
Abfindungen sind einkommensteuerpflichtig. Mit der sogenannten Fünftelregelung kann die Steuerlast jedoch oft reduziert werden.
Ab 2025 kann die Fünftelregelung nur noch vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin selbst rückwirkend im Rahmen der Steuererklärung in Anspruch genommen werden.
Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie auf Abfindungen nur in Sonderfällen zahlen, etwa wenn Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.
Wie Sie Abfindungen versteuern müssen
Einmalige finanzielle Entschädigungen im Rahmen einer Kündigung des Arbeitsplatzes gelten nach Einkommensteuergesetz (EstG) § 34 als außerordentliche Einkünfte. Das bedeutet: Sie sind einkommensteuerpflichtig.
Dabei ist die Höhe der anfallenden Steuern jedoch in der Regel geringer, als wenn es sich um reguläre Einkünfte handeln würde. Dennoch entstehen in dem Steuerjahr, in dem die Entschädigung ausgezahlt wurde, oft höhere Steuern, weil die außerordentlichen Einkünfte zusätzlich zu den regulären Einkünften anfallen.
Tipp: Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihre Einkünfte im nächsten Jahr etwas niedriger sind, kann es sich lohnen, die Abfindung nach Möglichkeit ins Folgejahr zu verschieben. Wenn Ihr Arbeitsvertag zum Jahresende ausläuft, könnten Sie diesbezüglich mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. Durch die niedrigeren Einkünfte im Folgejahr kann sich möglicherweise ein geringerer Steuersatz ergeben. So können Sie eventuell Steuern sparen. Bitte beachten Sie dazu jedoch den Hinweis zu den Voraussetzungen unten in diesem Artikel.
Steuerlast auf Abfindungen berechnen: So funktioniert die Fünftelregelung
Um die Steuerlast bei außerordentlichen Einkünften wie einer Abfindung zu mindern, gibt es die sogenannte Fünftelregelung. Diese Regelung verteilt die Steuerprogression auf 5 fiktive Jahre und kann dadurch zu einer geringeren Steuerbelastung führen. Doch Achtung: Das bedeutet nicht, dass Sie die Abfindung über 5 Jahre versteuern!
Stattdessen wird die Abfindungszahlung rechnerisch durch 5 geteilt, die Steuer auf dieses Fünftel – abhängig von den weiteren Einkünften – berechnet und anschließend der fünffache Betrag als Einkommensteuer für die Abfindung festgelegt. Das klingt komplizierter, als es ist. Ein Beispiel zeigt, wie es funktioniert.
Beispiel: Jakob ist alleinstehend, nicht kirchensteuerpflichtig und hat 2024 reguläre einkommensteuerpflichtige Einkünfte von 40.000 Euro. Zusätzlich hat er eine Abfindung über 10.000 Euro bekommen. Nun möchte er berechnen, welchen Einfluss die Abfindung auf die Höhe seiner Einkommensteuer hat. Ohne die Fünftelregelung würde sich sein steuerpflichtiges Einkommen durch die Abfindungszahlung auf 40.000 + 10.000 = 50.000 Euro erhöhen. Dank der Fünftelregelung ist das jedoch nicht der Fall. Er geht wie folgt vor, um die Steuer zu berechnen:
- Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung: 40.000 Euro
- Berechnung der Steuer auf diese Einkünfte: 7.461 Euro
- Höhe der Abfindung: 10.000 Euro
- Berechnung von einem Fünftel der Abfindung: 10.000 / 5 = 2.000 Euro
- Hinzufügen des Fünftels der Abfindung zum zu versteuernden Einkommen ohne Abfindung: 40.000 + 2.000 = 42.000 Euro
- Berechnung der Steuer auf dieses zu versteuernde Gesamteinkommen: 8.114 Euro
- Differenz der beiden erhobenen Steuerbeträge ermitteln: 8.114 – 7.461 = 653 Euro
- Diese Differenz mit 5 multiplizieren, um die Steuer auf die Abfindung mit der Fünftelregelung zu erhalten: 653 x 5 = 3.265 Euro
Mit der Fünftelregelung beträgt die Steuer auf Jakobs Abfindungshöhe von 10.000 Euro insgesamt 3.265 Euro. Zusätzlich zahlt er auf sein reguläres Einkommen 7.461 Euro Steuern. Insgesamt beträgt die Steuerlast bei der Einkommensteuer also 3.265 + 7.461 = 10.726 Euro.
Gäbe es keine Fünftelregelung, hätte er auf sein steuerpflichtiges Einkommen von dann 50.000 Euro stattdessen insgesamt laut Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) 10.872 Euro Steuern bezahlt. Durch die Fünftelregelung ergibt sich also für Jakob eine Steuerersparnis von 146 Euro. Grundsätzlich fällt die Steuerersparnis umso mehr ins Gewicht, je höher die Abfindung ist und je niedriger das reguläre Einkommen ausfällt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich um ein vereinfachtes Beispiel handelt und die Anwendung der Fünftelregelung an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist: Zum Beispiel muss die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden und die Gesamteinkünfte müssen durch die Abfindung höher sein als gewöhnlich. Unser Beispiel soll Ihnen einen ersten Überblick ermöglichen. Es stellt jedoch keine Steuerberatung dar. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, um Ihre individuelle Situation zu bewerten und die optimale steuerliche Behandlung Ihrer Abfindung zu ermitteln.
