Junge Frau im Treppenhaus trägt Umzugskartons die Treppe hoch

Hausgeld: Dafür zahlen Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen gemeinsam

Eigentumswohnung
Nie mehr Miete zahlen, denken sich viele beim Kauf Ihrer Wohnung. Doch auch für die eigene Wohnung fallen regelmäßige Kosten an, zum Beispiel das Hausgeld. Erfahren Sie mehr.

Wer eine Wohnung kauft, wird damit meist Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie besteht aus allen Eigentümerinnen und Eigentümern der Immobilie oder Wohnanlage. Gemeinsam sind sie für den Betrieb, die Instandhaltung, Verwaltung und Versicherung der gemeinschaftlichen Eigentumsanteile verantwortlich. Zum Beispiel dafür, dass der gemeinsam genutzte Eingangsbereich sauber ist, das in die Jahre gekommene Treppenhaus neu gestrichen wird und der zusammen geführte Garten gepflegt ist. Für die in diesem Rahmen anfallenden Aufgaben und deren Organisation setzt die WEG meist eine Hausverwaltung ein. Mit dem Hausgeld werden bestimmte gemeinschaftliche Kosten bezahlt.


Das Wichtigste in Kürze:

Das bedeutet Hausgeld

Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen zahlen regelmäßig einen bestimmten Betrag für den Betrieb, die Instandhaltung, Verwaltung und Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums an der Immobilie oder Wohnanlage. Dieser Betrag wird Hausgeld genannt. Meist wird er monatlich in Form einer Vorauszahlung an die Hausverwaltung überwiesen. Er soll beispielsweise Kosten für anfallende Reparaturen an den gemeinschaftlichen Flächen (zum Beispiel an der Haustür oder im Treppenhaus), für die Hausverwaltung, die Reinigung, den Betrieb, die Wohngebäudeversicherung und die Rücklagenbildung für Sanierungen oder Renovierungen in der Zukunft decken.

Was zum Hausgeld gehört, – und was nicht

Diese Kosten deckt das Hausgeld in der Regel ab.
Diese Kosten sind beispielsweise nicht im Hausgeld enthalten.
Gehweg- und Treppenhausreinigung
Grundsteuer
Gartenpflege
Instandhaltungsrücklage für Renovierungen oder Sanierungen in der Zukunft
Abfallentsorgung
Kosten für Telefon, Internet und Fernsehen
Hausmeister oder Hausmeisterin
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
gemeinschaftliche Strom- und Heizkosten (z. B. Treppenhaus)
Hausratversicherung und andere individuelle Versicherungen
Wasser- und Abwasserkosten des Hauses
Instandhaltung, Renovierung, Modernisierung und Sanierung der jeweiligen Wohnung (z. B. neue Böden, Dielen abschleifen, Schimmel entfernen etc.)
Wohngebäudeversicherung
Aufzug (Wartung, Strom etc.), Keller (etwa Instandhaltung), Schwimmbad (u. a. Wasser, Strom), Hobbyraum, Dachterrasse, Trockenräume, Spielplatz etc.
Instandhaltungsrücklage für Renovierungen oder Sanierungen in der Zukunft

Wie über die Höhe des Hausgelds entschieden wird

Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Höhe des Hausgelds einmal jährlich auf der Eigentümerversammlung. Dafür legt die Hausverwaltung einen Wirtschaftsplan als Vorschlag vor. Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer stimmen dann ab, ob sie das Hausgeld, das sich daraus ergibt, so beschließen wollen. Eine einfache Mehrheit genügt zur Annahme.

Daraufhin müssen dann alle Eigentümerinnen und Eigentümer das festgelegte Hausgeld bezahlen – unabhängig davon, ob sie die Immobilie bewohnen oder nicht. Ist das Hausgeld so niedrig angesetzt, dass es die tatsächlich entstehenden Kosten nicht deckt, müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer später bei der Jahresabrechnung eine Nachzahlung leisten. Ist es zu hoch angesetzt, können sie eine Rückerstattung bekommen.

