Porträt einer Frau an einem Schreibtisch. Sie hat ein digitales Tablet in den Händen und lächelt in die Kamera.

8 Steuertipps zum Jahresende 2023

So können Sie noch mal richtig Geld sparen
Der Jahreswechsel naht. Wenn Sie jetzt Ihre Bürokratiephobie überwinden und noch schnell Ihre freiwillige oder ohnehin fällige Steuererklärung einreichen, bekommen Sie womöglich eine willkommene Rückzahlung vom Finanzamt. Hier erfahren Sie, wie Sie steuerliche Vorteile geltend machen können.

Steuern auch aus den Vorjahren erklären und nachreichen

Klar, das Ausfüllen von Steuererklärungen ist kein besonders populärer Zeitvertreib. Und wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Steuerklasse I oder IV ist – und keine Nebeneinkünfte oder etwa große Sonderzahlungen erhalten hat – mag sich freuen, nicht Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. In der Regel sorgt der Arbeitgeber dafür, dass Steuern und Abgaben vollständig und korrekt an die Empfangsberechtigten Ämter und Versicherungen fließen.

Dennoch lohnt es sich meist, die Einkommensteuererklärung freiwillig abzugeben. Denn nur, wer sie einreicht, kann zum Beispiel vom Lohsteuerjahresausgleich profitieren. Dafür räumt das Finanzamt sogar 4 Jahre Zeit bis zur Abgabe ein. Denn diese Steuererklärung ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Das heißt: Das Finanzamt fordert nicht zu einer Abgabe auf. Wenn Sie also jetzt noch eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2019 abgeben möchten, können Sie diese noch bis zum 31. Dezember 2023 bei Ihrem Finanzamt einreichen. Danach ist es zu spät.

Jobkosten geltend machen

Kosten, die mit Ihrer Tätigkeit zusammenhängen, verrechnet das Finanzamt per Werbungskostenpauschale mit der jährlichen Steuerschuld. Pauschal billigt es allen Steuerpflichtigen 1.000 Euro (bis 2021) beziehungsweise 1.200 Euro (ab 2022) Werbungskosten zu. Liegen Ihre tatsächlichen Arbeitskosten höher, heißt es: Belege sammeln.

Denn jeder Euro, den die Jobkosten über der Werbungskostenpauschale liegen – und den Sie in der Steuererklärung geltend machen, verringert Ihre veranlagte Einkommensteuer. Das können Sie ausnutzen. Zum Beispiel, indem Sie solche Ausgaben vorziehen: Planen Sie beispielweise 2024 privat eine Fortbildung, können sie diese jetzt bezahlen und die Kosten bereits in der Steuererklärung für 2023 absetzen.

Auch wenn Sie für die Arbeit längere Strecken pendeln, häufig verreisen oder eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz mieten, können Sie die so entstehenden Kosten absetzen. Geltend machen lassen sich auch eigene Anschaffungen fürs Homeoffice. Jede private Investition in die Büroausstattung zu Hause kann steuerlich relevant sein. Arbeitsmittel für Bücher und Büroausstattung bis 800 Euro netto können Sie sogar vollständig im Jahr des Kaufs absetzen. Überschreiten die Anschaffungskosten – etwa für einen Bürostuhl oder einen Schreibtisch – diesen Betrag, müssen Sie die Kosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufteilen.

Übrigens: Seit dem Steuerjahr 2021 gilt die 800 Euro-Obergrenze nicht mehr für Computerhardware, Peripheriegeräte und Anwendersoftware. PC, Drucker, Monitore und Co. können Sie nun im Jahr des Kaufs steuerlich vollständig absetzen. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten ist nicht mehr erforderlich. Mit dem Steuersparrechner der Stiftung Warentest  finden Sie heraus, wie viel Steuern Sie durch zusätzliche Jobkosten sparen.

Handwerkerrechnungen optimal einsetzen

In fast jedem Haushalt fallen hin und wieder Renovierungs- und Reparaturarbeiten an. Handwerkerechnungen sind zwar oft kostspielig, einen Teil dieses Geldes können Sie aber mit der Steuererklärung zurückholen. Denn 20 Prozent der in einer Handwerksrechnung enthaltenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten können Sie direkt von der Steuerschuld abziehen.

Die jährliche Höchstgrenze für die Geltendmachung von Handwerkerleistungen beträgt 6.000 Euro. Das Finanzamt erkennt also jährlich maximal bis zu 1.200 Euro als Rabatt zur Steuer an. Wenn Sie den Höchstbetrag 2022 bereits ausgeschöpft haben, sollten Sie Renovierungen und Reparaturen daher möglichst ins kommende Jahr verschieben.

Aber: Damit die Handwerksausgaben auch anerkannt werden, muss der Handwerker oder Betrieb eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Diese müssen Sie per Überweisung oder elektronisch bezahlen. Barzahlungen gegen Quittung reichen dem Finanzamt nicht als Nachweis. Außerdem müssen Arbeits- und Fahrtkostenanteile in der Rechnung separat ausgewiesen sein, da Materialkosten steuerlich nicht absetzbar sind.

