
Abhängig davon, wie sich die Löhne im Vorjahr entwickelt haben, legt der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenzen fest.
Bis zu diesen Grenzen bezahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Versicherte in den Sozialversicherungen Beiträge prozentual von ihrem Bruttoeinkommen. Einkommen, das über der Grenze liegt, ist beitragsfrei.
Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die Pflegeversicherung liegt die Grenze 2025 bei 69.750 Euro im Jahr (5.812,50 Euro im Monat), für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung bei 101.400 Euro im Jahr (8.450 Euro im Monat).
Das ist die Beitragsbemessungsgrenze
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein. Die Höhe der Beiträge ist jeweils als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen festgelegt (sogenannter Beitragssatz). So zahlen Beschäftigte, die mehr verdienen, auch mehr ein. Das gilt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dieser Betrag ist die Beitragsbemessungsgrenze.
Verdient ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehr als die jeweilige Grenze, werden Sozialversicherungsbeiträge nur auf den bis zur Grenze liegenden Betrag erhoben. Jeder zusätzlich verdiente Euro ist dann beitragsfrei. Das heißt, der prozentuale Anteil, den sehr gut verdienende Menschen an die Sozialversicherungen abführen müssen, ist niedriger als der von Menschen mit Einkommen unterhalb der genannten Beitragsbemessungsgrenzen.
Die Gehälter und Löhne steigen und daher auch die Beitragsbemessungsgrenze. Die Bundesregierung hat festgelegt, ab welchem Einkommen die Sozialabgaben 2026 gedeckelt werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2026 für die Rentenversicherung 8.450 Euro (zuvor 8.050 Euro) und für die Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro (zuvor 5.512,50 Euro).
Was heißt das konkret?
- Für alle, die weniger als 5.512,50 Euro brutto im Monat verdienen, ändert sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nichts.
- Wer zwischen 5.812,50 Euro und 8.050 Euro im Monat verdient, muss im kommenden Jahr 35,62 Euro mehr in die Sozialversicherung abführen.
- Wer mehr als 8.450 Euro im Monat verdient, muss 72,82 Euro mehr einzahlen als 2025.
Wer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, muss künftig mehr als 6.450 Euro im Monat verdienen. Diese sogenannte Versicherungspflichtgrenze wurde ebenfalls angehoben von zuvor 6.150 Euro.
Höhe unterscheidet sich je nach Versicherung
Die Höhe der Grenze unterscheidet sich je nach Art der Sozialversicherung und wird jährlich angepasst. Seit 2025 ist die Beitragsbemessungsgrenze auch bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitlich. Zuvor war sie in Westdeutschland und Westberlin höher als in Ostdeutschland und Ostberlin. Bei der Pflege- und Krankenversicherung gab es diese Unterscheidung bis 2001.
2023 lag die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 136 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohns. Die Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) wurde bei 199 Prozent gedeckelt. Wer also das Doppelte des Durchschnittslohns verdient, muss bei weiteren Gehaltssteigerungen keinen Euro zusätzlich einzahlen.
Tipp: Auf Ihrer Lohnabrechnung können Sie einsehen, wie viel Sie in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen. In die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Ihr Arbeitgeber allein für Sie ein. Anhand der folgenden Tabelle können Sie diese Werte mit den Bemessungsgrenzen vergleichen.
Grenze über die Jahre weniger stark gestiegen als die Gehälter
Da die Löhne und Gehälter in den vergangenen Jahren gestiegen sind, sind auch die Einkommensgrenzen nach oben verschoben wurden, bis zu denen die vollen Beitragssätze gezahlt werden müssen.
Allerdings: Die Beitragsbemessungsgrenzen sind weniger schnell gestiegen als die durchschnittlichen Gehälter und Löhne. Im Jahr 2003 lag die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung noch 24 Prozent über dem Durchschnittsgehalt eines Vollzeitbeschäftigten. 2024 brauchte ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nur noch 10 Prozent mehr verdienen als der Durchschnitt, um keinen Euro zusätzlich in die Versicherung einzuzahlen. Für die Rentenversicherung- und Arbeitslosenversicherung ist eine Betrachtung komplexer, da im Osten lange Zeit niedrigere Grenzwerte galten als im Westen.
Das ist der Unterschied zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze
Oft fallen zusammen mit der Beitragsbemessungsgrenze zwei weitere Begriffe: Versicherungspflichtgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze. Beide bedeuten dasselbe: Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Höchstgrenze, bis zu der sozialversicherungspflichtige Beschäftige in der GKV versichert sein müssen.
Für 2026 hat die Bundesregierung sie auf 6.450 Euro pro Monat beziehungsweise 77.400 Euro pro Jahr (Bruttoeinkommen) festgelegt. Wer mehr verdient, kann wählen: Er oder sie darf in der GKV bleiben oder kann in eine private Krankenversicherung (PKV) bei einer privaten Krankenkasse wechseln.
Mehr zu den Möglichkeiten bei der Krankenversicherung und verschiedenen Krankenzusatzversicherungen erfahren Sie in unserem Beitrag zur Krankenversicherung.
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Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze
Wenn Ihr Einkommen als sozialversicherungspflichtige Versicherte oder Versicherter über dieser Grenze liegt, werden Beiträge zu den Sozialversicherungen nur auf den bis zur Grenze liegenden Betrag erhoben. Sie müssen also nur Beiträge auf den Teil Ihres Einkommens zahlen, der unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Sie gilt für Versicherte in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Dabei gibt es je nach Sozialversicherung zum Teil unterschiedliche Rechengrößen beziehungsweise Grenzbeträge.
Das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bleibt bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge unberücksichtigt. Die Beiträge, die Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, haben einen direkten Einfluss auf die spätere Höhe Ihrer gesetzlichen Altersrente. So hat das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze keine Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Rentenansprüche. Um im Alter ihren gewohnten Lebensstil beizubehalten, müssen daher auch Gutverdienerinnen und Gutverdiener, die über die Grenze hinaus verdienen, gezielt auf eine private Altersvorsorge setzen.
Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung liegt sie derzeit bundesweit bei monatlich 5.812,50 Euro, für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung hat die Bundesregierung sie 2026 auf monatlich 8.450 Euro festgesetzt. Die lange Zeit geltende Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland ist damit aufgehoben.
Sie wird einmal im Jahr angepasst. Grundlage dafür ist die Höhe der Löhne im Vorjahr. Sind diese gestiegen, wird auch die Höchstgrenze in der Regel angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze nennt das Gehalt, bis zu dem Sie zum vollen Prozentsatz in die Sozialversicherungen einzahlen. Für jeden weiteren Euro, den Sie verdienen, führen Sie keine Sozialabgaben ab. Sie sind als Angestellter mit dem Anteil, der über der Grenze liegt, nicht beitragspflichtig. Der Nettoanteil steigt also.
Die Versicherungspflichtgrenze besagt hingegen, bis wann Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben müssen. Darüber hinaus endet die Versicherungspflicht und Sie können in die PKV wechseln.
Sobald Ihr Einkommen 6.450 Euro brutto im Monat (77.400 Euro brutto im Jahr) übersteigt, können Sie von der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig in die private Krankenversicherung wechseln. 2025 lag die Grenze bei 6.150 Euro brutto im Monat.
Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen gelten ab 1. Januar 2026.



