Ein junger Mann sitzt mit seinem Smartphone auf seinem Bett. Vor ihm liegt ein geöffneter Koffer.

Urlaub auszahlen lassen – so gehts

Geld statt Urlaubstage
Klar, Urlaub ist schön. Aber manchmal ist das Geld knapp. Oder die Arbeit macht besonders Spaß. Könnten Sie sich den Urlaubsanspruch auszahlen lassen? Und wie sieht das bei einer Kündigung aus? Wir zeigen, was Sie beachten sollten und wie Sie Ihren Anspruch berechnen.

Das Wichtigste in Kürze:

Urlaub ist wichtig. So wichtig, dass es eine gesetzliche Pflicht gibt, eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen. 24 Werktage im Jahr beträgt der Mindesturlaub . Zu den Werktagen gehört allerdings der Samstag. Einfacher zu merken ist daher, dass er 4 Wochen beträgt.

Viele Beschäftigte bekommen aber auch noch zusätzlich Urlaub von Ihrem Arbeitgeber gewährt. Nicht selten ergeben sich dadurch 30 Urlaubstage im Jahr. Was aber ist, wenn Sie so viel Urlaub gar nicht nutzen wollen – können Sie sich den Urlaubsanspruch stattdessen auszahlen lassen?

Dazu müssen wir zunächst zwischen zwei Situationen grundsätzlich unterscheiden: Ist das Arbeitsverhältnis ungekündigt oder endet es? Blicken wir zunächst auf die Situation, wenn der Arbeitsvertrag ausläuft, Sie gekündigt haben oder entlassen wurden.

Was ist Urlaubsabgeltung?

Urlaubsabgeltung bezeichnet die finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub, die einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Wenn Sie Ihren Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig nehmen können, haben sie Anspruch darauf, dass diese offenen Urlaubstage ausgezahlt werden.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz

Wann haben Beschäftigte Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Der Anspruch entsteht in der Regel bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Die Notwendigkeit zur Auszahlung ergibt sich, wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer seinen vollen Jahresurlaub aufgrund der Kündigung nicht nehmen konnte. Dazu heißt es in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

Das kann zum Beispiel der Fall sein, weil Sie noch möglichst viele Aufgaben beim bisherigen Arbeitgeber beenden wollen oder sollen. Vielleicht hat Ihr bisheriger Arbeitgeber auch ein großes Interesse daran, dass Sie Ihren Nachfolger oder Ihre Nachfolgerin einarbeiten, und bietet Ihnen daher an, den Urlaub auszuzahlen.

Wenn Sie fristlos entlassen werden und noch Urlaubstage übrighaben, müssen diese abgegolten, sprich, ausgezahlt werden.

Sollten Sie längere Zeit krank sein, bauen Sie ebenfalls Urlaubsanspruch auf. Endet nun das Arbeitsverhältnis, ehe Sie wieder arbeitsfähig sind, muss Ihnen der Urlaubsanspruch der letzten 15 Monate ausgezahlt werden. So wurde es von Gerichten entschieden. Wichtig ist, dass Sie wegen der Krankheit keine Möglichkeit hatten, den Urlaub zu nehmen.

Wie wird der Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechnet?

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung basiert auf dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das entspricht in der Regel 3 Monaten. Die Berechnung der Urlaubstage erfolgt, indem man den durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienst mit der Anzahl der verbliebenen Urlaubstage multipliziert:

(Gehalt von 13 Wochen / Anzahl der Arbeitstage in der Zeit) x Resturlaub = Abgeltungsanspruch

Gesetzliche Regelungen zur Urlaubsabgeltung

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub. Können sie diesen nicht in Anspruch nehmen, sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass der restliche Urlaub finanziell abgegolten wird. Wichtig zu beachten ist, dass Urlaubstage verfallen können, wenn sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums genommen werden, es sei denn, es liegen triftige Gründe wie Krankheit vor.

Urlaub auszahlen lassen während des laufenden Arbeitsverhältnisses

Doch wie sieht es im laufenden Arbeitsverhältnis aus? Die gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage können Sie sich nicht auszahlen lassen. Sie sind im Laufe des Kalenderjahres zu nehmen. Bei dringenden betrieblichen oder beim Arbeitnehmer beziehungsweise bei der Arbeitnehmerin liegenden Gründen ist eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Der gesetzliche Urlaub ist auch nicht übertragbar.

