Porträt einer jungen Frau, die einen älteren Mann am Fenster umarmt

Meine Kinder oder Enkel bekommen mal mein Eigenheim

Immobilie vererben oder verschenken
Eine Immobilie sichert nicht nur die eigene Altersvorsorge, sondern bietet der gesamten Familie Sicherheit. Schließlich ist ein Eigenheim ein bleibender Wert, den man an seine Angehörigen weitergeben kann. Doch wenn man es seinen Kindern oder Enkeln vermacht, gilt es einiges zu beachten.

Eine Immobilie vererben

 Es ist nie angenehm, über den eigenen Tod nachzudenken. Doch wenn Sie Vermögen in Form eines Eigenheims hinterlassen, ist es ratsam, Ihr Erbe rechtzeitig zu regeln. Natürlich können Sie sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Mit einem Testament können Sie als Erblasser aber genau festlegen, wer einmal Ihre Immobilie bekommt und was mit ihr passieren soll. 

Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie mehrere Kinder und Enkel haben und beispielsweise den Verkauf Ihres Zuhauses vermeiden möchten. Um keinen Streit zwischen den Erben aufkommen zu lassen, sollten Sie schon zu Lebzeiten offen über Ihre Absichten sprechen.

Wenn Sie Vermögen vererben, fällt für die Begünstigten eine Erbschaftsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des zu erbenden Vermögens. Doch nicht immer hält der Fiskus die Hand auf: Gerade für enge Familienangehörige, wie Ehepartner oder Kinder, gibt es recht hohe Freibeträge.

Die Erbschaftssteuer nach Vermögenswert in Steuerklasse I

Je nachdem wie hoch der Wert des zu erbenden Vermögens ist, liegt der Prozentsatz der zu entrichtenden Erbschaftssteuer (nach Abzug des Freibetrages) für Erben aus der Gruppe Steuerklasse I zwischen 7% und 30%.¹

Vermögenswert
Erbschaftssteuer
bis 75.000 €
7%
bis 300.000 €
11%
bis 600.000 €
15%
bis 6. Mio. €
19%
bis 13 Mio. €
23%
bis 26 Mio. €
27%
über 26. Mio. €
30%

Die Freibeträge für die Steuerklasse I

Steuerklasse I
Freibetrag
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner*
500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder*
400.000 Euro
Enkel
200.000 Euro
Eltern, Großeltern
100.000 Euro

Die Erbschaftssteuer nach Vermögenswert in Steuerklasse II

Hier liegt der zu entrichtende Prozentsatz der Erbschaftssteuer (nach Abzug des Freibetrages) für Erben aus der Gruppe Steuerklasse II zwischen 15% und 43%.¹

Vermögenswert
Erbschaftssteuer
bis 75.000 €
15%
bis 300.000 €
20%
bis 600.000 €
25%
bis 6. Mio. €
30%
bis 13 Mio. €
35%
bis 26 Mio. €
40%
über 26. Mio. €
43%

Die Freibeträge für die Steuerklasse II

Steuerklasse II
Freibetrag
Eltern, Großeltern (bei Schenkungen)
20.000 Euro
Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder
20.000 Euro
Geschiedene Ehegatten
20.000 Euro

Die Erbschaftssteuer nach Vermögenswert in Steuerklasse III

Für Erben aus der Gruppe Steuerklasse III beläuft sich der zu entrichtende Prozentsatz der Erbschaftssteuer (nach Abzug des Freibetrages) auf 30% beziehungsweise auf 50% je nach Höhe des Vermögenswertes.¹

Vermögenswert
Erbschaftssteuer
bis 6. Mio. €
30%
über 6. Mio. €
50%

Die Freibeträge für die Steuerklasse III

Steuerklasse III
Freibetrag
Lebensgefährten, Freunde
20.000 Euro
Onkel, Tanten
20.000 Euro

Ein Beispiel: Sie vererben Ihr Haus im Wert von 300.000 Euro und ein Geldvermögen von 20.000 Euro an Ihr Kind. Dann fallen keine Steuern an, weil der Freibetrag von 400.000 Euro nicht überschritten wird. Vererben Sie jedoch das gleiche Vermögen an Ihren Enkel, wird der für ihn geltende Freibetrag von 200.000 Euro überschritten. Auf die Differenz (120.000 Euro) muss Ihr Enkel dann elf Prozent Steuern zahlen.

Der Wert Ihrer Immobilie hat daher wesentlichen Einfluss darauf, ob für Ihre Erben Steuern anfallen oder nicht. Sie wissen nicht genau, was Ihr Haus oder Ihre Wohnung für einen Wert hat? Mit unserem S-ImmoPreisfinder bekommen Sie kostenlos eine erste Einschätzung.

