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Gesetzliche Erbfolge: Wer wann was erbt

Erbrecht
Jemand stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen. In diesen Fällen regelt das Gesetz die Erbfolge. Doch wer erbt dann eigentlich was?
Das Wichtigste in Kürze
  • Die gesetzliche Erbfolge gilt etwa, wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt oder diese ungültig sind.

  • Der Anteil am Nachlass ist dann nach Verwandtschaftsgrad geregelt.

  • Neben den Verwandten erbt gegebenenfalls immer auch die Ehepartnerin oder der Ehepartner mit.

Wann die gesetzliche Erbfolge gilt

Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn der Nachlass nicht durch ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag geregelt ist. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt BGB §§ 1924 ff. 

Erbrecht: Wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbt

Wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, hängt davon ab, ob …:

  1. … der oder die Verstorbene verheiratet oder verpartnert war und …
  2. welche Angehörigen noch leben.

Die verstorbene Person war verheiratet? Dann gilt: Hinterbliebene Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner erben immer mit.

Nach der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland erben darüber hinaus zuerst die nahen Angehörigen der verstorbenen Person. An erster Stelle stehen die Kinder und deren Nachkommen. Gibt es keine Kinder, erben die Eltern. Leben diese nicht mehr, treten deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, an ihre Stelle. Die Reihenfolge der Erbinnen und Erben ist in sogenannten Ordnungen festgelegt. Sind beispielsweise Erbende „erster Ordnung“ vorhanden, haben Verwandte „zweiter Ordnung“ keinen Anspruch auf das Erbe.

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So funktionieren die Ordnungen in der gesetzlichen Erbfolge

  1. Ordnung

    Alle Personen, die von dem oder der Verstorbenen abstammen. Beispiel: Kinder und Enkel.

  2. Ordnung

    Eltern des oder der Verstorbenen und alle Personen, die von den Eltern abstammen. Beispiel für Personen, die von den Eltern abstammen: Geschwister der oder des Verstorbenen.

  3. Ordnung

    Großeltern der oder des Verstorbenen und alle Personen, die von den Großeltern abstammen. Beispiele für Personen, die von den Großeltern abstammen: Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der oder des Verstorbenen.

  4. Ordnung

    Urgroßeltern der oder des Verstorbenen und alle Personen, die von den Urgroßeltern abstammen. Beispiele für Personen, die von den Urgroßeltern abstammen: Großonkel und Großtante.

Beispiele: Das ist die Erbreihenfolge in der gesetzlichen Erbfolge

Diagramm gesetzliche Erbfolge: „Erblasser/Erblasserin“ verbunden mit Ehepartner/in, Kindern/Enkeln; Verzweigungen zu Eltern, Geschwistern, Nichten/Neffen, Großeltern, Großonkel/-tanten, Urgroßeltern und Cousins/Cousinen
Infografik, die die gesetzliche Erfolge bis zur 4.Ordnung beschreibt
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Das erben Ehepartnerinnen und Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge

Die Höhe des Erbteils hängt beim Ehepartner oder der Ehepartnerin von 2 Faktoren ab:

1. Welcher Güterstand gilt zwischen den Eheleuten (zum Beispiel  Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft).

2. Welche Verwandten der verstorbenen Person leben noch?

Erbe in der Zugewinngemeinschaft (in Deutschland der Standard)

In Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft der Standardgüterstand. Das bedeutet: Wenn Sie in Ihrer Ehe keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie in der Regel in einer Zugewinngemeinschaft. Für das Erbe des Ehepartners oder der Ehepartnerin bedeutet das ohne anderweitige Festlegung:

  • Wenn es Kinder gibt (1. Ordnung): Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt die Hälfte. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
  • Wenn es keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister (2. Ordnung) oder aber Großeltern gibt: Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt 3 Viertel. Die Eltern beziehungsweise deren Abkömmlinge (2. Ordnung) oder die Großeltern ein Viertel.
  • Wenn es keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung und keine Großeltern gibt: Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt alles (BGB § 1931 Absatz 2).
Erbfolge ohne Testament: erbrechtliche oder güterrechtliche Regelung?

