
Wer nichts anderes regelt, heiratet im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Dabei behält grundsätzlich jede Seite ihr eigenes Vermögen. Falls es zu einer Scheidung kommt, wird jedoch der Vermögenszuwachs während der Ehejahre ausgeglichen.
Mit einem Ehevertrag kann ein Ehepaar jederzeit in den Güterstand einer Gütertrennung oder einer Gütergemeinschaft wechseln.
Bei einer Gütergemeinschaft gehört den Ehegatten oder Ehegattinnen grundsätzlich nicht nur das Gesamtvermögen gemeinsam, sondern sie haften auch gemeinsam für Schulden. Mit einer beschränkten Gütergemeinschaft lassen sich davon bestimmte Werte ausnehmen.
Definition: Das ist eine Gütergemeinschaft
Rund jede zweite erwachsene Person in Deutschland ist verheiratet. Mit der Heirat wird automatisch ein sogenannter Güterstand begründet. „Güterstand“ meint, wie das Paar in finanzieller Hinsicht zusammenlebt. Die Gütergemeinschaft ist dabei ein Güterstand, der in Deutschland nur noch sehr selten gewählt wird.
Das Besondere daran: Das gesamte Vermögen der Eheleute – also sowohl das vor als auch das während der Ehe erworbene Vermögen – wird grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum von beiden. Dies schließt Immobilien, Bankguthaben, Fahrzeuge und andere Vermögensgegenstände ein. Dadurch entsteht ein sogenanntes Gesamtgut, welches beiden Partnern oder Partnerinnen gemeinsam gehört. Sie können darüber grundsätzlich nur gemeinsam verfügen; für bestimmte alltägliche Geschäfte gilt jedoch eine sogenannte Alleinverfügungsbefugnis. Davon abgesehen bedeutet das, dass sie für wichtige Entscheidungen die Zustimmung der anderen Seite brauchen. Diese kann in bestimmten Ausnahmefällen ersetzt werden, zum Beispiel durch ein Familiengericht.
Im Fall einer Scheidung wird das Gesamtgut durch 2 geteilt. Jeder oder jede hat dann Anspruch auf die Hälfte. Wichtig: Nicht nur für Vermögen, sondern auch für Schulden haften beide Seiten grundsätzlich gemeinsam. Das gilt auch, wenn nur eine Seite die Schulden verursacht hat.
Mit einer beschränkten Gütergemeinschaft lässt sich bestimmtes Vermögen aus dem Gesamtgut ausnehmen. Dieses wird als sogenanntes Vorbehaltsgut definiert. Dadurch gehört es weiterhin der Person, die es in die Ehe mitgebracht hat – auch im Fall einer Scheidung. Neben dem Vorbehaltsgut kann es außerdem sogenanntes Sondergut geben, das ebenfalls vom Gesamtgut ausgenommen wird. Dabei handelt es sich zum Beispiel um das Nießbrauchrecht an einer Immobilie, unpfändbare Rentenansprüche oder Anteile an einer Personengesellschaft.
Der Standardgüterstand in Deutschland ist nicht die Gütergemeinschaft, sondern die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Wenn Sie verheiratet sind und keinen Ehevertrag bei einem Notar oder einer Notarin geschlossen haben, leben Sie dadurch offiziell in einer Zugewinngemeinschaft.
Anders als bei der Gütergemeinschaft bleibt das Vermögen bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich Eigentum des- oder derjenigen, der es verdient beziehungsweise in die Ehe eingebracht hat. Wenn sich die Eheleute scheiden lassen, wird jedoch das Vermögen, das zusätzlich während der Ehezeit aufgebaut wurde, zwischen beiden ausgeglichen. Das ist der sogenannte Zugewinnausgleich. Dabei ist bestimmtes Vermögen ausgenommen, zum Beispiel Schenkungen. Allerdings werden Wertsteigerungen solcher Schenkungen während der Ehe zum Zugewinn ausgeglichen.
Beispiel: Wie sich Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft finanziell auswirken können
Lisa hat in ihre Ehe mit Marcel eine Immobilie im Wert von 250.000 Euro sowie weiteres Vermögen im Wert von insgesamt 40.000 Euro mitgebracht. Insgesamt hat sie dadurch vor der Ehe ein Gesamtvermögen von 250.000 Euro + 40.000 Euro = 290.000 Euro.
Marcel hat auf Sparkonten und Wertpapierdepots vor der Ehe ein Vermögen im Wert von 80.000 Euro angehäuft. Während der Ehe hat Marcel ein zusätzliches Vermögen von 50.000 Euro verdient, Lisa von 40.000 Euro.
Wenn Lisa und Marcel in Deutschland verheiratet sind und keine anderweitige Regelung getroffen haben, hat ihre Ehe automatisch den Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Lisa gehört weiterhin das Vermögen von insgesamt 290.000 Euro, das sie in die Ehe mitgebracht hat. Marcel gehört weiterhin das Vermögen von 80.000 Euro, das er in die Ehe mitgebracht hat. Ebenso gehört jeder Seite weiterhin das, was er oder sie selbst während der Ehe verdient hat.
