
Mehr zur Gesamtrechtsnachfolge:
Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht bei einem Erbfall, das heißt beim Tod einer vererbenden Person, der gesamte Nachlass samt aller damit verbundenen Rechte und Pflichten vollständig auf die Erben oder Erbinnen über. Die Erbenden werden also zu den Rechtsnachfolgern oder Rechtsnachfolgerinnen des Erblassers oder der Erblasserin. Das bedeutet, dass gegebenenfalls neben Vermögen, Unternehmen und Rechten des Erblassers oder der Erblasserin auch die Schulden und steuerlichen sowie andere Verpflichtungen auf die Erbenden übergehen können.
Im Gegensatz zur Einzelrechtsnachfolge, bei der nur einzelne Rechte übertragen werden, umfasst die Gesamtrechtsnachfolge alle Aspekte des Erblassers oder der Erblasserin, sodass auch Pflichten und Haftungen in einem einheitlichen Konzept zusammengefasst sind. Wege wie die Bildung einer Erbengemeinschaft ermöglichen es mehreren Erben oder Erbinnen, gemeinsam den Nachlass zu verwalten, bis er ordnungsgemäß verteilt ist.
Auch in Gesellschaften, wo die Einbringung von Vermögenswerten und Unternehmensanteilen erfolgt, stellt die Gesamtrechtsnachfolge einen klar geregelten Weg dar, der rechtliche Sicherheit bietet. Somit wird der gesamte rechtliche Rahmen vervollständigt, um die Erbfolge, Erbschaft und die damit verbundenen Pflichten eindeutig zu definieren.