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Frau in hellblauer Bluse und braunen Hosen lehnt lächelnd an einem weißen SUV vor einem modernen Bürogebäude.

Geldwerter Vorteil: Was Sie über Firmenwagen, Jobticket & Co. wissen sollten

Sachleistungen vom Arbeitgeber
Sachzuwendungen vom Arbeitgeber können ein schönes Extra zum Lohn bieten. Erfahren Sie, was als geldwerter Vorteil gilt, welche Regeln es bei der Besteuerung gibt und wann die Zuwendungen steuerfrei bleiben. Anhand typischer Beispiele und eines Rechenbeispiels sehen Sie schnell, worauf es in der Praxis ankommt.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachleistung vom Arbeitgeber, die Arbeitnehmende zusätzlich zum Gehalt bekommen können.

  • Je nach Fall kann sie den steuerpflichtigen Arbeitslohn erhöhen oder steuerfrei bleiben. Bei vielen Zuwendungen gelten unterschiedliche steuerliche Freigrenzen und Freibeträge.

  • Beim Firmenwagen entscheidet die Art der Versteuerung (pauschale Prozentregel oder Fahrtenbuch) darüber, wie hoch der anzusetzende geldwerte Vorteil ausfällt.

Das ist der geldwerte Vorteil

Die private Nutzung eines Firmenwagens, vergünstigte Mahlzeiten in der Kantine, ein Jobticket oder Rabatte auf Produkte des Unternehmens: Ein geldwerter Vorteil ist ein nicht in Geld ausgezahlter Zusatznutzen, den Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber erhalten. Arbeitgeber bieten die jeweiligen Zusatznutzen zusätzlich zum Lohn an. Obwohl kein Bargeld fließt, steigert das die persönliche Kaufkraft, weil es Ausgaben ersetzt oder reduziert, die sonst privat anfallen würden.

Der geldwerte Vorteil kann Einfluss auf die zu zahlenden Steuern nehmen. Denn je nach Art und Höhe der Sachzuwendungen erhöht der geldwerte Vorteil den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber addiert ihn in der Lohnabrechnung und behält darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ein.

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Beispiele: Das kann der Arbeitgeber als geldwerten Vorteil anbieten

  • Überlassen eines Dienstwagens zur privaten Nutzung
  • Bezuschussen eines Jobtickets, Deutschlandtickets oder anderer Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr
  • Gewähren von Essenszuschüssen, etwa für die Kantine oder in Form von Restaurantschecks
  • Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge
  • Ermöglichen der privaten Nutzung von Arbeitsmitteln, etwa Smartphone oder Laptop
  • Einräumen von Mitarbeiterrabatten auf Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens
  • Ausgeben von Sachbezügen wie Gutscheinen oder Geschenken, etwa zu besonderen Anlässen
  • Übernehmen von Fortbildungs- oder Kurskosten für Maßnahmen, die auch privat nutzbar sind
  • Unterstützen bei der Kinderbetreuung durch einen Kita-Zuschuss oder eine Notfallbetreuung
  • Anbieten von Firmenfitness oder Gesundheitsleistungen, beispielsweise eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder ein eigenes Kursangebot

Beliebtes Extra: Der Firmenwagen als geldwerter Vorteil

Sie nutzen einen Firmenwagen? Sobald Sie das Fahrzeug auch privat verwenden, entsteht ein geldwerter Vorteil. Privater Nutzen meint beispielsweise Freizeitfahrten, Urlaube oder den Weg zur Arbeit, den Sie mit dem Dienstfahrzeug zurücklegen. Dieser Nutzungsvorteil gilt als Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss diesen bewerten, über die Lohnabrechnung ansetzen und versteuern. Meist fallen neben Steuern auch Sozialbeiträge an.

Wie der geldwerte Vorteil beim Firmenwagen versteuert wird

Je nach Dienstwagen gilt bei einem geldwerten Vorteil:

  • Beim Dienstwagen mit Verbrennungsmotor kann der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden. Das bedeutet: Es wird monatlich ein geldwerter Vorteil von einem Prozent des Bruttolistenpreises des jeweiligen Fahrzeugs angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen zusätzlich pro Kilometer 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat hinzu.

