
Der Sparerpauschbetrag ermöglicht es, Zinsen und andere Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende sowie 2.000 Euro für Zusammenveranlagte steuerfrei einzunehmen.
Damit der Sparerpauschbetrag direkt bei der Abgeltungssteuer berücksichtigt werden kann, müssen Sie Ihrer Sparkasse oder Bank einen Freistellungsauftrag erteilen.
Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag eingereicht haben, können Sie den Sparerpauschbetrag nachträglich über Ihre Steuererklärung geltend machen und sich dadurch zu viel bezahlte Steuern zurückholen.
Das bringt der Sparerpauschbetrag
Sie erhalten Zinsen auf Ihre Ersparnisse? Oder Sie haben Dividenden für die Wertpapieranlagen in Ihrem Depot bekommen? Oder Gewinne aus Aktien- oder Fondsverkäufen erzielt? Ab einer bestimmten Grenze sind diese Einkünfte steuerpflichtig. Die gute Nachricht: Dank des Sparerpauschbetrags (umgangssprachlich auch: Sparerfreibetrag) müssen Sie in der Regel dennoch weniger oder möglicherweise gar keine Steuern darauf bezahlen.
Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag, der es ermöglicht, Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapiergeschäften bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei zu erhalten. Seit 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag in Deutschland 1.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften.
Alles, was über diesen Freibetrag hinausgeht, unterliegt grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Diese hat derzeit eine Höhe von 25 Prozent. Hinzu kommt weiterhin ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Insgesamt ergibt das 26,375 Prozent an Steuern plus gegebenenfalls Kirchensteuer. Diese Steuern muss Ihre Sparkasse oder Bank in Deutschland als sogenannte Abgeltungssteuer für Sie direkt ans Finanzamt abführen (zu den Begriffen vergleiche Kasten).
Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie den Sparerpauschbetrag nutzen können. Denn: Indem Sie selbst aktiv werden, ermöglichen Sie es, dass Ihre Sparkasse oder Bank die Abgeltungssteuer gar nicht erst für Sie abführen muss – oder gegebenenfalls nur, was über den Freibetrag hinausgeht.
Häufig sorgen die Begriffe „Abgeltungssteuer“ und „Kapitalertragsteuer“ für Verwirrung. Letztendlich handelt es sich dabei insofern um dieselbe Steuer, als Sie diese nicht doppelt bezahlen müssen: Die Abgeltungssteuer ist eine besondere Erhebungsform der Kapitalertragsteuer, bei der die Steuer direkt durch das Kreditinstitut abgeführt und damit grundsätzlich abgegolten ist. Kapitalertragsteuer ist der Oberbegriff, Abgeltungsteuer eine spezielle Form ihrer Erhebung. Der Unterschied liegt lediglich in der Form, wie die Steuer bezahlt wird. Zusammenfassung:
- Um Abgeltungssteuer handelt es sich, wenn die Kapitalerträge automatisch abgegolten werden, also etwa von Ihrer Sparkasse oder Bank direkt an das Finanzamt abgeführt werden. In der Regel ist das der Fall.
- In bestimmten Fällen ziehen Institute die Steuer jedoch nicht für die Kundinnen und Kunden ein, zum Beispiel wenn es sich um Kapitalerträge bei Instituten mit Sitz im Ausland handelt. In solchen Fällen zahlen Sie die Kapitalertragsteuer, indem Sie Angaben in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung machen.
Ob als automatisch abgeführte Abgeltungssteuer oder selbst angemeldete Kapitalertragsteuer: Die Steuerhöhe ist dieselbe.
Sparerpauschbetrag nutzen: Am einfachsten geht das per Freistellungsauftrag
Erteilen Sie Ihrer Sparkasse einen Freistellungsauftrag. Ohne diesen Auftrag muss diese für Sie – wie alle Sparkassen und Banken in Deutschland – auf Ihre erhaltenen Zinsen und Co. Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt abführen.
