
Ein Erbschein ist ein Nachweis darüber, dass jemand zu den Erben oder Erbinnen einer verstorbenen Person (sogenannter Erblasser oder Erblasserin) gehört. Ein gemeinschaftlicher Erbschein gibt außerdem Auskunft über die jeweiligen Erbteile der Erbinnen und Erben.
Wer auf das Konto eines Erblassers oder einer Erblasserin zugreifen will, muss nachweisen, dass er oder sie zu den Erbenden zählt. Das geht beispielsweise mit einem Erbschein oder einer Kontovollmacht, die über den Tod hinaus greift. Auch andere Nachweise sind oft möglich.
Einen Erbschein können Sie als Erbe oder Erbin selbst beim Nachlassgericht beantragen oder über den jeweiligen Notar oder die Notarin beziehungsweise die Nachlassverwaltung beantragen lassen.
Wann Sie einen Erbschein brauchen – und wann nicht
Wenn Erbende auf ihr Erbe zugreifen wollen, kann ein Erbschein als Nachweis dienen, dass der Zugriff berechtigt ist. Er klärt darüber auf, wer geerbt hat und – bei mehreren Erbenden – zu welchem Anteil. Mit diesem Nachweis können Sie sich also als Erbe oder Erbin ausweisen, um beispielsweise auf das Konto einer verstorbenen Person zuzugreifen. Das kann etwa nötig sein, um die Beerdigungskosten zu bezahlen.
Einen Erbschein können Sie kostenpflichtig beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. In vielen Fällen ist das jedoch nicht notwendig, weil Sie den benötigten Nachweis oft auch alternativ erbringen können. So können Sie beispielsweise häufig einen Erbvertrag oder ein notarielles Testament als Nachweis vorlegen. Ein privates Testament reicht dafür hingegen nicht aus. Je nach Fall kann jedoch eine beglaubigte Kopie des handschriftlichen Testaments zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügen. Fragen Sie für den jeweiligen Fall nach. Wichtig ist, dass Sie das Dokument eindeutig als Erbe oder Erbin ausweist.
Tipp: Für den Zugriff auf das Girokonto einer verstorbenen Person ist es optimal, wenn Sie schon zu deren Lebzeiten eine Kontovollmacht über den Tod hinaus erhalten haben. Dann müssen Sie keinen Nachweis vorlegen.
In 7 Schritten: So beantragen Sie einen Erbschein beim Nachlassgericht
Zuständiges Nachlassgericht ermitteln
Sie können einen Notar oder eine Notarin beauftragen, die Nachlassverwaltung kann den Antrag übernehmen oder Sie können den Erbschein selbst beantragen. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. In der Regel ist das Nachlassgericht eine Abteilung des Amtsgerichts.
Antrag vorbereiten
Üblicherweise brauchen Sie für den Antrag folgende Angaben:
- Angaben zur Art des Erbscheins, den Sie beantragen möchten (mehr zu den 3 Arten von Erbscheinen erfahren Sie unten in diesem Artikel)
- Persönliche Daten der verstorbenen Person (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzte Adresse, bei Eheleuten Güterstand)
- Persönliche Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Ihr Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person
- Angabe, ob es ein Testament oder einen Erbvertrag gibt
- Angaben zu weiteren Erben oder Erbinnen und deren Adressen
- Angaben dazu, ob ein Erbrechtsprozess geführt wird
- Erklärung, ob die Erbschaft angenommen wurde
- Erklärung, ob sich der Nachlass im In- oder Ausland befindet
Unterlagen zusammenstellen
Zumeist brauchen Sie die folgenden Unterlagen, um Ihre Angaben zu bestätigen:
- Sterbeurkunde des Erblassers oder der Erblasserin mit Angabe des Zeitpunkts des Todes und letztem gewöhnlichen Aufenthalt sowie Sterbeort
- Testament in beglaubigter Kopie oder Erbvertrag
- Falls kein Testament oder Erbvertrag vorliegt: Nachweise darüber, dass Sie in der gesetzlichen Erbfolge der jeweilige Erbe oder die Erbin sind, zum Beispiel Familienstammbuch, Geburtsurkunde bei Kindern des Erblassers oder der Erblasserin oder Heiratsurkunde und gegebenenfalls Nachweis des Güterstands bei Ehefrau oder Ehemann der verstorbenen Person.
- Falls Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht vorliegen: nähere Angaben dazu
- Reisepass oder Personalausweis, um sich als jeweiliger Erbender oder Erbende auszuweisen
Tipp: Wenn Sie nicht Alleinerbe oder -erbin sind, können Sie den Prozess oft beschleunigen, indem Sie einen gemeinsamen Antrag mit den weiteren Erbenden stellen oder Ihrer Beantragung Vollmachten von diesen beilegen.
Antrag einreichen und vorsprechen
Sie können Ihren Antrag oft online beim Nachlassgericht stellen, müssen aber anschließend dennoch persönlich vorsprechen. Denn für den Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung nötig, dass Ihre Angaben korrekt sind. Dafür müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren.
Gericht prüft den Antrag
Das Nachlassgericht prüft Ihre Angaben und Unterlagen. Gegebenenfalls werden weitere Erbende angehört oder Nachweise angefordert.