Bei einer Scheidung würde (nur) das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen ausgeglichen (Zugewinnausgleich): Von den 40.000 Euro + 50.000 Euro = 90.000 Euro, die während der Ehe insgesamt erwirtschaftet wurden, hätte jede Seite Anspruch auf 45.000 Euro.Falls Lisas Immobilie durch die Entwicklung am Immobilienmarkt während der Ehezeit im Wert gestiegen ist, kann Marcel möglicherweise außerdem einen Ausgleich für die Wertsteigerung der Immobilie während der Ehezeit bekommen. Das Vermögen, das bereits in die Ehe mitgebracht wurde, würde jedoch nicht ausgeglichen.
Nehmen wir nun zum Vergleich an, dass Lisa und Marcel eine Gütergemeinschaft gebildet hätten. Ihr Gesamtvermögen von 290.000 Euro + 80.000 Euro + 90.000 Euro = 460.000 Euro würde damit zum Gesamtgut, das beiden gemeinsam gehört. Das bedeutet auch: Bei einer Scheidung würde prinzipiell alles aufgeteilt. Jede Seite hätte also Anspruch auf 230.000 Euro. Falls sich der Immobilienwert in der Zwischenzeit verändert hat, würde das ebenfalls berücksichtigt werden.
Anhand dieses vereinfachten Beispiels sehen Sie: Wenn es zu einer Scheidung kommt, kann der Güterstand massive Auswirkungen auf die Finanzen haben. In unserem Beispiel zeigt sich, dass Lisa aus einer unbeschränkten Gütergemeinschaft wohl mit deutlich weniger Vermögen hervorgehen würde, als sie in die Ehe mitgebracht hat. Bei einer Zugewinngemeinschaft wäre das nicht der Fall. Für Marcel hingegen wäre es umgekehrt: Als derjenige, der weniger Vermögen in die Ehe mitbringt, profitiert er bei einer Scheidung finanziell von einer Gütergemeinschaft. Auch dass er während der Ehe etwas mehr Vermögen dazuverdient als Lisa, ändert daran in unserem Beispielfall nicht viel.
Das sind mögliche Vor- und Nachteile einer Gütergemeinschaft
Klare Vermögensverhältnisse: Wenn das gesamte Vermögen gemeinschaftlich verwaltet wird, herrscht Transparenz über alle Vermögenswerte.
Absicherung des Partners oder der Partnerin: Bei einer Scheidung wird das Gesamtgut gleichmäßig an beide verteilt. Im Todesfall kann der Partner oder die Partnerin über einen „fortgesetzten Güterstand“ umfassend abgesichert werden. Das ist jedoch nicht automatisch der Fall (vergleiche unter Nachteile) – mehr dazu unten in diesem Artikel.
Vertrauen und Gemeinsamkeit: Eine Gütergemeinschaft kann möglicherweise das Zusammengehörigkeitsgefühl und das gegenseitige Vertrauen stärken.
Gemeinsame Haftung: Beide Ehepartner oder Ehepartnerinnen haften gemeinsam für Schulden, auch wenn diese nur von einer Seite verursacht wurden.
Beschränkte Verfügungsfreiheit: Für wichtige Geschäfte benötigen beide Ehepartner oder Ehepartnerinnen grundsätzlich die Zustimmung des oder der anderen.
Komplexität bei Trennung: Im Falle einer Scheidung kann es kompliziert und besonders streitanfällig werden, das gemeinschaftliche Vermögen fair aufzuteilen.
Absicherung im Todesfall nicht automatisch: Stirbt eine Seite vor der anderen, fällt deren Anteil am Gesamtgut in der Gütergemeinschaft nicht automatisch an die andere Seite, sondern in den Nachlass.
Wie eine Gütergemeinschaft gebildet wird
Eine Gütergemeinschaft entsteht – wie schon erwähnt – nicht automatisch mit der Eheschließung. Um diesen Güterstand zu wählen, müssen die Eheleute vor einem Notar oder einer Notarin einen Ehevertrag schließen, in dem explizit die Gütergemeinschaft vereinbart wird. Der Ehevertrag wird daraufhin notariell beurkundet. Bis Januar 2023 wurde er anschließend im Güterrechtsregister bei den Amtsgerichten eingetragen. Diese Register wurden mittlerweile abgeschafft, um Bürokratieaufwände abzubauen.
Was Sie bei einer Gütergemeinschaft in Bezug auf Steuern wissen sollten
In Bezug auf die Einkommensteuer spielt der Güterstand grundsätzlich keine Rolle. In allen Güterständen können Ehepaare zwischen einer Zusammenveranlagung (auch: Ehegattensplittung) und einer Einzelveranlagung wählen. Bei einer Zusammenveranlagung werden sämtliche Einkünfte beider Seiten zusammengefasst und es wird ein gemeinsamer Einkommensteuertarif angewendet. Diese Variante wirkt sich normalerweise steuerlich besonders positiv aus, wenn beide Seiten deutlich unterschiedliche Einkommen haben.