Immobilienwert ermitteln

Eine selbst genutzte Immobilie kann aber auch – unabhängig vom Wert – komplett steuerfrei vererbt werden. Allerdings nur an Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder. Voraussetzung ist, dass der Erbe einzieht und sie ebenfalls mindestens zehn Jahre selbst nutzt. Verkauft er das Eigenheim früher, wird die Erbschaftsteuer nachträglich fällig. Hat der Erbe jedoch zwingende Gründe, warum er die Immobilie nicht selbst nutzen kann (zum Beispiel, weil er in ein Pflegeheim zieht), kann die Immobilie dennoch steuerfrei vererbt werden. Bei Kindern kommt eine weitere Bedingung hinzu: Die Wohnfläche darf maximal 200 Quadratmeter betragen. Ist das vererbte Eigenheim größer, fällt anteilig die Erbschaftsteuer an – jedoch auch nur dann, wenn der Freibetrag überschritten wird.

Übrigens: Sollten Ihre vier Wände noch nicht abgezahlt oder Sie anderweitig verschuldet sein, kann Ihre Familie das Erbe auch ausschlagen.

Seit Januar 2023 ist das Erben und Schenken von Immobilien teurer

Seit dem Jahresbeginn 2023 gilt ein neues Steuergesetz. Dieses regelt, wie Häuser und Wohnungen bewertet werden. Durch die „Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung“ steigt der Wert einer Immobilie und liegt unter Umständen über der steuerlichen Freigrenze. Laut des Eigentümerverbands Haus & Grund beträgt die Erhöhung der Steuerabgaben 20 bis 30 Prozent. Bei (teil-)gewerblich genutzten Immobilien kann es der „Wirtschaftswoche“ zufolge sogar zu einer Verdopplung kommen.

Eine Immobilie verschenken

Sie können Ihre Immobilie auch zu Lebzeiten vermachen – durch eine Schenkung. Bei einer Schenkung fallen die gleichen Steuersätze und Freibeträge wie bei einer Erbschaft an. Der Unterschied ist jedoch, dass die Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden können.

Ein Beispiel: Sie schenken Ihrem Enkel einen Geldbetrag von 10.000 Euro. Zehn Jahre später vermachen Sie ihm noch Ihr Eigenheim im Wert von 200.000 Euro. Ihr Enkel muss dann darauf keine Steuern zahlen.

Eine Schenkung muss notariell beglaubigt werden. Neben den Notarkosten fallen auch Gebühren für die Änderung im Grundbuch an.

Die Schenkung einer Immobilie hat einen wesentlichen Haken: Sie geben bereits zu Lebzeiten alle Eigentumsrechte ab. Sollten Sie im Alter zum Beispiel Geldprobleme bekommen, dient Ihnen Ihre Immobilie nicht mehr als Sicherheit und kann nicht von Ihnen verkauft werden. Sie sollten eine Schenkung daher nur in Betracht ziehen, wenn Sie neben Ihrem Eigenheim auch anderweitig fürs Alter vorgesorgt haben.

Ein weiterer Knackpunkt: Theoretisch haben Sie nach der Schenkung auch nicht mehr das Recht, die Immobilie weiter zu nutzen. In der Praxis sieht das in der Regel anders aus. Viele beschenkte Kinder erlauben es den Eltern, weiterhin in der Immobilie zu wohnen.

Doch bedenken Sie: Sollten Sie sich mit dem Beschenkten zerstreiten, könnte Sie dieser aus Ihrem Zuhause werfen. Und eine Schenkung kann nicht so einfach rückgängig gemacht werden.

Möchten Sie sich rechtlich absichern, ist es deshalb sinnvoll, ein Wohnrecht oder Nießbrauch zu vereinbaren. Beide Rechte relativieren die vermeintlichen Nachteile einer Schenkung.

Eine Immobilie verkaufen

Sie können Ihre Immobilie natürlich auch ganz regulär an Bekannte oder Verwandte verkaufen. Doch Achtung: Ein Familien- oder Freundschaftspreis ist nicht ohne Weiteres möglich. Verkaufen Sie Ihr Eigenheim stark unter Wert, betrachtet dies das Finanzamt als eine inoffizielle Schenkung. Für die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Verkaufspreis muss der Käufer also Steuern zahlen.

Beim Kauf fallen Kosten für den Notar, die Grundbuchänderung und eventuell für einen Wertgutachter an. Immerhin: Bei einem Verkauf an Verwandte in direkter Linie – also von Eltern an Kinder – entfällt die Grunderwerbsteuer. Eine große Ersparnis – macht die Grunderwerbsteuer doch je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises aus.

