Mehr als 80 Prozent der Menschen mit Pflegegrad in Deutschland werden zu Hause gepflegt (Statistisches Bundesamt, 2024 ). Oft kümmern sich darum Angehörige, der Partner oder die Partnerin oder enge Freundinnen oder Freunde, ohne dafür eine finanzielle Gegenleistung – etwa in Form eines Pflegegelds – zu bekommen. Das kann einen hohen Aufwand bedeuten, sowohl zeitlich als auch finanziell. Der Staat will diesen Einsatz honorieren. Dafür gibt es den Pflegepauschbetrag (auch: Pflege-Pauschbetrag). Dabei handelt es sich um eine Steuerersparnis bei der Einkommensteuer. Diese kann direkt in der Steuererklärung beantragt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Einkommensteuergesetz (EstG) § 33b Absatz 6 .
Der Pflegepauschbetrag ist eine jährlich gewährte Steuerersparnis für Steuerpflichtige, die pflegebedürftige Menschen ohne Gegenleistung unterstützen.
Die Höhe des Betrags variiert zwischen jährlich 600 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.800 Euro bei den Pflegegraden 4 oder 5.
Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Angaben in den Zeilen 11 bis 16 machen.
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um den Pflegepauschbetrag nutzen zu können
Der Pflege-Pauschbetrag ist eine Steuervergünstigung, die sich relativ einfach beantragen lässt. Dafür müssen Sie jedoch folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die von Ihnen gepflegte Person muss nach § 33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindestens Pflegegrad 2 haben oder nach dem Gesetz hilflos sein. Das Gesetz betrachtet jemanden als hilflos, wenn er oder sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten zur Sicherung der persönlichen Existenz im Alltag ständig fremde Hilfe braucht. Darunter können zum Beispiel dauerhaft bettlägerige Personen fallen. Nachweisen lässt sich eine Hilflosigkeit etwa durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H.
Die Pflege muss überwiegend im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson stattfinden.
Der oder die Pflegende darf für die Pflegeleistungen keine Vergütung erhalten. Der Pflege-Pauschbetrag ist somit ausschließlich für die unentgeltliche Pflege vorgesehen. Die Pflegeperson darf also auch kein Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen für die Pflege erhalten.
Pflegepauschbetrag versus Pflegegeld
Der Pflegepauschbetrag darf nicht mit dem Pflegegeld verwechselt werden. Er ist eine steuerliche Entlastung unter anderem für Angehörige, die unentgeltlich zu Hause pflegen, und wird über die Steuererklärung geltend gemacht. Das Pflegegeld hingegen ist eine direkte finanzielle Unterstützung, die an den oder die Pflegebedürftige gezahlt wird, die zu Hause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen versorgt wird. Während der Pflegepauschbetrag eine einmalige jährliche Steuervergünstigung ist, wird das Pflegegeld monatlich gezahlt.
Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und Zwecke. Wenn der oder die Pflegebedürftige Ihnen das Pflegegeld für Ihre erbrachten Leistungen weitergibt, dürfen Sie keinen Pflegepauschbetrag beantragen. Ausnahme: Sie können den Pauschbetrag dennoch beantragen, wenn Sie das Geld nachweislich komplett für die Pflege des jeweiligen Menschen ausgegeben haben.
So hoch ist der Pflegepauschbetrag nach Pflegegrad
Die Höhe des jährlichen Betrags ist abhängig vom Pflegegrad der Person, die Sie pflegen. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch Ihre tatsächlichen Ausgaben für die Pflege waren, etwa für Benzingeld, wenn Sie die Person zum Einkaufen oder zur Hausarztpraxis gefahren haben. Sie müssen daher auch keine Nachweise über angefallene Kosten erbringen.
Hinweis:
Auch wenn Sie die pflegebedürftige Person gemeinsam mit anderen ohne Gegenleistung pflegen, können Sie den Pauschbetrag nutzen. Er wird dann auf die entsprechende Anzahl an Pflegepersonen aufgeteilt. Diese Aufteilung erfolgt immer zu gleichen Teilen: Teilen sich beispielsweise 2 Personen die Pflege, kann jeder die Hälfte des Pauschbetrags erhalten. Pflegen Sie parallel mehrere Personen unentgeltlich, können Sie den Pauschbetrag mehrfach nutzen. Das gilt auch, wenn die Personen im gleichen Haushalt leben, zum Beispiel bei der Pflege beider Eltern. In diesem Fall können Sie also den doppelten Pauschbetrag geltend machen.
Wie Sie den Pflegepauschbetrag beantragen
Sie erfüllen die Voraussetzungen?
Dann können Sie den Pflegepauschbetrag einfach in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ in den Zeilen 11 bis 16 beantragen. Dazu müssen Sie angeben, …:
- In Zeile 11: … ob die unentgeltliche Pflege durch Sie oder etwa Ihren Ehemann oder Ihre Ehefrau oder durch sie beide gemeinsam (bei gemeinsam veranlagten Steuerpflichtigen) durchgeführt wurde.
- In Zeile 12: … wie viele weitere Personen im jeweiligen Kalenderjahr gegebenenfalls an der Pflege beteiligt waren.
- In den Zeilen 13 und 14: … wie Name und Anschrift der pflegebedürftigen Person lauten sowie gegebenenfalls Ihr Verwandtschaftsverhältnis zu dieser ist.
- In Zeile 15: … welche Steueridentifikationsnummer die pflegebedürftige Person hat.
- In Zeile 16: … welcher Pflegegrad bei der Person vorliegt beziehungsweise ob das Merkzeichen H vorliegt.
- Anlagen: Legen Sie zum Nachweis etwa den Pflegegradbescheid Ihrer Pflegekasse bei. Meist genügt dies. Selten können weitere Nachweise verlangt werden, etwa eine Vorsorgevollmacht.
Hinweis: Ein Antrag bei der Pflegeversicherung ist nicht notwendig. Da es sich um eine Steuerermäßigung handelt, wird der Pflegepauschbetrag ausschließlich über die Steuererklärung beantragt.
Diese 4 Fakten sollten Sie über den Pflege-Pauschbetrag außerdem kennen
Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst
Ein ambulanter Pflegedienst hilft bei den Pflegeleistungen? Das ist kein Hinderungsgrund: Sie können den Pauschbetrag dennoch nutzen, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Unterstützung durch Tagespflege oder Nachtpflege
Auch wenn der oder die Pflegebedürftige bei sich oder Ihnen zu Hause wohnt und zusätzlich eine Tagespflege oder Nachtpflege nutzt, können Sie die Steuerermäßigung erhalten.
Monatsweise Pflegeleistung oder Wochenendpflege
Das Gesetz gibt keinen genauen zeitlichen Umfang vor, den die Pflege umfassen muss, damit ein Anspruch auf den Pauschbetrag entsteht. Allerdings muss ein bestimmter zeitlicher Aufwand dennoch gegeben sein, damit es sich überhaupt um eine „außergewöhnliche Belastung“ handelt. In einem Fallbeispiel hat daher das Sächsische Finanzgericht Anfang 2024 entschieden, dass die erbrachte Pflege mehr als 10 Prozent der gesamten Pflegeleistungen abdecken muss, um Anspruch auf die Steuererleichterung zu haben. Die Pflege muss dabei außerdem über übliche familiäre Hilfestellungen hinausgehen.
Besuche im oder aus dem Pflegeheim
Wohnt der oder die Pflegebedürftige in einem Zimmer im Seniorenheim oder einer anderen Pflegeeinrichtung, können Sie Ihre Steuern in der Regel nicht mit dem Pauschbetrag reduzieren – auch nicht, wenn Sie etwa organisatorische Aufgaben für diesen oder diese erledigen. Besuche im oder aus dem Seniorenheim fallen unter reguläre Familienbesuche
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Häufige Fragen zum Pflegepauschbetrag
2Wie wird der Pflegepauschbetrag ausbezahlt?
Da es sich um eine Steuerermäßigung handelt, gibt es keine Auszahlung. Der Betrag reduziert das zu versteuernde Einkommen. Dadurch müssen Sie weniger Steuern zahlen. Wenn Sie Anspruch darauf haben, können Sie ihn einfach in Ihrer Steuererklärung beantragen.
3Wie berechnet sich der Pflegepauschbetrag, wenn sich der Pflegegrad im Laufe des Jahres geändert hat?
Wurde der Pflegegrad im Laufe des Kalenderjahres
festgestellt, geändert oder aufgehoben, gilt für den Pflege-Pauschbetrag der höchste
Pflegegrad, der in diesem Jahr bestanden hat. Das ist so im
Einkommensteuergesetz § 33b Absatz 6 festgelegt.
4Welche Alternativen gibt es zum Pflegepauschbetrag?
Unter Umständen können Sie alternativ die Kosten steuerlich geltend machen, die Ihnen tatsächlich aus der Pflege des jeweiligen Angehörigen oder der engen Bezugsperson entstanden sind. Das ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn diese im jeweiligen Jahr höher waren als der Pflege-Pauschbetrag. Weil das Finanzamt dabei außerdem eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung je nach Einkommenshöhe und Anzahl von Kindern einkalkuliert, kann sich dies – je nach Fall – nur lohnen, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten deutlich höher sind als der Pauschbetrag, der Ihnen angerechnet würde.
Wenn das der Fall ist, können Sie die tatsächlichen Kosten in der Anlage „Andere außergewöhnliche Belastungen“ als außergewöhnliche Belastungen angeben. Die entstandenen Kosten müssen Sie dann mit Rechnungen nachweisen können. Wichtig: Sie können nicht beide Steuerersparnisse parallel erhalten. Berechnen Sie also, welche der beiden in Ihrem Fall höher ist. Dabei kann Sie Ihre Steuerberatung unterstützen.
Tipp: Wenn Sie in Ihrem Haushalt für den oder die Pflegebedürftige eine Haushaltshilfe beschäftigen, können Sie deren Rechnungen unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Eine Haushaltshilfe ist keine außergewöhnliche Belastung. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
5Wie hat sich die Höhe des Pflege-Pauschbetrags entwickelt?
Im Jahr 2021 hat sich der Betrag deutlich erhöht. Vorher wurde dieser nur für die Pflegegrade 4 und 5 sowie mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H gewährt. Die Summe betrug damals einheitlich 924 Euro.