderen, können Sie diese über die Steuererklärung miteinander verrechnen lassen. Dazu brauchen Sie eine Verlustbescheinigung des Instituts, bei dem die Verluste angefallen sind (Frist: 15.12.). Tragen Sie die Verluste und Gewinne dann in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung ein. Wenn die Verluste höher sind als die Gewinne, können Sie den verbleibenden Verlust aufs nächste Steuerjahr vortragen.
Ja, Sie können Aktienverluste steuerlich geltend machen. Diese können gegebenenfalls mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. So senken sie Ihre Steuerlast. Sind die Verluste höher als die Gewinne, können Sie den Rest unbegrenzt in die folgenden Jahre vortragen.


