
Definition zum Verlustvortrag
In einer Steuererklärung werden Einnahmen mit bestimmten Ausgaben verrechnet. Das hilft, Steuern zu sparen. Wenn dabei die Ausgaben (zum Beispiel durch Fortbildungen, Reisekosten oder Arbeitsmittel) in einem Kalenderjahr höher sind als die Einnahmen, bleibt ein Verlust übrig. Abhängig von der Art der Einkünfte kann dieser Verlust entweder ins Vorjahr oder ins folgende Jahr übertragen werden:
- Verlustrücktrag: Ein Verlustrücktrag liegt vor, wenn das Finanzamt einen Verlust aus einem Jahr in das vorangegangene Jahr zurückträgt. Dabei wird dieser mit früheren Gewinnen verrechnet. Steuerpflichtige können damit Steuern aus dem Vorjahr rückwirkend reduzieren. Bei Kapitalerträgen (zum Beispiel Zinsen und Dividenden) ist der Verlustrücktrag jedoch ausgeschlossen.
- Verlustvortrag: Ein Verlustvortrag liegt vor, wenn ein Verlust aus einem Jahr in das folgende Jahr vorgetragen wird. Dieser wird dann gegebenenfalls mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Auch hierdurch können Steuerpflichtige Steuern sparen.
Verlustvortrag bei der Einkommensteuer
Damit ein Verlustvortrag überhaupt entstehen kann, müssen Steuerpflichtige den Verlust in ihrer Steuererklärung angeben und gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Dafür setzen sie unter „Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags“ ein Kreuz. Sie finden die Angaben auf der ersten Seite des Mantelbogens noch oberhalb der Steuernummer. In der Steuererklärung geben sie ihre jeweiligen Einkünfte an, also Einnahmen minus Ausgaben. So weisen sie das negative Ergebnis nach.
Das Finanzamt prüft die Angaben und stellt den verbleibenden Betrag fest. Der Feststellungsbescheid über den Verlust ist die Grundlage dafür, dass der Verlustvortrag in späteren Jahren automatisch berücksichtigt wird.
Auch in späteren Jahren kann eine Steuererklärung wichtig sein: Wenn wieder Gewinn anfällt, wird der Verlustvortrag verrechnet. Im Bescheid wird ausgewiesen, wie viel bereits verrechnet wurde und wie viel an verbleibenden Beträgen noch für zukünftige Jahre übrig ist. Bei mehreren Einkunftsquellen stellt das Finanzamt getrennt dar, wie die Verluste innerhalb der Einkunftsarten zugeordnet wurden.
Angenommen, Sie erzielen im Steuerjahr 2025 negative Einkünfte von 8.000 Euro, weil Ihre zu berücksichtigenden Ausgaben höher sind als Ihre Einnahmen. Im Vorjahr 2024 hatten Sie positive Einkünfte von 3.000 Euro. Wenn ein Verlustrücktrag genutzt wird, können 3.000 Euro der Verluste in das Vorjahr übertragen und dort verrechnet werden. Dadurch sinkt die Einkommensteuer für 2024 rückwirkend. Es bleiben Verluste von:
8.000 Euro – 3.000 Euro = 5.000 Euro
Diese 5.000 Euro werden als Verlustvortrag in das Folgejahr 2026 übernommen. Erreichen Sie 2026 positive Einkünfte von 12.000 Euro, wird der Verlustvortrag folgendermaßen verrechnet:
12.000 Euro – 5.000 Euro = 7.000 Euro steuerlich relevante Einkünfte.
Sie versteuern nur 7.000 Euro statt 12.000 Euro. Der Betrag des Verlustvortrags ist danach vollständig verrechnet. Der Gesamtbetrag der Einkünfte fällt geringer aus.