Ehepartnerinnen oder Ehepartner, die in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, können zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Regelung wählen. In Einzelfällen bekommt der hinterbliebene Ehegatte oder die Ehegattin mehr, wenn er oder sie die sogenannte güterrechtliche Regelung geltend macht: Er oder sie verlangt dann anstelle des pauschalierten den konkret berechneten Zugewinnausgleich sowie den Pflichtteil. Ihre Rechte muss die Ehepartei gegenüber den erbenden Verwandten des oder der Verstorbenen geltend machen. Dieser Weg ist mitunter aufwendig und lohnt sich häufig nur dann, wenn der tatsächliche Zugewinn sehr hoch ist. Lassen Sie sich in jedem Fall vorab von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten.

Erbe in der Gütertrennung (per Ehevertrag vereinbart)

In einem Ehevertrag können Eheleute die Gütertrennung vereinbaren. In Bezug auf das Erbe bedeutet das, wenn kein Testament oder Erbvertrag etwas anderes festlegt:

  • Wenn es Kinder gibt (1. Ordnung): Der Anteil des Ehegatten oder der Ehegattin hängt von der Anzahl an Kindern ab:

 

  • Wenn es keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister (2. Ordnung) oder aber Großeltern gibt: Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt die Hälfte. Eltern oder Geschwister beziehungsweise Großeltern die andere Hälfte.
  • Wenn es keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung und keine Großeltern gibt: Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt alles.

Erbe in der Gütergemeinschaft (in Deutschland selten)

Das Vermögen (Gesamtgut) gehört beiden Eheleuten schon zu Lebzeiten zu gleichen Teilen. Beim Tod fällt vereinfacht gesagt der Anteil des Verstorbenen am gemeinsamen Vermögen in den Nachlass. Vom Nachlass erbt der überlebende Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin laut gesetzlicher Erbfolge …:

  • Wenn es Kinder gibt (1. Ordnung): … ein Viertel. Die Kinder erben 3 Viertel des Nachlasses.
  • Wenn es keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister (2. Ordnung) oder aber Großeltern gibt: … die Hälfte. Eltern oder Geschwister (oder alternativ Großeltern) erben die andere Hälfte.
  • Wenn es keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung und keine Großeltern gibt: … alles .

Das erben Verwandte nach der gesetzlichen Erbfolge

War die verstorbene Person verheiratet, erbt der Ehepartner oder die Ehepartnerin immer mit. Es gilt entsprechend der obere Abschnitt. War die verstorbene Person hingegen nicht verheiratet oder verpartnert, erben in der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich die Verwandten – vorausgesetzt, es gibt welche. Dabei gilt Folgendes:

  • Das erben gesetzliche Erben der 1. Ordnung

    Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser oder der Erblasserin verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkelkinder des Erblassers oder der Erblasserin) über.

  • Das erben gesetzliche Erben der 2. Ordnung

    Wenn es keine Kinder gibt, gilt die 2. Ordnung. Es erben also die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin und eventuell deren Abkömmlinge. Leben beide Elternteile noch, erben sie allein. Ist ein Elternteil des Erblassers oder der Erblasserin vor dessen Tod verstorben, erbt der lebende Elternteil die Hälfte. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister der verstorbenen Person. Sind Vater und Mutter schon verstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers oder der Erblasserin. Sollten auch Bruder oder Schwester nicht mehr leben, geht deren Anteil auf ihre Kinder über. Das sind also die Nichten und Neffen des Erblassers oder der Erblasserin.

  • Das erben gesetzliche Erben der 3. Ordnung

    Gibt es niemanden in den Ordnungen 1 und 2, gelten für die 3. Ordnung die Regeln der 2. Ordnung entsprechend: Leben alle 4 Großelternteile, erben sie allein zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen. Das sind also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers oder der Erblasserin – jeweils wieder zu gleichen Teilen.

Wer erbt, wenn es keine Angehörigen in den ersten 3 Ordnungen gibt

Der Erblasser oder die Erblasserin war nicht verheiratet oder der Ehepartner oder die Ehepartnerin ist bereits verstorben? Außerdem gibt es keine weiteren Angehörigen in den ersten 3 Ordnungen? Dann erben die Verwandten des nächsten vorhandenen Grades. Gibt es mehrere gleich nahe Verwandte, teilen sie sich den Nachlass. Gibt es weder Verwandte noch eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, erbt der Staat. 