Gesundheitskosten als „außergewöhnliche Belastungen“ zusammenfassen

Auch Ausgaben für Krankheit oder zur Linderung von Krankheitsfolgen können Ihre Steuerlast senken. Darunter fallen unter anderem private Zahlungen für Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie sowie für Krankenhausaufenthalte, Kuren und Medikamente. Über ein ganzes Jahr gerechnet können hier schnell höhere Summen zusammenkommen. Überschreiten die nachweisbaren Krankheitskosten die steuerlich zumutbare Grenze, erkennt das Finanzamt sie als außergewöhnliche Belastung an.

Haben Sie Ihre Belastungsgrenze fast erreicht oder bereits überschritten? Dann empfiehlt es sich, anstehende Krankheitskosten noch in das laufende Steuerjahr zu holen und beispielsweise eine benötigte Brille noch im Dezember zu kaufen und – ganz wichtig – noch vor dem Jahreswechsel zu bezahlen.

Wie hoch Ihre Belastungsgrenze bei Krankheitskosten ist, hängt von Ihrem Jahreseinkommen und der Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder ab. Laut Stiftung Warentest beträgt die zumutbare Belastung eines kinderlosen Arbeitnehmers, der Einkünfte in Höhe von 50.000 Euro hat, rund 2.846 Euro.

Weitere außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts können Pflegekosten, Bestattungs- oder Unterhaltkosten sein. Auch hier kann es sich lohnen zu prüfen, ob Sie die steuerlich relevante zumutbare Belastung im veranlagten Steuerjahr überschritten haben.

Spenden als Sonderausgaben absetzen

Deutschland ist ein Land der Spenderinnen und Spender. Im Rekordjahr 2021 wurden hierzulande 5,8 Milliarden Euro gespendet. Im Kalenderjahr 2022 waren es immerhin noch knapp 5,7 Milliarden Euro. Was viele Menschen nicht wissen: Können sie die Spende nachweisen und das Finanzamt erkennt die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers an, mindern Spenden die eigene Steuerlast. Der Staat zeigt sich Spenderinnen und Spendern gegenüber sogar besonders großzügig: Steuerpflichtige können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte für ihre Spenden absetzen.

Für Spenden bis jeweils 300 Euro reicht als Nachweis ein Bareinzahlungs- oder Kontobeleg. Auf der Buchungsbestätigung müssen lediglich Empfänger, Kontonummer, Buchungstag und Spendenbetrag zu erkennen sein. Liegt der Einzelspendenbetrag über der Grenze von 300 Euro, fordert das Finanzamt eine Spendenquittung beziehungsweise eine formale Zuwendungsbescheinigung des Empfängers. Mit dem Spendenrechner der Aktion Deutschland hilft  können Sie ermitteln, wie viel Steuern Sie mit Ihrer Spende sparen.

Splittingvorteil nutzen

Dieser Tipp wendet sich an Eheleute und eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen. Manche Partnerschaften gehen vorm Jahresende noch schnell die Ehe ein. Andere sollten zumindest prüfen, ob ihre Lohnsteuerklasse für sie noch passend ist. Gerade kurz vor dem Jahresende kann dies sinnvoll sein. Denn Eheleute und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner haben die Wahl, sich für die Steuerklasse IV beziehungsweise IV plus Faktor für beide Parteien oder für die Kombination der Steuerklassen III und V zu entscheiden. Durch den Faktor berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil bereits während des Jahres der Eintragung.

Bei annähernd gleichen Einkommen beider Parteien empfiehlt sich meist für beide die Steuerklasse IV. Verändert sich aber vorhersehbar das Verhältnis der Einnahmen im kommenden Jahr erheblich, etwa durch eine anstehende Beförderung oder einen anderen Job, lohnt sich womöglich der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination. Bei stark unterschiedlichen Einkommen ist oft die Kombination der Steuerklassen III und V vorteilhaft. Aber: Für eine Partei könnte sie längerfristig Nachteile mit sich bringen. Denn das bessere Einkommen (in Klasse III) wird günstiger besteuert, der geringere Verdienst (in Klasse V) überproportional hoch. Hier gilt es sorgfältig abzuwägen.

Sparerpauschbetrag klug anpassen

Haben Sie mit Aktien, Fonds, Dividenden oder anderen Geldanlagen Gewinne gemacht? Dann nutzen Sie Ihren Anspruch auf den sogenannten Sparerpauschbetrag. Dieser Freibetrag liegt bei der Einkommensteuer für Singles ab 2023 bei 1.000 Euro (bisher 801 Euro), für Verheiratete bei 2.000 Euro (bisher 1.602 Euro. Dazu müssen Sie bei den Finanzinstituten Freistellungaufträge einrichten. Es lohnt also zu schauen, wo Sie die höchsten Gewinne erzielt haben – und dort auch den Freibetrag auszuschöpfen. Sie können ihn aber auch entsprechend aufsplitten und anpassen.

Haben Ihre Kapitalanlagen Verluste gebracht, können Sie diese gegenrechnen. Dafür müssen Sie bei Ihren Geldinstituten Verlustbescheinigungen beantragen. Das geht aber nur noch bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres.

Energiepreispauschale einmalig nachholen

Haben Sie noch bis 31.12.2022 eine Arbeitnehmertätigkeit aufgenommen und von keinem anderen Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten? Dann können Sie die Pauschale jetzt noch in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Vollzeit-, Teilzeit-, Midi- oder Mini-Job handelt.

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