Mit einem Freistellungsauftrag werden Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei an Sie ausgezahlt. Dadurch reduziert sich direkt der Abzug der Abgeltungssteuer, sodass Sie unmittelbar mehr von Ihren Zinserträgen, Dividenden oder Gewinnen behalten können. Ein einmal erteilter Freistellungsauftrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr und kann sich für das Folgejahr automatisch verlängern, wenn Sie ihn unbefristet erteilen. Sie können ihn jederzeit ändern oder widerrufen. Sie können Ihren Freistellungsauftrag bequem im Online-Banking oder in der Sparkassen-App erteilen. Alternativ ist die Beauftragung natürlich auch persönlich in Ihrer Filiale möglich.
Sie erhalten Zinsen oder andere Kapitalerträge von unterschiedlichen Instituten? Dann lohnt es sich, den Sparerpauschbetrag zu splitten. Dafür können Sie den Freibetrag von 1.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 2.000 Euro (Zusammenveranlagte) auf mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Instituten verteilen. Zum Beispiel: Bei einem Institut stellen Sie 600 Euro frei, bei einem anderen 400 Euro. Wichtig: Insgesamt dürfen Sie die Summe von 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro bei verheirateten beziehungsweise gemeinsam veranlagten Paaren nicht überschreiten. Sie können Ihrem Institut auch bei gesplitteten Freistellungsaufträgen Änderungen jederzeit mitteilen, indem Sie einen neuen Freistellungsauftrag erteilen. Der alte verliert dadurch seine Gültigkeit.
Alternativ können Sie den Sparerpauschbetrag über die Steuererklärung geltend machen
Sie haben vergessen, uns einen Freistellungsauftrag zu erteilen und dadurch zu viel Abgeltungssteuer bezahlt? Dann können Sie sich die zu viel gezahlte Steuer über Ihre Steuererklärung wieder zurückholen. Füllen Sie dazu die Anlage KAP beziehungsweise KAP-INV oder KAP-BET aus.
Ausnahme Nichtveranlagungsbescheinigung: Wann Sie keine Steuern zahlen müssen
Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen inklusive der eingenommenen Zinsen oder anderen Kapitalerträgen unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro beziehungsweise 24.192 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte (Stand: 2025), müssen Sie keine Steuern bezahlen.
Das gilt selbst dann, wenn Ihre Einkünfte aus den Kapitalerträgen allein über den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte) hinausgehen. In solchen Fällen kann es sich lohnen, wenn Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausfüllen und diese bei Ihrer Sparkasse vorlegen, damit diese keine Abgeltungssteuer für Sie abführt.
Bei niedrigem Einkommen sollten Sie eine Günstigerprüfung beantragen
Wenn Ihr Einkommen nur leicht über dem oben genannten Grundfreibetrag liegt, kann es sich außerdem lohnen, wenn Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Anlage KAP in Zeile 4 die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das geht im Steuerformular einfach per Klick in das nebenstehende Kästchen.
Die Günstigerprüfung veranlasst, dass das Finanzamt nachrechnet, ob der Steuersatz auf Ihre Kapitalerträge zu hoch ist. Ist das der Fall, erstattet es Ihnen gegebenenfalls zu viel bezahlte Steuern zurück.
Beispiel: So wirkt sich der Sparerpauschbetrag auf die Steuern aus
Angenommen, Sie haben in einem Jahr 1.200 Euro an Dividenden und Zinsen bekommen. Ziehen Sie Ihren Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro ab, verbleiben 200 Euro. Für diese 200 Euro muss Ihr Institut für Sie 25 Prozent Abgeltungssteuer plus 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer als Solidaritätszuschlag ans Finanzamt abführen. Das sind insgesamt 26,375 Prozent. Bei 200 Euro ergibt das 52,75 Euro. Wenn Sie Mitglied einer Kirche sind, muss das Institut zusätzlich Kirchensteuer abführen.
Falls Sie aber vergessen haben, Ihren Freistellungsauftrag abzugeben, darf Ihr Institut den Freibetrag nicht berücksichtigen. Das bedeutet: Die Steuer fällt auf Ihren kompletten Gewinn von 1.200 Euro an. 26,375 Prozent, also 316,50 Euro, gehen an das Finanzamt – gegebenenfalls plus Kirchensteuer. Erst mit Ihrer Steuererklärung können Sie sich den Betrag von 316,50 – 52,75 Euro = 263,75 Euro rückwirkend zurückholen (Kirchensteuer unberücksichtigt).