Der Pflichtteil: Was gilt, wenn Erblassende anders vererben möchten

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu den Wünschen für den eigenen Nachlass passt, kann jeder Bürger und jede Bürgerin per Testament oder Erbvertrag anderes verfügen. Es ist auch möglich, Verwandte zu enterben. Das Gesetz sieht dabei aber für bestimmte Personen einen Pflichtteil vor.

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • der Ehepartner oder die Ehepartnerin,
  • die Abkömmlinge (Kinder, Enkel ...)
  • sowie unter Umständen die Eltern der verstorbenen Person.

Geschwister bekommen keinen Pflichtteil. 

Der Pflichtteil: So viel bekommen Pflichtteilsberechtigte

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die Person ohne Testament erhalten hätte. Das bedeutet: Wie oben erklärt, wird der gesetzliche Erbteil ermittelt. Anschließend wird er durch 2 geteilt. Der oder die Erbende muss den Pflichtteil dann an die Berechtigten auszahlen. Nur in Ausnahmefällen kann der Anspruch entfallen. Beispiel: Der Erblasser ordnet im Testament den Pflichtteilsentzug wegen schwerer Verfehlungen an.

Wer die Möbel und die Hobby-Ausrüstung erbt

Zum Nachlass gehören auch die Dinge aus dem Haushalt, also Möbel, Haushaltsgeräte oder persönliche Gegenstände. Diese bezeichnet das Gesetz als „Voraus“. Der überlebende Ehepartner oder die Ehepartnerin hat hier besondere Rechte, wenn die verstorbene Person nichts anderes geregelt hat:

  • Gibt es Verwandte der 1. Ordnung, erhält er oder sie die zur Haushaltsführung notwendigen Gegenstände und Hochzeitsgeschenke.
  • Gibt es nur Verwandte der 2. Ordnung oder noch entferntere Verwandte, darf der Ehepartner oder die Ehepartnerin den gesamten Hausrat und auch Hochzeitsgeschenke behalten.

Luxusgegenstände wie Kunst oder Antiquitäten gehören in der Regel nicht zum Voraus, sondern fallen in den allgemeinen Nachlass. In einem Testament oder Erbvertrag kann alternativ frei festgelegt werden, wer den Hausrat oder bestimmte Gegenstände daraus bekommen soll.

Erben oder Erbe ausschlagen?

In manchen Fällen sollten Sie vorab überlegen, ob Sie überhaupt erben wollen. Denn ein Erbe ist eine sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet: Wer erbt, tritt juristisch gesehen an die Stelle des Verstorbenen. Vererbt werden somit zum Beispiel die Immobilie, das Auto und die Konten sowie wesentliche Rechte des Verstorbenen. Allerdings werden ebenso finanzielle Verpflichtungen oder Schulden vererbt. Dazu gehören etwa laufende Darlehensraten, Strom- und Telefonkosten, Miete oder Unterhaltsverpflichtungen. Als Erbin oder Erbe haften Sie grundsätzlich für alles mit Ihrem Privatvermögen. Zusätzlich fällt möglicherweise Erbschaftsteuer an.

Damit Sie sich mit einem Erbe nicht selbst verschulden, gibt es allerdings Maßnahmen, über die Sie die Haftung mit Ihrem Privatvermögen verhindern. Beispielsweise haben Sie das Recht, das Erbe auszuschlagen. Um die finanzielle Situation des Erblassers oder der Erblasserin zu prüfen, gibt Ihnen der Gesetzgeber im Normalfall 6 Wochen Zeit. Ein ausgeschlagenes Erbe fällt dann dem oder der Nächsten in der Erbfolge zu. Wenn alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen, fällt es an den Staat.

Checkliste: So gehen Sie vor, wenn es ums Vererben geht

  1. Gesetzliche Erbfolge prüfen

    Entnehmen Sie diesem Artikel, wer in Ihrem Fall ohne Regelung erbt. Passt das zu Ihren Wünschen, müssen Sie nichts weiter unternehmen.

  2. Testament oder Erbvertrag wählen

    Abweichungen regeln Sie im Rahmen der Nachlassregelung per Testament oder Erbvertrag. 

  3. Beraten lassen

    Ob Sie selbst Ihr Testament schreiben oder sich für Erbvertrag oder Testament an ein Notarbüro wenden: Wichtig ist es, dass Sie die Formvorschriften einhalten. Lassen Sie sich dabei juristisch beraten. 