  • Für reine Elektro-Dienstwagen kann ein verminderter geldwerter Vorteil von 0,25 Prozent gelten, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen erfüllt und ein bestimmter Grenzwert eingehalten wird. Bei Anschaffung beziehungsweise erstmaliger Überlassung ab 1. Juli 2025 liegt dieser Grenzwert bei einem Bruttolistenpreis von maximal 100.000 Euro. Für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 100.000 Euro werden 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt.

  • Für Plug-in-Hybride kann die 0,5-Prozent-Regelung gelten. Dabei wird ein geldwerter Vorteil von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Voraussetzung: Der Firmenwagen muss eine bestimmte elektrische Mindestreichweite aufweisen. Bei einer Anschaffung bis Ende 2021 beträgt diese 40 km. Danach sind es bei Anschaffung bis Ende 2024 mindestens 60 km. Bei einer Anschaffung ab 2025 sind es mindestens 80 km. Alternativ darf er auf höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer kommen.

Anstelle dieser pauschalen Bewertung nach der jeweiligen Regelung können Sie mit einem Fahrtenbuch die Privatnutzung nachweisen. Dabei können Sie nach tatsächlichen Kosten aufteilen. Das kann je nach Nutzung günstiger sein, erfordert aber eine lückenlose und aufwendigere Dokumentation in einem Fahrtenbuch.

Steuerfreier Sachbezug: Wann Sie den geldwerten Vorteil nicht versteuern müssen

In bestimmten Fällen zahlen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer keine Steuern auf die zusätzlichen Sachleistungen vom Arbeitgeber. Diese sind also für Sie steuerfrei. Das gilt vor allem in folgenden Fällen:

  • Die Sachzuwendungen haben einen Wert von bis zu 50 Euro monatlich. Achtung: Über diese Freigrenze hinaus müssen Sie die komplette Summe versteuern, nicht nur den übersteigenden Wert.

  • Die Sachzuwendungen sind Essensgutscheine vom Arbeitgeber. Voraussetzung: Der Gutscheinwert pro Mittag- oder Abendessen darf den sogenannten amtlichen Sachbezugswert je Mahlzeit um höchstens 3,10 Euro übersteigen. 2026 liegt der Sachbezugswert bei 4,57 Euro. Dadurch ergeben sich beim maximalen Gutscheinwert pro Mittag- oder Abendessen: 4,57 Euro + 3,10 Euro = 7,67 Euro. Steuerfrei ist dabei nur der Zuschussanteil bis 3,10 Euro.

  • Die Zuwendungen sind Dienstleistungen oder Produkte des Unternehmens, für das Sie arbeiten. Voraussetzung: Der ermittelte geldwerte Vorteil aus dem Rabatt liegt bei bis 1.080 Euro pro Jahr. Liegt er darüber, wird nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Dabei können zusätzlich 4 Prozent vom üblichen Abgabepreis abgezogen werden. Das klingt zunächst etwas kompliziert. Ein klärendes Rechenbeispiel finden Sie weiter unten in diesem Artikel.

  • Die Sachzuwendungen sind Geräte, die Sie zum Arbeiten brauchen, und auch privat nutzen dürfen. Sie bleiben das Eigentum des Arbeitgebers. Beispiele sind Laptop, Tablet oder Smartphone.

  • Es handelt sich bei der Zuwendung um eine Fortbildung, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

  • Es handelt sich bei der Zuwendung um einen Zuschuss zur Kinderbetreuung für ein Kind, das noch nicht schulpflichtig ist.

Geldwerter Vorteil und Steuern: Was Sie sonst noch wissen sollten

  • Der Arbeitgeber muss die Höhe des geldwerten Vorteils nach den jeweiligen Vorgaben bewerten und ihn in der Lohnabrechnung erfassen. Je nach Vorteil fallen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge an.

