
Abfindungen sind einkommensteuerpflichtig. Mit der sogenannten Fünftelregelung kann die Steuerlast jedoch oft reduziert werden und für eine steuerliche Entlastung sorgen.
Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie auf Abfindungen nur in Sonderfällen zahlen, etwa wenn Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.
Haben Sie eine Kündigung erhalten, lassen Sie diese am besten von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht prüfen, um sicherzugehen, ob ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung besteht. Diesbezüglich profitieren Sie, wenn Sie eine passende Rechtsschutzversicherung haben.
Häufig haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Fall einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers oder bei einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung wirft oft Fragen zur Steuer auf. Damit Sie keine Vorteile verpassen und die wichtigsten Regeln im Blick behalten, lohnt sich ein genauer Blick auf die steuerliche Behandlung.
Muss eine Abfindung versteuert werden?
Einmalige finanzielle Entschädigungen im Rahmen einer Kündigung des Arbeitsplatzes gelten nach Einkommensteuergesetz (EstG) § 34 als außerordentliche Einkünfte. Das bedeutet: Sie sind einkommensteuerpflichtig.
Dabei ist die Höhe der anfallenden Steuern jedoch in der Regel geringer, als wenn es sich um reguläre Einkünfte handeln würde. Dennoch entstehen in dem Steuerjahr, in dem die Entschädigung ausgezahlt wurde, oft höhere Steuern, weil die außerordentlichen Einkünfte zusätzlich zu den regulären Einkünften anfallen.
Steuersatz bei Abfindungen: Das kommt auf Sie zu
Auf eine Abfindung fällt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kein besonderer Abfindungssteuersatz an. Für die steuerliche Einordnung ist auch die Lohnsteuer relevant, auch wenn die endgültige Besteuerung über die Einkommensteuer erfolgt. Die Abfindung wird grundsätzlich mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz beim Finanzamt versteuert. Der kann zwischen 14 und 45 Prozent liegen. Eine Abfindung kann Ihr Jahreseinkommen schlagartig erhöhen. Sie müssen dann mehr Steuern zahlen – auf alle Einnahmen. Die sogenannte Fünftelregelung kann die Progression (Steuersatz steigt mit steigendem Einkommen an) etwas abmildern und so für eine steuerliche Entlastung sorgen.
Steuerlast bei der Abfindung gezielt senken
Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Jahreseinkommen im nächsten Jahr etwas niedriger ist, kann es sich lohnen, die Abfindung nach Möglichkeit ins Folgejahr zu verschieben. Wenn Ihr Arbeitsvertrag zum Jahresende ausläuft, könnten Sie diesbezüglich mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. Durch die niedrigeren Einkünfte im Folgejahr kann sich möglicherweise ein geringerer Steuersatz ergeben. So können Sie eventuell Steuern sparen. Bitte beachten Sie dazu jedoch den Hinweis zu den Voraussetzungen unten in diesem Artikel.
Um die Steuerlast bei außerordentlichen Einkünften wie einer Abfindung zu mindern, gibt es für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die sogenannte Fünftelregelung. Sie ist weiterhin das richtige Instrument, um die Progressionswirkung zu mildern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses ist durch den Arbeitgeber erfolgt oder
- Sie haben einen Aufhebungsvertrag mit einer Ausgleichszahlung vereinbart. Die Zahlung muss Entschädigungscharakter haben, also etwa den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen.
- Voraussetzung ist eine Zusammenballung der Einkünfte. Das bedeutet: Abfindung und übriger Arbeitslohn fallen geballt in einem Kalenderjahr an und führen zu höheren Einkünften als üblich. Erfolgt die Abfindung in mehreren Raten, entfällt der Steuervorteil meist.
- Einmalzahlung innerhalb eines Kalenderjahres
- Entschädigungscharakter, zum Beispiel für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten
Die Fünftel-Regelung verteilt die Steuerprogression auf 5 fiktive Jahre und kann dadurch zu einer geringeren Steuerbelastung führen. Doch Achtung: Das bedeutet nicht, dass Sie die Abfindung über 5 Jahre versteuern!
Stattdessen wird die Abfindungszahlung beim Finanzamt rechnerisch durch 5 geteilt, die Steuer auf dieses Fünftel (abhängig von den weiteren Einkünften) berechnet und anschließend der fünffache Betrag als Einkommensteuer für die Abfindung festgelegt. Das klingt komplizierter, als es ist. Ein Beispiel zeigt, wie es funktioniert.
Rechenbeispiel – Steuerersparnis durch die Fünftelregel
Beispiel: Jakob ist alleinstehend, nicht kirchensteuerpflichtig und hat im Jahr X reguläre einkommensteuerpflichtige Einkünfte von 40.000 Euro. Zusätzlich hat er eine Abfindung über 10.000 Euro bekommen. Nun möchte er berechnen, welchen Einfluss die Abfindung auf die Höhe seiner Einkommensteuer hat. Ohne die Fünftelregelung würde sich sein steuerpflichtiges Einkommen durch die Abfindungszahlung auf 40.000 + 10.000 = 50.000 Euro erhöhen. Dank der Fünftelregelung ist das jedoch nicht der Fall. Er geht wie folgt vor, um die Steuer zu berechnen:
- Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung: 40.000 Euro
- Berechnung der Steuer auf diese Einkünfte: 7.461 Euro
- Höhe der Abfindung: 10.000 Euro
- Berechnung von einem Fünftel der Abfindung: 10.000 / 5 = 2.000 Euro
- Hinzufügen des Fünftels der Abfindung zum zu versteuernden Einkommen ohne Abfindung: 40.000 + 2.000 = 42.000 Euro
- Berechnung der Steuer auf dieses zu versteuernde Gesamteinkommen: 8.114 Euro
- Differenz der beiden erhobenen Steuerbeträge ermitteln: 8.114 – 7.461 = 653 Euro
- Diese Differenz mit 5 multiplizieren, um die Steuer auf die Abfindung mit der Fünftelregelung zu erhalten: 653 x 5 = 3.265 Euro
Mit der Fünftelregelung beträgt die Steuer auf Jakobs Abfindungshöhe von 10.000 Euro insgesamt 3.265 Euro. Zusätzlich zahlt er auf sein reguläres Einkommen 7.461 Euro Steuern. Insgesamt beträgt die Steuerlast bei der Einkommensteuer also 3.265 + 7.461 = 10.726 Euro.