Alternativ können Sie Ihre einmalige finanzielle Entschädigung vom Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigung auch steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen. Das bedeutet: Die Einzahlung bleibt steuerfrei, wenn bestimmte Höchstbeträge nicht überschritten werden. Im Alter müssen Sie jedoch die Auszahlung versteuern. Ob sich das lohnt, ist unter anderem von Ihrer bisherigen Absicherung bei der Altersvorsorge abhängig. Wir beraten Sie gern.
Wie Sie die Fünftelregelung anwenden können
Wenn Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht direkt bei der Lohnsteuer im laufenden Steuerjahr berücksichtigt hat – was noch bis Ende 2024 möglich ist –, können Sie diese selbst im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen. Ab 2025 ist sogar nur noch der Weg über die Steuererklärung möglich, nicht über den Arbeitgeber. Die Abgabe einer Steuererklärung ist übrigens Pflicht, wenn Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung noch im laufenden Steuerjahr angewandt hat. Geben Sie die Abfindung in Anlage N Ihrer Steuererklärung unter „ermäßigt besteuerte Entschädigung“ ein.
Hat der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen, geben Sie den entsprechenden steuerpflichtigen Teil des Bruttoarbeitslohns an. Das Unternehmen hat die entsprechende Summe gegebenenfalls in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 19 vermerkt.
Je nach Fall können weitere Steuern auf die Abfindung anfallen
Neben der Einkommensteuer können auf Entschädigungen wie Abfindungen in bestimmten Fällen folgende weitere Steuern anfallen:
- Kirchensteuer: Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt normalerweise Kirchensteuer auf Abfindungen. Auf Antrag kann die Kirche unter Umständen einen Teil der Steuern auf Abfindungen erlassen beziehungsweise erstatten.
- Solidaritätszuschlag: Wer aufgrund eines hohen Einkommens Solidaritätszuschlag zahlt, muss diesen auch auf die Abfindung zahlen.
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Achtung: Es handelt sich nicht um einen Abfindungsrechner. Auf Abfindungen müssen Sie in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Ausnahme: Sie sind freiwillig krankenversichert. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt darauf außerdem Kirchensteuer. Mit der obigen Fünftelregelung können Sie die Steuer auf Abfindungen jedoch separat berechnen.
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Häufige Fragen zum Versteuern von Abfindungen
Ja, sie unterliegt der Einkommensteuer. Sie ist also nicht steuerfrei. Je nach Fall können zudem Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag hinzukommen. Sie können eine Abfindung allerdings alternativ steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) umwandeln. Die Einzahlung ist dann steuerfrei, wenn bestimmte Höchstbeträge nicht überschritten werden. Die Auszahlung muss jedoch versteuert werden.
Abfindungen sind in Deutschland grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, der von der Einkommenshöhe abhängt. Um die steuerliche Belastung zu reduzieren, kann die Fünftelregelung nach EstG § 34 angewendet werden. Diese mildert die Progressionswirkung ab. Dadurch können Sie unter Umständen Steuern sparen. Es gelten bestimmte Voraussetzungen.
Eine Abfindung muss für das Kalenderjahr versteuert werden, in dem sie ausgezahlt wird und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zufließt.
Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Methode, die darauf abzielt, die Progressionswirkung bei einmaligen außerordentlichen Einkünften zu mildern. Dabei wird ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und die darauf entfallende Steuer berechnet. Diese zusätzliche Steuer wird anschließend mit 5 multipliziert. Dieses Verfahren verhindert, dass solche Einmalzahlungen zu einer unverhältnismäßig hohen Steuerlast führen.
Nein, bei einer Kündigung erhalten Sie nicht automatisch eine finanzielle Entschädigung. Diese wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, zum Beispiel unter anderem wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Sozialplan vorgesehen ist oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart wird. Lassen Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin Ihre Kündigung am besten von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin prüfen, um sicherzugehen, ob ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung besteht. Diesbezüglich profitieren Sie, wenn Sie eine passende Rechtsschutzversicherung haben.
Bestimmte Abfindungsrechner erheben nach Eingabe Ihrer Daten die Steuern, die Sie auf finanzielle Entschädigungen vom Arbeitgeber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zahlen müssen. Alternativ können Sie die Steuern ohne Abfindung anhand unseres Brutto-Netto-Rechners überschlagen – und die finanzielle Entschädigung dann separat anhand der Fünftelregelung ergänzen.
Hinweis: Ein Abfindungsrechner ersetzt keine Steuerberatung. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, um sich konkret für Ihren Fall zu informieren.