Dennoch wird im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung abgefragt, ob eine Gütergemeinschaft vorliegt. Das ist wichtig, weil dadurch beiden Seiten gegebenenfalls Einkünfte aus dem Gesamtgut je zur Hälfte zugerechnet werden können. Dazu kann es Ausnahmen geben. Die Gütergemeinschaft hat also Auswirkungen darauf, wem Einkünfte zugerechnet werden, die aus Wirtschaftsgütern erzielt werden, die zum Gesamtgut zählen.
Wie sich die Gütergemeinschaft beim Erben und Vererben auswirkt
Während eine Gütergemeinschaft auf die Gesamthöhe der Einkommensteuer grundsätzlich keine Auswirkungen hat, ist das bei der Erbschaftssteuer anders. In Deutschland regeln insbesondere die Paragrafen 1415 bis 1518 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Gütergemeinschaft und auch deren Konsequenzen für Erbfälle.
Im Todesfall eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin fällt dessen oder deren Anteil am Gesamtgut in der Gütergemeinschaft nicht automatisch an den überlebenden Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin. Vielmehr geht der Anteil in den Nachlass über und wird dann – wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt – gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Wenn keine speziellen Regelungen getroffen wurden, tritt dadurch bei Tod einer Seite folgende Situation ein:
- Das Gesamtgut wird grundsätzlich zur Hälfte dem überlebenden Ehepartner oder der überlebenden Ehepartnerin zugeordnet. Das ist die Hälfte, die dieser Seite auch schon vor dem Tod zustand.
- Die andere Hälfte des Gesamtguts geht in den Nachlass des Erblassers oder der Erblasserin (also der verstorbenen Person) über und wird an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder Erbinnen verteilt. In der gesetzlichen Erbfolge würde dem Partner oder der Partnerin von diesem Anteil ¼ zustehen. Beim Standardgüterstand einer Zugewinngemeinschaft wäre es die Hälfte gewesen.
Ausnahme: Wenn das Paar eine sogenannte „fortgesetzte Gütergemeinschaft“ im Ehevertrag vereinbart hat, wird die Gütergemeinschaft gegebenenfalls mit den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt, die bei der gesetzlichen Erbfolge als Erben oder Erbinnen berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört dann nicht zum Nachlass. Dabei hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin jedoch das Recht, das komplette Gesamtgut (nicht nur seinen oder ihren Anteil!) weiter zu verwalten. Das kann eine erhebliche Absicherung bieten. Andere Erben oder Erbinnen haben in diesem Fall keinen Zugriff auf das Gesamtgut. Traditionell hat sich dafür der Begriff der „Witwenherrschaft“ eingebürgert.
Auch die Kinder der verstorbenen Person können dadurch keinen Pflichtteil am Gesamtgut geltend machen – zum Schutz des überlebenden Partners oder der überlebenden Partnerin. Zugriff haben sie allerdings möglicherweise, wenn Ausnahmen vom Gesamtgut festgelegt wurden, zum Beispiel das oben erwähnte Vorbehaltsgut. In dem Fall fallen nur diese Ausnahmen in den Nachlass. Wichtig: Einen fortgesetzten Güterstand können Sie nur in einem notariell beurkundeten Ehevertrag regeln, ein entsprechendes Testament zu schreiben ist nicht ausreichend.
Güterstand im Blick? Denken Sie auch an alles Weitere!
Häufige Fragen zur Gütergemeinschaft
Nein, eine Ehe ist in Deutschland nicht automatisch eine Gütergemeinschaft. Stattdessen gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft, sofern kein anderer Güterstand (etwa Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) notariell vereinbart wird.
Eine Gütergemeinschaft erweist sich oft als kompliziert und wird daher kaum noch empfohlen. Sie kann in Einzelfällen eventuell Sinn ergeben, wenn Ehepartner oder Ehepartnerinnen bewusst alles Vermögen gemeinsam verwalten und transparent regeln möchten, etwa bei starkem gegenseitigen Vertrauen oder klaren Vorstellungen über eine gemeinsame Vermögensplanung.
Zudem kann sie je nach Familienkonstellation sinnvoll sein, um einen Partner oder eine Partnerin über eine fortgesetzte Gütergemeinschaft umfassend auch über den eigenen Tod hinaus finanziell abzusichern. Jedoch sollten sich Paare über die Risiken (gemeinsame Haftung und Komplexität im Trennungsfall) im Klaren sein und sich hierzu individuell beraten lassen.
Bei einer Gütergemeinschaft behält der überlebende Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin in der Regel die Hälfte des Gesamtguts, die ihm oder ihr bereits zu Lebzeiten der anderen Seite zustand. Die andere Hälfte fällt in den Nachlass und wird nach gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge verteilt. Nur wenn eine „fortgesetzte Gütergemeinschaft“ im Ehevertrag vereinbart wurde, kann die überlebende Seite das komplette Gesamtgut weiterverwalten.
Eine Gütergemeinschaft entsteht ausschließlich durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem beide Eheleute ausdrücklich diesen Güterstand wählen.