Kosten für den Erbschein bezahlen
Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Dabei werden Schulden abgezogen. Mehr zu den Kosten für den Erbschein erfahren Sie weiter unten im Artikel.
Erbschein erhalten
Nach erfolgreicher Prüfung stellt das Nachlassgericht den Erbschein aus. Normalerweise erhalten Sie diesen mit der Post.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten
Sobald Sie den Erbschein beantragen, können Sie die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Auch Schulden des Erblassers oder der Erblasserin können dann gegebenenfalls auf Sie und die anderen Erbenden übertragen werden. Überlegen Sie, das Erbe auszuschlagen, sollten Sie daher keinen Erbschein beantragen. Nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, gilt eine Frist von 6 Wochen, um ein Erbe auszuschlagen.
Was ein Erbschein kostet
Die Kosten
für einen Erbschein richten sich in Deutschland nach dem Wert des Nachlasses.
Für die Ausstellung des Erbscheins und die eidesstattliche Versicherung fällt jeweils
eine Gebühr beim Nachlassgericht an. Beauftragen Sie eine Notarin oder einen
Notar entstehen zusätzlich Notarkosten, die ebenfalls nach dem Nachlasswert
berechnet werden.
Diese 3 Arten von Erbscheinen gibt es
Wer einen
Erbschein beantragt, muss in der Regel die Art von Erbschein angeben. Dabei
gibt es grundsätzlich 3 Möglichkeiten:
- Alleinerbschein:
Die Erteilung dieses Erbscheins ist möglich, wenn Sie alleiniger Erbe oder alleinige Erbin des Erblassers oder der Erblasserin sind.
- Gemeinschaftlicher Erbschein:
Gibt es mehrere Erbinnen oder Erben, ist die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins möglich. Er enthält Angaben zu allen Erbenden.
- Teilerbschein:
Gibt es mehrere Erbinnen und Erben, können Sie jedoch auch einen Teilerbschein beantragen. Er enthält lediglich Angaben zu Ihrem Erbteil.
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Häufige Fragen zum Erbschein
Grundsätzlich gibt es keine bestimmte Frist, um einen Erbschein zu beantragen. Allerdings verjährt gegebenenfalls der Anspruch auf die Erbschaft beim Pflichtteil nach 3 Jahren.
Niemand bekommt einen Erbschein automatisch – er muss immer aktiv beantragt werden. Selbst gesetzliche Erben und Erbinnen oder im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben erhalten ihn nicht ohne Antrag. Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag ist ein Erbschein jedoch oft überflüssig.
Die Gebühren sind abhängig vom Wert des Nachlasses. Dabei werden gegebenenfalls vererbte Schulden abgezogen. Näheres regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Beachten Sie, dass zu den Kosten für das Ausstellen des Erbscheins noch eine Gebühr für die eidesstattliche Versicherung hinzukommt. So können Sie beispielsweise bei einem Wert der Erbschaft von bis zu 50.000 Euro mit Kosten von rund 330 Euro ausgehen (ohne gegebenenfalls Schreibauslagen und Mehrwertsteuer). Davon beträgt die reine Gebühr für das Ausstellen des Erbscheins 165 Euro. Wenden Sie sich für Ihren Fall am besten direkt an das zuständige Nachlassgericht.
Ein Erbschein ist beispielsweise oft nötig, wenn …
- … kein Testament vorhanden ist (gesetzliche Erbfolge). Der Erbschein dient dann als Nachweis, wer Erbe oder Erbin ist.
- … eine Immobilie zum Nachlass gehört. Um im Grundbuch als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin eingetragen zu werden, fordern Grundbuchämter oftmals einen Erbschein.
- … sich Dritte weigern, auf andere Nachweise zu reagieren.
Nicht nur Erben und Erbinnen, sondern auch andere Personen mit berechtigtem Interesse (zum Beispiel Gläubigerinnen und Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel) können unter bestimmten Voraussetzungen einen Erbschein beantragen.
Hinweis: Sobald Erbinnen und Erben den Erbschein beantragen, können Sie die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Ja, das ist möglich. Wenden Sie sich dazu als Erbe oder Erbin an das zuständige Nachlassgericht. Dabei handelt es sich in der Regel um das Amtsgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person.
Ein Erbschein ist nicht in allen Fällen erforderlich, um als Erbe oder Erbin auf den Nachlass zuzugreifen. So können Erbinnen und Erben beispielsweise auf das Konto der verstorbenen Person zugreifen, wenn sie schon zu Lebzeiten eine Kontovollmacht über den Tod hinaus erhalten haben. Je nach Fall können außerdem möglicherweise alternative Nachweise (etwa ein notarielles Testament) vorgelegt werden.
Nein, nicht immer ist ein Erbschein zwingend notwendig.
Ja, mehrere Erbinnen und Erben können gemeinsam einen Erbschein beantragen, der diese und ihre Anteile ausweist. So muss nicht jede Person einen eigenen Erbschein beantragen. Prüfen Sie jedoch vorab, ob Sie überhaupt einen Erbschein benötigen.