Anders sieht es beim übergesetzlichen Urlaub aus. Die Tage, die Ihnen laut Arbeitsvertrag zusätzlich zustehen, sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Daher können Sie hierfür auch andere Vereinbarungen treffen. Ausgenommen sind aber unter Umständen tarifgebundene Arbeitsverhältnisse. 

Sogar den Preis für die Urlaubstage können Sie mit Ihrem Arbeitgeber frei verhandeln. Angenommen, er hat Ihnen über die gesetzlichen 4 Wochen hinaus 2 weitere Wochen gewährt, merkt aber nun, dass das Arbeitsaufkommen unerwartet hoch ist und auf absehbare Zeit bleiben wird. Dann kann er Ihnen anbieten, gegen Extrageld auf Urlaub zu verzichten.

Oder Sie haben weniger Urlaubsbedarf und möchten Ihre Urlaubstage im Tausch gegen Geld reduzieren? Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber darüber einig werden, wäre das möglich. Zwar reicht dafür eine mündliche Absprache, wie der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Michael Fuhlrott gegenüber der „Wirtschaftswoche “ festhielt. Eine schriftliche Vereinbarung sei dennoch angeraten.

Wenn Urlaub verfällt

Wenn absehbar ist, dass Sie es nicht schaffen werden, Ihre Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob eine Auszahlung der übergesetzlichen Urlaubstage möglich ist. Ob und wann diese verfallen, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Die gesetzlichen Tage können ebenfalls verfallen, allerdings nur unter sehr strengen Auflagen. So muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er alles Erforderliche getan hat, damit Sie Ihren Urlaub innerhalb des Kalenderjahres beziehungsweise bis spätestens zum 31. März des Folgejahres nehmen konnten.

Kann ich meinen Urlaub an Kolleginnen oder Kollegen verkaufen oder spenden?

Wenn Sie mehr Urlaub brauchen, als Ihnen zusteht, könnten Sie auch Ihren Kollegen Urlaubstage abkaufen. Solange es sich um die übergesetzlichen Urlaubstage handelt, wäre das möglich. Dazu müssen Sie sich nur mit dem Kollegen oder der Kollegin einig sein sowie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers einholen. Den Preis können Sie unter sich ausmachen.

Auch Urlaub zu spenden ist eine Option, um einem Kollegen oder einer Kollegin, der oder die zusätzliche Urlaubstage benötigt, zu helfen. Auch dafür wäre ein Einverständnis der Beteiligten inklusive Arbeitgeber ausreichend, solange es sich um die Urlaubstage handelt, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Bedenken Sie aber dabei, dass ein Urlaubstag von Teilzeitkräften gegebenenfalls weniger Stunden umfasst.

Bonus oder Urlaub

Einige Unternehmen bieten die Wahl zwischen Bonus oder Urlaub an. Sprich, es gibt einen Bonus oder Weihnachtsgeld, den die Angestellten in Urlaub umwandeln können. Da es sich hier um übergesetzliche Urlaubstage handelt, kann das Unternehmen bestimmen, wie viele Urlaubstage es für welchen Betrag gibt. Vereinzelt gibt es dazu auch tarifliche Vereinbarungen.

Steuerliche Behandlung der Urlaubsabgeltung

Die Auszahlung von Urlaubstagen wird wie reguläres Einkommen behandelt und unterliegt daher der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen. Es ist wichtig, dies bei der Berechnung des Nettoentgelts zu berücksichtigen.

