
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde.
Der Erbanteil am Nachlass ist nach Verwandtschaftsgrad geregelt.
Neben den Verwandten erben gegebenenfalls immer auch Ehepartnerinnen und Ehepartner mit.
Wann die gesetzliche Erbfolge gilt
Das deutsche Erbrecht erlaubt jedem Bürger und jeder Bürgerin, für den Todesfall eine Regelung über das eigene Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Das Testament kann, muss aber nicht notariell beurkundet werden.
Ist der Nachlass nicht durch ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag geregelt, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in BGB §§ 1924 ff. festgelegt.
Erbrecht: Wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbt
Der oder die Verstorbene war verheiratet? Dann gilt: Hinterbliebene Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner erben immer mit. Sie erhalten einen festen Anteil am Nachlass.
Nach der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland erben darüber hinaus zuerst die nahen Angehörigen. An erster Stelle stehen die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Gibt es keine Kinder, erben die Eltern. Leben diese nicht mehr, treten deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, an ihre Stelle. Die Reihenfolge der Erbinnen und Erben ist in sogenannten Ordnungen festgelegt.
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So funktionieren die Ordnungen in der gesetzlichen Erbfolge
- Ordnung
Alle Personen, die von dem oder der Verstorbenen abstammen. Beispiel: Kinder und Enkel.
- Ordnung
Eltern des oder der Verstorbenen und alle Personen, die von den Eltern abstammen. Beispiel für Personen, die von den Eltern abstammen: Geschwister der oder des Verstorbenen.
- Ordnung
Großeltern der oder des Verstorbenen und alle Personen, die von den Großeltern abstammen. Beispiele für Personen, die von den Großeltern abstammen: Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der oder des Verstorbenen.
- Ordnung
Urgroßeltern der oder des Verstorbenen und alle Personen, die von den Urgroßeltern abstammen. Beispiele für Personen, die von den Urgroßeltern abstammen: Großonkel und Großtante.
Beispiele: Das ist die Erbreihenfolge in der gesetzlichen Erbfolge

Das erben Ehepartnerinnen und Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge
Die Höhe des Erbteils hängt beim Ehepartner oder der Ehepartnerin von 2 Faktoren ab:
1. Welcher Güterstand zwischen den Eheleuten gilt (zum Beispiel Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft).
2. Welche Verwandten der verstorbenen Person noch leben.
Zugewinngemeinschaft (in Deutschland der Standard)
In Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft der Standardgüterstand. Das bedeutet: Wenn Sie in Ihrer Ehe keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie in der Regel in einer Zugewinngemeinschaft. Für das Erbe des Ehepartners oder der Ehepartnerin bedeutet das:
• Wenn es Kinder gibt (1. Ordnung): Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt die Hälfte. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
• Wenn es keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister gibt (2. Ordnung): Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt 3 Viertel, die Eltern beziehungsweise deren Abkömmlinge ein Viertel.
• Wenn nur entferntere Verwandte leben (3. Ordnung oder weiter): Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt alles.
Gütertrennung (per Ehevertrag vereinbart)
In einem Ehevertrag können Eheleute die Gütertrennung vereinbaren. In Bezug auf das Erbe bedeutet das, wenn kein Testament oder Erbvertrag etwas anderes festlegt:
- Wenn es keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister gibt (2. Ordnung): Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt die Hälfte. Eltern oder Geschwister die andere Hälfte.
- Wenn nur entferntere Verwandte leben (3. Ordnung oder weiter): Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt alles.
Gütergemeinschaft (in Deutschland selten)
Das Vermögen gehört beiden Eheleuten schon zu Lebzeiten zu gleichen Teilen. Beim Tod fällt nur die Hälfte des gemeinsamen Vermögens in den Nachlass. Vom Nachlass erbt der überlebende Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin laut gesetzlicher Erbfolge …:
• Wenn es Kinder gibt (1. Ordnung): … ein Viertel. Die Kinder erben 3 Viertel des Nachlasses).
• Wenn es keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister gibt (2. Ordnung): … die Hälfte. Eltern oder Geschwister erben die andere Hälfte.
• Wenn keine nahen Verwandten vorhanden sind: … alles.
Das erben Verwandte nach der gesetzlichen Erbfolge
War die verstorbene Person nicht verheiratet oder verpartnert, erben in der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich die Verwandten – vorausgesetzt, es gibt welche. Dabei gilt:
Gesetzliche Erben der 1. Ordnung – also Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder – erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser oder der Erblasserin verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkelkinder des Erblassers oder der Erblasserin) über.
Wenn es keine Kinder gibt, gilt die 2. Ordnung. Es erben also die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin und eventuell deren Abkömmlinge. Leben beide Elternteile noch, erben sie allein. Ist ein Elternteil des Erblassers oder der Erblasserin vor dessen Tod verstorben, erbt der lebende Elternteil die Hälfte. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister der verstorbenen Person. Sind Vater und Mutter schon verstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers oder der Erblasserin. Sollten auch Bruder oder Schwester nicht mehr leben, geht deren Anteil auf ihre Kinder über. Das sind also die Nichten und Neffen des Erblassers oder der Erblasserin.