  • Beim Jobticket (nach Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 15) bleibt der Zuschuss zwar unter Bedingungen steuerfrei. Er mindert aber in der Regel Ihre Entfernungspauschale und taucht in der Lohnsteuerbescheinigung auf.

  • Zahlen Sie einen Teil einer beruflichen Fortbildung selbst, können Sie diesen oft als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Rechenbeispiel: So können Sie den geldwerten Vorteil berechnen

Nina M. arbeitet für ein Unternehmen, das Fahrräder herstellt. Ihre Firma bietet ihr einen Personalrabatt von 30 Prozent auf Unternehmensprodukte. Nina kauft ein E-Bike, das Endkundinnen und Endkunden des Unternehmens üblicherweise für 6.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) angeboten wird.

Durch den Personalrabatt in Höhe von 30 Prozent (30 Prozent von 6.000 Euro = 1.800 Euro), zahlt sie also 6.000 – 1.800 = 4.200 Euro für das E-Bike. Wie oben erklärt, können bei Rabatten auf Unternehmensprodukte zusätzlich 4 Prozent vom üblichen Abgabepreis abgezogen werden. So ergibt sich:

  • Üblicher Endpreis: 6.000 Euro
  • Bewertungsabschlag 4 Prozent von 6.000 Euro = 240 Euro
  • Restbetrag des E-Bikes: 6.000 Euro – 240 Euro = 5.760 Euro
  • Nina M. zahlt selbst (siehe oben): 4.200 Euro
  • Der geldwerte Vorteil beträgt also: 5.760 Euro − 4.200 Euro Eigenzahlung = 1.560 Euro
  • Der jährliche Steuerfreibetrag liegt bei 1.080 Euro (siehe oben). Steuerpflichtig sind also: 1.560 Euro − 1.080 Euro = 480 Euro

Nina M. muss also 480 Euro als steuer- und in der Regel sozialabgabenpflichtigen geldwerten Vorteil behandeln, weil nur der Teil oberhalb des jährlichen Freibetrags steuerpflichtig wird. Um diese 480 Euro erhöht sich also der steuerpflichtige Arbeitslohn.

Wie viel Lohnsteuer sie darauf nun tatsächlich zahlt, hängt vor allem von ihrem Einkommen und ihrer Steuerklasse ab. Die Sozialabgaben hängen unter anderem davon ab, ob Nina gesetzlich krankenversichert ist, bei welcher Krankenkasse (mit welchem Zusatzbeitrag), ob Kinder vorhanden sind und ob die Beitragsbemessungsgrenze jeweils bereits erreicht ist.

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Häufige Fragen zum geldwerten Vorteil:

  1. Der geldwerte Vorteil ist kein fester Betrag. Er hängt davon ab, welche Sachleistung Sie gegebenenfalls von Ihrem Arbeitgeber erhalten und wie hoch deren Wert nach den gesetzlichen Bewertungsregeln ist.

  2. Geldwerter Vorteil ist der Oberbegriff für alle Leistungen des Arbeitgebers, die Beschäftigte nicht als Geld, sondern als Nutzen erhalten. Sie können grundsätzlich steuer- und oft beitragspflichtig sein.

    Ein steuerfreier Sachbezug ist dagegen ein Sonderfall: Er ist zwar ebenfalls ein geldwerter Vorteil. Er bleibt aber steuerfrei, wenn er unter eine konkrete Steuerbefreiung, eine Freigrenze oder einen Freibetrag fällt und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt.

  3. Der geldwerte Vorteil entfällt, wenn für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer kein wirtschaftlicher Vorteil bleibt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn keine Privatnutzung erlaubt ist oder wenn sie oder er den marktüblichen Preis beziehungsweise den vollen Wert selbst zahlt.

    Außerdem kann er steuerlich „wegfallen“, wenn eine Leistung vollständig steuerfrei ist. Das ist etwa, weil sie unter eine gesetzliche Steuerbefreiung fällt oder innerhalb einer Freigrenze oder Freibetragsregelung liegt.

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