Tipp: Achten Sie beim Kauf einer Eigentumswohnung auf die Höhe der von der WEG angesparten Instandhaltungsrücklage und gleichen Sie diese mit notwendigen und geplanten Maßnahmen an der Immobilie ab. Die Angaben können Sie im Wirtschaftsplan oder den Protokollen zu den Eigentümerversammlungen der letzten Jahre einsehen. So bekommen Sie einen ungefähren Eindruck davon, ob möglicherweise zusätzlich zum Hausgeld Sonderumlagen auf Sie zukommen können. Eine hohe Rücklage gibt Ihnen mehr Sicherheit, dass bei notwendigen Maßnahmen keine zusätzlichen hohen Zahlungen geleistet werden müssen. Die Abstimmungsergebnisse, die Sie in den Protokollen finden, können außerdem einen Hinweis darauf liefern, wie einig sich die Eigentümergemeinschaft ist und was dieser besonders wichtig ist – etwa auf welchen Ausstattungsstandard geachtet wird.

So verteilt sich das Hausgeld auf die Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen

Wie sich das Hausgeld auf die Eigentümerinnen und Eigentümer verteilt, ist unterschiedlich. Meist wird es anteilig berechnet – je nach Größe des Miteigentumsanteils, also des Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohnungseigentumsgesetz legt dazu in § 16 Absatz 2 fest, dass sich der Anteil grundsätzlich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile bestimmt.

Das bedeutet: Wer einen großen Miteigentumsanteil hat, zahlt mehr als jemand mit einem kleinen. Der Miteigentumsanteil wird so zum Verteilerschlüssel. Wie groß Ihr Anteil ist, steht in der Teilungserklärung. Dort steht auch Näheres zur Gemeinschafts- und Verwaltungsordnung.

Für bestimmte Kosten darf die Eigentümergemeinschaft aber abweichende Vereinbarungen treffen. So können etwa einzelne Eigentümer oder Eigentümerinnen von bestimmten Kosten ausgenommen werden. Zum Beispiel kann festgelegt werden, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen im Erdgeschoss keine Kosten für den Aufzug tragen müssen und im ersten Stock weniger als im zweiten oder Ähnliches.

Hinweis: Im Alltag verwenden Personen oft den Begriff Wohngeld gleichbedeutend zum Hausgeld. Tatsächlich ist das Wohngeld aber ein staatlicher Zuschuss zum Wohnen für bestimmte Bürgerinnen und Bürger. Wohngeld und Hausgeld sind also nicht dasselbe.

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Häufige Fragen zum Hausgeld

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Was versteht man unter Hausgeld?

Das Hausgeld ist in der Regel ein monatlich zu überweisender Betrag, den Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen in einer gemeinschaftlichen Wohnanlage zahlen müssen. Es soll unter anderem die Kosten für die Instandhaltung, die Verwaltung und den Betrieb der gemeinschaftlichen Flächen decken und den Aufbau einer gemeinsamen Rücklage für eventuell später anfallende größere Sanierungen oder Renovierungen am Haus ermöglichen. Das Hausgeld dient also dazu, gemeinsame Ausgaben wie Reparaturen, Reinigung, Wohngebäudeversicherung und Verwaltungskosten zu decken und die ordnungsgemäße Pflege der Wohnanlage sicherzustellen.