Gibt es niemanden in den Ordnungen 1 und 2, gelten für die 3. Ordnung die Regeln der 2. Ordnung entsprechend: Leben alle 4 Großelternteile, erben sie allein zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen. Das sind also Onkel, Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers oder der Erblasserin – jeweils wieder zu gleichen Teilen.
Dabei gilt jeweils: War die verstorbene Person verheiratet, erben der Ehepartner oder die Ehepartnerin immer mit. Es gilt entsprechend der Abschnitt darüber.
Wenn es keine Angehörigen in den ersten 3 Ordnungen gibt
Der Erblasser oder die Erblasserin war nicht verheiratet oder der Ehepartner oder die Ehepartnerin ist bereits verstorben? Außerdem gibt es keine weiteren Angehörigen in den ersten 3 Ordnungen? Dann erbt derjenige allein, der am nächsten mit dem Verstorbenen verwandt ist. Gibt es weder Verwandte noch eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, erbt der Staat.
Der Pflichtanteil: Wenn Erblassende anders vererben möchten
Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu den Wünschen für den eigenen Nachlass passt, kann jeder Bürger und jede Bürgerin per Testament oder Erbvertrag anderes verfügen. So kann zum Beispiel auch ein Alleinerbe oder eine Alleinerbin festgelegt werden. Vollständig enterbt werden weitere Verwandte damit aber im Normalfall nicht. Denn das Gesetz sieht für bestimmte Personen einen Pflichtteil vor.
Pflichtteilsberechtigt sind:
• der Ehepartner oder die Ehepartnerin,
• die Abkömmlinge (Kinder, Enkel ...)
• sowie unter Umständen die Eltern der verstorbenen Person.
Geschwister bekommen keinen Pflichtteil. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die Person ohne Testament erhalten hätte. Das bedeutet: Wie oben erklärt, wird der gesetzliche Erbteil erhoben. Anschließend wird er durch 2 geteilt. Der oder die Alleinerbende muss den Pflichtteil dann an die Berechtigten auszahlen. Nur in Ausnahmefällen gilt der Pflichtteil nicht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die jeweilige Person den Erblasser oder die Erblasserin ermordet hat.
Wer die Möbel, das Auto und die Hobby-Ausrüstung erbt
Zum Nachlass gehören auch die Dinge aus dem Haushalt, also Möbel, Haushaltsgeräte oder persönliche Gegenstände. Diese bezeichnet das Gesetz als „Voraus“. Der überlebende Ehepartner oder die Ehepartnerin hat hier besondere Rechte, wenn die verstorbene Person nichts anderes geregelt hat:
• Gibt es Verwandte der 1. Ordnung, erhält er oder sie die zur Haushaltsführung notwendigen Gegenstände und Hochzeitsgeschenke.
• Gibt es nur Verwandte der 2. Ordnung oder noch entferntere Verwandte, darf der Ehepartner oder die Ehepartnerin den gesamten Hausrat und auch Hochzeitsgeschenke behalten.
Luxusgegenstände wie Kunst oder Antiquitäten gehören in der Regel nicht zum Voraus, sondern fallen in den allgemeinen Nachlass. In einem Testament oder Erbvertrag kann alternativ frei festgelegt werden, wer den Hausrat oder bestimmte Gegenstände daraus bekommen soll.
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Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge: Zuerst erben die Kinder oder Enkel, danach Eltern oder deren Nachkommen, dann Großeltern oder deren Nachkommen. Ehepartnerinnen und Ehepartner erben immer mit. Ihr Anteil richtet sich nach dem Güterstand. Gibt es keine Verwandten und keinen Ehepartner oder keine Ehepartnerin, fällt das Erbe an den Staat.
Ehepartnerinnen oder Ehepartner und Kinder erben im gesetzlichen Erbrecht gemeinsam. Kinder haben immer Vorrang als „Erben 1. Ordnung“, aber der Ehepartner oder die Ehepartnerin bekommt stets den entsprechenden gesetzlichen Anteil. In der Zugewinngemeinschaft beträgt dieser die Hälfte und die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
Geschwister erben in der gesetzlichen Erbfolge nur dann, wenn es keine Kinder und Enkel des Verstorbenen gibt und bereits mindestens ein Elternteil verstorben ist. Dann treten sie zusammen mit den Eltern in der 2. Ordnung ein:
• Leben noch beide Eltern, erben diese allein.
• Ist ein Elternteil schon verstorben, treten die Geschwister an dessen Stelle und teilen sich dessen Anteil.
• Gibt es keine Eltern mehr, erben die Geschwister allein.
Die verstorbene Person war verheiratet? Dann erben Ehepartnerinnen oder Ehepartner zusätzlich ihren gesetzlichen Anteil. Der Anteil der Geschwister verringert sich dadurch gegebenenfalls entsprechend.
Auf den Pflichtteil haben in Deutschland nur die nächsten Angehörigen Anspruch. Das sind:
• der Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin,
• die Kinder (und wenn ein Kind verstorben ist, dessen Kinder),
• und – wenn keine Kinder vorhanden sind – auch die Eltern des Verstorbenen.
Der Pflichtteil besteht immer in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausgezahlt.