Verlustvortrag bei der Kapitalertragsteuer
Gewinne und Verluste können jedoch nicht nur bei der Einkommensteuer verrechnet werden. Auch bei Kapitalerträgen (zum Beispiel Gewinne durch Aktienhandel) ist die steuerliche Verlustverrechnung möglich. Dabei gelten jedoch bestimmte Regeln. So können nicht alle Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden. Stattdessen gibt es 2 sogenannte Verrechnungstöpfe:
- einen Topf für Aktienverluste: Diese können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
- einen Topf für sonstige Kapitalerträge: Diese können miteinander verrechnet werden. Hierzu gehören zum Beispiel Gewinne und Verluste aus ETFs und aktiv gemanagten Fonds, Gewinne aus Zinsen und Dividenden. Die Verrechnung erfolgt dabei auch mit den Gewinnen aus Aktiengeschäften, sofern keine Verrechnung mit Aktienverlusten möglich ist.
Gewinne und Verluste können nur innerhalb der Töpfe verrechnet werden, nicht jedoch zwischen diesen. Das bedeutet: Aktienverluste dürfen steuerlich nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Andere Verluste werden im allgemeinen Topf geführt und dort mit passenden positiven Erträgen verrechnet.
Das erklärt, warum manchmal ein Betrag an Verlusten im Kalenderjahr unberücksichtigt bleibt, obwohl es gleichzeitig positive Erträge gibt: Es kann sich um unterschiedliche Verrechnungstöpfe handeln. Dann wird nicht „alles zusammen“, sondern getrennt verrechnet. Bleibt ein Verlust übrig, kommt es auch hier zum Verlustvortrag ins nächste Jahr.
Wichtig: Ein Verlustrücktrag ins Vorjahr ist bei Kapitalerträgen grundsätzlich ausgeschlossen. Verluste können hier nur vorgetragen und später verrechnet werden.
Automatische Verrechnung oder Verlustvortrag bei Kapitalerträgen
Die Steuern auf Kapitalerträge führen normalerweise Sparkassen oder Banken in Form der Abgeltungssteuer für ihre Kundinnen und Kunden ans Finanzamt ab. Dabei verrechnet das jeweilige Institut Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen automatisch im jeweils passenden Verrechnungstopf. Die Kundinnen und Kunden müssen dazu grundsätzlich nichts tun. Entsprechend der Verrechnung führt das Institut Abgeltungssteuer für die Kundschaft ans Finanzamt ab. Bleibt ein Überschuss an Verlusten, kommt es automatisch zum Verlustvortrag ins Folgejahr.
Wichtig: Vergessen Sie nicht, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, damit nicht unnötig Abgeltungssteuer abgeführt wird.
Wann Steuerpflichtige bei der Verrechnung von Kapitalerträgen selbst aktiv werden müssen
Wenn Anlegende Depots bei verschiedenen Sparkassen oder Banken haben, können die Institute die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten untereinander nicht durchführen. Wer zwischen mehreren Depots verrechnen möchte, muss daher selbst aktiv werden. Das geht über die Steuererklärung. Dafür benötigen Sie eine Verlustbescheinigung. Diese kann das Institut ausstellen, bei dem es zu den Verlusten kam. Für den Antrag müssen Kundinnen und Kunden eine Frist zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres einhalten.
Mit der Bescheinigung können sie in der Anlage KAP der Steuererklärung die Verrechnung der Gewinne und Verluste bei Kapitalerträgen verschiedener Institute untereinander vornehmen lassen.
Angenommen, Sie erzielen im Steuerjahr 2025 aus Aktienverkäufen einen Verlust von 3.000 Euro. Das sind negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ihre Sparkasse stellt diesen Betrag im Verrechnungstopf für Aktienverluste fest. Sie übernimmt die verbleibenden Verluste als Verlustvortrag ins Folgejahr 2026.
2026 erzielen Sie aus Ihren Aktienverkäufen einen Gewinn von 5.000 Euro. Der Verlustvortrag wird jetzt automatisch verrechnet:
Gewinn 2026 (Aktien): 5.000 Euro
abzüglich Verlustvortrag (Aktien) aus 2025: 3.000 Euro
ergibt einen verbleibenden steuerpflichtigen Gewinn von 2.000 Euro.
Der Verlustvortrag reduziert also den zukünftigen Gewinn und spart dadurch Steuern.



