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Wie Sie Beerdigungskosten absetzen können

Steuererklärung
Beerdigungen können teuer sein. Unter Umständen wirken sich die bezahlten Kosten jedoch steuermindernd aus. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie sich einen Teil der Beerdigungskosten über die Steuer wiederholen können.

Für eine Beerdigung können Kosten in Höhe von 10.000 Euro oder auch darüber anfallen. In der Regel zahlen diese die Erbinnen und Erben der verstorbenen Person. Wer erbt, ist abhängig davon, ob die verstorbene Person eine Nachlassregelung getroffen hat, zum Beispiel, indem sie ein Testament geschrieben hat, oder ob die gesetzliche Erbfolge greift. Wenn Sie das Erbe ausschlagen und andere Erbende dies nicht tun, müssen die anderen Erbenden für die Bestattungskosten aufkommen. Um als Erbin oder Erbe die Beerdigungskosten vom Konto der verstorbenen Person zu bezahlen, müssen Sie häufig einen Erbschein beantragen.

Das Wichtigste in Kürze:

Wann Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind

Grundsätzlich können Sie bestimmte Bestattungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Damit diese dort als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden können, gilt zunächst folgende Voraussetzung: Sie müssen die Kosten von Ihrem eigenen Geld bezahlt haben, weil sie aus rechtlichen Gründen verpflichtet waren, für die Beerdigungskosten aufzukommen – oder sich aus sittlichen Gründen dazu verpflichtet gefühlt haben.

Dabei sind nur die Kosten absetzbar, die den Nachlass und andere mit dem Todesfall verbundene, erhaltene Leistungen überschritten haben. Solche andere Leistungen können zum Beispiel aus einer Sterbegeldversicherung oder einer Lebensversicherung stammen oder es kann sich um das Sterbegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung handeln.

Beispiel: Sie haben 6.000 Euro geerbt. Die Beerdigung kostet Sie 7.500 Euro an anrechenbaren Kosten. Sie können also 7.500 Euro – 6.000 Euro = 1.500 Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen angeben.

Dafür tragen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung 1.500 Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen unter „Andere Aufwendungen“ ein. Legen Sie eine Erklärung bei, um welche Kosten es sich handelt, sowie die jeweiligen Rechnungen.

Wichtig: Maximal können 7.500 Euro an Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen angerechnet werden. Das ist jedoch nur der Fall, wenn das Finanzamt anerkennt, dass es sich für Sie dabei tatsächlich um eine „außergewöhnliche Belastung“ handelt, die Ihnen nicht zumutbar ist. Abhängig ist das unter anderem von Ihrer Einkommenshöhe, Ihrem Familienstand und davon, ob Sie Kinder haben.

Wann Bestattungskosten die Erbschaftssteuer reduzieren

Außerdem können sich Bestattungskosten steuermindernd auf die Erbschaftssteuer auswirken. Dabei sollten Sie jedoch zunächst prüfen, ob Sie überhaupt Erbschaftssteuer bezahlen müssen. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person gibt es hohe Freibeträge von mindestens 20.000 Euro. Je enger Sie verwandt sind, desto höher ist der Freibetrag. Informieren Sie sich für Ihren konkreten Fall bei Ihrer Steuerberatung.

Bezahlte Beerdigungskosten können Sie über einen Pauschalbetrag bei der Erbschaftssteuer anrechnen lassen. Dieser liegt derzeit laut Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 10 Steuerpflichtiger Erwerb Absatz 5  bei 10.300 Euro (Stand: März 2024). Das bedeutet: Dieser Betrag kann gegebenenfalls ohne weitere Nachweise bei der Erbschaftssteuer geltend gemacht werden. Haben Sie tatsächlich höhere abzugsfähige Kosten für die Beerdigung bezahlt, müssen Sie diese mit Rechnungen belegen.

Tipp: Wer muss überhaupt die Beerdigungskosten übernehmen? Lesen Sie dazu unseren Beitrag zu den Bestattungskosten. Welche Kosten typischerweise im Rahmen einer Beerdigung anfallen, erfahren Sie in unseren Ratgebern zu den jeweiligen Bestattungsarten Erdbestattung, Feuerbestattung, Baumbestattung, Seebestattung und Reerdigung?

Diese Beerdigungskosten können Sie absetzen:

Wenn Sie Bestattungskosten steuerlich absetzen können, gilt das hauptsächlich für die folgenden Aufwendungen:

Hinweis:

Reisekosten für die Anreise der Gäste zur Beerdigung, Kleidung der Gäste für die Beerdigung und Bewirtung der Gäste im Rahmen des Leichenschmauses sind keine absetzbaren Kosten. Bitte fragen Sie im Einzelfall bei Ihrer Steuerberatung nach.