Das gilt für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bringt die Urlaubsabgeltung eine Reihe von Verpflichtungen mit sich, die beachtet werden müssen, um sowohl gesetzliche Anforderungen zu erfüllen als auch faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

  1. Verwaltung des Urlaubsanspruchs: Arbeitgeber müssen eine genaue Aufzeichnung über die Urlaubstage jedes Mitarbeiters und jeder Mitarbeiterin führen. Dies umfasst genommene Urlaubstage, den verbleibenden Urlaub sowie den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  2. Kommunikation und Planung: Es ist wichtig, dass Arbeitgeber mit ihren Beschäftigten über Urlaubspläne kommunizieren und diese frühzeitig planen. So können sie sicherstellen, dass der Urlaub im Einklang mit betrieblichen Erfordernissen genommen wird und es am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer großen Anzahl an auszuzahlenden Urlaubstagen kommt. Sie müssen klar mitteilen, wenn Urlaub zu verfallen droht.
  3. Berechnung der Urlaubsabgeltung: Bei einer Kündigung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin gilt die Urlaubsabgeltung. Arbeitgeber müssen sich mit der korrekten Berechnungsmethode für die Urlaubsabgeltung vertraut machen. Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen.
  4. Beachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten: Die Auszahlung von Urlaubstagen muss wie reguläres Gehalt behandelt werden. Das bedeutet, dass darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Arbeitgeber müssen diese Abgaben korrekt berechnen und abführen.
  5. Einhaltung gesetzlicher Fristen: Arbeitgeber sollten sich der Fristen bewusst sein, innerhalb derer Urlaubsansprüche geltend gemacht und abgegolten werden müssen. Dies schützt vor unerwarteten finanziellen Forderungen am Ende eines Arbeitsverhältnisses.

Fazit

Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, greift regelmäßig die Urlaubsabgeltung. Insbesondere wenn eine fristlose Kündigung erfolgt, müssen die Urlaubstage ausgezahlt werden, da keine Möglichkeit mehr besteht, eventuell vorhanden Resturlaub zu nehmen.

Im laufenden Arbeitsverhältnis ist der Verkauf, das Spenden oder Tausch von Urlaubstagen eher ungewöhnlich. Für den gesetzlichen Urlaub, der 24 Werktage beträgt, ist er ausgeschlossen. Über die Verwendung von darüberhinausgehendem Urlaub kann in der Regel frei mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.

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Häufige Fragen zum Thema Urlaub auszahlen lassen

Ja, eine Auszahlung von Urlaubstagen ist möglich. Zum einen, wenn ein Vertrag ausläuft oder eine Kündigung erfolgt ist. Zum anderen bei bestehenden Arbeitsverträgen für den übergesetzlichen Urlaub – ein Recht darauf gibt es jedoch nicht.

Alle nicht genommenen Urlaubstage müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung nur für die übergesetzlichen Urlaubstage möglich, wenn auch unüblich.

Der Wert eines Urlaubstages bemisst sich am durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (etwa 3 Monate) vor der Auszahlung oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Um den Wert eines Urlaubstages in Geld umzurechnen, wird das durchschnittliche Tagesgehalt der vorangegangen 13 Wochen herangezogen. Dafür wird der durchschnittliche Monatsverdienst durch die Anzahl der Arbeitstage des Monats geteilt.

Nein, die Auszahlung von Urlaub ist nicht steuerfrei. Sie gilt als Teil des Einkommens und muss dementsprechend versteuert werden. Die Auszahlung unterliegt der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen.

Nicht genommener Urlaub wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Berechnung des durchschnittlichen Tagesgehalts und Multiplikation mit den verbleibenden Urlaubstagen ausbezahlt.

Wenn Sie sich im laufenden, ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, können Sie sich nur die übergesetzlichen Urlaubstage auszahlen lassen. Gesetzlich haben Sie Anspruch auf 24 Werktage. Dies umfasst Samstage. Wer eine Fünf-Tage-Woche arbeitet, hat Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Wenden Sie sich am besten an die Personalabteilung, wenn Ihnen unklar ist, wie viele Urlaubstage Sie noch übrighaben.

Wenn Sie Ihren vertraglich vereinbarten Urlaub nehmen, erhalten Sie weiterhin Gehalt oder Lohn. Dies wird als Urlaubsentgelt bezeichnet. Dieses können Sie berechnen, wenn Sie Ihren Wochenlohn kennen. Dann können Sie das Urlaubsentgelt wie folgt berechnen: (13 x Wochenlohn) / (13 x Anzahl Arbeitstage pro Woche) = Urlaubsentgelt.

Das Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die manche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten – ähnlich wie das Weihnachtsgeld.

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