
Ob Sie Steuern auf Ihre Rente von der Deutschen Rentenversicherung zahlen müssen, hängt von Ihrem Renteneintrittsjahr, Ihrer Rentenhöhe und dem steuerlichen Grundfreibetrag ab.
Für Rentnerinnen und Rentner, die vor 2058 in den Ruhestand gehen, bleibt ein Teil der Rente als individueller Rentenfreibetrag lebenslang steuerfrei.
Erst wenn Ihre Renteneinkünfte nach Abzug des Rentenfreibetrags den Grundfreibetrag überschreiten, können Steuern anfallen. Auch Rentnerinnen und Rentner können jedoch bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen.
Wann überhaupt Steuern auf die Rente anfallen – und wann nicht
Grundsätzlich ist die gesetzliche Altersrente steuerpflichtig. Dennoch müssen Rentnerinnen und Rentner nicht immer Steuern zahlen. Entscheidend sind dabei das Renteneintrittsjahr, die Rentenhöhe und der steuerliche Grundfreibetrag:
- Je nach Renteneintrittsjahr gilt ein individueller Rentenfreibetrag. Dieser bleibt für jede Person, die vor 2058 in Rente geht, lebenslang steuerfrei.
- Die Steuern auf die Rente sind von der Rentenhöhe abhängig. Wer eine höhere Rente bekommt, zahlt so grundsätzlich mehr Steuern. Allerdings können auch Rentnerinnen und Rentner bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen.
- Der Grundfreibetrag gilt für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an. Die Höhe des Grundfreibetrags wird jedes Jahr neu angepasst.
Beispielhafte Übersicht: Welche Rentenhöhe bleibt ohne Steuer?
Bevor wir detailliert ins Thema einsteigen, stellt sich eine Frage: Bis zu welcher maximalen Rentenhöhe muss ein Rentner oder eine Rentnerin eigentlich gar keine Steuern zahlen? Wirklich pauschal lässt sich das nicht beantworten. Denn viele Faktoren in Sachen Steuern hängen von der individuellen Situation ab – etwa welche Ausgaben Sie haben, die Sie steuerlich geltend machen können.
Wir geben Ihnen im Folgenden jedoch ein vereinfachtes Beispiel. Dafür gehen wir von einem alleinstehenden Rentner oder einer alleinstehenden Rentnerin aus. Die Person hat neben der gesetzlichen Rente keine weiteren Einkünfte. Für die Berechnung gehen wir außerdem vereinfachend vom allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung aus, ohne den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen. Zudem ist der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose einbezogen. So ergibt sich für das Jahr 2025 folgende beispielhafte Darstellung:
Dieser Artikel behandelt die Situation für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. In unserem Themenartikel für Rentnerinnen und Rentner im Ausland finden Sie spezifische Informationen zum Ruhestand unter Palmen, in den Bergen oder wo immer es Sie hinzieht.
Grundfreibetrag steigt für alle: Dadurch bleibt mehr Geld steuerfrei
Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der stets steuerfrei bleibt. Für 2025 liegt er bei 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für Verheiratete. 2026 steigt er auf 12.348 Euro bzw. 24.696 Euro. Er wird jährlich angepasst. Einkommen bis zu dieser Grenze wird also nicht besteuert. Das bedeutet: Wenn Ihre Rente unter diesem Betrag liegt, müssen Sie keine Steuern darauf zahlen. Der Grundfreibetrag gilt automatisch für alle Steuerpflichtigen, ohne dass ein Antrag nötig ist.
Der Rentenfreibetrag gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, die vor 2058 in Rente gehen
Doch auch wenn Ihre Rente den steuerlichen Grundfreibetrag überschreitet, müssen Sie nicht in jedem Fall Steuern zahlen. Denn als Rentnerin oder Rentner profitieren Sie darüber hinaus von einem individuellen Rentenfreibetrag für die gesetzliche Rente. Ziehen Sie von Ihrer gesetzlichen Rente Ihren Rentenfreibetrag ab. Liegt das Ergebnis unter dem Grundfreibetrag? Dann müssen Sie ebenfalls keine Steuern zahlen. Das gilt, wenn Sie außer der gesetzlichen Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben.
Um Ihren Rentenfreibetrag zu berechnen, benötigen Sie zunächst das Jahr, in dem Sie Ihre Rente antreten, also Ihr Renteneintrittsjahr. Derzeit wird der besteuerte Anteil auf die Altersrente schrittweise erhöht. In der Tabelle sehen Sie, zu wie viel Prozent Ihre Rente besteuert wird.
Beispiel: Ines geht im Jahr 2025 in Rente. Ihr Besteuerungsanteil liegt laut Tabelle bei 83,5 Prozent. Das bedeutet: 16,5 Prozent ihrer gesetzlichen Rente sind steuerfrei (100 Prozent–83,5 Prozent = 16,5 Prozent).
Aus dem steuerfreien Anteil kann sie nun ihren Rentenfreibetrag berechnen. Dafür braucht Ines die Höhe ihrer Jahresbruttorente im ersten vollen Kalenderjahr nach Rentenbeginn. Denn für dieses Jahr wird der prozentuelle Anteil (hier: 16,5 Prozent) auf die Jahresbruttorente erhoben. Fällt die Jahresbruttorente nach Abzug der Rentenfreibetrags unter den Grundfreibetrag, muss Ines keine Steuern zahlen.