Gäbe es keine Fünftelregelung, hätte er auf sein steuerpflichtiges Einkommen von dann 50.000 Euro stattdessen insgesamt laut Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) 10.872 Euro Steuern bezahlt. Durch die Fünftelregelung ergibt sich also für Jakob eine Steuerersparnis von 146 Euro. Grundsätzlich fällt die Steuerersparnis umso mehr ins Gewicht, je höher die Abfindung ist und je niedriger das reguläre Einkommen ausfällt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich um ein vereinfachtes Beispiel handelt und die Anwendung der Fünftelregelung an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist: Zum Beispiel muss die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden und die Gesamteinkünfte müssen durch die Abfindung höher sein als gewöhnlich. Unser Beispiel soll Ihnen einen ersten Überblick ermöglichen. Es stellt jedoch keine Steuerberatung dar. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, um Ihre individuelle Situation zu bewerten und die optimale steuerliche Behandlung Ihrer Abfindung zu ermitteln.
Zeitpunkt der Versteuerung: Wann greift das Finanzamt zu?
Die Abfindung wird in dem Jahr versteuert, in dem sie Ihnen zufließt. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Auszahlung, nicht der Zeitpunkt der Kündigung.
Steuerberater oder Steuererklärung – das sollten Sie jetzt tun
Seit 2025 müssen Sie die Fünftelregelung über die Steuererklärung geltend machen. Bei höheren Abfindungen oder unklaren Fällen lohnt sich zusätzlich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin.
Alternativ können Sie Ihre einmalige finanzielle Entschädigung vom Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigung auch steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen. Das bedeutet: Die Einzahlung bleibt steuerfrei, wenn bestimmte Höchstbeträge nicht überschritten werden. Im Alter müssen Sie jedoch die Auszahlung versteuern. Ob sich das lohnt, ist unter anderem von Ihrer bisherigen Absicherung bei der Altersvorsorge abhängig. Wir beraten Sie gern.
Wie Sie die Fünftelregelung anwenden können
Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Die Steuerermäßigung erhalten Sie nur noch über Ihre Einkommensteuererklärung, indem Sie dort die Abfindung als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung angeben.
Geben Sie die Abfindung in Anlage N Ihrer Steuererklärung unter „ermäßigt besteuerte Entschädigung“ ein.
Hat der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen, geben Sie den entsprechenden steuerpflichtigen Teil des Bruttoarbeitslohns an. Das Unternehmen hat die entsprechende Summe gegebenenfalls in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 19 vermerkt.
Je nach Fall können weitere Steuern auf die Abfindung anfallen
Neben der Einkommensteuer können auf Entschädigungen wie Abfindungen in bestimmten Fällen folgende weitere Steuern anfallen:
- Kirchensteuer: Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt normalerweise Kirchensteuer auf Abfindungen. Auf Antrag kann die Kirche unter Umständen einen Teil der Steuern auf Abfindungen erlassen beziehungsweise erstatten.
- Solidaritätszuschlag: Wer aufgrund eines hohen Einkommens Solidaritätszuschlag zahlt, muss diesen auch auf die Abfindung zahlen.
Weitere Hinweise:
Auf Abfindungen müssen Sie in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Eine Ausnahme kann bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten bestehen. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt darauf außerdem Kirchensteuer. Mit der Fünftelregelung können Sie die Steuer auf Abfindungen jedoch separat berechnen.
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Achtung: Es handelt sich nicht um einen Abfindungsrechner. Auf Abfindungen müssen Sie in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Ausnahme: Sie sind freiwillig krankenversichert. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt darauf außerdem Kirchensteuer. Mit der obigen Fünftelregelung können Sie die Steuer auf Abfindungen jedoch separat berechnen.
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Häufige Fragen zum Versteuern von Abfindungen
Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber angewendet. Für eine Steuerermäßigung bei Abfindungen müssen Sie selbst eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Einzahlung kann steuerfrei sein, spätere Auszahlungen aus der bAV müssen aber im Alter versteuert werden.
In der Regel ja. Erhält man die Abfindung während des Bürgergeldbezugs, kann sie als Einkommen berücksichtigt werden und den Anspruch mindern oder entfallen lassen.
Ja, oft schon. Die Fünftelregelung ist bei einer Auszahlung über mehrere Jahre in der Regel nicht anwendbar; dann kann sich die steuerliche Behandlung ändern.
Nein im eigentlichen Sinn: Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber angewendet, sondern nur noch über die Steuererklärung berücksichtigt.
Bestimmte Abfindungsrechner erheben nach Eingabe Ihrer Daten die Steuern, die Sie auf finanzielle Entschädigungen vom Arbeitgeber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zahlen müssen. Alternativ können Sie die Steuern ohne Abfindung anhand unseres Brutto-Netto-Rechners überschlagen – und die finanzielle Entschädigung dann separat anhand der Fünftelregelung ergänzen.
Hinweis: Ein Abfindungsrechner ersetzt keine Steuerberatung. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, um sich konkret für Ihren Fall zu informieren.