Zur Besteuerung von Aktiengewinnen bieten wir Ihnen einen separaten Ratgeberartikel an. Wichtig: Um dabei innerhalb derselben Einkunftsart Verluste mit Gewinnen von verschiedenen Brokern verrechnen zu können, können Sie beim zuständigen Finanzinstitut in der Regel mit einer Frist zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres eine Verlustbescheinigung beantragen. Oft erhalten Sie auch automatisch eine Übersicht, in der Gewinne und Verluste bereits verrechnet sind. Die Daten daraus übernehmen Sie dann in ihrer Einkommensteuererklärung in die Anlage KAP.
Machen Sie mehr aus Ihrem Geld
Häufige Fragen zum Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag von derzeit 1.000 Euro (2.000 Euro bei zusammen veranlagten Personen) bei der Kapitalertragsteuer. Ein Freistellungsauftrag ist ein Dokument, das Sie bei Ihrer Sparkasse oder Bank abgeben können, damit diese den Sparerpauschbetrag für Sie berücksichtigen kann. Ohne Freistellungsauftrag sind Institute in Deutschland dazu verpflichtet, auf von Ihnen eingenommene Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Verkäufen von Aktien, ETFs und Co. Steuern für Sie an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Auf gespartes Geld fällt keine Steuer an, wenn Sie damit keine Erträge erwirtschaften. Denn in der Regel haben Sie Ihr gespartes Geld bereits versteuert, zum Beispiel wenn es aus Ihrem Einkommen stammt. Setzen Sie Ihr gespartes Geld aber ein, um damit mehr Geld zu verdienen, müssen Sie auf die erzielten Kapitalerträge Steuern zahlen. Dabei gilt allerdings ein Freibetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Personen. Dieser heißt auch Sparerpauschbetrag.
Das bedeutet konkret: Wer pro Jahr weniger Kapitalerträge (zum Beispiel Zinsen oder Dividenden) als den Freibetrag erwirtschaftet, muss keine Steuern zahlen. Damit keine Steuern abgeführt werden, sollten Sie Ihrer Sparkasse oder Bank am besten einen Freistellungsauftrag erteilen.
Wenn Ihre Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag hinausgehen, müssen Sie grundsätzlich Steuern zahlen. Beispiel: Sie haben als alleinstehende Person Zinsen in Höhe von 1.100 Euro eingenommen. Der Freibetrag liegt bei 1.000 Euro. Auf die darüber hinausgehenden 100 Euro müssen Sie also Steuern zahlen. Es fällt die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent der Steuer als Solidaritätszuschlag an. Insgesamt ergibt das 26,375 Prozent. Auf 100 Euro sind das 26,38 Euro an Steuern. Wichtig: Wenn Sie Mitglied einer Kirche sind, kann zusätzlich Kirchensteuer anfallen.
Hinweis: In bestimmten Fällen müssen Sie auch dann keine Steuern bezahlen, wenn Sie über den Freibetrag hinauskommen. Das gilt zum Beispiel, wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen inklusive der eingenommenen Zinsen oder anderen Kapitalerträge nicht über den Grundfreibetrag von 12.096 Euro beziehungsweise 24.192 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte (Stand: 2025) hinausgeht.
Unter folgenden Voraussetzungen wird der Sparerpauschbetrag automatisch berücksichtigt und von der für Sie abgeführten Steuer abgezogen:
- Sie haben die Kapitalerträge (zum Beispiel Zinsen) bei einer Sparkasse oder Bank mit Sitz in Deutschland eingenommen.
- Sie haben Ihrem Institut rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilt.
Wurde der Sparerpauschbetrag in Ihrem Fall nicht bei der Abgeltungssteuer berücksichtigt, können Sie sich die zu viel bezahlten Steuern nachträglich über Ihre Steuererklärung zurückholen: Füllen Sie dafür die Anlage KAP aus.