Wohnrecht

Wohnrecht bezeichnet das Recht, weiterhin in einem Haus oder in einer Wohnung zu leben, obwohl man nicht länger der Eigentümer ist. Das Recht sollte vertraglich abgesichert und unbedingt ins Grundbuch eingetragen werden. Dann kann es auch bei einem Verkauf nicht außer Kraft gesetzt werden. Das bedeutet: Verkauft beispielsweise Ihr Kind das geschenkte Haus, weil es den Verkaufserlös benötigt, kann der neue Eigentümer Sie nicht einfach vor die Tür setzen.

Ein Wohnrecht kann lebenslang gelten, für eine bestimmte Dauer festgelegt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Es kann sich auf die gesamte Immobilie oder nur auf einzelne Räume beziehen. All das sollten Sie vertraglich regeln.

Mit dem Wohnrecht sind auch einige andere Rechte verknüpft: Der Berechtigte darf beispielsweise seine Familie in der Immobilie wohnen lassen (Aufnahmerecht). Der Eigentümer kann also nicht unterbinden, dass der Ehegatte oder die Kinder das Haus oder die Wohnung ebenfalls nutzen.

Bezieht sich das Wohnrecht auf eine Eigentumswohnung, darf der Begünstigte auch alle Gemeinschaftseinrichtungen wie den Keller oder eine Waschküche mitnutzen (Nutzungsrecht).

Reparaturen und Nebenkosten wie für Strom und Heizung muss der Wohnberechtigte zahlen. Für größere Sanierungen oder Umbaumaßnahmen muss wiederum der Eigentümer aufkommen. Er braucht hierfür allerdings die Zustimmung der Wohnberechtigten.

Ein Wohnrecht kann nicht vererbt, übertragen oder verkauft werden. Es erlischt, wenn der Berechtigte stirbt, er die Immobilie nicht mehr nutzen kann (zum Beispiel, weil er in ein Heim zieht), wenn die vertraglich festgeschriebene Frist abläuft oder eine vereinbarte Bedingung nicht mehr erfüllt wird.

Einigen sich beide Parteien, sprich Wohnberechtigter und Eigentümer, kann ein Wohnrecht auch vorzeitig gelöscht werden. Es muss dann aus dem Grundbuch ausgetragen werden. Danach gehen alle Rechte an den Eigentümer der Immobilie über.

Nießbrauch

Nießbrauch ähnelt dem Wohnrecht, ist aber noch weiter gefasst. Hier hat der Begünstigte das Recht, ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück zu bewohnen oder anderweitig zu nutzen – obwohl er nicht der Eigentümer ist. Sie können die Immobilie also nicht nur bewohnen, sondern auch gewerblich nutzen oder vermieten. Die Miete geht dann nicht an den Eigentümer, sondern an Sie als Nießbraucher. Sie dürfen die Immobilie lediglich nicht mutwillig beschädigen oder verkaufen.

Nießbrauch wird wie ein Wohnrecht in Form eines Vertrags geregelt und ins Grundbuch eingetragen. Dabei können die Dauer oder bestimmte Bedingungen festgelegt werden. Und auch hier gilt: Bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Recht grundsätzlich in Kraft. Es kann aber nicht übertragen oder verkauft werden.

Achtung Wertminderung!

Einer Tatsache sollten sich sowohl Sie als auch Ihre Kinder oder Enkel bewusst sein: Wohnrecht oder Nießbrauch mindern den Wert einer Immobilie beträchtlich. Wenn Sie Ihr Eigenheim verschenken oder verkaufen, sich aber ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht sichern, sollten Sie einen Wertgutachter engagieren. Es kann nämlich sein, dass durch die Wertminderung die Freibeträge bei der Schenkung nicht überschritten werden. Oder ein deutlich geringerer Verkaufspreis festgelegt werden kann.

Ein Beispiel: Sie vermachen Ihrem Enkel eine Immobile im Wert von 300.000 Euro. Dann wäre der Freibetrag für die Schenkung überschritten. Wenn Sie jedoch einen Nießbrauch für die Immobilie im Grundbuch eintragen lassen, kann der Wert unter Umständen nur noch 100.000 Euro betragen. Die Schenkung wäre dann steuerfrei.

Die Wertminderung ist jedoch auch ein Nachteil für den beschenkten Verwandten. Möchte er das Haus oder die Wohnung verkaufen, erzielt er einen deutlich schlechteren Verkaufserlös. Schließlich ist es schwer, einen Käufer zu finden, der kein Problem damit hat, dass fremde Personen in seiner Immobilie wohnen – und das ohne Gegenleistung.

Was kommt für Sie infrage: Vererben, verschenken oder verkaufen? Für mehr Informationen und Hilfe können Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater wenden.

¹ Quelle: § 15 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)

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