Weihnachtsgeld ist eine vom Arbeitgeber geleistete Sonderzahlung, die sich oft auf Betriebstreue bezieht und meist im November oder Dezember gezahlt wird. Der Betrag ist nicht steuerfrei.
Die Höhe der Vergütung kann sehr unterschiedlich sein; längst nicht bei allen Unternehmen gibt es sie. So erhalten durchschnittlich 54 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld.
Ohne Rechtsgrundlage haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Allerdings gibt es Regeln, die die freiwillige Sonderzahlung verpflichtend machen können.
Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und stellt wie Urlaubsgeld ein zusätzliches Entgelt dar. In der Regel wird es im November oder Dezember gezahlt. Der Name entstand durch die zeitliche Nähe des Auszahlungszeitpunkts zum Weihnachtsfest. Das Weihnachtsgeld soll Zufriedenheit fördern und einen finanziellen Zuschuss für die Weihnachtseinkäufe geben. Betriebe wollen dadurch auch die Treue ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Unternehmen steigern.
Rund 54 Prozent der Arbeitnehmenden in Deutschland erhalten laut Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichem Institut (WSI) aktuell Weihnachtsgeld. Unter den Tarifbeschäftigten sind es sogar 85,7 Prozent, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte.
Nach wie vor gibt es deutliche Unterschiede zwischen Ost (43 Prozent) und West (56 Prozent) sowie zwischen den Geschlechtern. Insgesamt dürfen sich 55 Prozent der männlichen Beschäftigten über die Sonderzahlung freuen. Bei den weiblichen Beschäftigten sind es hingegen nur 52 Prozent.
Entscheidend für die Höhe des Extra-Geldes ist unter anderem die Branche. Deutschlandweit beträgt das Weihnachtsgeld bei Tarifbeschäftigten im Schnitt 2.747 Euro brutto – 2,6 Prozent mehr als im vergangenen Jahr (2.677 Euro). Besonders hohes Weihnachtsgeld gibt es für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erdöl- und Erdgasindustrie mit mehr als 5.500 Euro. Auch in Kokereien und in der Mineralölverarbeitung erhalten Beschäftigte mit 5.450 Euro überdurchschnittlich viel Weihnachtsgeld. Die hohen Energiepreise wirken sich bei vielen Unternehmen aus diesen Branchen positiv aus.
Angestellte im Bereich „Herstellung von Bekleidung“ (2.748 Euro) sowie im Bereich „Herstellung von Textilien“ (2.762 Euro) liegen bei der Sonderzahlung nahe dem Durchschnitt.Am wenigsten Extrageld erhalten die Tarifbeschäftigten im Bereich „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“. Hier gibt es durchschnittlich 327 Euro. Nach wie vor kein Weihnachtsgeld gibt es im Gebäudereinigungshandwerk, was sich in den kommenden drei Jahren durch einen neuen Tarifvertrag aber ändern soll.
Wie hoch der Betrag des Weihnachtsgeldes ist, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab. In der Regel werden zwischen 50 bis 100 Prozent eines Monatsgehalts gezahlt. In tarifgebundenen Betrieben wird die Sonderzahlung aus dem monatlichen Durchschnittsgehalt von Juli bis September berechnet. Da Tarife unterschiedlich sind, variieren die Beträge.
Eine Verpflichtung für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur Zahlung von Weihnachtsgeldern oder einen gesetzlichen Anspruch gibt es grundsätzlich nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Sonderzahlung. Nur wenn der Bonus in der Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag explizit erwähnt wird, haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechtsanspruch darauf.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann jedoch freiwillig eine Weihnachtsgeldzahlung leisten. Geschieht dies drei Jahre in Folge, gilt der Bonus als betriebliche Übung und wird verpflichtend. Gleiches trifft zu, wenn nur ein bestimmter Personenkreis das Weihnachtsgeld erhält und die anderen leer ausgehen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber widerspräche in diesem Fall dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und würde gegen das Arbeitsrecht verstoßen sowie Mitarbeitende diskriminieren.
Ja, Weihnachtsgeld muss wie alle anderen Sonderzahlungen versteuert werden. Sie wird unter den sonstigen Bezügen aufgelistet. Je nachdem, wie viele Zusatzzahlungen Arbeitnehmende erhalten, kann sich der Steuersatz aufgrund des progressiven Steuertarifs erhöhen. In diesem Fall könnte sich eine Steuererklärung lohnen, um die zusätzlichen Kosten zurückzuholen.
Im Krankheitsfall gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Beschäftigte haben auch während einer Krankschreibung Anspruch auf Weihnachtsgeld – solange die Sonderzahlung im Arbeitsvertrag vermerkt ist.Die Zahlung des Extra-Geldes kann jedoch abgelehnt werden, wenn die Arbeitsleistung daran gekoppelt ist und „Entgeltcharakter“ hat. Bei längerer Krankheit kann die betroffene Person die Arbeitsleistung nicht erfüllen und hat daher keinen Anspruch auf die Einmalzahlung.
