
Kapitalerträge sind bis zu einem Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr (Verheiratete oder Verpartnerte: 2.000 Euro) steuerfrei.
Haben Sie aus Kapitalerträgen mehr als den Freibetrag erwirtschaftet, werden darauf in Deutschland grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer fällig. Dazu kommt ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Erzielen Sie Kapitalerträge bei ausländischen Instituten, müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben.
Was ist die Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer ist eine Steuer auf Gewinne aus Kapitalanlagen. Sie fällt zum Beispiel an auf:
- Zinsen,
- Dividenden oder
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Fonds.
Sparkassen und Banken in Deutschland führen die Steuer meist automatisch direkt an das Finanzamt ab. So müssen sich Anlegerinnen und Anleger in vielen Fällen nicht selbst darum kümmern. Für kleinere Erträge gibt es einen Freibetrag, bis zu dessen Höhe keine Kapitalertragsteuer anfällt. Die Kapitalertragsteuer gehört zur Einkommensteuer und wird im Einkommensteuergesetz (EStG) § 44 geregelt.
Wer muss Kapitalertragsteuer zahlen – und wie hoch ist der Freibetrag auf Kapitalerträge?
Bezahlen müssen Sie die Kapitalertragsteuer, wenn Sie den Steuerfreibetrag für Kapitalerträge überschreiten. Seit 2023 liegt dieser sogenannte Sparerpauschbetrag bei 1.000 Euro pro Jahr. Für Verheiratete und Verpartnerte sind es 2.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet: Sie können insgesamt pro Person bis zu 1.000 Euro aus Zinsen, Dividenden und anderen Renditen von Geldanlageprodukten steuerfrei erhalten.
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer 2026 – und wie setzt sie sich zusammen?
Die Kapitalertragsteuer liegt derzeit bei 25 Prozent. Dazu kommt immer ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. In der Regel wird die Kapitalertragsteuer als sogenannte Abgeltungssteuer von Ihrer Sparkasse oder Bank direkt an das Finanzamt abgeführt und damit abgegolten.
Die Kapitalertragsteuer wird oft auch als Abgeltungssteuer (auch: Abgeltungsteuer) bezeichnet. Genau genommen handelt es sich dabei aber nur dann um die Abgeltungssteuer, wenn die Kapitalerträge automatisch abgegolten wurden, also etwa von Ihrer Sparkasse oder Bank direkt an das Finanzamt abgeführt wurden. In der Regel ist das der Fall. Wenn Sie allerdings Kapitalerträge bei Instituten mit Sitz im Ausland erzielt haben, erfolgt die Abgeltungssteuer nicht automatisch durch das Institut. Sie müssen selbst tätig werden und die Erträge an das Finanzamt melden. Dafür geben Sie diese in der Einkommensteuererklärung in Anlage KAP beziehungsweise KAP-INV oder KAP-BET an.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Wer zahlt wie viel?
Wenn Sie einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören, führt die Sparkasse oder Bank in der Regel automatisch Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge ab. Die Kirchensteuer wird auf die Kapitalertragsteuer berechnet – nicht direkt auf die Kapitalerträge. Sie liegt in Bayern und Baden-Württemberg bei 8 Prozent der Kapitalertragsteuer. In den anderen Bundesländern sind es 9 Prozent der Kapitalertragsteuer. Die Religionszugehörigkeit wird einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt. Wer Kapitalerträge unterhalb des Freibetrags (Sparerpauschbetrag) erzielt, muss keine Kirchensteuer auf diese bezahlen. Wenn Sie Ihrer Sparkasse oder Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, wird die Kirchensteuer dann gar nicht erst für Sie abgeführt.
Rechenbeispiel: So erfolgt die Berechnung der Kapitalertragsteuer
Bianca B. aus Nordrhein-Westfalen erzielt 2025 Kapitalerträge aus Dividenden und Zinsen in Höhe von 3.000 Euro. Sie ist Mitglied der katholischen Kirche, alleinstehend und hat ihrer Sparkasse einen Freistellungsauftrag über den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro erteilt. Es bleiben also 1.000 Euro steuerfrei. Die übrigen 3.000 Euro – 1.000 Euro = 2.000 Euro sind steuerpflichtig.
- Auf diese 2.000 Euro fallen zunächst 25 Prozent Kapitalertragsteuer an, also 2.000 x 0,25 = 500 Euro.
- Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer, also 500 x 0,055 = 27,50 Euro.
- Außerdem beträgt die Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen 9 Prozent der Kapitalertragsteuer, also 500 x 0,09 = 45 Euro.
Insgesamt werden also 500 + 27,50 + 45 = 572,50 Euro Steuern einbehalten. Von den ursprünglich 3.000 Euro Kapitalerträgen bleiben Bianca B. nach Abzug der Steuern dementsprechend 3.000 Euro – 572,50 Euro = 2.427,50 Euro übrig.
Freistellungsauftrag einrichten: So stellen Sie sicher, dass nicht unnötig Steuern abgezogen werden
Ihren steuerlichen Freibetrag können Sie ausnutzen, indem Sie Ihrer Sparkasse oder Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Andernfalls wird die Steuer automatisch an das Finanzamt abgeführt. Den Auftrag können Sie bequem im Online-Banking oder in der Sparkassen-App anlegen oder direkt in Ihrer Sparkassen-Filiale auslösen. Die eingereichte Freistellung gilt für das laufende Kalenderjahr. Sie kann sich automatisch für jedes weitere Jahr verlängern, wenn Sie das so beauftragt haben.
Es ist möglich, die Summe für den Freistellungsauftrag auf mehrere Sparkassen oder Banken aufzuteilen. So können Sie zum Beispiel 600 Euro an Kapitalerträgen bei uns freistellen und 400 Euro bei einem anderen Institut. Wichtig ist, dass Sie dabei das Limit von 1.000 Euro Freibetrag insgesamt (beziehungsweise 2.000 Euro bei Verheirateten oder Verpartnerten) nicht überschreiten. Auf Riester-Verträge (auch Riester-Bausparverträge) wird in der Ansparphase grundsätzlich keine Abgeltungssteuer fällig. Sie müssen hierfür also auch keinen Freistellungsauftrag erteilen.
Tipp: Hat sich etwas an Ihrer Situation geändert, zum Beispiel weil eine Geldanlage weggefallen ist, für die Sie einen Freistellungsauftrag erteilt hatten? Dann passen Sie die Höhe Ihres Freistellungsauftrags bei uns jederzeit an.
Vorabpauschale: Wann sie für Fonds fällig werden kann
Noch nicht verkaufte Fondsanteile können mit einer sogenannten Vorabpauschale besteuert werden. Diese fällt jedoch nur an, wenn der aktiv gemanagte Fonds oder passiv verwaltete ETF im betreffenden Jahr einen ausreichenden Wertzuwachs erzielt hat. Grundlage für die Berechnung ist der sogenannte Basiszins, den die Deutsche Bundesbank jeweils zum Jahresbeginn und zum 1. Juli veröffentlicht. Derzeit liegt er bei 1,27 Prozent (Stand: Juni 2026). Außerdem spielt der Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn eine Rolle. Eventuelle Ausschüttungen des Fonds werden von der Vorabpauschale abgezogen. Auf die verbleibende Vorabpauschale wird anschließend Kapitalertragsteuer berechnet.
Wichtig: Je nach Fondstyp gibt es Steuervergünstigungen. Bei Fonds, die zu mehr als 50 Prozent in Aktien investieren, erhalten Privatanlegende eine Teilfreistellung von 30 Prozent auf die Gewinne. Für Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil gilt eine Teilfreistellung von 15 Prozent. Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei, bei bestimmten Auslands-Immobilienfonds sogar 80 Prozent.
Anhand der Verlustverrechnung lassen sich Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen grundsätzlich miteinander verrechnen. Das kann Steuern sparen. Dabei müssen Sie jedoch berücksichtigen, dass es zwei unterschiedliche Verrechnungstöpfe für Kapitalanlagen gibt:
- Topf für Aktienverluste: Wenn Sie beim Aktienhandel Verluste gemacht haben, können Sie diese ausschließlich mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen. Aktiengewinne können Sie jedoch sehr wohl mit Verlusten aus anderen Anlageklassen verrechnen – falls keine Aktienverluste eingetreten sind. Übersteigen die Aktienverluste die Aktiengewinne, wird der verbleibende negative Wert von der Sparkasse oder Bank auf das nächste Jahr vorgetragen. Er kann mit künftigen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Das nennt sich Verlustvortrag.
- Allgemeiner Verrechnungstopf: Gewinne und Verluste aus anderen Kapitalanlagen wie ETFs und aktiv gemanagten Fonds, Zinsen und Dividenden können Sie im allgemeinen Verrechnungstopf miteinander verrechnen. Wichtig: Die Verrechnung erfolgt auch mit den Gewinnen aus Aktiengeschäften, sofern keine Verrechnung mit Aktienverlusten möglich ist (vergleiche ersten Punkt). Ergibt sich zum Jahresende in diesem allgemeinen Topf ein Verlust, wird dieser auf das nächste Jahr vorgetragen und mit künftigen positiven Einkünften verrechnet.
5 typische Fehler bei der Kapitalertragsteuer
Kein Freistellungsauftrag eingerichtet
Ohne Freistellungsauftrag wird oft unnötig Kapitalertragsteuer abgeführt, obwohl der Sparerpauschbetrag noch gar nicht ausgeschöpft ist.
Freistellungsauftrag falsch auf mehrere Sparkassen oder Banken verteilt
Wer mehrere Wertpapierdepots oder Konten hat, sollte den Freibetrag sinnvoll aufteilen. Sonst bleiben Teile ungenutzt und es wird zu viel Steuer abgeführt.
Ausländische Kapitalerträge nicht angegeben
Bei ausländischen Brokern oder Banken müssen Kapitalerträge häufig selbst in der Steuererklärung angegeben werden.
Verluste bei mehreren Banken nicht steuerlich verrechnet
Innerhalb derselben Sparkasse oder Bank erfolgt die Verlustverrechnung eines Depots in der Regel automatisch und im passenden Verrechnungstopf. Wer mehrere Depots bei unterschiedlichen Sparkassen oder Banken hat, sollte prüfen, ob sich Verluste über die Steuererklärung zusätzlich verrechnen lassen.
Günstigerprüfung nicht beantragt
Wer ein niedriges Einkommen besitzt, kann über die Steuererklärung möglicherweise einen Teil der Kapitalertragsteuer zurückholen, vergleiche Punkt 5 in der folgenden Checkliste.
Checkliste: Das sollten Sie zur Kapitalertragsteuer wissen und jetzt tun
- Erteilen Sie bei Ihrer Sparkasse oder Bank einen Freistellungsauftrag, damit der Freibetrag direkt automatisch berücksichtigt wird. Wenn Sie dabei auf mehrere Institute aufteilen, sollten Sie regelmäßig prüfen, ob die Verteilung noch optimal ist. Dort, wo die höheren Kapitalerträge zu erwarten sind, sollten Sie auch einen höheren Betrag freistellen.
- Sie haben vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder den Freibetrag ungünstig auf mehrere Institute verteilt? Dann kann es sich lohnen, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage KAP beziehungsweise KAP-INV oder KAP-BET ausfüllen. Damit können Sie sich eventuell zu viel bezahlte Steuern zurückholen. Wenn Sie Kapitalerträge durch Geldanlagen im Ausland erwirtschaftet haben, müssen Sie diese Anlagen in der Erklärung übrigens ebenfalls ausfüllen.
- Oft erwirtschaftet eine Geldanlage eine Rendite, eine andere macht hingegen einen Verlust. Indem Sie sich beim jeweiligen Institut eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen und diese mit der Steuererklärung abgeben – in der Sie in Anlage KAP sowohl alle Gewinne als auch Verluste eingetragen haben –, können Gewinne und Verluste unter Umständen miteinander verrechnet werden. Auch so sparen Sie Steuern. Die Verlustbescheinigung müssen Sie bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres angefragt haben.
- Wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen inklusive Ihrer Kapitalerträge den Grundfreibetrag von 12.348 Euro beziehungsweise 24.696 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte (Stand: 2026) nicht überschreitet, sind Sie nicht steuerpflichtig. Das gilt auch, wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen allein über den Freibetrag von 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte) hinausgehen. In solchen Fällen kann es sich lohnen, wenn Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Legen Sie diese bei uns vor, damit wir keine Abgeltungssteuer für Sie abführen.
- Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt etwas, aber nicht viel über dem Grundfreibetrag aus Punkt 4? Sie haben jedoch Kapitalerträge oberhalb des Steuerfreibetrags von 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte)? Dann lohnt es sich unter Umständen, wenn Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Anlage KAP in Zeile 4 die Günstigerprüfung beantragen. Daraufhin prüft das Finanzamt für Sie, ob der Steuersatz auf Ihre Kapitalerträge zu hoch ist und erstattet Ihnen gegebenenfalls zu viel bezahlte Steuern zurück.
Fazit: Wer Bescheid weiß, vermeidet zu hohe Abzüge
Die Kapitalertragsteuer sorgt dafür, dass Erträge aus Geldanlagen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Fondsanlagen in Deutschland besteuert werden. Bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person bleiben Kapitalerträge jedoch steuerfrei. Überschreiten Ihre Erträge diesen Freibetrag, werden in der Regel automatisch grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten.
Besonders wichtig ist es, Freistellungsaufträge sinnvoll auf Ihre Geldanlagen zu verteilen und ausländische Kapitalerträge korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Auch die Vorabpauschale bei Fonds kann dazu führen, dass bereits während der Haltedauer Steuern anfallen. In manchen Fällen können Sie sich zu viel gezahlte Steuern jedoch zurückholen – etwa über die Günstigerprüfung oder durch die Verrechnung von Verlusten. Wer seine Kapitalanlagen und steuerlichen Möglichkeiten regelmäßig prüft, kann zu hohe Steuerzahlungen vermeiden und seine Rendite verbessern.
Wir bemühen uns stets um eine umfassende und korrekte Darstellung. Jedoch können wir in komplexen Steuerangelegenheiten nicht jeden Einzelfall samt aller Möglichkeiten abbilden. Bitte wenden Sie sich daher unbedingt zusätzlich an Ihre Steuerberatung.
Sie möchten eine individuelle Anlagestrategie entwickeln?
Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer
Gewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum unterliegen in Deutschland normalerweise nicht der Kapitalertragsteuer, sondern gelten nach derzeitiger Rechtslage meist als private Veräußerungsgeschäfte (Stand: Juni 2026). Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Werden Kryptowährungen innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, kann Einkommensteuer anfallen. Zusätzlich gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr für private Veräußerungsgeschäfte insgesamt.
Ein Freistellungsauftrag wird bei einem Depotübertrag normalerweise nicht automatisch mitgenommen. Sie können ihn jedoch bei der bisherigen Sparkasse oder Bank ändern oder löschen. Bei der neuen Sparkasse oder Bank können Sie dann einen neuen Freistellungsauftrag einrichten.
Die Übertragung eines Wertpapierdepots durch Erbschaft oder Schenkung löst normalerweise keine Kapitalertragsteuer aus, da die Wertpapiere dabei nicht verkauft werden. Allerdings können je nach Höhe des Vermögens Erbschaftssteuer oder Schenkungsteuer anfallen. Verkaufen die Erbenden oder Beschenkten die Wertpapiere später mit Gewinn, fällt auf diese Gewinne grundsätzlich Kapitalertragsteuer an. Bei Fonds kann außerdem bereits während der Haltedauer eine sogenannte Vorabpauschale besteuert werden, auch wenn keine Anteile verkauft werden.
Wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, zahlt grundsätzlich automatisch Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Sparkassen und Banken rufen die dafür nötigen Daten in der Regel elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab und führen die Kirchensteuer direkt ans Finanzamt ab. Ein Widerspruch gegen die automatische Abfrage ist zwar möglich (Sperrvermerk), dadurch entfällt die Kirchensteuer aber nicht. Stattdessen müssen die Kapitalerträge dann meist über die Steuererklärung angegeben werden, damit die Kirchensteuer nachträglich festgesetzt werden kann.



