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Pflegeunterstützungsgeld: Diese Leistung können pflegende Angehörige beantragen

Akute Pflegesituation
Mit dem Pflegeunterstützungsgeld können nahe Angehörige für die kurzfristige Pflege eines Verwandten entschädigt werden – bis zu 10 Tage lang pro Jahr. Wir zeigen Ihnen, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie es bei der Pflegeversicherung beantragen.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Wer arbeitet und kurzfristig nahe Angehörige pflegt oder deren Pflege organisiert, kann unter Umständen Pflegeunterstützungsgeld beantragen.

  • Das ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung, die in akuten Pflegesituationen für bis zu 10 Tage gewährt wird. Im Jahr 2025 beträgt das maximale Pflegeunterstützungsgeld pro Tag 128,63 Euro.

  • Voraussetzung für die Leistung ist unter anderem, dass der pflegenden Person durch die Pflege Arbeitslohn entgeht.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die berufstätige Angehörige erhalten können, wenn sie kurzfristig eine berufliche Auszeit nehmen, um sich um einen oder eine nahe Angehörige zu kümmern, die Pflege braucht. Es soll den Verdienstausfall ausgleichen, der entsteht, wenn man bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernbleibt, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Versorgung zu organisieren oder selbst die Pflege zu übernehmen.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann pro zu pflegender Person maximal einmal pro Kalenderjahr für 10 Tage in Anspruch genommen werden. Der Antrag muss bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des oder der zu pflegenden Angehörigen gestellt werden.

Wichtig: Pflegeunterstützungsgeld kann auch gezahlt werden, wenn bei der zu pflegenden Person noch kein Pflegegrad festgestellt wurde. Durch eine ärztliche Bescheinigung (siehe unten) muss jedoch laut dem Portal „Wege zur Pflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend belegt werden, dass eine Pflegebedürftigkeit in einem Umfang besteht, die mindestens Pflegegrad 1 entspricht.

Pflegeunterstützungsgeld aufteilen

Das Pflegeunterstützungsgeld kann unter mehreren nahen Angehörigen aufgeteilt werden, wenn sie sich gemeinsam um dieselbe pflegebedürftige Person kümmern. Die insgesamt zur Verfügung stehenden 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden. Jede pflegende Person muss außerdem die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.

Das sind die Voraussetzungen, um Pflegeunterstützungsgeld zu bekommen

  • Akute Pflegesituation: Es muss eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegen, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands.
  • Pflege eines oder einer nahen Angehörigen: Die Pflege oder Organisation der Pflege muss sich auf einen oder eine nahe Angehörige laut Pflegezeitgesetz (PflegeZG) § 7 Abs. 3 beziehen. Dazu gehören zum Beispiel die Eltern, Kinder, Ehepartner oder Ehepartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister, Großeltern oder Schwiegereltern.
  • Berufstätigkeit: Antragstellende müssen erwerbstätig sein, dürfen aber keine Beamte oder Beamtinnen sowie Selbstständige sein. Sie müssen für die Pflege oder Organisation der Pflege eine Freistellung von der Arbeit benötigen und durch diese Freistellung ohne das Pflegeunterstützungsgeld finanzielle Einbußen haben (also keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber). Sie dürfen nicht bereits aus einem anderen Grund von der Arbeit freigestellt sein.
  • Pflegeversicherung des oder der Angehörigen: Der oder die pflegebedürftige nahe Verwandte muss gesetzlich oder privat pflegeversichert sein.
  • Freistellung von der Arbeit: Die pflegende Person muss ihre kurzfristige Arbeitsverhinderung (maximal 10 Arbeitstage pro Pflegefall) bei ihrem Arbeitgeber melden.
  • Nachweis durch ärztliche Bescheinigung: Dem Antrag muss eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Pflege durch die angehörige Person beigelegt werden.
  • Direkte Antragstellung: Der Antrag muss zeitnah gestellt werden, wenn die Situation bekannt ist.

Wie Sie die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds berechnen

Sie erfüllen die Voraussetzungen? Wie viel Pflegeunterstützungsgeld Sie bekommen, ist abhängig vom Nettoarbeitsentgelt. Denn das Pflegeunterstützungsgeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn Sie in den 12 Monaten, die dem Beginn der Pflegezeit vorangehen, zusätzlich Einmalzahlungen – etwa Weihnachtsgeld – vom Arbeitgeber bekommen haben, sind es 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts aus dem laufenden Arbeitslohn.

Dabei gilt jedoch ein Höchstbetrag: Das Pflegeunterstützungsgeld pro Tag darf nicht mehr als 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung betragen. Das bedeutet: Im Jahr 2025 beläuft sich das maximale Pflegeunterstützungsgeld pro Tag auf 128,63 Euro.

Ein Beispiel zur Berechnung:

Eine berufstätige Tochter verdient netto 3.000 Euro im Monat und erhält keine Einmalzahlungen. Im Jahr 2025 benötigt sie 5 Arbeitstage, weil sie sich unplanmäßig um ihre voraussichtlich pflegebedürftige Mutter kümmern muss.

Das monatliche Einkommen wird zunächst auf den Tag heruntergerechnet. Die Pflegekasse berechnet den Tagessatz dabei auf Basis eines fiktiven 30-Tage-Monats. Dadurch ergibt sich:

3.000 Euro / 30 Tage = 100 Euro pro Tag

Nun wird die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds pro Tag erhoben:

90 Prozent von 100 Euro sind 90 Euro pro Tag. Das liegt unter dem Höchstbetrag von 2025 128,63 Euro. Es erfolgt keine Kürzung wegen Überschreitung. Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch noch abgezogen (ausgenommen Pflegeversicherung).

Für 5 Tage erhält die Tochter dadurch 5 x 90 Euro = 450 Euro Pflegeunterstützungsgeld. Davon werden noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, jedoch kein Beitrag für die Pflegeversicherung. Den Rest zahlt die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegeversicherung an die Tochter aus.

In 6 Schritten: So können Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen

Akute Pflegesituation erkennen

Plötzlich verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines oder einer nahen Angehörigen – oder ein anderweitiger unerwarteter Pflegebedarf tritt bei diesem oder dieser ein.

Arbeitgeber informieren

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die kurzfristige Arbeitsverhinderung.

Ärztliche Bescheinigung einholen

Lassen Sie sich von der Ärztin oder dem Arzt des oder der nahen Angehörigen ein ärztliches Attest für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld aushändigen.

Antrag bei der Pflegekasse erhalten

Laden Sie das jeweilige Formular für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld auf der Webseite der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung des oder der pflegebedürftigen Angehörigen herunter oder fragen Sie dieses telefonisch an.

Antrag stellen

Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn bei der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung ein – am besten direkt mit der ärztlichen Bescheinigung. In der Regel müssen Sie dem Antragsformular außerdem eine Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers beilegen. Genauere Informationen finden Sie im Antragsformular.

Auszahlung abwarten

Die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung prüft den Antrag und zahlt das Pflegeunterstützungsgeld an die antragstellende Person aus.

Wie es nach dem Pflegeunterstützungsgeld weitergeht

Nach den maximal 10 Arbeitstagen Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr gibt es je nach Fall unterschiedliche Möglichkeiten. Um längerfristige Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung erhalten zu können, kann ein Antrag auf Pflegegeld gestellt werden. In diesem Zusammenhang wird dann auch der Pflegegrad festgestellt. Auch der Entlastungsbetrag unterstützt pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen finanziell bei der Bewältigung des Alltags.

In bestimmten Fällen besteht für Beschäftigte außerdem die Option, eine längere berufliche Auszeit zu nehmen – zum Beispiel im Rahmen der Pflegezeit (bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung) oder der Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit). Diese müssen in der Regel frühzeitig beim Arbeitgeber beantragt werden.

Bei Fragen rund um eine Pflegeversicherung helfen wir Ihnen gerne persönlich weiter.

Lassen Sie sich von unseren Expertinnen und Experten beraten. Wir sind gern für Sie da.
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Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld:

  1. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Falls in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld geleistet wurden, erhöht sich der Satz auf 100 Prozent des Nettoentgelts. Allerdings ist das Pflegeunterstützungsgeld auf maximal 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Im Jahr 2025 entspricht dies einem Höchstbetrag von 128,63 Euro pro Tag.

  2. Das Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des oder der pflegebedürftigen Angehörigen.

  3. Pflegeunterstützungsgeld kann an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt werden, die sich wegen einer akuten Pflegesituation kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie einen oder eine nahe Angehörige im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetz pflegen oder die nötige Pflege organisieren. Pflegende müssen die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber melden und eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Der oder die Angehörige muss pflegeversichert sein. Selbstständige und Beamtinnen oder Beamte haben für die Pflege ihrer Angehörigen – oder deren Organisation – keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

  4. Um Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen, stellen Sie unverzüglich einen Antrag bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen Ihres oder Ihrer pflegebedürftigen nahen Angehörigen und reichen eine ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation sowie eine Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers ein. Das Antragsformular finden Sie in der Regel auf der Webseite der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung.

  5. Pflegeunterstützungsgeld wird für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftige Person gewährt. Diese Tage können auf mehrere Zeiträume verteilt und auch von mehreren Angehörigen gemeinsam genutzt werden, dürfen jedoch insgesamt 10 Arbeitstage pro Jahr nicht überschreiten.

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