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Häufige Fragen zum Absetzen von Beerdigungskosten

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Wo kann ich Beerdigungskosten absetzen?

In bestimmten Fällen können Sie Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Außerdem können sich die Kosten unter Umständen mindernd auf die Erbschaftssteuer auswirken.

Sie können Beerdigungskosten in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben, wenn Sie diese aus rechtlichen oder sittlichen Gründen von Ihrem eigenen Geld bezahlt haben. Das gilt nur, wenn die Kosten die Höhe des Nachlasses und gegebenenfalls anderer erhaltener Leistungen, zum Beispiel von einer Sterbegeldversicherung, überstiegen haben – und nur für den übersteigenden Betrag.

Maximal können 7.500 Euro an Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen angerechnet werden. Ob es sich um eine außergewöhnliche Belastung handelt, bewertet das Finanzamt unter anderem auf Basis der Höhe der Einkünfte.

Haben die Kosten das Erbe sowie andere erhaltene Leistungen nicht überstiegen, können Sie die Kosten dennoch gegebenenfalls steuermindernd auf die Erbschaftssteuer anrechnen lassen. Das geht automatisch über einen Pauschalbetrag von derzeit 10.300 Euro (Stand: März 2024). Haben Sie tatsächlich höhere abzugsfähige Kosten für die Beerdigung bezahlt, müssen Sie diese mit Rechnungen nachweisen.

Ja, auch Rentnerinnen und Rentner können Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass sie diese von ihrem eigenen Geld bezahlt haben, nicht etwa aus dem Nachlass oder einer anderen für die Bestattung erhaltenen Leistung. Sie können dann den Betrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich angeben, der den Nachlass und die gegebenenfalls weiteren erhaltenen Leistungen übersteigt, wenn sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen die Beerdigungskosten übernommen haben. Dabei gilt ein Maximalbetrag von 7.500 Euro.

Als außergewöhnliche Belastung: Haben Sie anrechenbare Kosten aus rechtlichen oder sittlichen Gründen von Ihrem eigenen Geld (nicht aus dem Erbe oder beispielsweise den Leistungen einer Sterbegeldversicherung) bezahlt, können Sie diese unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen. Dafür ziehen Sie den Nachlass sowie gegebenenfalls weitere erhaltene Leistungen (Sterbegeld usw.) von den durch Sie übernommenen und anrechenbaren Beerdigungskosten ab. Den erhaltenen Wert können Sie bei den außergewöhnlichen Belastungen unter „Andere Aufwendungen“ angeben. Für Beerdigungskosten gilt ein abzugsfähiger Maximalbetrag von 7.500 Euro. Das Finanzamt entscheidet dann unter anderem auf Basis der Höhe Ihrer Einkünfte, welche Belastung Ihnen zuzumuten ist.

Steuermindernd auf die Erbschaftssteuer: Haben die Erbschaft oder andere erhaltene Leistungen, etwa aus einer Sterbegeldversicherung, ausgereicht, um die Bestattungskosten zu bezahlen, können Sie die Kosten dennoch steuermindernd auf die Erbschaftssteuer anrechnen lassen. Das geht über einen Pauschalbetrag von derzeit 10.300 Euro (Stand: März 2024). Haben Sie tatsächlich höhere abzugsfähige Kosten für die Beerdigung bezahlt, müssen Sie diese mit Rechnungen nachweisen.

Wenn Sie Beerdigungskosten steuerlich absetzen können, gilt das hauptsächlich für Aufwendungen für das Bestattungsunternehmen, das Grabmal, den Sarg, die Urne, Blumenschmuck bei der Beerdigung, Traueranzeigen und Gebühren für nötige Dokumente, zum Beispiel für die Sterbeurkunde.

Nicht absetzbar sind Kosten für die Anreise der Gäste zur Beerdigung, die Kleidung bei der Beerdigung, den Leichenschmaus und die spätere Grabpflege.

Ein Beispiel: Eine Alleinerbin erbt 6.000 Euro. Die Beerdigung kostet sie 7.000 Euro. Weil die Bestattungskosten das Erbe um 1.000 Euro übersteigen, kann sie 1.000 Euro als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung angeben. Sie legt die Berechnung sowie sämtliche Rechnungen der anrechenbaren Kosten bei.

Das Finanzamt entscheidet daraufhin, ob es sich für die Alleinerbin tatsächlich um eine „außergewöhnliche Belastung“ handelt oder ob diese zumutbar ist. Abhängig ist das von ihrer Einkommenshöhe, ihrem Familienstand und der Anzahl ihrer Kinder. Um welchen Betrag sich dadurch gegebenenfalls ihre Steuerlast reduziert, hängt ebenfalls unter anderem von der Höhe ihrer Einkünfte ab.

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