Klingt kompliziert? Dann bleiben wir bei unserem Beispiel:
Angenommen Ines hat im 1. Vollen Kalenderjahr des Rentenbezugs eine Jahresbruttorente von 13.000 Euro.
Wie wir gesehen haben, sind 16,5 Prozent ihrer gesetzlichen Rente steuerfrei. Ihr Rentenfreibetrag liegt also bei: 13.000 x 0,165 = 2.145 Euro.
Ines hat also einen Rentenfreibetrag von 2.145 Euro.
Zieht sie von ihrer Bruttorente den Rentenfreibetrag ab, liegt das Ergebnis unter dem Grundfreibetrag. Denn: 13.000 – 2.145 = 10.855 Euro.
Das ist weniger als der Grundfreibetrag, der 2026 bei 12.348 Euro liegt (vergleiche Tabelle oben auf dieser Seite).
Das bedeutet: Ines muss keine Steuern auf ihre gesetzliche Rente zahlen.
Wichtig: Der Rentenfreibetrag wird einmalig festgesetzt und für die gesamte Rentenlaufzeit in Euro konstant beibehalten.
Diese Ausgaben können Rentnerinnen und Rentner von der Steuer absetzen
Sie haben Ihren Rentenfreibetrag von Ihrer gesetzlichen Bruttorente abgezogen und das Ergebnis liegt über dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres? Selbst dann müssen Sie noch nicht zwangsläufig Steuern auf Ihre gesetzliche Rente zahlen. Denn wie Berufstätige können auch Rentnerinnen und Rentner bestimmte Ausgaben von der Steuer absetzen. Dadurch müssen Sie weniger oder in bestimmten Fällen sogar keine Steuern zahlen. Voraussetzung: Sie müssen beim Finanzamt eine Steuererklärung einreichen.
Was Rentnerinnen und Rentner beispielsweise in bestimmtem Rahmen von der Steuer absetzen können:
• Sonderausgaben, zum Beispiel Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung
• außergewöhnliche Belastungen
• haushaltsnahe Dienstleistungen
• Spenden
• Mitgliedsbeiträge
Hinweis: Unsere Redaktion verfasst die Ratgeber auf dieser Seite nach bestem Wissen und Gewissen. Diese ersetzen jedoch keine professionelle Steuerberatung. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, um eine optimale Versteuerung Ihrer Rente sicherzustellen.
Neben Steuern fallen auf Altersrenten auch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung an. In unserem Themenartikel zu den Rentenabzügen erfahren Sie, in welcher Höhe Rentnerinnen und Rentner derzeit Sozialabgaben zahlen – und welche Ausnahmen es gibt.
Optimieren Sie Ihre Altersvorsorge
Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung
2025 liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für Ehepaare. Entscheidend für die Steuerpflicht der gesetzlichen Rente ist aber nicht die Bruttorente, sondern die Rente nach Abzug des individuellen Rentenfreibetrags. Dieser hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
Wenn Sie 2025 in Rente gehen, beträgt der steuerfreie Anteil 16,5 Prozent Ihrer gesetzlichen Jahresbruttorente. Liegt die gesetzliche Rente nach diesem Abzug unter dem Grundfreibetrag, müssen Sie diese nicht versteuern. Erst wenn Ihre Renteneinkünfte darüber liegen, fallen möglicherweise Steuern an. Der Rentenfreibetrag gilt jedoch nur für die gesetzliche Rente. Wenn Sie weitere Einkünfte haben, gilt er dafür nicht.
Rentnerinnen und Rentner müssen eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, sobald ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. 2025 sind das 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für Ehepaare. Entscheidend ist dabei die Rente nach Abzug des individuellen Rentenfreibetrags und unter Berücksichtigung weiterer Einkünfte. Das können zum Beispiel Mieten oder Kapitalerträge sein. Auch wer durch Nebeneinkünfte oder Betriebsrenten über dem Grundfreibetrag liegt, ist erklärungspflichtig.
Die Höhe des Freibetrags hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
• Wer 2025 erstmals Rente erhält, hat 16,5 Prozent der Jahresbruttorente steuerfrei.
• Wer 2026 in Rente geht, hat 16 Prozent der Jahresbruttorente steuerfrei.
• Wer ab 2027 Rente erhält, hat 15,5 Prozent der Jahresbruttorente steuerfrei.
Die steuerfreien Anteile der gesetzlichen Rente verringern sich schrittweise bis zum Jahr 2057 jährlich um 0,5 Prozent. Das bedeutet: Wer ab 2058 erstmals Rente erhält, hat keinen Freibetrag mehr. Denn dann ist die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Dieser Betrag wird je nach Renteneintrittsjahr einmalig festgelegt und bleibt in Euro lebenslang gleich.
Ja, die gesetzliche Rente muss grundsätzlich versteuert werden. Seit 2005 gilt in Deutschland die nachgelagerte Besteuerung. Bei dieser hängt der steuerpflichtige Anteil der Rente vom Jahr des Rentenbeginns ab und steigt schrittweise bis 2058 auf 100 Prozent an. Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der steuerpflichtige Anteil 83,5 Prozent. Bei Renteneintritt im Jahr 2026 sind es 84 Prozent.