Das Hausgeld umfasst verschiedene Kosten für die gemeinschaftliche Instandhaltung, den Betrieb und die Verwaltung eines Wohnhauses oder einer Wohnanlage. Es deckt üblicherweise Ausgaben wie:

  1. Instandhaltung und Reparaturen: Kosten für die Instandhaltung von gemeinschaftlichen Bereichen wie Treppenhaus, Dach, Fassade, Aufzüge und Gemeinschaftseinrichtungen.
  2. Verwaltungskosten: Ausgaben für die Verwaltung der Wohnanlage, dazu gehören Kosten für die Hausverwaltung, Buchhaltung und Organisation von Eigentümerversammlungen.
  3. Versicherungen: Kosten für Versicherungen, die die Wohnanlage abdecken, wie beispielsweise die Wohngebäudeversicherung.
  4. Betriebskosten: Kosten für den Betrieb der Wohnanlage, beispielsweise Müllentsorgung, Gartenpflege sowie Heizkosten und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Flächen.
  5. Rücklagenbildung: Ein Teil des Hausgeldes wird in der Regel als Rücklage gesammelt, um zukünftige größere Reparaturen oder Sanierungen finanzieren zu können.

Die genaue Aufteilung der Kosten kann je nach Wohnanlage und Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung variieren.

Komplett können Sie das Hausgeld nicht steuerlich absetzen. Wenn Sie die Eigentumswohnung selbst nutzen, können Sie jedoch haushaltsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel Gartenpflege) und Handwerkerleistungen in bestimmtem Rahmen steuerlich geltend machen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber „Das kosten Modernisierung, Sanierung und Renovierung“.

Vermieterinnen und Vermieter können das Hausgeld teilweise auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Bei dem Teil, den sie selbst bezahlen, können sie in der Steuererklärung bei den „Einkünften aus Vermietung“ die Kosten als Werbungskosten angeben, die die Hausverwaltung am Anteil ihres überwiesenen Hausgelds bereits tatsächlich ausgegeben hat. Wenn Sie eine Rückzahlung erhalten, können Sie das Geld natürlich nicht von der Steuer absetzen. Bitte sichern Sie sich bei Steuerfragen ab, indem Sie stets Rat von einem Steuerberater oder einer -beraterin einholen.

Ja, in der Regel zahlen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer das Hausgeld monatlich.

Häufig ist das Hausgeld 20 bis 30 Prozent höher als die monatlichen Nebenkosten, die Sie als Vermieterin oder Vermieter von Ihrem Mieter oder der Mieterin bekommen. Pauschal lässt sich das aber nicht sagen. Tendenziell ist es im Altbau höher als bei neueren Immobilien.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschließt über das Hausgeld in der jährlichen Eigentümerversammlung. Grundlage dafür ist der Wirtschaftsplan, den die Hausverwaltung vorlegt. Abhängig ist das Hausgeld also letztlich auch vom jeweiligen Haus und den dafür entstehenden gemeinschaftlichen Kosten sowie geplanten Sanierungen und der Ausstattung. Zum Beispiel ist das Hausgeld oft höher, wenn es im Haus einen Aufzug oder viele gemeinschaftlich genutzte Räume oder Flächen wie ein Schwimmbad, eine Dachterrasse, einen Hobbyraum oder Ähnliches gibt.

Außerdem spielt die Verteilung eine Rolle: Die Eigentümergemeinschaft hat einen gewissen Spielraum dabei, wie die Kosten auf die Eigentümerinnen und Eigentümer verteilt werden. Meist passiert das anteilig nach Größe des Miteigentumsanteils. Dieser steht in der Teilungserklärung. Wer also einen großen Anteil hat, zahlt mehr als jemand mit einem kleinen Anteil.

Das ist für einen Teil der Kosten aus dem Hausgeld möglich, nicht aber für das komplette Hausgeld. Umgelegt werden dürfen beispielsweise Kosten für Strom und Heizung für die gemeinschaftlich genutzten Flächen, für den Hausmeister oder die Hausmeisterin und für die Wohngebäudeversicherung.

Bei einem Teil des Hausgelds handelt es sich um Nebenkosten, zum Beispiel um Kosten für Strom und Heizung in den gemeinschaftlich genutzten Flächen. Doch das Hausgeld beinhaltet mehr als die Nebenkosten, zum Beispiel auch eine Instandhaltungsrücklage für Sanierungen oder Renovierungen in der Zukunft.

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