  4. Nachlass strukturieren

    Erstellen Sie eine Liste zu Vermögen und Schulden, Konten, Versicherungen, Immobilien, Verträgen und wichtigen Zugängen sowie Unterlagen.

  5. Aufbewahrung sichern

    Verwahren Sie Ihr Testament so, dass es im Todesfall gefunden wird. Das geht etwa durch die amtliche Verwahrung oder indem Sie Angehörige informieren, wo es liegt.

  6. Steuern grob mitdenken

    Bei größerem Vermögen lohnt es sich, Freibeträge bei der Erbschaftssteuer beziehungsweise Steuerfolgen zu prüfen, etwa bei Immobilien. 

Checkliste: So gehen Sie vor, wenn es ums Erben geht

  1. Unterlagen sichern

    Sammeln Sie Unterlagen wie das Testament oder den Erbvertrag, Konto- und Vertragsunterlagen, Grundbuch sowie Versicherungen.

  2. Erbfall und Erbenstellung klären

    Wer ist Erbe? Per Testament oder gesetzlicher Erbfolge? Gibt es Miterbende (Erbengemeinschaft)?  

  3. Vermögen beziehungsweise Schulden prüfen

    Verschaffen Sie sich rasch einen Überblick über Konten, Darlehen, laufende Kosten und offene Rechnungen. Ideal ist, wenn Sie eine Kontovollmacht haben, die über den Tod hinaus gilt. 

  4. Nicht vorschnell annehmen

    Wichtig: Wenn Sie einen Erbschein beantragen oder über den Nachlass verfügen, gilt das oft als Annahme der Erbschaft. Entscheiden Sie also vorher.

  5. Frist einhalten

    Das Erbe ausschlagen können Sie nur innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Erbenstellung. In bestimmten Fällen sind es 6 Monate.

  6. Haftungsrisiken reduzieren

    Wenn Schulden möglich sind, sollten Sie früh prüfen, ob eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz Sie vor privater Haftung schützen kann. 

  7. Steuern und Abwicklung

    Bringen Sie in Erfahrung, ob Erbschaftssteuer anfällt. Bei einer Erbengemeinschaft: Treffen Sie Absprachen, etwa zu Verkauf, Verwaltung und Auszahlung.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Text keine Rechtberatung darstellt oder ersetzt.

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

  1. Bei einem Erbfall ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge.

  2. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben zuerst die Kinder oder anderen Abkömmlinge, danach Eltern oder deren Abkömmlinge, dann Großeltern und deren Nachkommen. Ehepartnerinnen und Ehepartner erben gegebenenfalls immer mit – wie viel, hängt vom Güterstand und den noch lebenden Verwandten ab.

  3. Ehepartnerinnen oder Ehepartner und Kinder erben in der gesetzlichen Erbfolge gemeinsam. Kinder sind „Erbende 1. Ordnung“, aber der Ehepartner oder die Ehepartnerin bekommt stets den entsprechenden gesetzlichen Anteil. In der Zugewinngemeinschaft beträgt dieser die Hälfte und die Kinder teilen sich die andere Hälfte.

  4. Geschwister erben in der gesetzlichen Erbfolge nur dann, wenn es keine Kinder und Enkel des Verstorbenen gibt und bereits mindestens ein Elternteil verstorben ist. Dann treten sie zusammen mit den Eltern in der 2. Ordnung ein:

    • Leben noch beide Eltern, erben diese allein.
    • Ist ein Elternteil schon verstorben, treten die Geschwister an dessen Stelle und teilen sich dessen Anteil.
    • Ist ein Elternteil schon verstorben, treten die Geschwister an dessen Stelle und teilen sich dessen Anteil.
    • Gibt es keine Eltern mehr, erben die Geschwister allein.

    Die verstorbene Person war verheiratet? Dann erben Ehepartnerinnen oder Ehepartner zusätzlich ihren gesetzlichen Anteil. Der Anteil der Geschwister verringert sich dadurch gegebenenfalls entsprechend.

  5. Nach einer rechtskräftigen Scheidung erbt der Exehepartner oder die Exehepartnerin nicht mehr automatisch. Ist er oder sie noch in einem älteren Testament eingesetzt, wird das normalerweise unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod geschieden wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn sich nachweisen lässt, dass die verstorbene Person den Expartner oder die Expartnerin auch für den Fall der Scheidung bedenken wollte (BGB § 2077 Abs. 3). 

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