Bei einer Kündigung kommt es auf die vertraglichen Bedingungen an. In Tarifverträgen ist oft eine Rückzahlklausel festgelegt. Diese bezieht sich häufig auf einen bestimmten Zeitraum. Etwa, wenn der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin binnen eines Quartals nach der Auszahlung die Firma verlässt. In klassischen Arbeitsverträgen gibt es diese Klausel nicht. Hier kann das Weihnachtsgeld nur dann zurückgefordert werden, wenn es direkt mit dem Betrieb in Verbindung steht. Beispielsweise mit Betriebstreue.
Auch Arbeitnehmerinnen, die sich im Mutterschutz befinden, haben ein Recht auf die Sonderzahlung. Die Konditionen, wie Höhe und mögliche Kürzungen, hängen auch in diesem Fall von der Ausgestaltung der Regelung im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der einzelvertraglichen Regelung ab.
Übrigens: Das Diskriminierungsverbot untersagt Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) bei der Gewährung eines Weihnachtsentgeltes anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (EuGH, Urteil v. 21.10.1999, RS C-333/97). Sollte es in Ihrem Vertrag nicht anders geregelt sein, überträgt sich dieses Recht auch auf Ihre Zeit im Mutterschutz.
Auch wenn Sie sich in einer Privatinsolvenz befinden, haben Sie in der Regel ein Recht auf Weihnachtgeld. Bis zu 670 Euro bleiben davon pfändungsfrei. Allerdings müssen Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig zusätzlich schützen lassen, teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit.
Viele Menschen nutzen ihr Weihnachtsgeld direkt für den Geschenkekauf. Dabei am beliebtesten sind Geschenkgutscheine (30 Prozent), gefolgt von Spielwaren (28 Prozent) und an dritter Stelle Bücher sowie Schreibwaren (27 Prozent), so die Ergebnisse des HDE-Konsumbarometers 2022 .
„Angesichts historisch hoher Inflationsraten ist für viele Beschäftigte das Weihnachtsgeld so wichtig wie nie zuvor", sagte der Leiter des WSI-Tarifarchivs , Thorsten Schulten. Es schaffe zumindest kurzfristig einen Puffer, um auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten reagieren zu können.
Da Weihnachtgeld eine freiwillige Sonderzahlung Arbeitgebender ist, gibt es keine rechtlichen Vorgaben, wann das Geld ausbezahlt wird. Die konkreten Fristen können ganz unterschiedlich gehandhabt werden. In der Regel kommt der Bonus zusammen mit dem Novembergehalt auf Ihr Konto.
Das Weihnachtgeld ist steuerlich gesehen kein Arbeitslohn, sondern gehört wie Urlaubsgeld oder Abfindungen zu den sogenannten „sonstigen Bezügen“. Es muss voll versteuert werden. Für diese Einmalzahlungen wird die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Durch die Einmalzahlung steigt in der Regel Ihr Steuersatz. Daher zahlen Sie für das Weihnachtsgeld mehr Lohnsteuer als für Ihr „normales“ monatliches Gehalt.
Weihnachtsgeld ist wie Urlaubsgeld ein zusätzliches Entgelt von Arbeitgebenden für Arbeitnehmende auf freiwilliger Basis. Werden die Konditionen zur Sonderzahlung nicht im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt, besteht in der Regel kein Anspruch darauf. Weihnachtgeld wird häufig im November oder Dezember mit dem jeweiligen Arbeitslohn ausbezahlt. Das Weihnachtsgeld dient als finanzielle Unterstützung, um das Weihnachtsfest auszurichten, Geschenke zu kaufen und soll die Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern.
Nicht alle Beschäftigten haben Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die jährliche Sonderzahlung muss im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise in der Betriebsvereinbarung verankert sein. Erhalten Sie Weihnachtsgeld, obwohl der Bonus bei Ihnen nicht schriftlich geregelt ist, kann sich daraus ein Anspruch ableiten lassen. Wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin mindestens dreimal Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt in Folge gezahlt hat, dann ist er oder sie im vierten Jahr auch dazu verpflichtet. Das wird „betriebliche Übung“ genannt.
Vorsicht: Arbeitgebende können die betriebliche Übung umgehen, indem sie Ihnen gegenüber schriftlich erklären, dass es sich bei dem Bonus um eine einmalige Leistung handelt und sich daraus kein Anspruch für kommende Jahre ergibt.
Ist bei Ihnen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt, dass Sie Weihnachtsgeld erhalten, ist darin auch die Höhe festgelegt. In der Regel besteht der Bonus aus einem bestimmten Prozentsatz Ihres Monatsgehalts. In tarifgebundenen Betrieben wird die Sonderzahlung häufig nach einer Staffelung gezahlt und ist meist abhängig von der Betriebszugehörigkeit. Das kann zum Beispiel folgendermaßen aussehen: