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Beitragsbemessungsgrenze: Bis zu diesen Höchstgrenzen zahlen Sie Sozialversicherungsbeiträge prozentual zu Ihrem Einkommen

Beiträge zu Sozialversicherungen
Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden in Prozent des Bruttoeinkommens berechnet. Wer mehr Geld verdient, zahlt mehr. Doch die Beiträge sind auch gedeckelt. Wer über einen bestimmten Betrag hinaus verdient, zahlt einen konstanten Höchstbetrag.

Das Wichtigste in Kürze:

Das ist die Beitragsbemessungsgrenze

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein. Die Höhe der Beiträge ist jeweils als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen festgelegt (sogenannter Beitragssatz). So zahlen Beschäftigte, die mehr verdienen, auch mehr ein. Das gilt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dieser Betrag ist die Beitragsbemessungsgrenze.

Verdient ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehr als die jeweilige Grenze, werden Sozialversicherungsbeiträge nur auf den bis zur Grenze liegenden Betrag erhoben. Für das Einkommen darüber fallen hingegen keine Beiträge mehr an. Die Höhe der Grenze unterscheidet sich je nach Art der Sozialversicherung und wird jährlich angepasst.

Tipp: Auf Ihrer Lohnabrechnung können Sie einsehen, wie viel Sie in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen. In die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Ihr Arbeitgeber allein für Sie ein. Anhand der folgenden Tabelle können Sie diese Werte mit den Bemessungsgrenzen vergleichen.

So hoch sind die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen pro Versicherung (2023)

Gesetzliche Sozialversicherungen
Bemessungsgrenze für Beiträge in den neuen Bundesländern (jeweils pro Monat)
Bemessungsgrenze für Beiträge in den alten Bundesländern (jeweils pro Monat)
Allgemeine Rentenversicherung*
7.450 Euro (89.400 Euro pro Jahr)
7.550 Euro (90.600 Euro pro Jahr)
Arbeitslosenversicherung
7.450 Euro (89.400 Euro pro Jahr)
7.550 Euro (90.600 Euro pro Jahr)
Krankenversicherung
5.175 Euro (62.100 Euro pro Jahr)
5.175 Euro (62.100 Euro pro Jahr)
Pflegeversicherung
5.175 Euro (62.100 Euro pro Jahr)
5.175 Euro (62.100 Euro pro Jahr)

*Für die knappschaftliche Rentenversicherung (vor allem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich Bergbau) liegt die Bemessungsgrenze für Beiträge in den neuen Bundesländern bei 8.700 Euro pro Monat, in den alten bei 8.950 Euro pro Monat.

Das ist der Unterschied zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze

Oft fallen zusammen mit der Beitragsbemessungsgrenze zwei weitere Begriffe: Versicherungspflichtgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze. Beide bedeuten dasselbe: Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Höchstgrenze, bis zu der sozialversicherungspflichtige Beschäftige in der GKV versichert sein müssen.

Sie liegt aktuell (2023) bei 5.550 Euro pro Monat beziehungsweise 66.600 Euro pro Jahr (Bruttoeinkommen). Wer mehr verdient, kann wählen: Er oder sie darf in der GKV bleiben oder kann in eine private Krankenversicherung bei einer privaten Krankenkasse wechseln.

Dabei gibt es eine Ausnahme: Wenn Sie am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, hat die Versicherungspflichtgrenze dieselbe Höhe wie die Beitragsbemessungsgrenze. Mehr zu den Möglichkeiten bei der Krankenversicherung und verschiedenen Krankenzusatzversicherungen erfahren Sie in unserem Beitrag zur Krankenversicherung.

Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze

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Was ist die Beitragsbemessungsgrenze einfach erklärt?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Geldbetrag. Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Jahr mehr verdienen als diesen Geldbetrag, zahlen Sie nur bis zu diesem Geldbetrag Sozialversicherungsbeiträge. Auf Einkommen, das Sie darüber hinaus verdienen, fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an.

Wenn Ihr Einkommen als sozialversicherungspflichtige Versicherte oder Versicherter über dieser Grenze liegt, werden Beiträge zu den Sozialversicherungen nur auf den bis zur Grenze liegenden Betrag erhoben. Sie müssen also nur Beiträge auf den Teil Ihres Einkommens zahlen, der innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Sie gilt für Versicherte in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Dabei gibt es je nach Sozialversicherung zum Teil unterschiedliche Rechengrößen beziehungsweise Grenzbeträge.

Das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bleibt bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge unberücksichtigt. Die Beiträge, die Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, haben einen direkten Einfluss auf die spätere Höhe Ihrer gesetzlichen Altersrente. So hat das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze keine Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Rentenansprüche. Um im Alter ihren gewohnten Lebensstil beizubehalten, müssen daher auch Gutverdienerinnen und Gutverdiener, die über die Grenze hinaus verdienen, gezielt auf eine private Altersvorsorge setzen.

Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung liegt sie derzeit bundesweit bei monatlich 5.175 Euro, für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung ist sie in den neuen Bundesländern auf monatlich 7.450 Euro und in den alten Bundesländern auf monatlich 7.550 Euro festgesetzt. Das gilt für 2024. Sie wird jährlich angepasst.

Sie wird einmal im Jahr angepasst. Grundlage dafür ist die Höhe der Löhne im Vorjahr. Sind diese gestiegen, wird auch die Höchstgrenze in der Regel angehoben.    

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